Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

2100–5

Titel

NÖ Landes-Bedienstetengesetz

Ausgabedatum

11.09.2008

Ausordnungsdatum

28.01.2009

Text

 

NÖ Landes-Bedienstetengesetz

 

2100–0

Stammgesetz

38/06

2006-05-31

 

Blatt 1-104
[CELEX: 389L0048, 391L0533, 392L0052, 394L0038, 395L0043, 397L0038, 393L0104, 396L0034, 397L0081, 399L0070, 32001L0019, 32001L0023]

2100–1

1. Novelle

3/07

2007-01-24

 

Blatt 5, 104

2100–2

2. Novelle

8/07

2007-02-15

 

Blatt 44

2100–3

3. Novelle

17/08

2008-02-22

 

Blatt 5, 44, 104

2100–4

4. Novelle

35/08

2008-03-28

 

Blatt 104

2100–5

5. Novelle

72/08

2008-09-11

 

Blatt 33, 60, 68, 105

Ausgegeben am
11.09.2008

Jahrgang 2008
72. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Juli 2008 beschlossen:

Änderung des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes

(2. LBG-Novelle 2008)

Artikel I

Das NÖ Landes-Bedienstetengesetz, Landesgesetzblatt 2100, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 49, Absatz 4, letzter Satz lautet:

  1. Ziffer 2
    In Paragraph 101, wird
    • Strichaufzählung
      in Absatz 3, der Betrag “0,376” durch den Betrag “0,42”
    und
    • Strichaufzählung
      in Absatz 4, der Betrag “0,045” durch den Betrag “0,05”
    ersetzt.

  1. Ziffer 3
    Die Tabelle in Paragraph 131, Absatz 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    In Paragraph 220, wird folgender Absatz 4, angefügt:

Artikel II

Art. römisch eins Ziffer 2 und 3 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.

 

Der Präsident:
Penz

Der Landeshauptmann:
Pröll

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

 


Paragraph eins,


Geltungsbereich


Paragraph 2,


Koalitionsrecht


Paragraph 3,


Definition der Begriffe


Paragraph 4,


Dienstpostenplan


Paragraph 5,


Bewertung


Paragraph 6,


Referenzverwendungen und Einzelbewertung

2. Abschnitt: Beginn des Dienstverhältnisses

 


Paragraph 7,


Stichtag


Paragraph 8,


Allgemeine Aufnahmebedingungen


Paragraph 9,


Besondere Aufnahmebedingungen,
Diplomanerkennung


Paragraph 10,


Einsatzbeschränkungen


Paragraph 11,


Verpflichtungserklärung


Paragraph 12,


Dienstvertrag


Paragraph 13,


Sonderverträge


Paragraph 14,


Betriebsübergang


Paragraph 15,


Provisorisches und definitives Dienstverhältnis
der beamteten Bediensteten


Paragraph 16,


Einstiegslaufbahn und Einstiegsphase

3. Abschnitt: Dienstprüfungen

 


Paragraph 17,


Dienstprüfungsordnung


Paragraph 18,


Zulassung zur Dienstprüfung


Paragraph 19,


Prüfungskommissionen


Paragraph 20,


Prüfungssenate, Einzelprüfer


Paragraph 21,


Schriftliche Prüfung, Hausarbeit


Paragraph 22,


Mündliche und praktische Prüfung


Paragraph 23,


Prüfungsergebnis

4. Abschnitt: Rechte und Pflichten

 


Paragraph 24,


Zuordnung


Paragraph 25,


Herabsetzung der regelmäßigen
Wochendienstzeit (Teilzeitbeschäftigung)


Paragraph 26,


Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes
mit Freistellung


Paragraph 27,


Allgemeine Dienstpflichten


Paragraph 28,


Dienstgehorsam


Paragraph 29,


Amtsverschwiegenheit


Paragraph 30,


Mehrleistungen, Überstunden


Paragraph 31,


Befangenheit


Paragraph 32,


Dienstzeit; Begriffsbestimmungen


Paragraph 33,


Regelmäßige Dienstzeit


Paragraph 34,


Höchstgrenzen der Dienstzeit


Paragraph 35,


Ruhepausen, Ruhezeiten


Paragraph 36,


Nachtarbeit


Paragraph 37,


Ausnahmebestimmungen


Paragraph 38,


Abwesenheit vom Dienst


Paragraph 39,


Nebenbeschäftigung, Gutachten


Paragraph 40,


Wohnsitz


Paragraph 41,


Dienstkleidung, Dienstausweis


Paragraph 42,


Geschenkannahme


Paragraph 43,


Ärztliche Untersuchung


Paragraph 44,


Dienstweg, Meldepflichten


Paragraph 45,


Amtstitel


Paragraph 46,


Erholungsurlaub


Paragraph 47,


Ausmaß des Erholungsurlaubes


Paragraph 48,


Freistellung zur Wiederherstellung der
Gesundheit


Paragraph 49,


Sonderurlaub


Paragraph 50,


Pflegefreistellung


Paragraph 51,


Familienhospizfreistellung


Paragraph 52,


Dienstfreistellung


Paragraph 53,


Bildungsfreistellung


Paragraph 54,


Sonstige Dienstfreistellungen


Paragraph 55,


Krankenfürsorge


Paragraph 56,


Prozesskosten


Paragraph 57,


Begünstigte Behinderte


Paragraph 58,


Begriff und Arten der Beurteilung, gesetzliche
Vermutung, Merkmale


Paragraph 59,


Ordnungsstrafen

5. Abschnitt: Besoldungsrecht

 


Paragraph 60,


Definition von Begriffen


Paragraph 61,


Außerordentliche Bezüge


Paragraph 62,


Anspruch auf besoldungsrechtliche Ansprüche
(Auszahlung, Einstellung, Rückersatz,
Verjährung)


Paragraph 63,


Pensionsbeitrag


Paragraph 64,


Vorschüsse und Aushilfen


Paragraph 65,


Anerkennung und außerordentliche Zuwendung
für besondere Leistungen


Paragraph 66,


Studienbeihilfen, Lehrlingsbeihilfe


Paragraph 67,


Gehalt


Paragraph 68,


Sonderzahlung


Paragraph 69,


Bezüge bei Vorrückung


Paragraph 70,


Bezüge bei Zuordnung


Paragraph 71,


Teuerungsvergütung


Paragraph 72,


Kinderzulage


Paragraph 73,


Besondere Befugnisse der Landesregierung


Paragraph 74,


Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche


Paragraph 75,


Aufwandsentschädigungen


Paragraph 76,


Überstundenentschädigung, Sonn- und
Feiertagsvergütung


Paragraph 77,


Nebentätigkeit


Paragraph 78,


Naturalbezüge


Paragraph 79,


Mitarbeitervorsorge


Paragraph 80,


Ansprüche bei Dienstverhinderung


Paragraph 81,


Legalzession


Paragraph 82,


Pensionierung

6. Abschnitt: Ende des Dienstverhältnisses

 


Paragraph 83,


Auflösung des öffentlichrechtlichen
Dienstverhältnisses


Paragraph 84,


Austritt aus dem öffentlichrechtlichen
Dienstverhältnis


Paragraph 85,


Ausscheidung aus dem öffentlichrechtlichen
Dienstverhältnis


Paragraph 86,


Entlassung


Paragraph 87,


Enden des privatrechtlichen Dienstverhältnisses


Paragraph 88,


Kündigung des privatrechtlichen
Dienstverhältnisses


Paragraph 89,


Kündigungsfristen des privatrechtlichen
Dienstverhältnisses


Paragraph 90,


Vorzeitige Auflösung des privatrechtlichen
Dienstverhältnisses


Paragraph 91,


Zeugnis


Paragraph 92,


Folgen verschuldeter Beendigung des
Dienstverhältnisses


Paragraph 93,


Urlaubsabgeltung


Paragraph 94,


Aus- und Weiterbildungskosten


Paragraph 95,


Dienstunfähigkeit

7. Abschnitt: Verfahrensrecht

 


Paragraph 96,


Gerichtsstand


Paragraph 97,


Automationsunterstützte Datenverarbeitung


Paragraph 98,


Behörden und Verfahren, Wirkung der
Einbringung der Klage

8. Abschnitt: Reisegebühren

 


Paragraph 99,


Gebührenanspruch


Paragraph 100,


Reisegebühren


Paragraph 101,


Kilometergeld


Paragraph 102,


Massenbeförderungsmittel


Paragraph 103,


Reisegebühren bei Benützung der Eisenbahn


Paragraph 104,


Reisegebühren bei Benützung von Schiffen oder
Flugzeugen


Paragraph 105,


Kilometergeld bei Dienstreisen außerhalb
Niederösterreichs und Wiens


Paragraph 106,


Ersatz des Unfallschadens am Kraftfahrzeug


Paragraph 107,


Reise- und Dienstgepäck


Paragraph 108,


Tod von Bediensteten während einer Dienstreise


Paragraph 109,


Reisezulage


Paragraph 110,


Reisezulage bei Krankheit oder Unfall


Paragraph 111,


Tagesgebühr


Paragraph 112,


Nächtigungsgebühr


Paragraph 113,


Dauer einer Dienstreise


Paragraph 114,


Dienstverrichtungen im Dienstort


Paragraph 115,


Dienstverrichtungen im Wohnort


Paragraph 116,


Pauschalierung


Paragraph 117,


Zuteilungsgebühr


Paragraph 118,


Allgemeine Bestimmungen für die
Zuteilungsgebühr


Paragraph 119,


Versetzungsgebühr


Paragraph 120,


Allgemeine Bestimmungen für die
Versetzungsgebühr


Paragraph 121,


Übersiedlungsgebühren


Paragraph 122,


Frachtkostenersatz


Paragraph 123,


Umzugsvergütung


Paragraph 124,


Frachtkostenersatz bei Dienstwohnung


Paragraph 125,


Geltendmachung des Anspruches auf
Reisegebühren


Paragraph 126,


Bestätigung der Dienststellenleitung


Paragraph 127,


Auszahlung


Paragraph 128,


Reisebeihilfe


Paragraph 129,


Höhe der Reisebeihilfe

9. Abschnitt: Fahrtkostenzuschuss

 


Paragraph 130,


Fahrtkostenzuschuss


Paragraph 131,


Täglicher Fahrtkostenzuschuss


Paragraph 132,


Fahrtkostenzuschuss für Wochenendfahrten

10. Abschnitt: Pensionsrecht

 


Paragraph 133,


Anwendungsbereich


Paragraph 134,


Begriffsbestimmungen


Paragraph 135,


Übermittlung personenbezogener Daten


Paragraph 136,


Bemessungsgrundlagen


Paragraph 137,


Anrechenbare Vorversicherungs- und
Zwischenversicherungszeiten


Paragraph 138,


Ausschluss der Anrechnung und Verzicht


Paragraph 139,


Besonderer Pensionsbeitrag


Paragraph 140,


(Nachträgliche) Anrechnung von
Versicherungszeiten


Paragraph 141,


Führung des Pensionskontos


Paragraph 142,


Inhalt des Pensionskontos


Paragraph 143,


Ermittlung der Teil- und der Gesamtgutschrift


Paragraph 144,


Kontomitteilung


Paragraph 145,


Übertragung von Gutschriften bei
Kindererziehung


Paragraph 146,


Anspruch auf Alterspension


Paragraph 147,


Alterspension, Ausmaß


Paragraph 148,


Anspruch auf Pension infolge dauernder
Dienstunfähigkeit, Ausmaß


Paragraph 149,


Verlust des Anspruches auf Pension


Paragraph 150,


Beschränkung der Wirksamkeit des Verzichtes


Paragraph 151,


Parallelrechnung


Paragraph 152,


Anspruch auf Witwen- und Witwerpension


Paragraph 153,


Ausmaß und Ermittlung der Witwen- und
Witwerpension


Paragraph 154,


Erhöhung der Witwen- und Witwerpension


Paragraph 155,


Verminderung der Witwen- und Witwerpension


Paragraph 156,


Meldung des Einkommens


Paragraph 157,


Vorschüsse auf die Witwen- und Witwerpension


Paragraph 158,


Waisenpension


Paragraph 159,


Versorgung der früheren Ehegatten


Paragraph 160,


Begünstigungen für die Hinterbliebenen im Falle
des Todes der beamteten Bediensteten


Paragraph 161,


Verlust des Anspruches auf Witwen- und
Witwerpension, Abfindung der überlebenden
Ehegatten bei Wiederverehelichung,
Wiederaufleben der Witwen- und Witwerpension
der überlebenden Ehegatten


Paragraph 162,


Abfertigung der überlebenden Ehegatten und der
Waisen


Paragraph 163,


Versorgungsgeld für die Angehörigen von
abgängigen beamteten Bediensteten


Paragraph 164,


Versorgung der Halbwaisen bei Abgängigkeit der
überlebenden Ehegatten


Paragraph 165,


Ergänzungszulage


Paragraph 166,


Meldepflicht


Paragraph 167,


Ärztliche Untersuchung von Hinterbliebenen


Paragraph 168,


Beziehen von (Hinterbliebenen-)Pensionen im
Ausland


Paragraph 169,


Pensionsanpassung


Paragraph 170,


Unterhaltsbeiträge für ehemalige pensionierte
beamtete Bedienstete


Paragraph 171,


Unterhaltsbeiträge für Hinterbliebene


Paragraph 172,


Erlassung von Verordnungen

11. Abschnitt: Disziplinarrecht

 


Paragraph 173,


Dienstpflichtverletzungen


Paragraph 174,


Disziplinarstrafen für aktive beamtete
Bedienstete


Paragraph 175,


Strafbemessung


Paragraph 176,


Verjährung


Paragraph 177,


Zusammentreffen von gerichtlich oder
verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen
mit Dienstpflichtverletzungen


Paragraph 178,


Disziplinarbehörden


Paragraph 179,


Zuständigkeit


Paragraph 180,


Disziplinarkommission


Paragraph 181,


Disziplinaroberkommission


Paragraph 182,


Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission und
Disziplinaroberkommission


Paragraph 183,


Disziplinarsenate


Paragraph 184,


Abstimmung und Stellung der Mitglieder


Paragraph 185,


Disziplinaranwalt


Paragraph 186,


Personal- und Sachaufwand


Paragraph 187,


Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes


Paragraph 188,


Parteien


Paragraph 189,


Verteidiger


Paragraph 190,


Zustellungen


Paragraph 191,


Disziplinaranzeige


Paragraph 192,


Aufgaben des Amtes der Landesregierung


Paragraph 193,


Selbstanzeige


Paragraph 194,


Suspendierung


Paragraph 195,


Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen
mehrere Beschuldigte


Paragraph 196,


Strafanzeige und Unterbrechung des
Disziplinarverfahrens


Paragraph 197,


Absehen von der Strafe


Paragraph 198,


Außerordentliche Rechtsmittel


Paragraph 199,


Kosten


Paragraph 200,


Einstellung des Disziplinarverfahrens


Paragraph 201,


Entscheidungspflicht


Paragraph 202,


Auswirkung von Disziplinarstrafen


Paragraph 203,


Aufbewahrung der Akten


Paragraph 204,


Einleitung


Paragraph 205,


Verhandlungsbeschluss und mündliche
Verhandlung


Paragraph 206,


Wiederholung der mündlichen Verhandlung


Paragraph 207,


Disziplinarerkenntnis


Paragraph 208,


Ratenbewilligung und Verwendung der
Geldstrafen und Geldbußen


Paragraph 209,


Mitteilungen an die Öffentlichkeit


Paragraph 210,


Berufung der Beschuldigten


Paragraph 211,


Vollzug des Disziplinarerkenntnisses


Paragraph 212,


Disziplinarverfügung


Paragraph 213,


Berufung


Paragraph 214,


Verantwortlichkeit der pensionierten beamteten
Bediensteten


Paragraph 215,


Disziplinarstrafen für pensionierte beamtete
Bedienstete

12. Abschnitt: Schlussbestimmungen

 


Paragraph 216,


Umgesetzte EG-Richtlinien


Paragraph 217,


Verweisungen


Paragraph 218,


Inkrafttreten


Paragraph 219,


Übernahme von Krankenanstalten


Paragraph
220


Übergangsbestimmung

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz ist – sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird – auf die privatrechtlichen und öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisse zum Land Niederösterreich anzuwenden; soweit dieses Gesetz die Bediensteten nach der Art ihres Dienstverhältnisses unterscheidet, werden sie als vertragliche Bedienstete (Vertragsbedienstete) und beamtete Bedienstete, sonst als Bedienstete bezeichnet.

(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden

  1. Ziffer eins
    auf Dienstverhältnisse, die nach anderen Landesgesetzen begründet wurden, soweit diese nichts anderes bestimmen;

  1. Ziffer 2
    auf Dienstverhältnisse der Land- und Forstarbeiter, soweit diese nicht an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschulen beschäftigt werden;

  1. Ziffer 3
    auf privatrechtliche Dienstverhältnisse mit einem Beschäftigungsausmaß von weniger als einem Drittel der für die Vollbeschäftigung vorgesehenen wöchentlichen Arbeitszeit;

  1. Ziffer 4
    auf Dienstverhältnisse, die zur Vertretung von vorübergehend vom Dienst abwesenden Vertragsbediensteten oder für andere vorübergehende Tätigkeiten, insbesondere bei Ausstellungen oder für Ausgrabungen, begründet werden;

  1. Ziffer 5
    auf Dienstverhältnisse, die dem Schauspielergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1922,, dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, dem Gehaltskassengesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,, dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, dem Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, dem Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,, dem NÖ Spitalsärztegesetz 1992, Landesgesetzblatt 9410, oder auf Lehrverhältnisse, die dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, unterliegen;

  1. Ziffer 6
    auf Dienstverhältnisse, für die Bestimmungen eines Kollektivvertrages oder einer Satzung vereinbart werden.

(3) Soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt wird, sind auf die Bediensteten die für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs- und des Disziplinarrechtes für die öffentlichrechtlichen Bediensteten des Bundes maßgebenden Bundesgesetze sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 2,

Koalitionsrecht

(1) Die Freiheit der Bediensteten, sich zum Schutze ihrer wirtschaftlichen und beruflichen Interessen zu Vereinigungen zusammenzuschließen, denen die Vertretung dieser Interessen gegenüber dem Land obliegt (Koalitionsrecht), darf von den Vorgesetzten nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die in Ausübung des Koalitionsrechtes geschaffenen Vereinigungen gelten den zuständigen Organen des Landes gegenüber als berechtigte Vertreter der in ihnen vereinigten Bediensteten.

(3) Dem Land ist es untersagt, Vereins- oder Parteibeiträge von den an die Bediensteten auszuzahlenden Ansprüchen abzuziehen. Diesem Verbot unterliegen nicht Beiträge für kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen, Beiträge und Spenden für Wohlfahrtseinrichtungen, die Zwecken der Versorgung, der Hilfsleistung in Notfällen und Notständen, gewidmet und ausschließlich für Bedienstete oder deren Familienmitglieder bestimmt sind, sofern die Leistungen dieser Wohlfahrtseinrichtungen den angeführten Personen ohne Unterschied ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten politischen Partei oder Berufsvereinigung nach gleichen Grundsätzen gewährt werden. Sofern es sich nicht um satzungsgemäß geregelte Wohlfahrtseinrichtungen oder um Beiträge an kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen handelt, haben alle Bediensteten das Recht, in die Verwaltung oder Verrechnung dieser Abzüge und Spenden Einsicht zu nehmen.

(4) Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen dürfen vom Land nur mit Zustimmung der Bediensteten von den auszuzahlenden Ansprüchen abgezogen werden. Diese Zustimmung wird mit dem dem Einlangen folgenden Bezugsauszahlungstermin wirksam und kann schriftlich widerrufen werden.

(5) Beiträge, die entgegen den Bestimmungen der Absatz 3 und 4 abgezogen worden sind, sind vom Land zurückzuzahlen, wenn die betroffenen Bediensteten dies binnen drei Jahren verlangen.

Paragraph 3,

Definition der Begriffe

(1) Der Dienstposten bezeichnet einen Arbeitsplatz im Landesdienst, der bis zum Ausmaß der für Vollbeschäftigung vorgesehenen Arbeitszeit von einer (oder mehreren) physischen Person(en) besetzt wird, um die dem Land obliegenden Aufgaben wahrzunehmen. Die Besetzung der Dienstposten erfolgt jeweils durch Weisung an Bedienstete, die in einer zur Erfüllung der dort wahrzunehmenden Aufgaben geeigneten Verwendung stehen.

(2) Die Verwendung ist ein abstraktes Anforderungsprofil, das aus typischen Aufgaben gebildet wird, die auf Dienstposten dieser Verwendung wahrzunehmen sind. Für alle Bediensteten wird jeweils bei Beginn des Dienstverhältnisses eine Verwendung festgelegt. Die Bediensteten können durch Zuordnung in eine andere Verwendung wechseln.

(3) Referenzverwendungen bezeichnen insbesondere Verwendungen, deren Anforderungsprofil jeweils auf eine größere Anzahl von Dienstposten mit gleichartigen Aufgaben zutrifft.

(4) Die Bewertung ist die Feststellung der Qualität der Anforderungen an eine Verwendung nach festgelegten Kriterien. Jeder Verwendung wird aufgrund der Bewertung eine gesetzlich geregelte Anzahl von Eigenschaften, insbesondere ihre Zugehörigkeit zu einer Gehaltsklasse (NÖ Gehaltsklasse – NOG) zugeordnet. Für Referenzverwendungen erfolgt diese Zuordnung durch Verordnung.

(5) Eine Gehaltsklasse bezeichnet die besoldungsrechtliche Einstufung aller Verwendungen mit ähnlicher Bewertung.

