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Gesetz über eine NÖ Landesakademie 1995
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5100–0
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Stammgesetz
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115/95
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1995-08-16
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Blatt 1-5
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5100–1
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1. Novelle
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53/99
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1999-05-28
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Blatt 1, 4
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5100–2
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2. Novelle
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91/08
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2008-11-28
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Blatt 1-4
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Ausgegeben am 28.11.2008Ausgegeben am, 28.11.2008
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Jahrgang 2008 91. StückJahrgang 2008, 91. Stück
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Der Landtag von Niederösterreich hat am 2. Oktober 2008 beschlossen:
Änderung des Gesetzes über eine NÖ Landesakademie 1995
Artikel I
Artikel römisch eins
Das Gesetz über eine NÖ Landesakademie 1995, LGBl. 5100, wird wie folgt geändert:Das Gesetz über eine NÖ Landesakademie 1995, Landesgesetzblatt 5100, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 2 entfällt. In § 1 entfällt die Absatzbezeichnung “(1)”.Paragraph eins, Absatz 2, entfällt. In Paragraph eins, entfällt die Absatzbezeichnung “(1)”.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:Nach Paragraph eins, wird folgender Paragraph eins a, eingefügt:
§ 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
In § 3 entfallen die Z. 3 und 4.In Paragraph 3, entfallen die Ziffer 3 und 4,
In § 4 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 4, Absatz 2, entfällt der letzte Satz.
In § 5 Abs. 1 Z. 1 lit.e wird das Wort “Bereiche” durch das Wort “Fachbereiche” ersetzt.In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, wird das Wort “Bereiche” durch das Wort “Fachbereiche” ersetzt.
In § 5 Abs. 1 Z. 2 lit.a entfällt die Wortfolge “und den Bereichsleitern”.In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, entfällt die Wortfolge “und den Bereichsleitern”.
In § 5 Abs. 1 Z. 2 lit.b entfällt die Wortfolge “oder der einzelnen Bereiche”.In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, entfällt die Wortfolge “oder der einzelnen Bereiche”.
In § 5 Abs. 4 werden die bisherigen Z. 1 bis 7 durch folgende Z. 1 bis 10 ersetzt:In Paragraph 5, Absatz 4, werden die bisherigen Ziffer eins bis 7 durch folgende Ziffer eins bis 10 ersetzt:
In § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:In Paragraph 5, wird folgender Absatz 5, angefügt:
In § 6 Abs. 2 werden die bisherigen Ziffern 1 bis 3 durch folgende Ziffern 1 bis 7 ersetzt:In Paragraph 6, Absatz 2, werden die bisherigen Ziffern 1 bis 3 durch folgende Ziffern 1 bis 7 ersetzt:
§ 6 Abs. 3 entfällt.Paragraph 6, Absatz 3, entfällt.
Die §§ 7 und 8 entfallen.Die Paragraphen 7 und 8 entfallen.
In § 10 Abs. 1 entfällt Ziffer 4.In Paragraph 10, Absatz eins, entfällt Ziffer 4.
§ 10 Abs. 2 entfällt. In § 10 entfällt die Absatzbezeichnung “(1)”.Paragraph 10, Absatz 2, entfällt. In Paragraph 10, entfällt die Absatzbezeichnung “(1)”.
Artikel II
Artikel römisch zwei
Artikel I tritt am 1. November 2008 in Kraft.Artikel römisch eins tritt am 1. November 2008 in Kraft.
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Der Präsident: Penz
Der Präsident:, Penz
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Der Landeshauptmann: Pröll
Der Landeshauptmann:, Pröll
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§ 1
Paragraph eins,
Errichtung und Rechtsstellung
Das Land Niederösterreich errichtet eine NÖ Landesakademie. Die NÖ Landesakademie ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts.
§ 1a
Paragraph eins a, ,
Ausrichtung
(1) Die NÖ Landesakademie ist eine Wissensdienstleisterin für fach- und gesellschaftspolitisch wichtige Themen insbesondere in Fragen des Bildungswesens und der Landesentwicklung.
(2) Die NÖ Landesakademie versteht sich als Zukunftsakademie in und für Niederösterreich.
§ 2
Paragraph 2,
Aufgaben
(1) Die NÖ Landesakademie hat folgende Arbeitsfelder für das Land Niederösterreich wahrzunehmen:
Leitbild- und Zukunftsarbeit,
Management innovativer Bildungs- bzw. Landesentwicklungsprojekte,
Dokumentation und Wissensmanagement,
Fort- und Weiterbildung im Sinne lebensbegleitenden Lernens.
