Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

5760/1–0

Titel

Verordnung über die Kern- und Pflegezonen des Biosphärenpark Wienerwald

Ausgabedatum

30.10.2008

Text

 

Verordnung über die Kern- und Pflegezonen des Biosphärenpark Wienerwald

 

5760/1–0

Stammverordnung

86/08

2008-10-30

 

Blatt 1, Anlage 1 (Pläne)

 

Ausgegeben am, 30.10.2008

Jahrgang 2008, 86. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 8. Juli 2008 aufgrund des Paragraph 3, Absatz 3, des NÖ Biosphärenpark-Wienerwald Gesetz, Landesgesetzblatt 5760–0 , verordnet:

Verordnung über die Kern- und Pflegezonen des Biosphärenpark Wienerwald

Niederösterreichische Landesregierung:, Plank Landesrat

 

Paragraph eins

Abgrenzung der Kern- und Pflegezonen

Lage und Ausmaß der Kern- und Pflegezonen sind in den Plänen der Anlage 1 dargestellt. Die Pflegezonen an Gewässern werden jeweils mit 50 m beiderseits der Gewässerachse festgelegt, sofern sich aus der Darstellung in Anlage 1 keine größere Ausdehnung ergibt.

Paragraph 2

Auswirkungen auf die örtliche

Raumordnung

(1) In Kernzonen ist die Widmung von Flächen als Bauland oder als Verkehrsfläche im Sinne des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000–23, unzulässig.

Bei Umwidmungen von Flächen innerhalb von Kernzonen

sind nur die Grünlandwidmungsarten Land- und Forstwirtschaft, Ödland/Ökofläche und Freihalteflächen zulässig.

(2) In Pflegezonen darf eine Widmung von Flächen als Bauland nur dann festgelegt werden, wenn

  1. Litera a
    dies der Verbesserung der Siedlungsstruktur dient (z.B. Schließung von Baulandlücken, Abrundung von Siedlungsgebieten) und

  1. Litera b
    im Gemeindegebiet für die beabsichtigte Widmung keine andere Fläche in Betracht kommt.

Grünland-Campingplatz und Grünland-Kleingärten dürfen nur dann gewidmet werden, wenn die beabsichtigte Widmung im Gemeindegebiet sonst nicht möglich ist.

Paragraph 3

Übergangsbestimmungen

Die Bestimmungen des Paragraph 2, gelten nicht für bereits rechtskräftige Flächenwidmungen sowie für jene Verfahren zur Änderung örtlicher Raumordnungsprogramme, bei denen zum Zeitpunkt der Kundmachung dieser Verordnung bereits ein Entwurf gem. Paragraph 21, Absatz 5, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000–23, öffentlich aufgelegt wurde.