(6) Eine Berufsfamilie umfasst sämtliche zueinander facheinschlägigen Verwendungen. Jede Verwendung gehört zumindest einer Berufsfamilie an. Eine Verwendung kann auch zu einer oder mehreren Berufsfamilien verwandt sein, sofern im Rahmen einer typischen beruflichen Entwicklung Zuordnungen zwischen diesen Berufsfamilien erfolgen.

(7) Die Dienststellenleitung im Sinne dieses Gesetzes umfasst: die zur Leitung der Gruppen Bestellten hinsichtlich der unmittelbar der jeweiligen Gruppe zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten und die zur Leitung der Abteilungen des Amtes der Landesregierung Bestellten, der Amtsvorstand der Agrarbezirksbehörde, die zur Leitung der Anstalten, der Bezirkshauptmannschaften und der diesen nach der internen Organisation des Landesdienstes gleichgestellten Einheiten Bestellten.

(8) Eine Versetzung ist die dauernde Zuweisung von Bediensteten an eine andere Dienststelle.

(9) Eine Dienstzuteilung ist die vorübergehende Zuweisung von Bediensteten an eine andere Dienststelle. Als Dienstzuteilung gilt auch die vorübergehende Entsendung von Bediensteten zu einer Einrichtung, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist. Für die Dauer der Entsendung gilt die betroffene Einrichtung als Dienststelle. Eine derartige Entsendung ist nur mit Zustimmung der Bediensteten möglich.

(10) Eine Dienstreise ist die Reise an einen von der eigenen Dienststelle über zwei Kilometer entfernten Ort in Ausführung eines erteilten Dienstreiseauftrages oder zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener Dienstprüfungen.

(11) Als Dienstort ist die Katastralgemeinde zu verstehen, in der sich die eigene Dienststelle befindet.

Paragraph 4,

Dienstpostenplan

(1) Die Landesregierung hat alljährlich einen Dienstpostenplan zu verfassen und dem Landtag zusammen mit dem Voranschlag des Landes vorzulegen.

(2) Der Dienstpostenplan besteht aus einem allgemeinen und einem besonderen Teil. Der allgemeine Teil enthält allgemeine Richtlinien und besondere Ermächtigungen für die Dienstpostenbewirtschaftung. Der besondere Teil enthält ein Verzeichnis über die zur Erfüllung der Landesaufgaben benötigte Zahl an Dienstposten und ihre Verteilung auf die einzelnen Gehaltsklassen. Eine Zusammenfassung einzelner Gehaltsklassen ist zulässig.

(3) Ein freier Dienstposten kann in einen Dienstposten der gleichen oder einer niedrigeren Gehaltsklasse umgewandelt werden.

(4) Die Landesregierung kann im Falle einer Änderung der Organisation des Dienstes die Bestimmungen des Dienstpostenplanes den Organisationsänderungen anpassen, ohne dass dadurch eine Vermehrung in der Gesamtzahl der Dienstposten Platz greifen darf. Im Falle der Erweiterung des Aufgabengebietes oder der Neueinrichtung von Dienststellen kann die Landesregierung eine Erweiterung des Dienstpostenplanes unter Zugrundelegung der Dotierung von Dienststellen, die mit ähnlichen Aufgaben betraut sind, vornehmen.

(5) Eine Person kann nur aufgenommen oder zugeordnet werden, wenn ein entsprechender Dienstposten frei ist.

Paragraph 5,

Bewertung

(1) Verwendungen von Bediensteten, die in einem von diesem Gesetz geregelten Dienstverhältnis stehen, sind zu bewerten. Für jede Verwendung ist jeweils nach Maßgabe der verwendungsbedingten Anforderungen an die Bediensteten Folgendes festzustellen:

  1. Ziffer eins
    die Gehaltsklasse,

  1. Ziffer 2
    die Zugehörigkeit zu einer oder mehreren Berufsfamilien,

  1. Ziffer 3
    gegebenenfalls die Verwandtschaft zu einer oder mehreren Berufsfamilien,

  1. Ziffer 4
    das Höchstausmaß der gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, anrechenbaren Zeiten, höchstens jedoch 10 Jahre,

  1. Ziffer 5
    gegebenenfalls die Dauer der Einstiegslaufbahn nach Paragraph 16, samt der für diese Dauer geltende Gehaltsklasse, in allen übrigen Fällen die Dauer der Einstiegsphase gemäß Paragraph 16,,

  1. Ziffer 6
    gegebenenfalls die gemäß Paragraph 9, vorgesehene Dienstprüfung, in allen übrigen Fällen die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Bei der Bewertung sind die mit der Verwendung verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und das Profil der Verwendung zu berücksichtigen. Im Einzelnen ist nach folgenden Bewertungskriterien zu bewerten:

  1. Ziffer eins
    Das Wissen nach den Anforderungen

  1. Litera a
    an die durch Ausbildung und Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten (Fachwissen),

  1. Litera b
    an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren (Managementwissen) und

  1. Litera c
    an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick (Umgang mit Menschen).

  1. Ziffer 2
    Die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist (Denkrahmen), sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen (Denkanforderung).

  1. Ziffer 3
    Das Profil der Verwendung im Hinblick auf Umsetzungsorientierung.

(3) Die Bewertungskriterien bewegen sich in folgendem Rahmen:

  1. Ziffer eins
    Fachwissen: von einfachen Fähigkeiten und Kenntnissen bis zur Beherrschung von komplexen Aufgaben oder von Spezialbereichen;

  1. Ziffer 2
    Managementwissen: von minimal bis breit;

  1. Ziffer 3
    Umgang mit Menschen: von normal bis unentbehrlich;

  1. Ziffer 4
    Denkrahmen: von strikter Routine bis gesamtstrategisch orientiert;

  1. Ziffer 5
    Denkanforderung: von wiederholend bis adaptiv;

  1. Ziffer 6
    Profil: von Grundlagenforschung bis starke Umsetzungsorientierung

(4) Bei der Bewertung sind die Kriterien “Wissen” (Absatz 2, Ziffer eins,), “Denkleistung” (Absatz 2, Ziffer 2,) und “Profil” (Absatz 2, Ziffer 3,) in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu berücksichtigen.

(5) Innerhalb des Kriteriums

  1. Ziffer eins
    “Wissen” (Absatz 2, Ziffer eins,) sind die Kriterien “Fachwissen” (Absatz 3, Ziffer eins,), “Managementwissen” Absatz 3, Ziffer 2,) und “Umgang mit Menschen” (Absatz 3, Ziffer 3,) so zu gewichten, dass dem Kriterium “Fachwissen” der höchste und dem Kriterium “Managementwissen” der zweithöchste Stellenwert zukommt;

  1. Ziffer 2
    “Denkleistung” (Absatz 2, Ziffer 2,) ist den Kriterien “Denkrahmen” (Absatz 3, Ziffer 4,) und “Denkanforderung” (Absatz 3, Ziffer 5,) der gleiche Stellenwert beizumessen.

(6) Die Landesregierung kann die im Absatz 3, genannten Abstufungen durch Verordnung näher regeln.

Paragraph 6,

Referenzverwendungen und Einzelbewertung

(1) Verwendungen können, insbesondere, wenn ihr Anforderungsprofil jeweils auf eine größere Anzahl von Dienstposten mit gleichartigen Aufgaben zutreffen kann oder es sich um eine signifikante Verwendung handelt, durch Verordnung der Landesregierung als Referenzverwendungen mit jeweils identen Feststellungen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, festgelegt werden.

(2) Verwendungen, die nicht als Referenzverwendung gemäß Absatz eins, festgelegt wurden, sind spätestens anlässlich der erstmaligen Aufnahme oder Zuordnung von Bediensteten (Paragraph eins,) zu einer derartigen Verwendung zu bewerten (Einzelbewertung). Dabei sind die Feststellungen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, mit Bescheid zu treffen.

2. Abschnitt: Beginn des Dienstverhältnisses

Paragraph 7,

Stichtag

(1) Der Stichtag ist für die Gehaltsstufe und den Zeitpunkt der Vorrückung maßgebend. Die Ermittlung erfolgt anlässlich

  1. Ziffer eins
    des Beginns des Dienstverhältnisses sowie

  1. Ziffer 2
    einer aus anderem Anlass als gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Litera , erfolgenden Zuordnung zu einer Verwendung einer der letzten Verwendung nicht verwandten Berufsfamilie.

(2) Der Stichtag wird dadurch ermittelt, dass nach Maßgabe des Absatz 5,

  1. Ziffer eins
    Zeiten gemäß Absatz 3 bis zu dem für die jeweilige Verwendung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, vorgesehenen Höchstausmaß,

  1. Ziffer 2
    Zeiten gemäß Absatz 4 bis zum Ausmaß von 6 Monaten, darüber hinaus im Ausmaß einer diesen Zeitraum übersteigenden gesetzlichen Leistungspflicht,

  1. Ziffer 3
    Zeiten eines Sonderurlaubes in jenem Ausmaß, in dem er nach den Vorschriften dieses Gesetzes für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam gewesen wäre und

  1. Ziffer 4
    sonstige Zeiten, die zwischen der Vollendung des 18. Lebensjahres und dem Tag des Dienstantrittes liegen, soweit sie drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte

im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, dem Tag des Dienstantrittes,

im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, dem Tag des Dienstantrittes in der Verwendung der nicht verwandten Berufsfamilie

vorangesetzt werden, soweit sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres liegen. Eine mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ist ausgeschlossen. Bei der Halbierung ist zugunsten der Bediensteten auf volle Tage zu runden.

(3) Nachstehende Zeiträume sind zu berücksichtigen, wenn sie facheinschlägig sind. Als facheinschlägig gelten Zeiten, deren Gegenstand für zumindest eine Referenzverwendung der selben oder einer verwandten Berufsfamilie berufstypisch ist:

  1. Ziffer eins
    Zeiten einer selbständigen oder unselbständigen Beschäftigung,

  1. Ziffer 2
    Zeiten einer erfolgreich abgeschlossenen schulischen Fachausbildung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Fachausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte abgeschlossen werden können; schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen,

  1. Ziffer 3
    Zeiten des erforderlichen, erfolgreich abgeschlossenen Studiums an einer höheren Schule bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Studium auf Grund der studienrechtlichen Vorschriften frühestens hätte abgeschlossen werden können; schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen,

  1. Ziffer 4
    die Zeit eines erfolgreich abgeschlossenen Studiums an einer Fachhochschule gemäß dem Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz-FHStG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, bis zur jeweiligen Regelstudienzeit,

  1. Ziffer 5
    die Zeit eines erfolgreich abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie,

  1. Litera a
    bei Studien, auf die ausschließlich das Universitäts-Studiengesetz (UniStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, und die auf Grund des UniStG zu beschließenden Studienpläne anzuwenden sind, höchstens die in der Anlage 1 UniStG für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer,

  1. Litera b
    bei Studien, auf die die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBl, 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden waren, bis zu der in den Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehen gewesenen Studiendauer.

(4) Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, oder die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, oder einer allgemeinen öffentlichen Dienstverpflichtung (einschließlich der zur Wiederherstellung der Gesundheit erforderlichen Zeit).

(5) Für Bedienstete ohne österreichische Staatsbürgerschaft werden den Absatz 2, Ziffer eins, – 4 entsprechende Zeiten berücksichtigt, wenn sie als Staatsangehörige

  1. Ziffer eins
    eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,

  1. Ziffer 2
    der Türkei nach dem 31. Dezember 1979,

  1. Ziffer 3
    der Schweiz nach dem 1. Juni 2002,

  1. Ziffer 4
    eines nicht unter die Ziffer eins, – 3 fallenden Staates in Österreich

zurückgelegt worden sind.

(6) Als Laufzeit des Sommersemesters ist die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters ist die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember anzusehen.

(7) Der Stichtag darf nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegen.

(8) Von einer Berücksichtigung ausgeschlossen ist die Dienstzeit in einem Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen wäre.

(9) Bei Vorliegen besonderer dienstlicher Rücksichten können unter Berücksichtigung von Absatz 7, zusätzliche Zeiträume berücksichtigt werden. Auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung ist hierbei Bedacht zu nehmen.

(10) Ermittlungen gemäß Absatz eins, erfolgen von Amts wegen. Im Fall einer nicht unter Absatz eins, fallenden Zuordnung zu einer Verwendung, für die gemäß Absatz 2, Ziffer eins, ein höheres Höchstausmaß vorgesehen ist, sind auf Antrag Zeiten gemäß Absatz 3,, die wegen Überschreitung des für die bisherige Verwendung vorgesehenen Höchstausmaßes unberücksichtigt blieben, in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, um das diese Zeiten die seit der letzten von Amts wegen erfolgten Ermittlung verstrichene Zeit übersteigen. Im Fall einer nachfolgenden Zuordnung zu einer Verwendung, für die gemäß Absatz 2, Ziffer eins, ein geringeres Höchstausmaß vorgesehen ist, sind so berücksichtigte Zeiten von Amts wegen in jenem Ausmaß zu streichen, um das die auf Antrag erfolgte Berücksichtigung die seither verstrichene Zeit übersteigt.

(11) Die Bestimmungen über den Stichtag und die Vorrückung gelten nicht für Dienstverhältnisse, deren vereinbarte Vertragsdauer 6 Monate nicht übersteigt.

Paragraph 8,

Allgemeine Aufnahmebedingungen

(1) In ein vertragliches Dienstverhältnis darf nur aufgenommen werden, wer

1.a) bei Verwendungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, die

österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

  1. Litera b
    bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzt, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration die selben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern,

  1. Ziffer 2
    persönlich und fachlich geeignet ist für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind; zur fachlichen Eignung gehört auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift, in dem für die Verwendung erforderlichen Ausmaß und

  1. Ziffer 3
    das 15. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Wenn geeignete Bewerber nicht zur Verfügung stehen, kann bei Aufnahme in ein vertragliches Dienstverhältnis von der Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, Litera , in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.

(3) In ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis darf nur ernannt werden, wer über die Bedingungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 hinaus

  1. Ziffer eins
    volljährig ist,

  1. Ziffer 2
    durch mindestens 1 Jahr zu einer Gebietskörperschaft in einem Dienstverhältnis stand,

  1. Ziffer 3
    voll handlungsfähig ist.

Das Beschäftigungsausmaß muss mindestens die Hälfte der für Vollbeschäftigung vorgesehenen regelmäßigen Wochendienstzeit (Normalleistung, Paragraph 33, Absatz eins,) betragen. Von den Erfordernissen der Volljährigkeit und des einjährigen Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft kann bei Vorliegen eines dringenden Bedarfes abgegangen werden.

(4) Wer das 40. Lebensjahr vollendet hat, kann nur mehr ausnahmsweise in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis aufgenommen werden, wenn wesentliche Interessen des Dienstes es erfordern, es sei denn, dass ein Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, das vor Vollendung des 40. Lebensjahres begründet wurde, unmittelbar vorausgeht. Eine Zwischenzeit von weniger als sechs Monaten bleibt bei der Beurteilung der Unmittelbarkeit außer Betracht.

Paragraph 9,

Besondere Aufnahmebedingungen,

Diplomanerkennung

(1) Die Landesregierung kann für Referenzverwendungen nach Maßgabe deren Anforderungen durch Verordnung besondere Aufnahmebedingungen festlegen, die neben den allgemeinen Aufnahmebedingungen für eine Aufnahme oder – soweit dieses Gesetz keine Ausnahme davon vorsieht – für eine Zuordnung jeweils vorliegen müssen. Bedienstete, die vor Erlassung der gemäß dem

3. Abschnitt vorgesehenen Verordnungen zur Ablegung

einer Dienstprüfung verpflichtet werden, haben diese binnen zwei Jahren ab Kundmachung der jeweiligen Verordnung abzulegen.

(2) Die Aufnahme in ein privatrechtliches Dienstverhältnis setzt voraus, dass die allgemeinen und besonderen Aufnahmebedingungen, ausgenommen die Dienstprüfung, erfüllt sind; im Dienstvertrag ist die Verpflichtung zur erfolgreichen Ablegung der Dienstprüfung festzulegen. Für die Erfüllung dieser Verpflichtung ist eine Frist von mindestens 18 Monaten ab Dienstantritt einzuräumen.

(3) Für Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder eines Staates, denen Österreich aufgrund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang wie Inländern zu gewähren hat, gelten hinsichtlich der besonderen Aufnahmebedingungen ergänzend die Absätze 4 bis 7.

(4) Personen mit einem Diplom, das zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Aufnahmebedingungen für eine Verwendung, die diesem Beruf im wesentlichen entspricht, wenn

  1. Ziffer eins
    diese Entsprechung gemäß Absatz 7, festgestellt worden ist und

  1. Ziffer 2
    1. Litera a
      eine Anerkennung gemäß Absatz 7, ohne Festlegung zusätzlicher Erfordernisse ausgesprochen worden ist oder

  1. Litera b
    die in der Anerkennung gemäß Absatz 7, festgelegten zusätzlichen Erfordernisse erbracht worden sind.

(5) Diplome nach Absatz 4, sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Artikel eins, Litera , der ersten allgemeinen Diplomanerkennungsrichtlinie 89/48/EWG (Paragraph 216, Ziffer eins,) sowie Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise gemäß Artikel eins, Litera bis c der zweiten allgemeinen Diplomanerkennungsrichtlinie 92/51/EWG (Paragraph 216, Ziffer 3,) und Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Artikel 9, des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl.Nr. L 114/2002, 6, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2002,.

(6) Die Landesregierung hat über Anträge von Personen nach Absatz 3, um eine österreichischen Staatsbürgern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,

  1. Ziffer eins
    ob ein im Absatz 4, genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im wesentlichen entspricht und

  1. Ziffer 2
    ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung zusätzliche Erfordernisse nach Artikel 4, der Richtlinie 92/51/EWG (Paragraph 216, Ziffer 3,) festzulegen.

(7) Auf Verfahren gemäß Absatz 6, ist das AVG anzuwenden. Der Bescheid ist spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen zu erlassen.

Paragraph 10,

Einsatzbeschränkungen

(1) Dienstposten, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, das nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich mit Bediensteten österreichischer Staatsbürgerschaft zu besetzen. Solche Dienstposten sind insbesondere jene, die

  1. Ziffer eins
    die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und

  1. Ziffer 2
    die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates beinhalten.

(2) Bedienstete, die mit einer im Landesdienst stehenden Person verheiratet sind, zu einer solchen in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Nahverhältnissen verwendet werden:

  1. Ziffer eins
    Weisungs- oder Kontrollbefugnis zwischen den betroffenen Bediensteten,

  1. Ziffer 2
    Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.

Wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist, können Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Absatzes genehmigt werden.

Paragraph 11,

Verpflichtungserklärung

(1) Die Bediensteten haben anlässlich der Aufnahme nachstehende Erklärung zu unterfertigen: “Ich gelobe, die mir durch Verfassung und Gesetz auferlegten Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen und den Anordnungen meiner Vorgesetzten unverzüglich Folge zu leisten.”

(2) Die Erklärung ist vor einem von der Dienstbehörde hiezu Beauftragten abzugeben.

(3) Diese Erklärung wird durch eine in einem unmittelbar vorangegangenen privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land abgegebene Verpflichtungserklärung ersetzt.

Paragraph 12,

Dienstvertrag

(1) Den Vertragsbediensteten ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen.

(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    den Zeitpunkt des Beginnes des Dienstverhältnisses;

  1. Ziffer 2
    den Dienstort oder örtlichen Verwaltungsbereich;

  1. Ziffer 3
    die Dauer des Dienstverhältnisses (auf bestimmte Zeit oder unbestimmte Zeit) samt dem allfälligen Zweck der Vertretung bestimmter Personen;

  1. Ziffer 4
    die Verwendung samt der binnen festzulegender Frist allfällig abzulegenden Dienstprüfung;

  1. Ziffer 5
    das Ausmaß der Beschäftigung (Vollbeschäftigung, Teilbeschäftigung) und

  1. Ziffer 6
    den Hinweis auf die Geltung dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es zu Vertretungszwecken abgeschlossen wird oder von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist.

(4) Ein Dienstverhältnis, das nicht zu Vertretungszwecken auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit zweimal verlängert werden; diese Verlängerungen dürfen jeweils zwölf Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.

(5) Übersteigt die gesamte Dienstzeit von zu Vertretungszwecken aufeinander folgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnissen fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.

Paragraph 13,

Sonderverträge

In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen.

Paragraph 14,

Betriebsübergang

(1) Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2001/23/EG (Paragraph 216, Ziffer 8,) von einem anderen Rechtsträger (Veräußerer) auf das Land über (Betriebsübergang), gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnis, aus dem er infolge des Betriebsüberganges ausscheidet, auf das Land über. Die davon betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmer werden mit diesem Zeitpunkt Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz.

(2) Absatz eins, gilt nicht für die Pflichten des Veräußerers gegenüber seinen Arbeit- oder Dienstnehmern auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit.

(3) Absatz eins, gilt nicht im Fall des Konkurses des Veräußerers. Im Fall eines nicht auf die Auflösung des Vermögens des Veräußerers abzielenden Insolvenzverfahrens gehen abweichend von Absatz eins, auf das Land die Pflichten des Veräußerers nur insoweit über, als es sich nicht um

  1. Ziffer eins
    bereits vor dem Betriebsübergang fällige Verbindlichkeiten aufgrund des Arbeits- oder Dienstverhältnisses oder

  1. Ziffer 2
    Arbeitsbedingungen handelt, für die zwischen dem Land oder dem Veräußerer oder der seine Befugnisse ausübenden Person einerseits und den Vertretern der Arbeitnehmer oder Dienstnehmer andererseits einvernehmlich solche Änderungen vereinbart wurden, die dem Fortbestand des Unternehmens, Betriebs, Unternehmens- oder Betriebsteil des Veräußerers und dadurch der Erhaltung von Arbeitsplätzen dienen.