(2) Aufgaben im Sinne der Arbeitsfelder sind:
Entwicklung politischer Leitbilder als Orientierungshilfe für zukünftige (durchaus innovative) Strategien und Maßnahmen des Landes Niederösterreich;
Aufbereitung und Management wichtiger gesellschaftspolitischer Themen bzw. neuer Projekte als Beitrag zu Unterstützung der Landesentwicklung;
Zur-Verfügung-Stellung von Partizipationsangeboten, die die Teilnahme und Mitbestimmung der Bevölkerung zu Landesentwicklungsprozessen gewährleisten;
Beratung, Vergabe, Effizienzkontrolle und Umsetzungsunterstützung bei Forschungsaufträgen für das Land Niederösterreich;
Beratung, Vergabe und Effizienzkontrolle bei Forschungsaufträgen der in Niederösterreich bestehenden Interessenvertretungen der Gemeinden und der niederösterreichischen Gemeinden über Probleme des Kommunalwesens;
Beratung des Landes, in Niederösterreich bestehender Interessenvertretungen der Gemeinden und niederösterreichischer Gemeinden bei der Anwendung oder Umsetzung vorhandener Forschungsergebnisse;
Erbringung sonstiger Wissensdienstleistungen, die Informationen zur Bildung, Forschung und zum Förderwesen in Niederösterreich aufbereiten;
Herausgabe von Fachbehelfen zur Reproduktion und Popularisierung von Wissen;
Durchführung von Lehr- und Informationsveranstaltungen und anderer zur Erfüllung der gestellten Aufgaben geeigneter Veranstaltungen als Beitrag zur Verbesserung von Wissen, Qualifikation und Kompetenz;
Beiträge zur Talenteentwicklung für Bildung, Berufswahl und soziale Kompetenz;
Zusammenarbeit mit Universitäten, Fachhochschulen und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen in Niederösterreich sowie im In- und Ausland zur Unterstützung der interdisziplinären Verknüpfung von Theorie und Praxis in den gestellten Aufgabenfeldern.
§ 3
Paragraph 3,
Organe
Die Organe der NÖ Landesakademie sind:
§ 4
Paragraph 4,
Gemeinsame Bestimmungen über
Kollegialorgane
(1) Für die Beschlußfähigkeit eines jeden Kollegialorganes ist die persönliche Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Für die Annahme eines Antrages ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder eines Kollegialorganes erforderlich.
(2) Jedes Kollegialorgan hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere die Konstituierung, die Einberufung von Sitzungen, die Erstellung der Tagesordnung, die Leitung der Sitzung, die Abstimmung und die Erstellung einer Niederschrift über den Ablauf zu regeln hat.
(3) Über jede Sitzung eines Kollegialorganes ist eine Niederschrift zu verfassen, die jedenfalls Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden und der entschuldigten Mitglieder, die Tagesordnung, die Anträge und die Beschlüsse zu enthalten hat und vom Verfasser und vom Vorsitzenden des Kollegialorganes zu unterfertigen ist.
(4) Jedes Kollegialorgan kann Personen zur Auskunftserteilung beiziehen.
§ 5
Paragraph 5,
Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus:
Folgenden stimmberechtigten Mitgliedern:
Den Mitgliedern der NÖ Landesregierung.
Soviel weiteren Mitgliedern, als Mitglieder der Landesregierung vorgesehen sind. Diese Mitglieder sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag durch die Landesregierung aufgrund von Vorschlägen der Landtagsklubs zu bestellen. Unterläßt es ein Landtagsklub, einen Vorschlag innerhalb der gesetzten Frist zu erstatten, ist die NÖ Landesregierung in der Auswahl und Bestellung der auf diesen Landtagsklub entfallenden Mitglieder frei.
Je einem Vertreter der in Niederösterreich bestehenden Interessenvertretungen der Gemeinden (§ 119 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000).Je einem Vertreter der in Niederösterreich bestehenden Interessenvertretungen der Gemeinden (Paragraph 119, der NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000).
Maximal einem Fachvertreter der einzelnen Fachbereiche.
Folgenden nicht stimmberechtigten Mitgliedern:
Den Leitern jener Gruppen oder Abteilungen des Amtes der Landesregierung, die die Kredite des Landesvoranschlages zur Finanzierung der NÖ Landesakademie verwalten;
Jenen Sponsoren, die die Landesakademie in einem besonderen und überdurchschnittlichem Ausmaß ohne Bindung an ein konkretes Projekt finanzieren.
(2) Die Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums erfolgt durch die Landesregierung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages und endet ohne Widerruf, wenn das Kuratorium zur Gänze neu bestellt wird. Die Bestellung eines Kuratoriumsmitgliedes ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung weggefallen sind.
(3) Vorsitzender des Kuratoriums ist der Landeshauptmann. Für den Fall seiner Verhinderung hat das Kuratorium einen Stellvertreter zu wählen.
