Niederösterreich
5760/1–0
Verordnung über die Kern- und Pflegezonen des Biosphärenpark Wienerwald
30.10.2008
Verordnung über die Kern- und Pflegezonen des Biosphärenpark Wienerwald | |||
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5760/1–0 | Stammverordnung | 86/08 | 2008-10-30 |
| Blatt 1, Anlage 1 (Pläne) | ||
Ausgegeben am, 30.10.2008 | Jahrgang 2008, 86. Stück |
Die NÖ Landesregierung hat am 8. Juli 2008 aufgrund des Paragraph 3, Absatz 3, des NÖ Biosphärenpark-Wienerwald Gesetz, Landesgesetzblatt 5760–0 , verordnet:
Verordnung über die Kern- und Pflegezonen des Biosphärenpark Wienerwald
Niederösterreichische Landesregierung:, Plank Landesrat |
Paragraph eins
Abgrenzung der Kern- und Pflegezonen
Lage und Ausmaß der Kern- und Pflegezonen sind in den Plänen der Anlage 1 dargestellt. Die Pflegezonen an Gewässern werden jeweils mit 50 m beiderseits der Gewässerachse festgelegt, sofern sich aus der Darstellung in Anlage 1 keine größere Ausdehnung ergibt.
Paragraph 2
Auswirkungen auf die örtliche
Raumordnung
(1) In Kernzonen ist die Widmung von Flächen als Bauland oder als Verkehrsfläche im Sinne des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000–23, unzulässig.
Bei Umwidmungen von Flächen innerhalb von Kernzonen
sind nur die Grünlandwidmungsarten Land- und Forstwirtschaft, Ödland/Ökofläche und Freihalteflächen zulässig.
(2) In Pflegezonen darf eine Widmung von Flächen als Bauland nur dann festgelegt werden, wenn
Grünland-Campingplatz und Grünland-Kleingärten dürfen nur dann gewidmet werden, wenn die beabsichtigte Widmung im Gemeindegebiet sonst nicht möglich ist.
Paragraph 3
Übergangsbestimmungen
Die Bestimmungen des Paragraph 2, gelten nicht für bereits rechtskräftige Flächenwidmungen sowie für jene Verfahren zur Änderung örtlicher Raumordnungsprogramme, bei denen zum Zeitpunkt der Kundmachung dieser Verordnung bereits ein Entwurf gem. Paragraph 21, Absatz 5, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000–23, öffentlich aufgelegt wurde.