(4) Soweit die gemäß Absatz eins, oder 3 übergegangenen Rechte und Pflichten von jenen dieses Gesetzes zum Vorteil des betroffenen Vertragsbediensteten abweichen, gelten sie als gemäß Paragraph 13, befristet auf die Dauer eines Jahres ab dem Betriebsübergang getroffene Regelungen weiter. Für die Vertragsbediensteten günstigere Vereinbarungen sind zulässig.

(5) Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmens- oder Betriebsteil des Landes im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2001/23/EG (Paragraph 216, Ziffer 8,) auf eine NÖ Gemeinde oder auf einen NÖ Gemeindeverband (Erwerber) über (Betriebsübergang), scheidet das Land als Dienstgeber aus den zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden Dienstverhältnissen zu Vertragsbediensteten, die dem veräußerten Unternehmen, Betrieb, Unternehmens- oder Betriebsteil zur Dienstleistung zugewiesen sind, aus.

(6) Das Land hat den nach Absatz 5, betroffenen Vertragsbediensteten den Zeitpunkt des Betriebsüberganges sowie den Namen des Erwerbers mindestens einen Monat vor dem beabsichtigten Übergang bekannt zu geben. Binnen eines Monats ab dieser Bekanntgabe können die Vertragsbediensteten erklären, ihr Dienstverhältnis nicht mit dem Erwerber fortzusetzen. Das Dienstverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des dem Betriebsübergang vorangehenden Tages. Den Vertragsbediensteten stehen aufgrund der Beendigung des Dienstverhältnisses die dienstrechtlichen Ansprüche wie bei einer Dienstgeberkündigung zu.

(7) Im Fall eines Betriebsüberganges nach Absatz 5, haftet das Land für seine bis zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges entstandenen Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis zur ungeteilten Hand mit dem Erwerber.

(8) Ein Betriebsübergang gilt nicht als Kündigungsgrund gemäß Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 9,

(9) Die Absatz eins bis 8 sind auch auf Lehrverhältnisse sowie auf die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3,, 4 und 6 geregelten Dienstverhältnisse sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 15,

Provisorisches und definitives Dienstverhältnis der

beamteten Bediensteten

(1) Das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.

(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt

* während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit) 1 Kalendermonat,

* nach Ablauf der Probezeit 2 Kalendermonate und

* nach Vollendung des zweiten Dienstjahres 3

Kalendermonate.

Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden.

(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Die Bestimmungen über die Probezeit sind nicht anzuwenden auf Bedienstete, die unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr gleichwertig als Vertragsbedienstete verwendet wurden.

(4) Kündigungsgründe (Absatz 2,) sind insbesondere:

  1. Ziffer eins
    Nichterfüllung von allgemeinen oder besonderen Aufnahmebedingungen,

  1. Ziffer 2
    Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen Eignung,

  1. Ziffer 3
    unbefriedigender Arbeitserfolg,

  1. Ziffer 4
    pflichtwidriges Verhalten,

  1. Ziffer 5
    Bedarfsmangel.

(5) Das provisorische Dienstverhältnis wird definitiv, wenn

  1. Ziffer eins
    die allgemeinen und besonderen Aufnahmebedingungen der Verwendung erfüllt sind und

  1. Ziffer 2
    eine Dienstzeit von sechs Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet ist.

Die Dienststellenleitung hat der Dienstbehörde über Bedienstete in einem provisorischen Dienstverhältnis spätestens 6 Monate vor Ablauf der Frist gemäß Ziffer 2, zu berichten. Der Eintritt der Definitivstellung ist auf Antrag mit Bescheid festzustellen.

(6) Die Wirkung des Absatz 5, tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monaten nach dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder erfolgt ein Freispruch, tritt die Wirkung des Absatz 5, rückwirkend ein.

(7) Bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses kann die Dienstbehörde das Dienstverhältnis schon vor Ablauf der Frist gemäß Absatz 5, Ziffer 2, definitiv stellen.

Paragraph 16,

Einstiegslaufbahn und Einstiegsphase

(1) Für Dienstposten, deren Aufgaben ohne Berufserfahrung nicht uneingeschränkt erfüllbar sind, ist für die Dauer der zur uneingeschränkten Aufgabenerfüllung durchschnittlich notwendigen Berufserfahrung vorzusehen, dass Bedienstete ab ihrer Aufnahme in den Landesdienst sowie ab einer auf Antrag erfolgten Zuordnung zu einer Verwendung einer nicht verwandten Berufsfamilie entweder eine Einstiegslaufbahn gemäß Absatz 2, oder eine Einstiegsphase gemäß Absatz 3, zu absolvieren haben.

(2) Einstiegslaufbahnen sind für Verwendungen vorzusehen, deren Aufgaben grundsätzlich Berufserfahrung in der jeweiligen Verwendung voraussetzen. Nach Maßgabe von Art und Umfang der erforderlichen Vorbildung und Berufserfahrung ist

  1. Ziffer eins
    die Mindestdauer der Einstiegslaufbahn mit bis zu 2 Jahren und

  1. Ziffer 2
    das Gehalt während dieser Dauer mit bis zu 7 Gehaltsklassen unter jener, die der Verwendung des jeweiligen Dienstpostens entspricht,

festzusetzen. Auf die festgesetzte Mindestdauer sind auf Antrag Zeiten einer gleichwertigen Verwendung anzurechnen.

(3) Einstiegsphasen sind für Verwendungen vorzusehen, deren Aufgaben grundsätzlich Berufserfahrung in einer facheinschlägigen Verwendung voraussetzen. Nach Maßgabe von Art und Umfang der erforderlichen Vorbildung und Berufserfahrung ist die Mindestdauer der Einstiegsphase mit bis zu 3 Jahren festzusetzen. Auf die festgesetzte Dauer sind die gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, berücksichtigten Zeiten anzurechnen. Für die Dauer der Einstiegsphase gebührt das Gehalt im Ausmaß von 90 %.

(4) Einstiegslaufbahnen enden durch Zuordnung nach Ablegung der allenfalls erforderlichen Dienstprüfung, frühestens jedoch nach Ablauf der jeweiligen Mindestdauer. Die Zuordnung kann auf Antrag bis zu dem auf die Anmeldung zur Dienstprüfung viertfolgenden Monatsersten rückwirkend erfolgen.

(5) Bei der Beurteilung der Bediensteten (Paragraphen 58, ff) ist auf in den Beurteilungszeitraum gefallene Zeiten gemäß den Absatz 2 und 3 Bedacht zu nehmen. Bedienstete können die Anwendung der Absatz 2 und 3 auch anlässlich einer Zuordnung zu einer Verwendung der eigenen oder einer verwandten Berufsfamilie binnen 3 Monaten nach der Zuordnung schriftlich beantragen. Dem Antrag kann auch rückwirkend stattgegeben werden.

3. Abschnitt: Dienstprüfungen

Paragraph 17,

Dienstprüfungsordnung

(1) Die Landesregierung kann für die als besondere Aufnahmebedingung vorgesehenen Dienstprüfungen durch Verordnungen Prüfungsvorschriften erlassen. Dabei kann bestimmt werden, dass bestimmte Kenntnisse aus Gründen der Kostenersparnis durch gänzlichen oder teilweisen Besuch eines für Bundesbedienstete in vergleichbarer Verwendung vorgeschriebenen Ausbildungslehrgangs zu erwerben und durch eine für Bundesbedienstete vorgesehene Dienstprüfung vor der betreffenden Prüfungskommission des Bundes nachzuweisen sind.

(2) Die Dienstprüfung kann als Gesamtprüfung oder in Teilprüfungen stattfinden.

(3) Die nähere Ausgestaltung der Dienstprüfung im Hinblick auf Inhalt, Aufbau und Ablauf hat insbesondere zu behandeln:

  1. Ziffer eins
    die Festlegung der Prüfungsfächer samt deren Anforderungsniveau,

  1. Ziffer 2
    die Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile zueinander,

  1. Ziffer 3
    ob die Dienstprüfung als Gesamt- oder in Teilprüfungen abzulegen ist,

  1. Ziffer 4
    ob die Dienstprüfung vor einem Prüfungssenat oder vor Einzelprüfern abzulegen ist,

  1. Ziffer 5
    Schriftlichkeit oder Mündlichkeit der einzelnen Prüfungsteile, Erfordernis einer praktischen Prüfung,

  1. Ziffer 6
    ob eine Hausarbeit abzufassen ist und ob die Hausarbeit als gemeinsame Teamarbeit mehrerer Prüfungskandidaten vorgesehen werden kann,

  1. Ziffer 7
    einen Prüfungsplan, der den Ablauf allfälliger Teilprüfungen bzw. der Gesamtprüfung festlegt,

  1. Ziffer 8
    die Bedingungen für eine Wiederholung bei nicht bestandener Gesamtprüfung, Teilprüfung oder Hausarbeit, wobei eine Gesamtprüfung sowie eine Hausarbeit jedenfalls nach Ablauf von sechs Monaten und eine Teilprüfung nach Ablauf von drei Monaten wiederholbar sein müssen,

  1. Ziffer 9
    ob die Prüfung ganz oder teilweise durch den Nachweis einer besonderen, auf die Verwendung des Prüfungswerbers abgestellten Ausbildung oder Prüfung ersetzt werden kann sowie

  1. Ziffer 10
    ob für eine Verwendung oder für eine Gruppe von Verwendungen ein Vorbereitungskurs einzurichten ist; gegebenenfalls nähere Bestimmungen über seine Einrichtung, Leitung und Durchführung, über die Zulassung, die Gegenstände und die Dauer.

(4) In der Prüfungsvorschrift kann bestimmt werden, dass Bedienstete den Nachweis bestimmter Fähigkeiten, der ihnen zufolge amtsärztlich festgestellter körperlicher Behinderung bei sonst voller Eignung für den Dienst nicht zumutbar ist, durch den Nachweis von Kenntnissen oder Fähigkeiten geringeren Umfanges oder von solchen anderer Art erbringen können.

Paragraph 18,

Zulassung zur Dienstprüfung

(1) Bedienstete sind zur Ablegung einer Dienstprüfung zuzulassen, wenn sie zu deren Ablegung verpflichtet sind. Bedienstete, die einen beruflichen Aufstieg anstreben, können zur freiwilligen Ablegung einer Dienstprüfung, die eine besondere Aufnahmebedingung für eine von ihnen angestrebte Verwendung darstellt, zugelassen werden, wenn die übrigen Aufnahmebedingungen für die angestrebte Verwendung vorliegen.

(2) Personen, die im Dienst einer anderen Gebietskörperschaft stehen, können zur Prüfung zugelassen werden, wenn diese Gebietskörperschaft bestätigt, dass die Ablegung der Prüfung für die Verwendung dieser Personen vorgeschrieben und nicht zwingend vor einer anderen Prüfungskommission abzulegen ist, und einen angemessenen Beitrag zum Prüfungsaufwand leistet.

(3) Bei der Zulassung zur Dienstprüfung kann ausgesprochen werden, dass die Prüfung bestimmter Gegenstände zu entfallen hat, wenn in den gleichen Gegenständen eine gleichwertige Dienstprüfung bei einer Gebietskörperschaft mit Erfolg abgelegt wurde.

(4) Die Bediensteten haben die Zulassung zur Prüfung bei der zuständigen Prüfungskommission schriftlich zu beantragen.

(5) Die Dienststellenleitung hat den Antrag auf Zulassung zur Prüfung unter Anschluss eines Berichtes über die Art und die Dauer der bisherigen Verwendung und einer Dienstbeschreibung unverzüglich an die Prüfungskommission weiterzuleiten.

(6) Wird der Dienststellenleitung in der Prüfungsvorschrift die Wahl eines aus mehreren Fachgebieten auszuwählenden Fachgebietes für die Prüfung eingeräumt, ist dieses Fachgebiet der Prüfungskommission bei der Weiterleitung des Antrages mitzuteilen.

(7) Über die Zulassung zur Prüfung hat das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an die Dienstbehörde zulässig. Für das Verfahren über die Zulassung zur Prüfung sind die Bestimmungen des AVG anzuwenden. Der Prüfungstag für die schriftliche, praktische und mündliche Prüfung sowie für die Verteidigung der Hausarbeit ist vom vorsitzenden Mitglied so festzusetzen, dass der Zeitpunkt der jeweiligen Prüfung dem Prüfling mindestens zwei Wochen vorher bekannt ist.

(8) Bis zum Beginn der Prüfung kann der Prüfling von der Prüfung zurücktreten. Einem Rücktritt ist das Nichterscheinen des Prüflings oder ein derart verspätetes Erscheinen, dass die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann, gleichzuhalten.

(9) Ist ein Prüfling aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, außerstande, am festgesetzten Tage zur Prüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, hat das vorsitzende Mitglied auf Ansuchen des Prüflings die Ablegung oder die Fortsetzung der Prüfung an einem späteren Tage, wenn dies jedoch nicht möglich ist, zum nächsten Prüfungstermin, zu gestatten. Im Falle einer Unterbrechung der Prüfung ist der Prüfungsteil (schriftliche, praktische oder mündliche Prüfung), in welchem die Prüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.

Paragraph 19,

Prüfungskommissionen

(1) Es sind Prüfungskommissionen zu bilden, deren Sitz das Amt der Landesregierung ist.

(2) Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied der Prüfungskommission sind in den Prüfungsvorschriften unter Bedachtnahme auf die Prüfungsfächer festzulegen.

(3) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission sowie die erforderliche Anzahl seiner stellvertretenden Mitglieder und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission sind durch die Landesregierung auf die Dauer von fünf Kalenderjahren zu bestellen. Scheidet ein Mitglied der Prüfungskommission aus oder ist es aus anderen Gründen notwendig, die Prüfungskommission zu ergänzen, können neue Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer bestellt werden.

(4) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission ruht bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen eines Dienstvergehens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, bei Suspendierung vom Dienst, während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990,, oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,.

(5) Mitglieder der Prüfungskommission sind vor Ablauf ihrer Funktionsdauer abzuberufen, wenn

  1. Ziffer eins
    sie es verlangen,

  1. Ziffer 2
    ihre gesundheitliche Eignung nicht mehr gegeben ist,

  1. Ziffer 3
    infolge eines Wechsels ihres Dienstortes oder ihrer Verwendung mit der weiteren Tätigkeit als Prüfungskommissär eine Behinderung in der Erfüllung ihrer dienstlichen Verpflichtungen oder die Entstehung vermeidbarer Kosten verbunden wäre,

  1. Ziffer 4
    sie trotz Aufforderung unentschuldigt an drei Prüfungen nicht teilgenommen haben,

  1. Ziffer 5
    die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr bestehen.

(6) Die Mitgliedschaft zur Prüfungskommission endet mit Ablauf der Bestellungsdauer, mit der Auflösung des Dienstverhältnisses, der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder mit dem Ende des aktiven Dienstverhältnisses.

Paragraph 20,

Prüfungssenate, Einzelprüfer

(1) Die Prüfungen sind, soweit in der jeweiligen Dienstprüfungsverordnung nichts anderes bestimmt ist, von Prüfungssenaten oder Einzelprüfern abzuhalten. Die Prüfungssenate sind vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission zu bilden, vorgesehene Einzelprüfer sind von ihm aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission zu bestimmen.

(2) Jeder Prüfungssenat hat aus dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission oder einem seiner stellvertretenden Mitglieder und aus mindestens zwei weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen.

Paragraph 21,

Schriftliche Prüfung, Hausarbeit

(1) Eine schriftliche Prüfung ist unter Aufsicht abzuhalten. Die beaufsichtigenden Bediensteten sind vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission zu bestimmen. In den Prüfungsvorschriften ist die Höchstdauer der schriftlichen Prüfung unter Bedachtnahme auf die zu lösenden Aufgaben festzusetzen.

(2) Die Themen der schriftlichen Prüfungen oder einer Hausarbeit sind von dem Mitglied des Prüfungssenates, das für die Prüfung des betreffenden Gegenstandes bestimmt ist, im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission oder einem von diesem beauftragten stellvertretenden Mitglied zu bestimmen, wobei gleichzeitig die für die Behandlung der Themen notwendigen Behelfe festzulegen sind. Die Benützung anderer Behelfe ist nicht zulässig.

(3) In den Fällen, in denen der Prüfung ein Vorbereitungskurs vorangeht, kann in der Prüfungsvorschrift vorgesehen werden, dass das Thema der schriftlichen Prüfung von der Lehrgangsleitung bestimmt wird.

(4) Hat ein Mitglied der Prüfungskommission die Überzeugung gewonnen, dass der Prüfling die schriftliche oder die an ihrer Stelle abgelegte praktische Prüfung in einem Gegenstand nicht bestanden hat, hat der Prüfling die Dienstprüfung nicht bestanden; er ist jedoch zur mündlichen Prüfung zuzulassen. Hat der Prüfling die schriftliche Prüfung aus mehr als einem Gegenstand nicht bestanden, ist er zur mündlichen Prüfung nicht zuzulassen.

Paragraph 22,

Mündliche und praktische Prüfung

(1) Bei einer mündlichen Prüfung ist der Prüfling aus den einzelnen Gegenständen von den vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission hiefür bestimmten Mitgliedern des Prüfungssenats zu prüfen. Das vorsitzende Mitglied kann bestimmen, dass die Prüfung, ausgenommen eine Wiederholungsprüfung gemäß Paragraph 23, Absatz 6,, vor Einzelprüfern abzulegen ist.

(2) Die Prüfungsvorschrift kann vorsehen, dass das vorsitzende Mitglied des Prüfungssenates einen oder mehrere Gegenstände zu prüfen hat. Darüber hinaus ist das vorsitzende Mitglied des Prüfungssenates berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenständen zu stellen.

(3) Bei der praktischen Prüfung haben – sofern die Prüfungsvorschrift nicht die Anwesenheit aller Mitglieder anordnet – die Mitglieder anwesend zu sein, deren Fachgebiete Gegenstand der praktischen Prüfung sind.

(4) Bei der mündlichen Prüfung sind Bedienstete, die die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllen, als Zuhörer zugelassen.

(5) Bei der Durchführung der Prüfung ist auf Behinderungen des Prüflings soweit billige Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Prüfungszweck vereinbar ist.

Paragraph 23,

Prüfungsergebnis

(1) Über das Ergebnis der Dienstprüfung hat der Prüfungssenat zu beschließen.

(2) Haben alle Mitglieder des Prüfungssenates die Überzeugung gewonnen, dass der Prüfling die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, hat er die Prüfung bestanden. Hat außerdem ein Mitglied des Prüfungssenates die Überzeugung gewonnen, dass der Prüfungserfolg in einem Gegenstand als ausgezeichnet zu bewerten ist, sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte “mit Auszeichnung aus . . .” beizufügen.

(3) Hat ein Mitglied des Prüfungssenates eine nicht ausreichende Beherrschung eines Gegenstandes festgestellt, hat der Prüfling die Dienstprüfung nicht bestanden und die Prüfung aus diesem Gegenstand zu wiederholen. Hat der Prüfling die Dienstprüfung aus mehr als einem Gegenstand nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Die Dienstprüfung kann erst nach sechs Monaten wiederholt werden. Gelangt der Prüfungssenat auf Grund der festgestellten Wissenslücken zu der Auffassung, dass dieser Zeitraum nicht ausreicht, um die fehlenden Kenntnisse zu erwerben, kann er bestimmen, dass die Ablegung der Wiederholungsprüfung erst nach einem längeren Zeitraum, der zwölf Monate nicht übersteigen darf, zulässig ist.

(4) Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfling ein Zeugnis auszustellen, in dem der Prüfungstag und der Prüfungserfolg angeführt werden und das von allen Mitgliedern des Prüfungssenates zu unterfertigen ist.

(5) Hat ein Prüfling die Prüfung nicht bestanden, ist er von dem Beschluss des Prüfungssenates in Kenntnis zu setzen.

(6) Wird die Prüfung auch bei Wiederholung nicht mit Erfolg bestanden, ist der Prüfling bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände neuerlich, jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Prüfung, zuzulassen. Eine weitere Wiederholung der Prüfung ist unzulässig.

4. Abschnitt: Rechte und Pflichten

Paragraph 24,

Zuordnung

(1) Ein Wechsel der Verwendung erfolgt durch Zuordnung.

(2) Zuordnungen erfolgen grundsätzlich auf Antrag. Zuordnungen können von Amts wegen nur wie folgt erfolgen:

  1. Ziffer eins
    aus einer dauernden Verwendung:

  1. Litera a
    gemäß Paragraph 95, Absatz 2, wegen Dienstunfähigkeit,

  1. Litera b
    aufgrund einer Organisationsänderung oder aus Gründen, die von den jeweiligen Bediensteten zu vertreten sind, zu einer Verwendung der gleichen oder einer verwandten Berufsfamilie, für die keine zusätzliche Aufnahmebedingung nachzuweisen ist und die höchstens 3 Gehaltsklassen unter ihrer letzten dauernden Verwendung eingestuft ist,

  1. Litera c
    aus dienstlichem Interesse zu einer der gleichen Gehaltsklasse und Berufsfamilie angehörenden Verwendung, für die keine zusätzliche Aufnahmebedingung nachzuweisen ist;

  1. Ziffer 2
    aus einer vorläufigen Verwendung aus den Gründen der Ziffer eins, sowie aus dienstlichem Interesse zu einer der gleichen Berufsfamilie angehörenden Verwendung, für die keine niedrigere Gehaltsklasse als in der letzten dauernden Verwendung zur Anwendung kommt und keine zusätzliche Aufnahmebedingung nachzuweisen ist;

  1. Ziffer 3
    Bedienstete, die eine Ausgleichsvergütung gemäß Paragraph 70, Absatz 2, erhalten, können darüber hinaus auch in der gleichen Berufsfamilie einer Verwendung einer höheren Gehaltsklasse zugeordnet werden, maximal jedoch der höchsten Gehaltsklasse, die der Berechnung der Ausgleichsvergütung zugrunde liegt. Für die neue Verwendung darf keine zusätzliche Aufnahmebedingung nachzuweisen sein.