(4) Das Kuratorium entscheidet in allen Angelegenheiten der NÖ Landesakademie, soweit nicht die Zuständigkeit eines anderen Organes vorgesehen ist. Dem Kuratorium obliegen jedenfalls folgende Aufgaben:
Bestellung des/r Geschäftsführers/r der NÖ Landesakademie;
Bestellung der Rechnungsprüfung (§ 9 Abs. 1);
Bestellung der Rechnungsprüfung (Paragraph 9, Absatz eins,);
Festsetzung der Bezüge des/r Geschäftsführers/r, soweit es sich nicht um Landesbedienstete handelt;
Aufsicht über die Geschäftsführung der NÖ Landesakademie;
Beschlussfassung über die Einrichtung der Fachbereiche und etwaig als notwendig erachteter Fachbereichsleiter im Einvernehmen mit der Geschäftsführung;
Genehmigung der Bildungs- und Dienstleistungsprogramme unter Nachweis der finanziellen Erfordernisse und ihrer Finanzierung;
Beschlussfassung über die Jahresvoranschläge der NÖ Landesakademie;
Beschlussfassung über die Dienstpostenpläne der NÖ Landesakademie;
Behandlung der jährlichen Rechnungsprüfung (§ 9 Abs. 1);
Behandlung der jährlichen Rechnungsprüfung (Paragraph 9, Absatz eins,);
Genehmigung des Rechnungsabschlusses.
(5) Kommen die Beschlüsse über die Jahresvoranschläge der NÖ Landesakademie nicht bis zum 31. Dezember des vorausgehenden Finanzjahres zustande, gelten vorläufig die vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben der zuletzt beschlossenen Jahresvoranschläge.
§ 6
Paragraph 6,
Geschäftsführer
(1) Der /Die Geschäftsführer ist/sind dem Kuratorium verantwortlich.
(2) Dem/n Geschäftsführer/n obliegen folgende Aufgaben:
Leitung und Vertretung der NÖ Landesakademie nach innen und außen;
Erstellung des Jahresvoranschlages und des Dienstpostenplanes der NÖ Landesakademie;
Anstellung von Personal namens der NÖ Landesakademie;
Abschluss von Rechtsgeschäften namens der NÖ Landesakademie;
Verfügung über Personal-, Finanz- und Sachmittel;
Koordinierung der Fachbereiche;
Anträge auf Einrichtung von Fachbereichen.
(3) (entfällt)
§ 7
Paragraph 7,
(entfällt)
§ 8
Paragraph 8,
(entfällt)
§ 9
Paragraph 9,
Finanzkontrolle
(1) Die Rechnungsprüfung erfolgt durch einen Wirtschaftstreuhänder. Ihm obliegt die interne Kontrolle der Finanzgebarung der NÖ Landesakademie.
(2) Dem Landesrechnungshof obliegt die Überprüfung der Richtigkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Finanzgebarung der Organe der NÖ Landesakademie.
§ 10
Paragraph 10,
Finanzierung
Die Finanzierung der NÖ Landesakademie erfolgt folgendermaßen:
Finanzierungsbeiträge des Landes;
Beiträge von Sponsoren, Kostenersätze, sonstige Drittmittel;
§ 11
Paragraph 11,
Aufhebung geltenden Rechtes
Das Gesetz über die Wissenschaftliche Landesakademie für Niederösterreich, LGBl. 5100, wird aufgehoben.Das Gesetz über die Wissenschaftliche Landesakademie für Niederösterreich, Landesgesetzblatt 5100, wird aufgehoben.
§ 12
Paragraph 12,
Übergangsbestimmungen
(1) Nach Konstituierung des Kuratoriums und Bestellung des/r Geschäftsführers/r sind folgende bestehende Einrichtungen in die NÖ Landesakademie innerhalb von vier Monaten überzuleiten:
Wissenschaftliche Landesakademie für Niederösterreich;
Akademie für Umwelt und Energie;
Akademie für höhere Fortbildung in der Krankenpflege.
(2) Soweit es sich bei den Einrichtungen gemäß Abs. 1 um juristische Personen handelt, tritt die NÖ Landesakademie in die Rechte und Pflichten dieser Einrichtungen ein. Im übrigen bleiben Rechtsbeziehungen der im Abs. 1 genannten Einrichtungen auch nach ihrer Überleitung als Bereich der NÖ Landesakademie aufrecht. (2) Soweit es sich bei den Einrichtungen gemäß Absatz eins, um juristische Personen handelt, tritt die NÖ Landesakademie in die Rechte und Pflichten dieser Einrichtungen ein. Im übrigen bleiben Rechtsbeziehungen der im Absatz eins, genannten Einrichtungen auch nach ihrer Überleitung als Bereich der NÖ Landesakademie aufrecht.