(3) Die Zuordnung bewirkt grundsätzlich einen dauernden Wechsel der Verwendung (dauernde Verwendung). Die Zuordnung bewirkt nur dann einen zunächst vorläufigen Wechsel der Verwendung (vorläufige Verwendung), wenn die Zuordnung

  1. Ziffer eins
    zur Entlohnung nach einer höheren Gehaltsklasse als in der letzten dauernden Verwendung führt,

  1. Ziffer 2
    auf Antrag zu einer Verwendung einer nicht verwandten Berufsfamilie erfolgt,

  1. Ziffer 3
    auf Antrag unter der Bedingung erfolgt, dass die für die geänderte Verwendung vorgesehene Dienstprüfung binnen angemessener Frist erfolgreich abzulegen ist, oder

  1. Ziffer 4
    zu Vertretungszwecken erfolgt.

In den Fällen der Ziffer eins und 2 kann eine vorläufige Zuordnung von der Dienstbehörde frühestens nach 1 Jahr, in den übrigen Fällen frühestens nach Wegfall des Zwecks oder der Bedingung dauernd gestellt werden.

(4) Eine Verwendung gilt für die jeweiligen Bediensteten auch dann als eine Verwendung der gleichen Berufsfamilie, wenn sie der gleichen oder einer anderen Verwendung dieser Berufsfamilie bereits angehörten.

Paragraph 25,

Herabsetzung der regelmäßigen

Wochendienstzeit (Teilzeitbeschäftigung)

(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit (Normalleistung, Paragraph 33, Absatz eins,) kann auf Antrag der Bediensteten herabgesetzt werden (Teilzeitbeschäftigung), wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Für Vertragsbedienstete ist die Herabsetzung bis auf ein Drittel, für beamtete Bedienstete bis auf die Hälfte der Normalleistung zulässig. Bedienstete, die für ein minderjähriges Kind oder für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu sorgen haben, haben Anspruch auf Herabsetzung bis auf die Hälfte der Normalleistung. Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst.

(2) Der Dienstbezug, die Kinderzulage, die Studienbeihilfen und die Lehrlingsbeihilfe verringern sich entsprechend der Herabsetzung. Die Kinderzulage, die Studienbeihilfen und die Lehrlingsbeihilfe werden nicht verringert, wenn das Beschäftigungsausmaß zumindest die Hälfte der Normalleistung beträgt. Werden teilbeschäftigte Bedienstete über das Beschäftigungsausmaß verwendet, gilt der erste Satz sinngemäß. Das Entstehen von Überstunden ist nach Paragraph 30, Absatz 3, zu beurteilen. Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes sind sinngemäß unter Bedachtnahme auf das Beschäftigungsausmaß anzuwenden.

(3) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen Bedienstete in Teilzeitbeschäftigung Dienst zu versehen haben, ist auf deren persönliche Verhältnisse, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.

(4) Auf Antrag kann die Teilzeitbeschäftigung vorzeitig beendet oder geändert werden, wenn keine wesentlichen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Paragraph 26,

Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung

(1) Bediensteten, die zumindest 5 Jahre ununterbrochen im Dienst des Landes gestanden sind, kann auf Antrag eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gewährt werden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

(2) Die Freistellung nach Absatz eins, kann in einer Rahmenzeit von zwei, drei, vier oder fünf Dienstjahren in der Dauer eines Jahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) haben die Bediensteten den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen.

(3) Der Antrag auf Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung nach Absatz eins, ist spätestens drei Monate vor dem beantragten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.

(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht.

(5) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch

  1. Ziffer eins
    den Antritt eines Karenzurlaubes oder eines Sonderurlaubes unter Entfall der Bezüge oder

  1. Ziffer 2
    die Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder

  1. Ziffer 3
    eine gänzliche Dienstfreistellung oder

  1. Ziffer 4
    eine Suspendierung oder

  1. Ziffer 5
    den Antritt eines Urlaubes zur Wiederherstellung der Gesundheit oder

  1. Ziffer 6
    eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst oder

  1. Ziffer 7
    ein Beschäftigungsverbot nach dem MSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, oder dem Mutterschutz-Landesgesetz, Landesgesetzblatt 2039,

wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Ziffer eins bis 7 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Kalendermäßig ist die Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes erforderlichenfalls neu festzusetzen.

(6) Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Bediensteten die ihnen gewährte Maßnahme gemäß Absatz eins, widerrufen oder vorzeitig beenden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

(7) Das für das Dienstverhältnis vorgeschriebene Mindestbeschäftigungsausmaß muss im Durchschnitt der Rahmenzeit erreicht werden.

(8) Während einer Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gemäß Absatz eins, gebührt den Bediensteten für die Dauer der Rahmenzeit der Monatsbezug und eine allfällige Kinderzulage in jenem Ausmaß, das dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während der Rahmenzeit entspricht. Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche – mit Ausnahme der Jubiläumsbelohnung – gebühren nur während der Dienstleistungszeit in jenem Ausmaß, in dem sie ohne Freistellung gebühren würden.

(9) Ändert sich das Ausmaß der Beschäftigung während der Dienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet, sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Rückforderung eines Übergenusses kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.

(10) Bei Ausscheiden aus dem Dienststand vor Ablauf der Rahmenzeit, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Forderung ist unter Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, hereinzubringen. Gegen eine solche Forderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.

Paragraph 27,

Allgemeine Dienstpflichten

(1) Die Bediensteten haben die ihnen zugewiesenen Aufgaben unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit größter Sorgfalt, anhaltendem Fleiß und voller Unparteilichkeit zu besorgen. Sie haben in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(2) Die Bediensteten können versetzt oder dienstzugeteilt werden. Die Bediensteten sind verpflichtet, die in ihren Aufgabenkreis fallenden Dienstleistungen bei allen Dienststellen des Landes und auch außerhalb der Grenzen der Bundesländer Niederösterreich und Wien zu verrichten.

(3) Die Bediensteten können, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, nach Maßgabe ihrer Eignung vorübergehend auch ohne Zuordnung zur Besorgung von Aufgaben einer anderen Verwendung als der eigenen eingesetzt werden.

(4) Die Bediensteten sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, der für ein ihr Dienstverhältnis betreffendes Verfahren nach diesem Gesetz relevant ist.

(5) Auf Antrag hat die Dienstbehörde festzustellen, ob eine gemäß Absatz eins, übertragene Aufgabe zu den Dienstpflichten zählt. Dabei sind als Maßstab die Anforderungen der jeweiligen Verwendung heranzuziehen. Fällt die Aufgabe nicht unter diese Anforderungen, ist im Fall einer im Betrachtungszeitraum allfällig wirksamen Maßnahme gemäß Absatz 3, darüber hinaus festzustellen, ob die Aufgabe aus diesem Grund zu den Dienstpflichten zählt.

Paragraph 28,

Dienstgehorsam

Die Bediensteten sind an die Weisungen der Vorgesetzten gebunden und diesen für die eigene dienstliche Tätigkeit verantwortlich. Sie können die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder ihre Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Eine Weisung ist auf Verlangen schriftlich zu erteilen. Geschieht dies nicht, gilt die Weisung als zurückgezogen.

Paragraph 29,

Amtsverschwiegenheit

(1) Die Bediensteten sind gegenüber jedermann über alle Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt geworden sind und deren Geheimhaltung geboten ist

* im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen

Ruhe, Ordnung und Sicherheit,

* im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,

* im Interesse der auswärtigen Beziehungen,

* im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft

des öffentlichen Rechts,

* zur Vorbereitung einer Entscheidung oder

* im überwiegenden Interesse der Parteien.

Diese Pflicht zur Verschwiegenheit wird durch die Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung verdrängt.

(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht über die Dauer des Dienstverhältnisses hinaus.

(3) Bedienstete, die zur Aussage vor Gericht oder vor eine Verwaltungsbehörde zu einem Gegenstand geladen werden, der der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, haben dies zu melden und gleichzeitig anzugeben, aus welchen Gründen anzunehmen ist, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegt. Die Landesregierung hat über die Befreiung von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entscheiden. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der den geladenen Bediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Landesregierung kann die Befreiung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Befreiung bildet, ausgeschlossen wird.

(4) Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage heraus, ist die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, hat sie die Befreiung von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Die Landesregierung hat gemäß Absatz 3, zweiter bis vierter Satz vorzugehen.

Paragraph 30,

Mehrleistungen, Überstunden

(1) Die Bediensteten haben auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrleistung).

(2) An Werktagen erbrachte Mehrleistungen sind nach Möglichkeit im selben Kalendermonat im Verhältnis 1 :

1 in Freizeit auszugleichen. Mehrleistungen außerhalb der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) sind vor Mehrleistungen in der Nachtzeit auszugleichen. Mehrleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.

(3) Mehrleistungen an Werktagen, die im betreffenden Kalendermonat nicht durch Freizeit ausgeglichen werden konnten (Absatz 2,), gelten mit Ablauf des Kalendermonats insoweit als Überstunden, als die im jeweiligen Kalendermonat zu erbringende Normalleistung (Paragraph 33, Absatz eins,) überschritten wurde.

Paragraph 31,

Befangenheit

Die Bediensteten haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug haben, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch befangene Bedienstete die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. Paragraph 7, des AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.

Paragraph 32,

Dienstzeit; Begriffsbestimmungen

(1) Dienstzeit ist die Zeit der Dienststunden, der Überstunden und des Bereitschaftsdienstes (Absatz 6,), während derer die Bediensteten verpflichtet sind, ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen.

(2) Tagesdienstzeit ist die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden.

(3) Wochendienstzeit ist die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.

(4) Bedienstete stehen im Turnusdienst, wenn sie regelmäßig ohne Rücksicht auf die Tageszeit und auf Sonn- und Feiertage eine fortlaufende Dienstleistung zu erbringen haben, die ungeachtet der auf Werktage fallenden Feiertage (Paragraph 33, Absatz 4,) quantitativ nicht vermindert wird.

(5) Bedienstete stehen im Wechseldienst, wenn sie regelmäßig an Sonn- und Feiertagen außerhalb der Nachtzeit eine fortlaufende Dienstleistung zu erbringen haben. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22 bis 6 Uhr.

(6) Bedienstete stehen im Bereitschaftsdienst, wenn sie verpflichtet sind, sich in ihrer Dienststelle oder an einem vom Dienstgeber bestimmten anderen Ort aufzuhalten, um bei Bedarf oder auf Anordnung ihre dienstliche Tätigkeit aufzunehmen. Der Bereitschaftsdienst wird zur Hälfte auf die Dienstzeit angerechnet.

(7) Bedienstete stehen in Rufbereitschaft, wenn sie verpflichtet werden, in ihrer dienstfreien Zeit ihren Aufenthalt so zu wählen, dass sie jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt ihres Dienstes bereit sind. Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Die Zeit, während der in Rufbereitschaft stehende Bedienstete zum Dienst herangezogen werden, gilt als Dienstzeit.

Paragraph 33,

Regelmäßige Dienstzeit

(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit (Normalleistung) beträgt 40 Stunden.

(2) Die Wochendienstzeit ist im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Die Festlegung der Dienstzeit (Dienstplan) ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse der Bediensteten Rücksicht zu nehmen ist.

(3) Das im Absatz eins, festgesetzte Ausmaß der Dienstzeit ist im Turnus- und Wechseldienst im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Bei Turnus- und Wechseldienst ist ein Dienstplan zu erstellen. Für Bedienstete, die im Turnusdienst an Sonntagen oder im Wechseldienst an Sonn- oder Feiertagen zum Dienst herangezogen werden, ist jeweils ein Ersatzruhetag zu bestimmen. Der Dienst an Sonn- oder Feiertagen gilt als Werktagsdienst, der Dienst am Ersatzruhetag als Sonn- oder Feiertagsdienst; dies gilt nicht für die Berechnung der Sonn- oder Feiertagszulage gemäß Paragraph 76, Absatz ,

(4) An Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember ist eine Dienstleistung nur zu erbringen, wenn Turnus- oder Wechseldienst erforderlich ist oder fallweise für die Dienstleistung eine dringende dienstliche Notwendigkeit besteht. Als Feiertage im Sinne dieses Gesetzes gelten: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November, 15. November (Fest des Landespatrones), 8. Dezember, 25. Dezember, 26. Dezember; der Karfreitag gilt als Feiertag für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche. Bedienstete evangelischer Bekenntnisse sind am Tage des Reformationsfestes vom Dienst zu befreien. Am Karfreitag und am Allerseelentag beträgt die Dienstleistung, soweit nicht die Voraussetzungen des ersten Satzes zutreffen, vier Stunden.

(5) Die Dienstzeit für Bedienstete an Landeskindergärten richtet sich nach den landesgesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitszeit der Kindergärtnerin (des Kindergärtners).

Paragraph 34,

Höchstgrenzen der Dienstzeit

(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.

(2) Von der Höchstgrenze gemäß Absatz eins, kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,

  1. Ziffer eins
    die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind oder

  1. Ziffer 2
    die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes zu gewährleisten, insbesondere zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen.

In diesen Fällen ist die gemäß Paragraph 35, Absatz 2, zu gewährende Ruhezeit um das Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat.

(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten einer Dienstbefreiung oder -enthebung oder einer gerechtfertigten Dienstabwesenheit außer Betracht.

(4) Über die Höchstgrenze gemäß Absatz 3, hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung der jeweils betroffenen Bediensteten zulässig; aus einer Weigerung dürfen den Bediensteten keine Nachteile entstehen.

(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Absatz eins, abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.

Paragraph 35,

Ruhepausen, Ruhezeiten

(1) Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause bis zu drei Ruhepausen im Ausmaß von insgesamt einer halben Stunde eingeräumt werden.

(2) Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist den Bediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.

(3) Den Bediensteten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.

(4) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.

Paragraph 36,

Nachtarbeit

(1) Die Dienstzeit jener Bediensteten, die regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens drei Stunden ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen haben (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.

(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.

(3) Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind.

Paragraph 37,

Ausnahmebestimmungen

(1) Die Paragraphen 34 bis 36 sind auf Bedienstete mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere bei der Erfüllung von Aufgaben im Katastrophenschutzdienst insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.

(2) Anstelle der Paragraphen 32, Absatz eins bis 3, 34 und 35 sind auf Bedienstete, die als Angehörige von Gesundheitsberufen in Krankenanstalten tätig sind, die Bestimmungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, anzuwenden. Auf Bedienstete, deren Tätigkeit in diesen Bereichen sonst zur Aufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen erforderlich ist, ist dieses Gesetz anzuwenden.

Paragraph 38,

Abwesenheit vom Dienst

(1) Die Bediensteten haben eine Dienstverhinderung der Dienststellenleitung so bald als möglich unter Angabe des Grundes anzuzeigen.

(2) Die Bediensteten haben eine Dienstverhinderung durch Krankheit durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, wenn es die Dienststellenleitung oder die Dienstbehörde verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei Tage dauert. Die Bediensteten haben dafür vorzusorgen, dass ihre Dienstverhinderung überprüft werden kann. Die Dienstabwesenheit von Bediensteten, die diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, sich einer zumutbaren Krankenbehandlung entziehen oder die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung verweigern, gilt als nicht gerechtfertigt.

(3) Ungerechtfertigte Dienstabwesenheiten, die kürzer als einen Tag gedauert haben, können – unvorgreiflich der disziplinären Ahndung – mit Erlaubnis der Dienststellenleitung binnen einer Woche nachgeholt werden. Im Übrigen verlieren die Bediensteten für die Dauer ungerechtfertigter Dienstabwesenheiten oder einer Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, den Anspruch auf Bezüge, es sei denn, sie machen glaubhaft, dass unabwendbare Hindernisse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß den Absatz eins und 2 entgegengestanden sind. Die Dienstbehörde kann an Stelle des Bezugsentfalles die Anrechnung der versäumten Diensttage auf den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub bewilligen, wenn dies aus sozialen Gründen geboten erscheint.

(4) Dauert die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst länger als 5 Arbeitstage, ist

* bei Vertragsbediensteten das Dienstverhältnis von

Gesetzes wegen mit Ablauf des 5. Tages beendet und

* bei beamteten Bediensteten ein Disziplinarverfahren

einzuleiten.

Paragraph 39,

Nebenbeschäftigung, Gutachten

(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die Bedienstete außerhalb ihres Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausüben.

(2) Die Bediensteten dürfen keine Nebenbeschäftigung ausüben, die sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Die Behörde kann eine Nebenbeschäftigung, die dem Grund der gewährten Teilzeitbeschäftigung oder des gewährten Sonderurlaubs widerspricht, untersagen.

(3) Die Bediensteten haben der Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.

(4) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts ist jedenfalls zu melden.

(5) Die außergerichtliche Abgabe von Sachverständigengutachten der Bediensteten über Angelegenheiten, die mit ihren dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, bedarf der Genehmigung der Dienstbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.

Paragraph 40,

Wohnsitz

Die Bediensteten haben ihren Wohnsitz so zu wählen, dass sie in der Erfüllung ihrer Dienstpflichten nicht behindert werden. Niemand kann aus der Lage seines Wohnsitzes einen Anspruch auf Begünstigungen im Dienst ableiten.

Paragraph 41,

Dienstkleidung, Dienstausweis

(1) Bediensteten ist

  1. Ziffer eins
    auf Antrag ein Dienstausweis auszustellen, wenn daran ein dienstlicher Bedarf besteht,

  1. Ziffer 2
    eine Dienstkleidung zuzuteilen, wenn ihre Tätigkeit

  1. Litera a
    das Tragen der Dienstkleidung zwingend erfordert,

  1. Litera b
    eine überdurchschnittliche Verschmutzung oder überdurchschnittliche Abnützung der Kleider verursacht oder

  1. Litera c
    eine besondere Kenntlichmachung oder ein repräsentatives Äußeres erfordert.

(2) Eine Abfindung des Anspruches auf Dienstkleidung in Geld ist zulässig, wenn dadurch die Interessen des Dienstes nicht beeinträchtigt werden.

(3) Eine unentgeltliche Überlassung der Dienstkleidung in das Eigentum der Bediensteten ist zulässig, wenn die jeweils nach der Art der Tätigkeit festzusetzende Tragdauer zur Gänze, bei Beendigung der Tätigkeit mindestens zur Hälfte, abgelaufen ist.

(4) Die Bediensteten haben ihnen zur Verfügung gestellte Dienstkleidung, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln und auf Verlangen der Dienstbehörde dieser unverzüglich zurückzustellen.

Paragraph 42,

Geschenkannahme

(1) Den Bediensteten ist es untersagt, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung für sich oder Dritte ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.

(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinne des Absatz eins,

(3) Ehrengeschenke dürfen entgegengenommen werden. Die Dienstbehörde ist hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt die Dienstbehörde innerhalb eines Monates die Annahme, ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.

Paragraph 43,

Ärztliche Untersuchung

(1) Bedienstete haben sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wenn

  1. Ziffer eins
    an der zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung berechtigte Zweifel bestehen oder zur Erhaltung der gesundheitlichen Eignung oder der Dienstfähigkeit medizinische Maßnahmen erforderlich sind (Paragraph 38, Absatz 2,),

  1. Ziffer 2
    sie infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesend sind oder waren oder

  1. Ziffer 3
    eine Entscheidung der Dienstbehörde von der Beantwortung von Fragen abhängig ist, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen.

Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne der Ziffer 2, des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in entsprechenden Abständen zu erteilen.

(2) Bedienstete, die einer Anordnung gemäß Absatz eins, keine Folge leisten oder die zur Durchführung der Untersuchung unerlässlichen Angaben verweigern, verlieren für die Dauer ihrer Säumnis die vom Ergebnis der Untersuchung allfällig abhängigen Begünstigungen. Die Verantwortung für eine allfällig damit verbundene Dienstpflichtverletzung bleibt unberührt.

Paragraph 44,

Dienstweg, Meldepflichten

(1) Die Bediensteten haben die ihr Dienstverhältnis berührenden Angelegenheiten, auf deren Erfüllung kein Rechtsanspruch besteht, bei ihrer Dienststellenleitung einzubringen. Diese ist verpflichtet, alle Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

(2) Die Bediensteten haben alle für das Dienstverhältnis bedeutsamen Umstände innerhalb eines Monates anzuzeigen. Der Anzeigepflicht unterliegen insbesondere der Wechsel der Wohnung, die Änderung des Familienstandes, jede Veränderung der Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit, der Nachweis der Begünstigung nach Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, sowie alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage erheblich sind.

(3) Ist eine Dienstverhinderung ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, ist dies unverzüglich der Dienstbehörde zu melden. Auf Verlangen der Dienstbehörde sind sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.

(4) Wird den Bediensteten in Ausübung ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der eigenen Dienststelle betrifft, haben sie dies unverzüglich der Dienststellenleitung zu melden.

(5) Keine Pflicht zur Meldung nach Absatz 4, besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.

(6) Die Dienststellenleitung kann abweichend von Absatz 5, eine Meldepflicht aus Gründen verfügen, die

  1. Ziffer eins
    in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder

  1. Ziffer 2
    in der amtlichen Tätigkeit selbst

liegen.

(7) Die Bezieher von Pensionen sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust, die Minderung oder das Ruhen ihres Anspruches begründet, innerhalb eines Monats der Landesregierung zu melden.

Paragraph 45,

Amtstitel

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung Amtstitel festlegen. Dabei ist auf die Gehaltsklassen, Verwendungen und Gehaltsstufen Bedacht zu nehmen.

(2) Wer unbefugt einen Amtstitel oder eine Funktionsbezeichnung führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 220,– oder einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Diese Strafen können bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände nebeneinander verhängt werden.

Paragraph 46,

Erholungsurlaub

(1) Den Bediensteten gebührt in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) ein Erholungsurlaub.

(2) Der jährliche Erholungsurlaub kann in mehreren Teilen gewährt werden. Ein Urlaubsteil muss jedoch mindestens 80 Arbeitsstunden betragen. Bei einer Teilzeitbeschäftigung verringert sich das Mindeststundenausmaß dieses Urlaubsteiles entsprechend dem Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit.

(3) Auf Antrag kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des für das nächste Kalenderjahr gebührenden Urlaubes gewährt werden.

(4) Die Zeit gerechtfertigter Dienstabwesenheiten wegen Krankheit oder Unfalles wird auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet; das gleiche gilt für derartige Abwesenheitsgründe, die während eines Erholungsurlaubes eintreten, wenn dies bei Dienstantritt durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.

(5) Die Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse der Bediensteten Rücksicht zu nehmen ist. Bedienstete mit schulpflichtigen Kindern sind für die Zeit der Schulferien bevorzugt einzuteilen.

(6) Bediensteten, die vorzeitig vom Urlaub zurückgerufen oder einen bereits bewilligten Urlaub aus dienstlichen Gründen nicht antreten dürfen, gebührt der Ersatz der dadurch entstandenen Mehrauslagen.

(7) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, soweit er nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht wurde.

(8) Der Anspruch beamteter Bediensteter auf den Erholungsurlaub geht verloren, wenn das Dienstverhältnis endet oder der Bedienstete pensioniert wird.

(9) Für beamtete Bedienstete findet eine Abfindung des Erholungsurlaubs in Geld nicht statt.

Paragraph 47,

Ausmaß des Erholungsurlaubes

(1) Der Erholungsurlaub gebührt jährlich im folgenden Ausmaß:

  1. Ziffer eins
    bis zum vollendeten 43. Lebensjahr 200 Arbeitsstunden;

  1. Ziffer 2
    ab dem vollendeten 43. Lebensjahr 240 Arbeitsstunden.

(2) Für begünstigte Behinderte (Paragraph 57,) erhöht sich das Urlaubsausmaß gemäß Absatz eins, um 40 Arbeitsstunden.

(3) Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist bereits gegeben, wenn im Urlaubsjahr die Voraussetzung für das höhere Urlaubsausmaß eintritt.

(4) Für das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt der Urlaubsanspruch für jeden begonnenen Monat der Dienstleistung ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Sonderurlaubes unter Entfall der Dienstbezüge, einer Familienhospizfreistellung oder eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, ist der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, um den Anteil zu kürzen, der dem Anteil der Dauer des Sonderurlaubes, der Familienhospizfreistellung oder des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes im Kalenderjahr entspricht. Bei einer Einberufung zu einem kurzfristigen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst tritt eine Verkürzung des Urlaubsanspruches nur dann ein, wenn die Zeit dieser Einberufung im Urlaubsjahr 30 Tage übersteigt. Mehrere derartige Einberufungen innerhalb des Urlaubsjahres sind zusammenzurechnen. Die sich bei diesen Berechnungen ergebenden Bruchteile von Urlaubsstunden werden auf volle Urlaubsstunden aufgerundet.

(5) Bediensteten, deren Dienstzeit in Paragraph 33, Absatz 5, geregelt ist, gebührt ein Ferienurlaub im Ausmaß von 6 Wochen, wobei Paragraph 46, Absatz 4, nicht gilt. Dieser Ferienurlaub ist während der Kindergartenferien, soweit er diese übersteigt, in der vom Kindergartenerhalter festgelegten Zeit während der Hauptferien nach dem NÖ Schulzeitgesetz 1978, Landesgesetzblatt 5015, in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus gebührt nach Maßgabe von Absatz 6, ein Erholungsurlaub von 40 Arbeitsstunden. Die Bediensteten sind verpflichtet, auf Anordnung der Dienstbehörde an Fortbildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von einer Woche jährlich während des Ferienurlaubes teilzunehmen.

(6) Bei einer Teilzeitbeschäftigung verringert sich der Erholungsurlaub entsprechend dem Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit.

(7) Für die Berechnung des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses ist ein Urlaub, der in einem unmittelbar vorangegangenen privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, anzurechnen.

(8) Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren aus dem im Absatz 7, genannten privatrechtlichen Dienstverhältnis, dürfen im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis verbraucht werden. Diese Guthaben verfallen, wenn sie auch bei Fortbestand des privatrechtlichen Dienstverhältnisses verfallen wären.

Paragraph 48,

Freistellung zur Wiederherstellung der Gesundheit

(1) Eine Kur, deren Kosten ein Sozialversicherungsträger oder der Bund auf Grund einer Bewilligung des Bundessozialamtes ganz oder teilweise trägt, ist auf Antrag zu bewilligen, wenn kein Widerspruch zu Absatz 2, besteht. Anlässlich der Bewilligung ist die Kur zur Hälfte, höchstens jedoch im Ausmaß von zwei Wochen, auf den Erholungsurlaub anzurechnen. Von der halben Anrechnung ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn

  1. Ziffer eins
    noch keine Anrechnung erfolgte oder die letzte Anrechnung mehr als 3 Jahre zurückliegt oder

  1. Ziffer 2
    es sich um dringende Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation handelt oder

  1. Ziffer 3
    die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 57,) feststeht.

(2) Bei der zeitlichen Einteilung von Kuren ist – mit Ausnahme der Fälle gemäß Absatz eins, Ziffer 2, – auf dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.

Paragraph 49,

Sonderurlaub

(1) Sofern nicht wesentliche dienstliche Interessen entgegenstehen, kann auf Antrag ein Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge gewährt werden. Liegt die Gewährung des Sonderurlaubes überdies im Interesse des Landes oder liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann ein Sonderurlaub auch unter Fortzahlung der Bezüge jedoch längstens für die Dauer eines Jahres gewährt werden. Für einen im dienstlichen Interesse gelegenen Sonderurlaub zur Fortbildung oder zum Erwerb einer Zusatzausbildung können die hiefür nachgewiesenen Kosten ganz oder teilweise ersetzt werden.

(2) Bei Gewährung eines Sonderurlaubes gemäß Absatz eins, kann verfügt werden, dass die Zeit dieses Urlaubes für Rechte, die von der Dauer der Dienstzeit abhängen oder für die Bemessung der Pension nach diesem Gesetz unberücksichtigt bleibt. Dies ist zu verfügen, wenn der Sonderurlaub schon ein Jahr gedauert hat; es sei denn, dass eine weitere Beurlaubung im Interesse des Landes liegt. Mehrere Sonderurlaube gelten für die Berechnung der einjährigen Urlaubsdauer als ein Sonderurlaub, solange sie nicht durch eine Dienstleistung unterbrochen werden, die mindestens halb so lang ist wie der unmittelbar vorangegangene Sonderurlaub.

(3) Sonderurlaube unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaube), auf deren Gewährung gemäß Paragraphen 15 bis 15d und 15i des Mutterschutzgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, gemäß Paragraphen 15 bis 15d und 15i des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, Landesgesetzblatt 2039, oder gemäß Paragraphen 3 und 6 bis 9 des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000, Landesgesetzblatt 2050, ein Rechtsanspruch besteht, bleiben für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam.

(4) Über Antrag ist im Anschluss an einen Sonderurlaub gemäß Absatz 3, ein weiterer Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge zur Erziehung des Kindes längstens bis zum Beginn des Kindergartenjahres zu gewähren, in dem das Kind das vierte Lebensjahr vollendet. Dieser Sonderurlaub bleibt für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam.

Paragraph 50,

Pflegefreistellung

(1) Bedienstete, die aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert sind, haben Anspruch auf Pflegefreistellung:

  1. Ziffer eins
    wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder

  1. Ziffer 2
    wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des Paragraph 15 d, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, Landesgesetzblatt 2039, für diese Pflege ausfällt.

(2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und in gerader Linie verwandte Personen anzusehen, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht.

(3) Die Pflegefreistellung nach Absatz eins, gebührt im Kalenderjahr bis zum Höchstausmaß der Wochendienstzeit.

(4) Darüber hinaus besteht Anspruch auf eine weitere Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß der Wochendienstzeit im Kalenderjahr, wenn

  1. Ziffer eins
    der Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, verbraucht ist und

  1. Ziffer 2
    wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten eigenen Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, eine neuerliche Dienstverhinderung eintritt.

(5) Paragraph 47, Absatz 7, ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 51,

Familienhospizfreistellung

(1) Den Bediensteten ist auf Antrag die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2,, eines Schwiegerelternteils, eines Schwiegerkindes oder eines Wahl- oder Pflegeelternteils für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche

  1. Ziffer eins
    Teilzeitbeschäftigung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 25, oder

  1. Ziffer 2
    gänzliche Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge

zu gewähren.

Eine Verlängerung der gewährten Dienstfreistellung ist auf Antrag für eine Gesamtdauer von bis zu sechs Monaten pro Anlassfall zu gewähren.

(2) Im Antrag ist sowohl der Grund der Dienstfreistellung und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.

(3) Die Absatz eins und 2 sind zum Zweck der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten eigenen Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) sinngemäß anzuwenden. Abweichend von Absatz eins, kann die Dienstfreistellung zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt und auf Antrag auf eine Gesamtdauer von bis zu neun Monaten pro Anlassfall verlängert werden.

(4) Auf Zeiten einer Dienstfreistellung nach Absatz eins, ist Paragraph 49, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.

(5) Paragraph 47, Absatz 7, ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 52,

Dienstfreistellung

(1) Bediensteten, die sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, in einem Landtag oder in einem Gemeinderat bewerben, ist die erforderliche freie Zeit zu gewähren.

(2) Bedienstete, die

  1. Ziffer eins
    Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Amtsführender Präsident des Landesschulrates, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Landesrechnungshofdirektor oder

  1. Ziffer 2
    1. Litera a
      Mitglied des Europäischen Parlaments oder

  1. Litera b
    der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

sind, sind für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge vom Dienst freizustellen.

(3) Bediensteten, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, eines Gemeinderates, der Bezirksvertretung (Wien) oder Ortsvorsteher sind, ist die zur Ausübung des jeweiligen Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren.

(4) Ist eine Weiterbeschäftigung der Bediensteten, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sind, auf dem jeweils bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil

  1. Ziffer eins
    auf Grund der besonderen Gegebenheiten die Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre;

  1. Ziffer 2
    ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz wiederholte und schwerwiegende Interessenskonflikte zwischen den Dienstpflichten und der freien Ausübung des Mandates erwarten lässt;

  1. Ziffer 3
    die Tätigkeit als Mitglied eines Organs der Gesetzgebung und der Umfang der politischen Funktionen mit der Tätigkeit auf dem jeweiligen bisherigen Arbeitsplatz unvereinbar ist, oder

  1. Ziffer 4
    auf Grund der Feststellung des Unvereinbarkeitsausschusses oder des zuständigen Ausschusses des Landtages gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1983,, die Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz unzulässig ist,

ist diesen Bediensteten innerhalb von zwei Monaten, beginnend vom Tag der Angelobung ein der jeweiligen bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder – mit Zustimmung dieser Bediensteten – ein dieser Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in Ziffer eins bis 4 angeführten Umstände zutrifft.

(5) Bediensteten, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sind, sind jedoch abweichend von Absatz 3, für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge vom Dienst frei zu stellen, wenn sie

  1. Ziffer eins
    dies beantragen oder

  1. Ziffer 2
    die Zuweisung eines ihrer bisherigen Verwendung nach Absatz 4, Ziffer 4, möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes ablehnen.

Im Fall der Ziffer 2, erfolgt die Außerdienststellung unter Entfall der Bezüge mit Wirksamkeit von dem auf den Ablauf von zwei Monaten folgenden Monatsersten beginnend vom Tag der Angelobung.

(6) Wird hinsichtlich der Zuweisung eines anderen Dienstpostens (Absatz 4,) oder der Dienstfreistellung (Absatz 5,) ein Einvernehmen mit dem jeweiligen Bediensteten nicht erzielt, hat hierüber die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden. Zuvor ist zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten

  1. Ziffer eins
    bei Mitgliedern des Landtages eine Stellungnahme der Präsidialkonferenz,

  1. Ziffer 2
    bei Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates auf Antrag der Dienstbehörde oder der jeweiligen Bediensteten eine Stellungnahme der nach Artikel 59b B-VG eingerichteten Kommission,

einzuholen.

(7) Die Monatsbezüge von Bediensteten, denen die zur Ausübung ihres Mandates als Abgeordneter zum Nationalrat, Mitglied des Bundesrates oder Abgeordneter eines Landtages erforderliche freie Zeit gewährt wird, gebühren in einem Ausmaß, das der im Dienstverhältnis tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung entspricht, höchstens aber im Ausmaß von 75% der Dienstbezüge. Abweichend von Paragraph 62, wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den den jeweiligen Bediensteten als Abgeordneter des Nationalrates, des Landtages oder als Mitglied des Bundesrates ein Bezug nach den jeweiligen bezügerechtlichen Bestimmungen des Bundes oder der Länder gebührt. Auf Ansprüche nach dem 8. und 9. Abschnitt dieses Gesetzes ist diese Verminderung nicht anzuwenden. Die Dienstbezüge von Bediensteten, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sind, und die nicht dienstfrei gestellt sind, sind um 25 % zu kürzen.

(8) Überschreiten die Bediensteten bei einer prozentuellen Kürzung der Bezüge im Kalenderjahr (Durchrechnungszeitraum) das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Absatz 7,, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Die jeweiligen Bediensteten haben die dadurch entstandenen Übergenüsse abweichend von Paragraph 62, Absatz 4, in jedem Fall zu ersetzen.

(9) Bei Bediensteten, die im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Absatz 7, unterschreiten, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25 % der Dienstbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist diesen Bediensteten nachzuzahlen.

(10) Monatsbezüge im Sinne der Absatz 7 bis 9 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen.

Paragraph 53,

Bildungsfreistellung

(1) Den Vertragsbediensteten kann auf Antrag eine Dienstfreistellung zu Bildungszwecken (Bildungsfreistellung) unter Entfall der Bezüge für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr gewährt werden, wenn

  1. Ziffer eins
    das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert hat,

  1. Ziffer 2
    keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und

  1. Ziffer 3
    die Vertragsbediensteten sich dazu verpflichten, für die Dauer der Bildungsfreistellung den Anspruch auf Weiterbildungsgeld gemäß Paragraph 26, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, nachzuweisen. Eine neuerliche Bildungsfreistellung kann erst drei Jahre nach Rückkehr aus einer Bildungsfreistellung gewährt werden.

(2) Die Zeit der Bildungsfreistellung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(3) Für die Dauer eines in eine Bildungsfreistellung fallenden

  1. Ziffer eins
    Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 2, oder 4 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, Landesgesetzblatt 2039, oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen,

  1. Ziffer 2
    Karenzurlaubes nach Paragraphen 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, Landesgesetzblatt 2039, oder nach den Paragraphen 3 bis 9 und 13 des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000, Landesgesetzblatt 2050, oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen,

  1. Ziffer 3
    Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes

ist die Vereinbarung über die Bildungsfreistellung unwirksam.

Paragraph 54,

Sonstige Dienstfreistellungen

Sofern die Voraussetzungen nach den Paragraphen 46,, 49 und 52 nicht gegeben sind, kann eine gänzliche oder teilweise Freistellung erfolgen, wenn diese mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist und

  1. Ziffer eins
    die Gewährung der Erfüllung von Aufgaben im allgemeinen oder öffentlichen Interesse dient oder

  1. Ziffer 2
    die Nichtgewährung zu einer persönlichen Notlage führen würde.

Die Bestimmungen des Paragraph 49, sind hierbei sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 55,

Vorsorge für den Krankheitsfall

Die Landesregierung hat entweder nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften die Versicherung aller beamteten Bediensteten für den Krankheitsfall bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zu erwirken oder aber durch eigene Einrichtungen wenigstens jene Krankenversicherung sicherzustellen, die für Bundesbeamte vorgeschrieben ist, wobei der von den beamteten Bediensteten zu leistende Beitragssatz den Beitragssatz, den jene des Bundes zu leisten haben, nur um höchstens 0,2 % übersteigen darf.

Paragraph 56,

Prozesskosten

Bediensteten, die Parteistellung in einem Straf- oder Zivilprozess haben und deren Prozessführung auch im dienstlichen Interesse liegt, können die Prozesskosten einschließlich der angemessenen Kosten der berufsmäßigen Parteienvertretung ersetzt werden.

Paragraph 57,

Begünstigte Behinderte

(1) Für im Zeitpunkt der Aufnahme in den Landesdienst begünstigte Behinderte im Sinne des Paragraph 2, Behinderteneinstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, kann das Gehalt auf Antrag je nach der im Zeitpunkt der Aufnahme in den Landesdienst höchsten erfolgreich abgeschlossenen Vorbildung für Absolventen

* eines Studiums an einer Universität

(wissenschaftlichen Hochschule), Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie in der Gehaltsklasse 11,

* einer Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer höheren

Schule in der Gehaltsklasse 8,

* einer berufsbildenden Fachschule oder einer Lehrabschlussprüfung in der Gehaltsklasse 5,

* in allen übrigen Fällen in der Gehaltsklasse 1

dem Stichtag entsprechend festgesetzt werden.

(2) Der Antrag gemäß Absatz eins, kann jederzeit mit der Wirkung unwiderruflich zurückgezogen werden, dass der Gehalt nach diesem Gesetz festgesetzt wird. Gemäß Absatz eins, zurückgelegte Zeiten sind auf die Mindestdauer gemäß Paragraph 15, (Einstiegslaufbahn, Einstiegsphase) anzurechnen.

(3) Bei der Beurteilung der Bediensteten (Paragraph 58,) ist auf in den Beurteilungszeitraum gefallene Zeiten einer Entlohnung gemäß Absatz eins, Bedacht zu nehmen.

(4) Bedienstete, die erst nach ihrer Aufnahme in den Landesdienst als begünstigte Behinderte gemäß Absatz eins, anerkannt werden, können im Falle der Feststellung ihrer dauernden Dienstunfähigkeit die Anwendung des Absatz eins, schriftlich beantragen. Auf die Dauer der Bewilligung dieses Antrags gilt die Dienstfähigkeit als im durch die Behinderung bedingten Ausmaß eingeschränkt. Der Antrag kann jederzeit unwiderruflich zurückgezogen werden.

Paragraph 58,

Begriff und Arten der Beurteilung, gesetzliche Vermutung,

Merkmale

(1) Der Arbeitserfolg der Bediensteten unterliegt der Beurteilung. Die Beurteilung ist die rechtsverbindliche Feststellung über Bedienstete, dass diese jeweils im Beurteilungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg erbracht haben oder nicht erbracht haben. Bis zur ersten Feststellung, dass der zu erwartende Arbeitserfolg nicht erbracht wurde, wird der zu erwartende Arbeitserfolg als erbracht vermutet.

(2) Für die Beurteilung der Bediensteten sind Umfang und Wertigkeit ihrer Arbeitsleistung maßgebend.

(3) Die Beurteilung erfolgt durch Bescheid der Dienstbehörde. Der Bescheid hat die Feststellung zu enthalten, ob innerhalb des letzten Jahres vor Berichterstattung (Absatz 4,) durch die Dienststellenleitung (Beurteilungszeitraum) der zu erwartende Arbeitserfolg

  1. Ziffer eins
    erbracht (positive Beurteilung: “entspricht”) oder

  1. Ziffer 2
    nicht erbracht (negative Beurteilung: “entspricht nicht”)

wurde.

(4) Die Dienststellenleitung hat der Dienstbehörde antragstellend über Bedienstete zu berichten, von deren gesamter Arbeitsleistung sie der Meinung ist, dass sie nicht mehr dem vermuteten oder zuletzt festgestellten Ergebnis der Beurteilung entspricht und seither ein Jahr verstrichen ist. Auch Bedienstete, deren Arbeitserfolg zuletzt negativ beurteilt wurde, können einen derartigen Antrag stellen. Im Fall einer negativen Beurteilung hat die Dienststellenleitung 6 Monate nach deren Zustellung neuerlich zu berichten; der Beurteilungszeitraum umfasst in diesem Fall die seit der der negativen Beurteilung vorausgegangenen Berichterstattung verstrichene Zeit.

(5) Eine Beurteilung ist bis zu einer Zuordnung, einer Versetzung oder einer neuerlichen Beurteilung wirksam.

(6) Im Fall einer negativen Beurteilung verlieren die betroffenen Bediensteten von der Zustellung der negativen Beurteilung bis zur Rechtswirksamkeit einer positiven Beurteilung

  1. Ziffer eins
    15 % ihres Anspruchs auf den Monatsbezug und

  1. Ziffer 2
    den Anspruch auf ein infolge Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe höheres Gehalt.

(7) Im Fall einer zweiten negativen Beurteilung in Serie endet das Dienstverhältnis von Gesetzes wegen.

Paragraph 59,

Ordnungsstrafen

(1) Vertragsbedienstete, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind, soweit nicht mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden wird oder ein Kündigungs- oder Entlassungsgrund vorliegt, von der Dienstbehörde durch Verhängung von Ordnungsstrafen zur Verantwortung zu ziehen. Die Paragraphen 175 und 176 sind anzuwenden.

(2) Ordnungsstrafen sind

  1. Ziffer eins
    der Verweis,

  1. Ziffer 2
    die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Dienstbezuges,

  1. Ziffer 3
    die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Dienstbezügen.

Gegen jugendliche Bedienstete ist nur ein Verweis zulässig.

(3) Bei der Berechnung der Geldbuße oder Geldstrafe ist von dem Dienstbezug auszugehen, auf den im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung Anspruch besteht.

5. Abschnitt: Besoldungsrecht

Paragraph 60,

Definition von Begriffen

(1) Das Gehalt ist das monatliche Grundeinkommen der Bediensteten (Paragraph 67,).

(2) Ausgleichsvergütungen sind Vergütungen zur Abgeltung eines auf Grund bestimmter Arten von Zuordnungen niedrigeren Gehaltes (Paragraph 70, Absatz 2,).

(3) Teuerungsvergütungen (Paragraph 71,) sind Vergütungen, die zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten notwendig sind.

(4) Der Dienstbezug ist das Gehalt zuzüglich einer Ausgleichsvergütung, Teuerungsvergütung und Vergütung gemäß Paragraph 73,

(5) Die Sonderzahlung (Paragraph 68,) ist die den Bediensteten für jedes Kalenderhalbjahr gebührende außerordentliche Zahlung in der Höhe von 100 % des Dienstbezuges und der Kinderzulage im Monat der Auszahlung.

(6) Als Pension wird das Grundeinkommen der pensionierten beamteten Bediensteten bezeichnet. Zur Pension gehören auch die der Pension zuzuschlagenden Vergütungen gemäß Paragraph 73,

(7) Hinterbliebenenpension ist das Grundeinkommen der überlebenden Ehegatten (Paragraph 152,), der (Halb-)Waisen (Paragraph 158,) bzw. der früheren Ehegatten (Paragraph 159,).

(8) Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche sind Reisegebühren (Paragraph 99,), Fahrtkostenzuschüsse (Paragraph 130 f, f,), Aufwandsentschädigungen (Paragraph 75,) und Überstundenentschädigungen und Sonn- und Feiertagsvergütungen (Paragraph 76,).

(9) Der Ausdruck Bezug (Bezüge) bezieht sich sowohl auf den Dienstbezug als auch auf die (Hinterbliebenen-)Pension.

Paragraph 61,

Außerordentliche Bezüge

(1) Zur Linderung einer unverschuldeten Notlage kann die Landesregierung unter der Voraussetzung, dass eine Alimentation von Seiten dritter Personen nicht oder nicht ausreichend gegeben ist und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im hohen Grade vorliegt, außerordentliche (Hinterbliebenen-)Pensionen gewähren:

  1. Ziffer eins
    entlassenen (Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 4,) oder ausgeschiedenen (Paragraph 85,) beamteten Bediensteten bis zum Höchstausmaß von 80 % der normalmäßigen Pension,

  1. Ziffer 2
    den schuldlosen Angehörigen von beamteten Bediensteten gemäß Ziffer eins bis zum Höchstausmaß der normalmäßigen Hinterbliebenenpension,

  1. Ziffer 3
    Personen, für die beamtete Bedienstete gemäß Ziffer eins, zu sorgen hatten, bis zum Ausmaß der normalmäßigen Hinterbliebenenpension; auch wenn mehrere Personen in Frage kommen, darf dieses Höchstausmaß nicht überschritten werden.

(2) Unter “normalmäßig” wird in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 jenes Ausmaß verstanden, das bei Eintritt des betreffenden Ereignisses gebührt hätte (z.B. der Entlassung oder des Todes). Zu den außerordentlichen (Hinterbliebenen-)Pensionen gebühren weiters Sonderzahlungen.

Paragraph 62,

Anspruch auf besoldungsrechtliche Ansprüche

(Auszahlung, Einstellung, Rückersatz, Verjährung)

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, entsteht der Anspruch auf die nach diesem Gesetz gebührenden besoldungsrechtlichen Ansprüche mit dem Beginn des Tages, an dem die bezügliche dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das maßgebende Ereignis eintritt.

(2) Die Bezüge sind im nachhinein so auszuzahlen, dass die Empfänger am Letzten jedes Monats oder, wenn der Monatsletzte kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag darüber verfügen können. Die Bediensteten sind verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass die gebührenden Geldleistungen unbar auf ein inländisches Konto überwiesen werden können. Bezüge, auf welche der Anspruch erst im Verlauf eines Monats entstanden ist, sind zugleich mit den für den kommenden Monat gebührenden im nachhinein auszubezahlen. Eine vorzeitige Auszahlung der Bezüge ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.

(3) Der Anspruch auf die besoldungsrechtlichen Ansprüche endet mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder – soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird – mit dem Beginn des Tages, an dem die bezügliche dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das maßgebende Ereignis eintritt. Der Anspruch auf pauschalierte Überstundenentschädigungen (Paragraph 76, Absatz 5 und 8) ruht bei einer ununterbrochenen Dienstverhinderung durch Krankheit oder Dienstunfall von dem Zeitpunkt, der vier Wochen nach dem Eintreten der Dienstverhinderung beginnt, bis zum Wiederantritt des Dienstes. Eine neuerliche Dienstverhinderung aus einem dieser Gründe innerhalb von vier Wochen nach Wiederantritt des Dienstes gilt als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.

(4) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Land zu ersetzen. Die rückforderbaren Leistungen sind, nach vollen Tagen berechnet, durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hierbei ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, sind die Ersatzpflichtigen oder ihre gesetzlichen Vertreter zum Ersatz zu verhalten. Wird kein Ersatz geleistet, sind die rückforderbaren Leistungen nach den Vorschriften des VVG hereinzubringen. Soweit die Ersatzforderung des Landes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor. Gegen die Rückforderung von Bezügen, die für nach dem Tod liegende Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.

(5) Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche sind ohne unnötigen Aufschub auszubezahlen, und zwar:

  1. Ziffer eins
    Überstundenentschädigungen und Sonn- und Feiertagsvergütungen sind längstens binnen zwei Monaten nach dem Entstehen des Anspruchs auszuzahlen.

  1. Ziffer 2
    Aufwandsentschädigungen nach Paragraph 75, sind nach Anordnung der sie verursachenden Tätigkeit monatlich im Nachhinein auszubezahlen.

(6) Der Berechnung von Tagesdienstbezügen sind alle Monate mit 30 Tagen und alle einzelnen Tage mit 1/30 des Monats zugrunde zu legen.

(7) Der Anspruch auf besoldungsrechtliche Ansprüche verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden war. Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab seiner Entstehung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

(8) Die Abtretung von Ansprüchen auf Geldleistungen nach diesem Gesetz bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde.

(9) Der Anspruch auf Hinterbliebenenpension entsteht mit dem auf den Tod folgenden Tag.

(10) Die Überweisung von (Hinterbliebenen-)Pensionen ist auf ein Konto nur zulässig, wenn sich die Kreditunternehmung verpflichtet, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Land zu ersetzen, die trotz Anspruchsverlustes infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind. Auf Verlangen hat der Anspruchsberechtigte binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist amtliche Lebensbestätigungen beizubringen.

Paragraph 63,

Pensionsbeitrag

(1) Die aktiven beamteten Bediensteten haben, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat ihrer Landesdienstzeit einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten. Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen der beamteten Bediensteten einzubehalten.

(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25 % der Bemessungsgrundlage. Der Dienstbezug der beamteten Bediensteten bildet die Bemessungsgrundlage. Die beamteten Bediensteten haben auch von den Überstundenentschädigungen und Sonn- und Feiertagsvergütungen nach Paragraph 76 und den pauschalen Abgeltungen für Vertretungen von Dienststellenleitungen nach Paragraph 67, Absatz 5, den Pensionsbeitrag in der im 1. Satz angeführten Höhe zu entrichten.

(3) Für Zeiträume

  1. Ziffer eins
    einer Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 25, oder

  1. Ziffer 2
    einer Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 15 f, oder 15h des Mutterschutzgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, oder nach den Paragraphen 15 f, oder 15g des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, Landesgesetzblatt 2039, oder nach den Paragraphen 8, oder 8a des Väter-Karenzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder nach den Paragraphen 11, oder 12 des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000, Landesgesetzblatt 2050,

umfasst die Bemessungsgrundlage den im Absatz 2, angeführten Dienstbezug in der Höhe, wie er sich aus Paragraph 25, Absatz 2, ergibt.

(4) Die Bemessungsgrundlage beträgt höchstens die in Paragraph 45, ASVG festgelegte Höhe.

(5) Die beamteten Bediensteten haben den Pensionsbeitrag in der in Absatz 2, angeführten Höhe auch von der Sonderzahlung ohne Berücksichtigung einer allfälligen Kinderzulage zu entrichten, soweit diese Sonderzahlung die jeweilige monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG nicht übersteigt.

(6) Für jene Kalendermonate der Landesdienstzeit, in denen die beamteten Bediensteten wegen

  1. Ziffer eins
    eines Karenzurlaubs nach den Paragraphen 15 bis 15d und 15i des Mutterschutzgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, oder nach den Paragraphen 15 bis 15d und 15i des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, Landesgesetzblatt 2039, oder nach den Paragraphen 2 bis 6 und 8e des Väter-Karenzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.651 aus 1989,, oder nach den Paragraphen 3 und 6 bis 9 des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000, Landesgesetzblatt 2050, oder

  1. Ziffer 2
    eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes

keinen Anspruch auf Bezüge haben, ist kein Pensionsbeitrag zu leisten.

(7) Der nach Paragraph 52, Absatz 2, vom Dienst freigestellte Landesrechnungshofdirektor hat einen Pensionsbeitrag von dem durch die Freistellung entfallenden Dienstbezug und von der Sonderzahlung zu entrichten.

Paragraph 64,

Vorschüsse und Aushilfen

(1) In berücksichtigungswürdigen Fällen können auf Ansuchen unverzinsliche Vorschüsse auf die in diesem Gesetz geregelten Bezüge gewährt werden. Die Vorschüsse sind durch Abzug von den monatlichen Bezügen binnen längstens zehn Jahren hereinzubringen und können von Sicherstellungen abhängig gemacht werden. Zur Tilgung der beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis noch offenen Vorschüsse können die den ausscheidenden Bediensteten zustehenden Geldansprüche herangezogen werden.

(2) Wenn Bedienstete unverschuldet in Notlage geraten sind oder sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, kann eine nicht rückzahlbare Geldaushilfe gewährt werden.

Paragraph 65,

Anerkennung und außerordentliche

Zuwendung für besondere Leistungen

(1) Den Bediensteten kann von der Dienstbehörde für besondere Leistungen, für Verdienste um das Land Niederösterreich oder für solche auf fachlichem Gebiet die besondere Anerkennung ausgesprochen werden.

(2) Ferner kann die Dienstbehörde für die im Absatz eins, genannten Leistungen und Verdienste eine einmalige außerordentliche Zuwendung bis zum Höchstausmaß des zuletzt bezogenen Bezuges zuerkennen.

(3) Den Bediensteten gebührt eine Jubiläumsbelohnung jeweils im Monat November des Jahres, in dem sie eine Dienstzeit von 25, 30 und von 40 Jahren vollenden. Diese beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 300 %, von 30 Jahren 100 % und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 300 %

  1. Ziffer eins
    des Dienstbezuges (Paragraph 60, Absatz 4,) zuzüglich der Kinderzulage im Monat November und

  1. Ziffer 2
    eines Betrages, der der Familienbeihilfe entspricht, auf die in diesem Monat nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, Anspruch besteht.

Die Jubiläumsbelohnung gebührt frühestens nach fünf Jahren Dienst beim Land Niederösterreich. Der Berechnung der Jubiläumsbelohnung von Bediensteten, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Fälligkeit der Jubiläumsbelohnung teilbeschäftigt (Paragraph 25,) waren, ist der Teil des vollen Bezuges und der Familienbeihilfe zugrunde zu legen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß der letzten fünf Jahre entspricht.

(4) Als Dienstzeit im Sinne des Absatz 3, gelten:

  1. Ziffer eins
    die in einem Ausbildungsverhältnis zum Land Niederösterreich zurückgelegte Zeit;

  1. Ziffer 2
    die in einem Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich zurückgelegte Zeit, eine solche nach Vollendung des 18. Lebensjahres jedoch nur, soweit sie für die Vorrückung anzurechnen ist;

  1. Ziffer 3
    gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, angerechnete Zeiten.

(5) Die Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 40 Jahren gebührt schon im Monat des Ausscheidens aus dem aktiven Dienststand nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren, wenn spätestens am Tage des Ausscheidens das 65. Lebensjahr vollendet wird oder die inhaltlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 3, erfüllt werden. Die Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 25, 30 und 40 Jahren gebührt auch Bediensteten, die diesen Zeitraum vollendet haben und vor dem Monat November dieses Jahres aus dem Dienststand ausscheiden. Für die Höhe des Bezuges und des Betrages gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ist der letzte Monat des Aktivstandes maßgebend.

(6) Die Jubiläumsbelohnung wird nicht ausgezahlt, solange die jeweiligen Bediensteten als negativ beurteilt gelten oder vom Dienst suspendiert sind (Paragraph 194,), gegen sie ein strafgerichtliches Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Handlungen, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht sind, oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist. Bei Verhängung einer anderen Disziplinarstrafe als einer Entlassung (Paragraph 174,) oder wenn gemäß Paragraph 177, von der Verfolgung oder vom Ausspruch einer Strafe abgesehen wurde, bestimmt die Dienstbehörde unter Berücksichtigung von Art und Dauer der Dienstpflichtverletzung den Zeitpunkt für die Auszahlung der Jubiläumsbelohnung.

(7) Beamtete Bedienstete, die nach Vollendung einer Dienstzeit von 20 Jahren gemäß Paragraph 82, Absatz eins bis 3 pensioniert werden sowie Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis nach Vollendung einer Dienstzeit von 20 Jahren aus den Gründen des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 und Absatz 2, endet, haben Anspruch auf eine Jubiläumsbelohnung wie bei einer Dienstzeit von 25 Jahren, jedoch im Ausmaß von 1/25 pro Dienstjahr.

(8) Den Beziehern einer Hinterbliebenenpension nach Bediensteten, die nach Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Jubiläumsbelohnung noch vor deren Auszahlung gestorben sind, gebührt die Jubiläumsbelohnung zur ungeteilten Hand. Dies gilt auch für die Jubiläumsbelohnung nach Absatz 7,

(9) Durch Austritt gemäß Paragraph 84,, Entlassung gemäß Paragraph 86, oder Paragraph 90, sowie durch unberechtigten vorzeitigen Austritt von Vertragsbediensteten erlischt der Anspruch auf die Jubiläumsbelohnung.

Paragraph 66,

Studienbeihilfen, Lehrlingsbeihilfe

(1) Bediensteten, die die Kinderzulage für ein Kind erhalten, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 230,–, wenn dieses Kind eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet.

(2) Bediensteten, die die Kinderzulage für zwei Kinder erhalten, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 230,–, wenn nur ein Kind eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet. Wenn jedoch beide Kinder eine andere als die Pflichtschule besuchen und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befinden, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 230,– für das erste Kind und von € 350,– für das zweite Kind.

(3) Bediensteten, die die Kinderzulage für mindestens drei Kinder erhalten, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 600,– für das erste Kind, das eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet. Für das zweite und jedes weitere Kind, das eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet, ist die jährliche Studienbeihilfe unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 6, durch Verordnung festzusetzen.

(4) Für ein Kind, das wegen eines gesundheitlichen Gebrechens im Internat einer Sonderschule untergebracht ist, gebührt den Bediensteten, die die Kinderzulage für dieses Kind erhalten, eine jährliche Studienbeihilfe von € 330,–. Dies gilt für ein Kind selbst, wenn es eine Hinterbliebenenpension nach diesem Gesetz erhält, sinngemäß.

(5) Bediensteten, deren Ehegatten aus einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft eine Kinderzulage oder eine ähnliche Leistung erhalten, gebührt die jährliche Studienbeihilfe unter den gleichen Voraussetzungen, sofern den Ehegatten nicht eine derartige Studienbeihilfe gewährt wird.

(6) Die Landesregierung kann mit Verordnung die in den Absatz eins bis 4 und 8 enthaltenen Ansätze unter Berücksichtigung der Art der besuchten Schulen, der Anzahl der Kinder und der dadurch vermehrten Lebenshaltungskosten erhöhen. Bei Änderung der gesetzlichen Ansätze kann diese Verordnung auch rückwirkend erlassen werden.

(7) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Studienbeihilfe nicht für das ganze Jahr gegeben, gebührt die Studienbeihilfe anteilsmäßig.

(8) Einem Kind, das eine Hinterbliebenenpension nach diesem Gesetz erhält und das eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 600,–.

(9) Für ein Kind, das in einem aufrechten Lehrverhältnis steht, gebührt den Bediensteten, die die Kinderzulage für dieses Kind erhalten, eine jährliche Lehrlingsbeihilfe von € 38,–. Absatz 7, ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe den Anspruch auf Lehrlingsbeihilfe für dasselbe Kind verdrängt.

Paragraph 67,

Gehalt

(1) Das Gehalt der Bediensteten wird durch die NÖ Gehaltsklasse (NÖ Gehaltsklasse – NOG) und die Gehaltsstufe (GST) bestimmt.

(2) Es gibt 25 Gehaltsklassen. Diese werden in jeweils 15 Gehaltsstufen unterteilt. Die höchste Gehaltsklasse (NOG 25) ist für den Landesamtsdirektor vorgesehen.

(3) Das Gehalt beträgt bei Vollbeschäftigung:

 


NÖ Gehaltsklasse
(NOG)


Gehaltsstufe


NOG1


NOG2


NOG3


NOG4


NOG5


NOG6


NOG7


NOG8


NOG9


NOG10


NOG11


NOG12


NOG13


Euro


1


1363,4


1437,9


1520,0


1607,4


1704,5


1809,4


1923,7


2050,0


2186,1


2336,0


2500,1


2680,4


2876,9


2


1390,5


1467,1


1549,0


1639,8


1739,1


1846,0


1962,6


2092,1


2231,4


2384,6


2554,1


2738,7


2941,7


3


1417,5


1494,1


1579,3


1672,2


1772,5


1882,7


2002,5


2133,2


2276,7


2434,3


2608,1


2798,2


3007,5


4


1443,3


1523,2


1609,6


1703,5


1806,1


1918,3


2041,4


2175,2


2323,1


2485,1


2662,1


2856,4


3071,2


5


1471,4


1551,3


1639,8


1735,8


1840,5


1955,0


2080,2


2218,4


2369,6


2534,7


2716,0


2915,8


3135,9


6


1497,3


1580,3


1668,9


1767,2


1874,1


1991,7


2119,1


2260,4


2414,9


2584,3


2770,0


2975,1


3200,9


7


1524,3


1607,4


1699,2


1798,5


1907,4


2027,3


2159,1


2302,6


2460,2


2634,0


2823,9


3034,5


3266,6


8


1551,3


1636,5


1729,5


1830,8


1942,1


2064,0


2197,9


2344,6


2505,6


2683,7


2878,0


3092,8


3331,4


9


1578,3


1664,6


1758,5


1862,2


1975,5


2100,7


2236,7


2386,9


2550,9


2732,2


2931,9


3152,2


3395,1


10


1605,2


1692,6


1789,9


1894,6


2010,0


2136,4


2275,6


2429,0


2596,2


2781,9


2986,0


3211,5


3459,9


11


1632,2


1720,7


1819,0


1925,9


2044,6


2173,1


2315,6


2471,0


2642,7


2831,5


3039,9


3270,9


3525,7


12


1658,2


1748,8


1849,2


1958,3


2078,1


2209,8


2354,4


2513,2


2689,1


2881,2


3093,9


3330,4


3590,5


13


1686,2


1778,0


1879,4


1990,6


2112,5


2246,5


2393,3


2555,2


2734,4


2930,9


3147,9


3388,7


3654,2


14


1712,1


1806,1


1908,6


2022,0


2146,1


2282,1


2433,3


2597,4


2779,7


2980,5


3202,9


3447,9


3718,9


15


1739,1


1834,1


1938,8


2054,3


2179,5


2318,8


2472,1


2640,4


2825,2


3030,2


3256,9


3506,3


3784,8


NÖ Gehaltsklasse (NOG)

 


Gehaltsstufe


NOG14


NOG15


NOG16


NOG17


NOG18


NOG19


NOG20


NOG21


NOG22


NOG23


NOG24


NOG25

 


Euro

 


1


3093,9


3332,4


3594,8


3884,0


4202,6


4555,5


4945,3


5377,1


5856,4


6387,5


6978,0


7634,3

 


2


3165,2


3411,3


3682,2


3980,1


4310,5


4675,3


5079,1


5528,2


6025,8


6578,6


7193,8


7879,5

 


3


3236,4


3490,1


3768,7


4077,4


4418,5


4796,3


5214,1


5678,2


6194,2


6769,6


7408,7


8123,4

 


4


3307,6


3567,8


3856,0


4174,4


4526,4


4916,1


5348,0


5829,4


6364,8


6960,7


7624,7


8367,4

 


5


3380,0


3647,6


3943,5


4270,6


4633,3


5036,0


5482,8


5979,5


6534,3


7151,8


7840,5


8612,3

 


6


3450,1


3725,4


4029,8


4367,6


4741,2


5155,8


5617,8


6131,7


6703,8


7342,9


8056,4


8856,3

 


7


3521,4


3805,3


4117,2


4463,8


4849,2


5276,7


5752,7


6281,6


6873,3


7533,9


8272,3


9100,3

 


8


3593,7


3883,0


4204,7


4561,0


4957,1


5395,3


5886,6


6432,8


7042,8


7724,0


8488,3


9345,3

 


9


3663,8


3961,9


4291,0


4657,0


5064,0


5516,3


6021,5


6582,9


7212,2


7916,1


8704,1


9589,3

 


10


3736,1


4040,6


4378,5


4754,2


5172,0


5637,2


6155,4


6734,0


7381,7


8107,2


8920,0


9834,4

 


11


3807,4


4119,4


4465,9


4851,3


5279,9


5757,1


6290,3


6885,1


7551,2


8298,2


9136,0


10078,4

 


12


3877,6


4198,3


4552,4


4947,4


5386,7


5876,9


6424,2


7035,3


7721,7


8489,3


9351,9


10322,4

 


13


3949,9


4277,0


4639,7


5044,6


5494,7


5996,8


6559,1


7187,5


7890,1


8679,3


9567,7


10567,4

 


14


4020,1


4354,8


4727,2


5140,6


5602,7


6117,6


6693,0


7337,4


8059,7


8871,4


9783,6


10811,3

 


15


4092,5


4434,6


4813,5


5236,8


5710,6


6237,4


6826,8


7488,6


8229,1


9062,6


9998,5


11055,3

 

(4) Bedienstete in einem vorübergehenden Einsatz gemäß Paragraph 27, Absatz 3,, die einer Verwendung einer höheren Gehaltsklasse als jener der eigenen Verwendung entspricht, haben ab dem 31. Kalendertag eines derartigen, ununterbrochenen Einsatzes Anspruch auf 50%, ab dem 61. Kalendertag auf 100% der Differenz auf das ihrer Gehaltsstufe entsprechende Gehalt in der höheren Gehaltsklasse. Dabei gelten vorübergehende Einsätze für Aufgaben desselben Dienstpostens auch dann als ununterbrochen, wenn sich an einen mehr als 61-tägigen Einsatz ein neuerlicher Einsatz mit einer Unterbrechung von weniger als vier Wochen anschließt.

(5) Vertretungen von Dienststellenleitungen erhalten für die Wahrnehmung der Vertretung eine pauschale Abgeltung von 25% der Differenz der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsklasse, die ihrer Verwendung entspricht, und der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsklasse, die der Verwendung der jeweils Vertretenen entspricht. Ist die Dienststellenleitung ununterbrochen länger als 3 Monate abwesend, tritt ab Beginn des 4. Monates an die Stelle dieser pauschalen Entschädigung eine Entschädigung im Sinne des Absatz 4,, wobei der Beginn der Abwesenheit als 1. Tag des vorübergehenden Einsatzes gilt. Eine Abwesenheit gilt auch dann als ununterbrochen, wenn sich an eine mehr als 61-tägige durchgehende Abwesenheit eine neuerliche Abwesenheit mit einer Unterbrechung von weniger als vier Wochen anschließt.

(6) Bedienstete in einem vorübergehenden Einsatz gemäß Paragraph 27, Absatz 3,, die einer Verwendung einer niedrigeren Gehaltsklasse als jener der eigenen Verwendung entspricht, haben Anspruch auf das Gehalt der ihrer Verwendung entsprechenden Gehaltsklasse.

(7) Wurde gemäß Paragraph 27, Absatz 5, festgestellt, dass eine übertragene Aufgabe wegen eines vorübergehenden Einsatzes in einer Verwendung einer höheren Gehaltsklasse gemäß Paragraph 27, Absatz 3, zu den Dienstpflichten gehört, gebührt den Bediensteten, die die anlässlich dieses Einsatzes übertragenen Aufgaben in zu erwartender Weise wahrgenommen haben, eine Entschädigung im Ausmaß und in der Höhe der Differenz im Sinne des Absatz 4, Dabei gilt frühestens der 31. Tag vor Einbringung des Antrags auf Feststellung gemäß Paragraph 27, Absatz 5, als 1. Tag des Einsatzes gemäß Absatz 4,

(8) Das Gehalt der Bediensteten, denen Erholungsurlaub im Ausmaß gemäß Paragraph 47, Absatz 5, gebührt, beträgt bei Vollbeschäftigung

  1. Ziffer eins
    bis zum vollendeten 43. Lebensjahr 87,92 %

  1. Ziffer 2
    ab dem vollendeten 43. Lebensjahr 89,95 %

der Gehaltsklasse ihrer Verwendung. Der Anspruch auf das höhere Gehalt entsteht bereits mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Voraussetzung für das höhere Gehalt eintritt.

Paragraph 68,

Sonderzahlung

(1) Den Bediensteten (Hinterbliebenen) gebührt für jedes Kalenderhalbjahr eine Sonderzahlung in der Höhe eines Sechstels der Summe der im jeweiligen Kalenderhalbjahr gebührenden Dienstbezüge zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage; im Fall des Paragraph 72, Absatz 5, wird das einfache Ausmaß berücksichtigt. Bediensteten, die während des Kalenderhalbjahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Bezuges stehen, gebührt als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil.

(2) Die für das erste Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung ist gleichzeitig mit den Bezügen für den Monat Juni, die für das zweite Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung gleichzeitig mit den Bezügen für den Monat November auszuzahlen. Bediensteten, die vor Ablauf eines Kalenderhalbjahres aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, ist die anteilige Sonderzahlung binnen eines Monats nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.

(3) Bei Anwendung des Absatz eins, auf (Hinterbliebenen-) Pensionen ist eine allfällige Ergänzungszulage (Paragraph 165,) zu berücksichtigen.

(4) Pensionierten beamteten Bediensteten ist eine allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung zusammen mit der nächsten gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen.

Paragraph 69,

Bezüge bei Vorrückung

(1) Für die besoldungsrechtliche Stellung der Bediensteten ist der Stichtag maßgebend. Die Einstufung erfolgt in die niedrigste Gehaltsstufe der für die jeweilige Verwendung vorgesehenen Gehaltsklasse.

(2) Die Landesbediensteten rücken

  1. Ziffer eins
    von den Gehaltsstufen 1 bis 5 nach jeweils zwei Jahren,

  1. Ziffer 2
    von den Gehaltsstufen 6 bis 10 nach jeweils drei Jahren,

  1. Ziffer 3
    ab der Gehaltsstufe 11 nach jeweils vier Jahren

mit Wirksamkeit des nächsten Monatsersten in die jeweils nächsthöhere Gehaltsstufe vor.

(3) Die Vorrückung wird für die Dauer einer Beurteilung mit dem Kalkül “entspricht nicht” gehemmt.

Paragraph 70,

Bezüge bei Zuordnung

(1) Soweit in Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist, gebührt zugeordneten Bediensteten mit Wirksamkeit der Zuordnung das Gehalt, das sich aus der Gehaltsklasse und dem Stichtag in der neuen Verwendung ergibt.

(2) Bediensteten, deren Gehalt sich infolge einer gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins,

* Litera , oder

* Litera , wegen einer Organisationsänderung

erfolgten Zuordnung aus einer gegenüber der letzten dauernden Verwendung niedrigeren Gehaltsklasse ergibt, haben Anspruch auf eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende Ausgleichsvergütung im Ausmaß der Differenz zwischen dem neuen Gehalt und dem Durchschnitt des Gehalts (zuzüglich einer allfälligen Ausgleichsvergütung) der letzten 5 Jahre vor der Zuordnung.

Paragraph 71,

Teuerungsvergütung

(1) Sofern es zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten notwendig ist, gebühren zum Gehalt (Paragraph 67,) und zur Kinderzulage (Paragraph 72,) Teuerungsvergütungen. Die NÖ Landesregierung hat die Höhe der Teuerungsvergütungen durch Verordnung in

* gleichen oder verschieden hohen Prozentsätzen oder

* festen Beträgen oder

* einer Kombination aus Prozentsätzen und festen

Beträgen

festzusetzen.

(2) Die Teuerungsvergütungen teilen das rechtliche Schicksal des Teiles des Bezuges, zu dem sie gewährt werden.

Paragraph 72,

Kinderzulage

(1) Eine Kinderzulage von € 14,5 monatlich gebührt – soweit im Absatz 3, nichts anderes bestimmt ist – für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird:

* eheliche und uneheliche Kinder,

* legitimierte Kinder,

* Wahlkinder,

* sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt der

jeweiligen Bediensteten angehören und diese überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommen.

(2) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage nach Absatz eins, wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt (auf Antrag) die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, verfügt, die den Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz ASVG monatlich übersteigen.

(3) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, gebührt die Kinderzulage, wessen Haushalt das Kind angehört. Hierbei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der jeweils älteren Bediensteten vor. Wurde die Meldung nach Paragraph 44, Absatz 2, rechtzeitig erstattet, gebührt die Kinderzulage ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch zutreffen. Werden diese Veränderungen der Dienstbehörde nicht binnen Monatsfrist angezeigt, entsteht der Anspruch ab dem Monat, in dem die Anzeige nachgeholt wird.

(4) Dem Haushalt der jeweiligen Bediensteten gehören Kinder an, wenn sie bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung der jeweiligen Bediensteten deren Wohnung teilen oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht sind. Durch die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.

(5) Die Kinderzulage gebührt, sofern sie nach Aufnahme in das Dienstverhältnis durch Geburt eines Kindes anfällt, erstmalig im vierfachen Ausmaß.

Paragraph 73,

Besondere Befugnisse der Landesregierung

Die Landesregierung wird ermächtigt, die dem Bundespräsidenten auf Grund des Artikel 65, Absatz 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und des Gesetzes vom 26. Februar 1920, Staatsgesetzblatt Nr. 94, zustehenden Befugnisse auszuüben.

Paragraph 74,

Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche

Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche sind:

  1. Ziffer eins
    Entschädigungen für einen sonstigen in Ausübung des Dienstes erwachsenden Mehraufwand (Aufwandsentschädigungen Paragraph 75,);

  1. Ziffer 2
    Überstundenentschädigungen und Sonn- und Feiertagsvergütungen (Paragraph 76,);

  1. Ziffer 3
    Gebühren aus Anlass von Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen und Versetzungen (Reisegebühren Paragraph 99,);

  1. Ziffer 4
    Zuschüsse zum Fahrtaufwand der Bediensteten von der Wohnung zur Dienststelle (Fahrtkostenzuschüsse Paragraph 130 f, f,).

Paragraph 75,

Aufwandsentschädigungen

Aufwandsentschädigungen für einen im Dienst erwachsenden Mehraufwand werden von der Dienstbehörde nach gleichen Gesichtspunkten allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zuerkannt.

Paragraph 76,

Überstundenentschädigung,

Sonn- und Feiertagsvergütung

(1) Für Überstunden (Paragraph 30,) gebührt eine Entschädigung, wenn und insoweit

  1. Ziffer eins
    die sie verursachenden Mehrleistungen von der Landesregierung oder vom Landeshauptmann oder von ihnen hiezu ermächtigten Bediensteten unter Berufung auf die Ermächtigung schriftlich angeordnet sind und

  1. Ziffer 2
    die deshalb entstandenen Überstunden durch Freizeitgewährung gemäß Absatz 2 bis zum Ende des auf das Kalendermonat der Leistung folgenden Monats nicht ausgeglichen werden konnten. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich mit Zustimmung der jeweiligen Bediensteten erstreckt werden. Überstunden während der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.

(2) Wochentagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind

  1. Ziffer eins
    im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder

  1. Ziffer 2
    nach den Bestimmungen des Absatz 3, Ziffer eins und 2 abzugelten oder

  1. Ziffer 3
    im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach Absatz 3, Ziffer 2, Litera , abzugelten.

(3) Die Überstundenentschädigung besteht aus der Grundvergütung und dem Überstundenzuschlag.

  1. Ziffer eins
    Die Grundvergütung einer Überstunde beträgt bei einer Dienstzeit von 40 Stunden pro Woche 0,577 % des Dienstbezuges.

  1. Ziffer 2
    Der Überstundenzuschlag beträgt, soweit im Absatz 4, nichts anderes bestimmt wird,

  1. Litera a
    für Überstunden außerhalb der Nachtzeit (6 bis 22 Uhr) 50 % und

  1. Litera b
    für Überstunden während der Nachtzeit 100 %

der Grundvergütung.

(4) Soweit im Absatz 6, nichts anderes bestimmt wird, gebührt den Bediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder Feiertag anstelle der Überstundenentschädigung gemäß Absatz 3, eine Sonn- und Feiertagsvergütung, bestehend aus der Grundvergütung gemäß Absatz 3 und einem Zuschlag in der Höhe von 100 % für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde und von 200 % der Grundvergütung ab der neunten Stunde.

(5) Bedienstete, die Turnusdienst leisten, erhalten für die ungeachtet der auf Werktage fallenden Feiertage quantitativ unverminderte Dienstverpflichtung eine Turnusdienstvergütung in der Höhe von 8 % des Dienstbezuges sowie für jede Dienstleistung von mehr als drei zusammenhängenden Stunden während der Nachtzeit eine Vergütung in der Höhe von 1,19 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 14 der Gehaltsklasse 5 zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.

(6) Den Bediensteten im Turnus- oder Wechseldienst, die an einem Sonn- oder Feiertag Normalleistung erbringen, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage im Ausmaß von 0,15 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 14 der Gehaltsklasse 5 zuzüglich allfälliger Teuerungsvergütung.

(7) Den Bediensteten, die Rufbereitschaft leisten, gebührt eine Entschädigung; sie beträgt:

  1. Ziffer eins
    für jede Stunde einer Rufbereitschaft an Werktagen 0,05 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 14 der Gehaltsklasse 5 zuzüglich allfälliger Teuerungsvergütungen und

  1. Ziffer 2
    für jede Stunde einer Rufbereitschaft an Sonn- und Feiertagen 0,07 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 14 der Gehaltsklasse 5 zuzüglich allfälliger Teuerungsvergütungen.

(8) Überstundenentschädigungen nach Absatz eins und 9 können im Einverständnis mit den jeweiligen Bediensteten bei regelmäßig wiederkehrenden Überstunden unter Bedachtnahme auf den Jahresdurchschnitt pauschaliert werden.

(9) Überstundenentschädigungen und Sonn- und Feiertagsvergütungen gebühren für wegen Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle entstandene Überstunden auch ohne Anordnung gemäß Absatz eins ;, hierbei werden Zeiten, in denen keine tatsächlichen Dienstleistungen erbracht werden (z.B. Reisezeiten), nur mit der Hälfte des nach Absatz 3 und 4 zustehenden Betrages abgegolten. Für Bedienstete mit Anspruch auf Reisebeihilfe gelten Dienstverrichtungen in ihrem Sprengel nicht als Dienstverrichtung außerhalb ihrer Dienststelle im Sinne dieses Absatzes.

(10) Das für Dienstleistungen an einem Feiertag gemäß Paragraph 9, Absatz 5, des Arbeitsruhegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, gebührende Feiertagsarbeitsentgelt ist auf die für Dienstleistungen an Feiertagen gebührenden Überstundenentschädigungen und Sonn- und Feiertagsvergütungen nach den Absatz 4,, 8 und 9, die für Dienstleistungen an Feiertagen gebührende Sonn- und Feiertagszulage nach Absatz 6 und die Turnusdienstvergütung nach Absatz 5, anzurechnen.

Paragraph 77,

Nebentätigkeit

(1) Den Bediensteten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihnen nach diesem Gesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für das Land in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.

(2) Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn Bedienstete auf Veranlassung der Dienstbehörde eine Funktion in Organen juristischer Personen des privaten Rechts ausüben, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Landes stehen.

(3) Soweit für diese Nebentätigkeit nicht Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages maßgebend sind, gebührt den Bediensteten eine gesonderte Entschädigung, die im Einzelfall unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Bedeutung der Nebentätigkeit bescheidmäßig festzusetzen ist.

Paragraph 78,

Naturalbezüge

(1) Die Bediensteten haben für die ihnen auf Grund ihrer Dienstverhältnisse gewährten Naturalbezüge, insbesondere für die Wohnung, Verköstigung und Nutzung von Grundstücken eine angemessene Vergütung zu leisten, die unter Bedachtnahme auf die Beschaffungskosten und örtlichen Verhältnisse durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Die Vergütung ist in monatlichen Teilbeträgen einzubehalten oder einzuheben.

(2) Durch die Überlassung einer Wohnung oder eines Grundstückes zur Nutzung gemäß Absatz eins, wird ein Bestandsverhältnis nicht begründet. Sind die Voraussetzungen für die Überlassung infolge Auflösung des Dienstverhältnisses oder Änderung des Dienstpostens weggefallen oder soll eine den Interessen des Landes besser dienende Verwendung des Nutzungsobjektes erfolgen, haben die Bediensteten oder ihre Rechtsnachfolger dasselbe über Aufforderung der Dienstbehörde binnen drei Monaten zu räumen. Die Räumung kann auch im Verwaltungswege vollstreckt werden. Ein Aufschub der zwangsweisen Räumung darf von der Vollstreckungsbehörde nur bei drohender Obdachlosigkeit bewilligt werden. Aus dem zeitweiligen Verzicht der Dienstbehörde auf die Räumung kann die Begründung eines Bestandsverhältnisses nicht abgeleitet werden.

(3) Die Bestimmungen des Absatz eins und 2 gelten sinngemäß auch für pensionierte beamtete Bedienstete und für Hinterbliebene.

Paragraph 79,

Mitarbeitervorsorge

(1) Der 1. Teil des BMVG ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Entgelt im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins bis 4 BMVG ist der Dienstbezug (Paragraph 60, Absatz 4,) sowie allfällige Sonderzahlungen (Paragraph 68,).

  1. Ziffer 2
    Paragraph eins,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz 2,, 3 und 5, Paragraph 7, Absatz 4 bis 6, Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10 und Paragraph 11, Absatz 4, BMVG sind nicht anzuwenden.

(2) Absatz eins, ist auch auf Lehrverhältnisse sowie auf die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3,, 4 und 6 geregelten Dienstverhältnisse sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 80,

Ansprüche bei Dienstverhinderung

(1) Vertragsbedienstete, die nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert sind, ohne dass sie die Verhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, behalten den Anspruch auf den Dienstbezug und die Kinderzulage bis zur Dauer von 42 Kalendertagen.

(2) Dauert die Dienstverhinderung über den Zeitraum von 42 Kalendertagen hinaus, gebühren ab diesem Zeitpunkt die Leistungen gemäß Absatz eins, wie folgt:

* wenn das Dienstverhältnis noch nicht fünf Jahre

gedauert hat, für einen Zeitraum von 42 Kalendertagen im Ausmaß von 40 %;

* wenn das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat,

für einen Zeitraum von 140 Kalendertagen im Ausmaß von 40 %;

* wenn das Dienstverhältnis zehn Jahre gedauert hat,

für einen Zeitraum von 140 Kalendertagen im Ausmaß von 40 % und für einen weiteren Zeitraum von 182 Kalendertagen im Ausmaß von 20 %.

(3) Beamtete Bedienstete, die nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert sind, ohne dass sie die Verhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, behalten den Anspruch auf den Dienstbezug und die Kinderzulage bis zur Dauer von 84 Kalendertagen. Darüber hinaus behalten sie diesen Anspruch nach ununterbrochen fünf Jahren Dienst beim Land Niederösterreich bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.

(4) Soweit die Dienstverhinderung über die in Absatz 3, bestimmten Zeiträume hinaus dauert, gebühren 80 % der Leistungen gemäß Absatz 3, erster Satz; soweit dadurch Leistungen über die Dauer von einem Jahr hinaus gebühren, betragen diese 60 % der Leistungen gemäß Absatz 3, erster Satz. Die Kinderzulage ist von einer solchen Kürzung ausgenommen.

(5) Die in den Absatz eins bis 4 vorgesehenen Ansprüche enden, wenn nicht nach Absatz 7, etwas anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.

(6) Bei der Ermittlung der in Absatz eins und 3 vorgesehenen Fristen sind Dienstverhinderungen mit Unterbrechungen von weniger als 6 Monaten innerhalb der letzten 5 Jahre zusammenzurechnen.

(7) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst, die nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, können die Leistungen gemäß den Absatz eins bis 4 über die dort angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus ganz oder zum Teil gewährt werden.

(8) Vertragsbedienstete, die nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch andere wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne eigenes Verschulden an der Dienstleistung verhindert sind, behalten ihren Anspruch auf die Leistungen gemäß Absatz eins, für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.

(9) Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach den gesetzlichen Bestimmungen über den Mutterschutz nicht beschäftigt werden dürfen, keine Geldleistungen.

(10) Den Vertragsbediensteten gebührt nach Ablauf der Frist gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 5, auf die Dauer der Dienstverhinderung ein Zuschuss zu den laufenden Geldleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen und 99 % der im Absatz eins, genannten Leistungen. Dieser Zuschuss darf 49 % der im Absatz eins, genannten Leistungen nicht übersteigen.

Paragraph 81,

Legalzession

Die Ansprüche von Bediensteten sowie ihrer versorgungsberechtigten Hinterbliebenen (10. Abschnitt) auf Schadenersatz wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes ihrer Dienstfähigkeit oder ihres Todes geht auf das Land in jenem Umfang über, in dem es Leistungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zu erbringen hat. Der Übergang des Anspruches auf das Land tritt nicht gegenüber Verwandten dieser Bediensteten in auf- und absteigender Linie sowie gegenüber deren Ehegatten und Geschwistern ein.

Paragraph 82,

Pensionierung

(1) Beamtete Bedienstete werden mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, von Gesetzes wegen pensioniert.

(2) Beamtete Bedienstete sind zu pensionieren, wenn sie

  1. Ziffer eins
    dienstunfähig sind und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist;

  1. Ziffer 2
    darum ansuchen und das 65. Lebensjahr vollendet haben;

  1. Ziffer 3
    darum ansuchen, zum Zeitpunkt der Pensionierung eine Versicherungszeit von 450 Monaten (37,5 Jahren) aufweisen und die Pensionierung frühestens mit Ablauf des Monats erfolgt, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden (Korridorpension).

(3) Beamtete Bedienstete können von Amts wegen aus wichtigen dienstlichen Interessen pensioniert werden, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben und die Summe der Kontoprozentsätze 80 erreicht hat.

(4) Eine Pensionierung nach Absatz 2 und Absatz 3, ist während einer Suspendierung gemäß Paragraph 194, nicht zulässig.

(5) Ein Ansuchen nach Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, kann frühestens ein Jahr vor dem Vorliegen der Voraussetzungen abgegeben werden.

6. Abschnitt: Ende des Dienstverhältnisses

Paragraph 83,

Auflösung des öffentlichrechtlichen

Dienstverhältnisses

(1) Das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis wird aufgelöst durch

  1. Ziffer eins
    Austritt (Paragraph 84,),

  1. Ziffer 2
    Ausscheidung (Paragraph 85,),

  1. Ziffer 3
    Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses (Paragraph 15, Absatz 2 und 3),

  1. Ziffer 4
    Entlassung (Paragraph 86,),

  1. Ziffer 5
    1. Litera a
      bei Verwendung gemäß Paragraph 10, Absatz eins :,
      Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,

  1. Litera b
    bei sonstigen Verwendungen:

  1. Sub-Litera, a, a
    Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines vom Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera , erfassten Landes gegeben ist,

  1. Sub-Litera, b, b
    Verlust der Staatsangehörigkeit eines vom Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera , erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera , erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist,

  1. Ziffer 6
    Tod.

(2) Mit der Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen – auch für die Angehörigen – alle mit dem Dienstverhältnis verbundenen Rechte, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird.

Paragraph 84,

Austritt aus dem öffentlichrechtlichen

Dienstverhältnis

(1) Der Austritt kann ohne Angabe von Gründen erklärt werden. Diese Erklärung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

(2) Die Abgabe einer Austrittserklärung ist nicht erforderlich, wenn im unmittelbaren Anschluss an das Ausscheiden aus dem Landesdienst eine einvernehmliche Übernahme in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen öffentlichen Dienstgeber erfolgt. Der Austritt wird mit dem der Übernahme in das neue Dienstverhältnis vorausgehenden Tag wirksam.

Paragraph 85,

Ausscheidung aus dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis

(1) Beamtete Bedienstete sind aus dem Dienstverhältnis auszuscheiden, wenn die Voraussetzungen für Pensionierung eintreten, noch ehe sie Anspruch auf Pension erworben haben.

(2) Die Ausscheidung wird mit der Zustellung des Ausscheidungsbescheides rechtswirksam.

Paragraph 86,

Entlassung

(1) Entlassen ist:

  1. Ziffer eins
    aus dem privatrechtlichen oder aus dem aktiven öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wenn

  1. Litera a
    die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,

  1. Litera b
    die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder

  1. Litera c
    die Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (Paragraph 212, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) erfolgt ist und die Rechtsfolge der Verurteilung nicht bedingt nachgesehen wurde;

  1. Ziffer 2
    aus dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis, gegen wen ein auf Entlassung lautendes, rechtskräftiges Disziplinarerkenntnis ergangen ist;

  1. Ziffer 3
    aus dem privatrechtlichen oder aus dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis, über wen zweimal aufeinander folgend die Feststellung getroffen worden ist, dass der zu erwartende Arbeitserfolg nicht aufgewiesen wurde (Paragraph 58, Absatz 7,).

(2) Die Entlassung wird mit dem Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils, des Disziplinarerkenntnisses oder der Feststellung rechtswirksam.

Paragraph 87,

Enden des privatrechtlichen

Dienstverhältnisses

(1) Das Dienstverhältnis endet

  1. Ziffer eins
    durch einverständliche Lösung;

  1. Ziffer 2
    durch Übernahme in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zum Land;

  1. Ziffer 3
    durch Kündigung (Paragraph 88,);

  1. Ziffer 4
    durch vorzeitige Auflösung (Paragraph 90,);

  1. Ziffer 5
    durch eine Dienstverhinderung in der gemäß Paragraph 80, Absatz 6, zu ermittelnden Dauer eines Jahres wegen eines Unfalles oder einer Krankheit oder wegen anderer persönlicher, jedoch nicht dienstnehmerseitig verschuldeter Umstände, sofern nicht vorher die Fortsetzung des Dienstverhältnisses vereinbart wurde;

  1. Ziffer 6
    mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wurde;

  1. Ziffer 7
    durch eine ungerechtfertigte Dienstabwesenheit von ununterbrochen zumindest 5 Arbeitstagen (Paragraph 38, Absatz 4,);

  1. Ziffer 8
    durch Entlassung (Paragraph 86,);

  1. Ziffer 9
    durch Tod.

Ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis endet auch mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war oder mit dem Ende des Vertretungszwecks.

(2) Ein Dienstverhältnis, das zehn Jahre gedauert hat, endet mit Ablauf der einjährigen Dienstverhinderung gemäß Absatz eins, Ziffer 5, nur, wenn Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zuerkannt wurde; ansonsten mit dem Zeitpunkt der Feststellung dieses Anspruches, spätestens aber mit dem Wegfall des Anspruches auf laufende Geldleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit.

(3) Die einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses ist auf Antrag jenen Bediensteten zu gewähren, denen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ein Anspruch auf Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses zuerkannt wurde.

Paragraph 88,

Kündigung des privatrechtlichen

Dienstverhältnisses

(1) Das Land kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. Der einjährige Zeitraum verlängert sich auf zwei Jahre, wenn das Ausmaß der Wochendienstzeit weniger als die Hälfte der für einen vollbeschäftigten Vertragsbediensteten vorgeschriebenen Arbeitszeit beträgt. Zeiten eines Karenzurlaubes, Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes sind bei Berechnung dieser Fristen nicht zu berücksichtigen.

(2) Ein Grund, der das Land nach Ablauf der im Absatz eins, genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere bei Bediensteten vor,

  1. Ziffer eins
    die ihre Dienstpflicht gröblich verletzen, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;

  1. Ziffer 2
    die sich für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als ungeeignet erweisen und deren Dienstverhältnis nicht nur aus den Gründen des Paragraph 87, Absatz 2, noch nicht geendet hat;

  1. Ziffer 3
    die den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht erreichen, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;

  1. Ziffer 4
    die eine im Dienstvertrag vereinbarte Prüfung nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegen;

  1. Ziffer 5
    die handlungsunfähig werden;

  1. Ziffer 6
    deren gegenwärtiges oder früheres Verhalten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;

  1. Ziffer 7
    die vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebene Anfallsalter erreicht haben;

  1. Ziffer 8
    die das 65. Lebensjahr vollendet haben und einen Anspruch auf Pension aus einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis haben oder mit Erfolg geltend machen können,

  1. Ziffer 9
    deren Kündigung wegen einer Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen notwendig ist, es sei denn, dass das Dienstverhältnis durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem das 50. Lebensjahr vollendet ist und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht wurden.

Paragraph 89,

Kündigungsfristen des privatrechtlichen Dienstverhältnisses

(1) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

* weniger als 6 Monaten 1 Woche,

* 6 Monaten 2 Wochen,

* 1 Jahr 1 Monat,

* 2 Jahren 2 Monate,

* 5 Jahren 3 Monate,

* 10 Jahren 4 Monate,

* 15 Jahren 5 Monate.

Sie hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden.

(2) Durch das Land gekündigten Bediensteten ist auf Antrag während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit zu gewähren.

Paragraph 90,

Vorzeitige Auflösung des privatrechtlichen

Dienstverhältnisses

(1) Das Dienstverhältnis kann unverzüglich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen aufgelöst werden.

(2) Ein wichtiger Grund, der das Land zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere gegenüber Bediensteten vor,

  1. Ziffer eins
    von denen sich nachträglich herausstellt, dass sie die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen haben, die ihre Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätten;

  1. Ziffer 2
    die sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig machen, die sie des Vertrauens des Landes unwürdig erscheinen lässt, insbesondere wenn sie sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen lassen oder wenn sie sich in ihrer dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden lassen;

  1. Ziffer 3
    die ihren Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigen oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlassen;

  1. Ziffer 4
    die sich weigern, ihre Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten zu fügen;

  1. Ziffer 5
    die eine Nebenbeschäftigung ausüben, die dem Anstand widerstreitet oder die Vermutung einer Befangenheit hervorruft, sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet oder die sie an der vollständigen oder genauen Erfüllung ihrer Dienstpflichten hindert, und sie diese Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgeben;

  1. Ziffer 6
    die sich ein ärztliches Zeugnis arglistig beschaffen oder missbräuchlich verwenden.

(3) Der Ausspruch einer Entlassung gilt jedenfalls als unverzüglich, wenn er binnen 5 Werktagen ab Kenntnis der jeweiligen Dienststellenleitung vom Entlassungsgrund erfolgt. Diese Frist wird – im Anwendungsbereich des NÖ Landes-Personalvertretungsgesetzes, Landesgesetzblatt 2001, durch die Einleitung von Verhandlungen bis zur Herstellung des Einvernehmens gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Litera , in Verbindung mit Paragraph 15, NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz, Landesgesetzblatt 2001, – außerhalb des Anwendungsbereich des NÖ Landes-Personalvertretungsgesetzes, Landesgesetzblatt 2001, durch die Einleitung von Ermittlungen zum Sachverhalt bis zu dessen Feststellung unterbrochen.

(4) Das Dienstverhältnis von Bediensteten, gegen die ein strafgerichtliches Urteil ergangen ist, das nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust jedes öffentlichen Amtes unmittelbar zur Folge hat, gilt mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils als aufgelöst und jeder Anspruch aus dem Dienstvertrag als erloschen.

(5) Das Dienstverhältnis gilt mit dem Tag des Verlustes der Staatsbürgerschaft/Staatsangehörigkeit als aufgelöst, und zwar

  1. Ziffer eins
    bei Verwendung gemäß Paragraph 10, Absatz eins :,
    Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,

  1. Ziffer 2
    bei sonstigen Verwendungen:

  1. Litera a
    Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines vom Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera , erfassten Landes gegeben ist

  1. Litera b
    Verlust der Staatsangehörigkeit eines vom Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera , erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera , erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist.

(6) Ein wichtiger Grund, der zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt für Bedienstete vor, die zur Dienstleistung unfähig werden oder die Dienstleistung ohne Schaden für ihre Gesundheit nicht mehr fortsetzen können.

Paragraph 91,

Zeugnis

Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist den Bediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer Dienstleistung auszustellen, es sei denn, das Dienstverhältnis endet durch Übernahme in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zum Land.

Paragraph 92,

Folgen verschuldeter Beendigung des Dienstverhältnisses

(1) Eine entgegen den Vorschriften des Paragraph 88, ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des Paragraph 90, ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Entlassungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 88, Absatz 2, darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam. Bedienstete haben das Recht, eine sonst rechtsunwirksame Kündigung oder Entlassung gegen Entschädigung gemäß Absatz 2, als wirksam anzuerkennen.

(2) Bedienstete, an deren vorzeitigen Austritt das Land ein Verschulden trifft oder die eine sonst rechtsunwirksame Beendigung im Sinne des Absatz eins, zweiter Satz anerkennen, behalten ihre vertragsmäßigen Ansprüche auf Geldleistungen für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit, längstens jedoch bis zum Ablauf der jeweils zutreffenden Kündigungsfrist gemäß Paragraph 89, hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was sie infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt haben. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.

(3) Ansprüche gemäß Absatz 2, müssen bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, geltend gemacht werden.

Paragraph 93,

Urlaubsabgeltung

(1) Den Vertragsbediensteten gebührt für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Urlaubsabgeltung. Der Jahresurlaubsanspruch ist im Verhältnis der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten vollen Dienstwochen zur Zahl 52 zu aliquotieren. Der so ermittelten Stundenanzahl (aliquoter Jahresurlaub) ist ein bereits verbrauchter Erholungsurlaub dieses Kalenderjahres entgegenzurechnen. Für jede verbleibende Stunde beträgt die Urlaubsabgeltung 5,77 ‰ des Dienstbezuges zuzüglich der Kinderzulage. Dabei ist von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung der Bediensteten auszugehen.

(2) Eine Urlaubsabgeltung gebührt Bediensteten nicht, die ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten, aus ihrem Verschulden entlassen werden, die in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis übernommen werden oder deren Dienstverhältnis aus den Gründen des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 7, oder 8 oder des Paragraph 90, Absatz 3, endet.

(3) Wenn bereits über den aliquoten Jahresurlaub hinaus Erholungsurlaub konsumiert wurde, ist dieser Übergenuss in einem gemäß Absatz eins, zu ermittelnden Ausmaß zurückzuerstatten, wenn das Dienstverhältnis durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder durch verschuldete Entlassung geendet hat.

(4) Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt anstelle des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubes eine Urlaubsabgeltung in der Höhe jenes Teiles des Dienstbezuges zuzüglich der Kinderzulage, der während des Erholungsurlaubes zugestanden wäre. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Urlaubsabgeltung.

Paragraph 94,

Aus- und Weiterbildungskosten

(1) Im Fall des Endens des Dienstverhältnisses haben

  1. Ziffer eins
    Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis durch einverständliche Lösung, Kündigung oder vorzeitige Auflösung

  1. Ziffer 2
    beamtete Bedienstete, deren Dienstverhältnis durch Austritt, Entlassung oder gemäß Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 5,

endet, dem Land NÖ die bis zum Beendigungszeitpunkt aufgewendeten Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen, wenn diese den Betrag von € 2.500,– übersteigen.

(2) Bedienstete, die die Aus- und Weiterbildung ohne triftigen Grund abbrechen, haben die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen. Dies gilt auch für Bedienstete, die die erfolglose Beendigung der Aus- und Weiterbildung zu vertreten haben.

(3) Der Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten entfällt bei Bediensteten,

  1. Ziffer eins
    deren Dienstverhältnis mehr als fünf Jahre nach der Beendigung der Aus- und Weiterbildung oder des letzen Aus- und Weiterbildungsmoduls geendet hat; Ausbildungsteile, die in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehen, enden mit ihrem letzten Teil,

  1. Ziffer 2
    bei denen die Rückerstattung ausnahmsweise eine unbillige Härte darstellt, wobei das Land den Rückersatz teilweise oder zur Gänze nachsehen kann,

  1. Ziffer 3
    deren privatrechtliches Dienstverhältnis

  1. Litera a
    vom Land NÖ aus den im Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2,, 5 und 9 angeführten Gründen beendet wurde,

  1. Litera b
    durch begründeten vorzeitigen Austritt beendet wurde,

  1. Ziffer 4
    die innerhalb von sechs Jahren nach der Geburt

  1. Litera a
    eines eigenen Kindes,

  1. Litera b
    eines allein oder gemeinsam mit dem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes oder

  1. Litera c
    eines in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes, das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,

freiwillig aus dem Dienstverhältnis ausscheiden.

(4) Die zu ersetzenden Aus- und Weiterbildungskosten setzen sich zusammen aus:

  1. Ziffer eins
    dem Bruttobezug einschließlich Sonderzahlungen, ohne Dienstgeberbeiträge in jenem Ausmaß, in dem die Aus- und Weiterbildung durch Freistellung von der Dienstleistung unter Fortzahlung der Bezüge ermöglicht wurde,

  1. Ziffer 2
    den Kurs-, Schulungs- und Seminarkosten,

  1. Ziffer 3
    dem Fahrtkostenersatz,

  1. Ziffer 4
    den Lehrmittelkosten,

  1. Ziffer 5
    den Reisegebühren,

  1. Ziffer 6
    sonstigen Aus- und Weiterbildungskosten, die vom Land NÖ ersetzt, zur Verfügung gestellt oder aufgewendet wurden.

(5) Bei der Berechnung der Frist nach Absatz 3, Ziffer eins, sind Zeiten eines Karenz- oder Sonderurlaubs unter Entfall der Bezüge, mit Ausnahme eines Karenzurlaubs nach dem Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 1979/221, dem NÖ Mutterschutz-Landesgesetz, Landesgesetzblatt 2039, oder dem NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetz 2000, Landesgesetzblatt 2050, nicht zu berücksichtigen.

(6) Der Anspruch auf Ersatz der Aus- und Weiterbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses.

Paragraph 95,

Dienstunfähigkeit

(1) Bedienstete sind dienstunfähig, wenn sie infolge ihrer gesundheitlichen Verfassung ihre dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen können. Dienstunfähigkeit liegt jedenfalls bei Bediensteten vor, die infolge ihrer gesundheitlichen Verfassung ihre dienstlichen Aufgaben auf Dauer innerhalb von 12 Monaten für voraussichtlich mehr als 60 Tage nicht erfüllen können.

(2) Bedienstete sind dauernd dienstunfähig, wenn

  1. Ziffer eins
    sie in ihrer jeweiligen Verwendung dienstunfähig sind (Absatz eins,) und

  1. Ziffer 2
    sie nicht einer höchstens 3 Gehaltsklassen unter ihrer letzten dauernden Verwendung eingestuften Verwendung zugeordnet werden können, deren Aufgaben sie nach ihrer gesundheitlichen Verfassung innerhalb von 12 Monaten mit Ausnahme von voraussichtlich weniger als 60 Tagen erfüllen können und die ihnen mit Rücksicht auf ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann. Abweichend von Paragraph 24, Absatz 3, letzter Satz steht die Nichtablegung einer allfällig vorgesehenen Dienstprüfung einer dauernden Zuordnung aus diesem Anlass nicht entgegen.

7. Abschnitt: Verfahrensrecht

Paragraph 96,

Gerichtsstand

Örtlicher Gerichtsstand in Streitigkeiten aus privatrechtlichen Dienstverhältnissen nach diesem Gesetz ist St. Pölten.

Paragraph 97,

Automationsunterstützte Datenverarbeitung

Die Landesregierung ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der Bediensteten automationsunterstützt zu verarbeiten und

* in die Personaldatensysteme direkt Einsicht zu

nehmen, soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes notwendig ist,

* diese Daten für statistische Auswertungen zu

verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten der Bediensteten und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses der Bediensteten notwendig ist und

* aus diesen Daten Adressdaten für Benachrichtigungen

oder Befragungen zu verwenden, wenn angesichts der Auswahlkriterien für den Kreis der Betroffenen und des Gegenstandes der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht zu erwarten ist.

Paragraph 98,

Behörden und Verfahren, Wirkung der Einbringung der Klage

(1) Dienstbehörde für alle diesem Gesetz unterliegenden Dienstverhältnisse ist die NÖ Landesregierung.

(2) Bei der Vollziehung dieses Gesetzes hat die Dienstbehörde die von ihr auf die öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisse anzuwendenden Verfahrensvorschriften in der in Paragraph 217, bezeichneten Fassung sinngemäß auch auf die diesem Gesetz unterliegenden privatrechtlichen Dienstverhältnisse anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.

(3) Die Erlassung eines Bescheides über die Begründung oder die Beendigung eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses ist unzulässig.

(4) Gegen Bescheide der Dienstbehörde nach Absatz 2, ist eine Berufung nicht zulässig. Diese Bescheide treten, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach ihrer Zustellung die gerichtliche Entscheidung beantragt wird, im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft; insoweit werden frühere Bescheide, die durch den außer Kraft getretenen Bescheid abgeändert worden sind, nicht wieder wirksam. Die Bescheide haben einen Hinweis auf das Klagerecht zu enthalten.

(5) Bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung sind die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis unter Berücksichtigung des außer Kraft getretenen Bescheides zu beurteilen.

(6) Wird die Klage zurückgezogen, tritt der gemäß Absatz 4, außer Kraft getretene Bescheid rückwirkend wieder in Kraft. In ein und derselben Sache kann die Entscheidung des Gerichtes nicht mehrmals angerufen werden.

8. Abschnitt: Reisegebühren

Paragraph 99,

Gebührenanspruch

(1) Den Bediensteten gebührt bei

  1. Ziffer eins
    Dienstreisen,

  1. Ziffer 2
    Dienstzuteilungen und

  1. Ziffer 3
    Versetzungen

der Ersatz des hiefür notwendigen Mehraufwandes (Reisegebühren).

(2) Die Bediensteten haben keinen Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, soweit sie dem Land dadurch einen Aufwand verursacht haben, dass sie

  1. Ziffer eins
    die Dauer der Dienstreise ohne dienstlichen Grund verlängert haben oder

  1. Ziffer 2
    es unterlassen haben, mehrere Dienstreisen zu verbinden, obwohl ihnen dies möglich gewesen wäre oder

  1. Ziffer 3
    eine Bestimmung der Landes-Reisegebührenvorschrift nicht beachtet haben.

(3) Werden Beschuldigte im Zuge eines Disziplinarverfahrens vorgeladen und erwächst ihnen hierdurch ein Mehraufwand, wird ihnen dieser nur ersetzt, wenn das Verfahren eingestellt wird, mit einem Freispruch oder mit einem Verweis endet.

Paragraph 100,

Reisegebühren

(1) Bei Dienstreisen gebührt den Bediensteten der Ersatz

  1. Ziffer eins
    der Kosten ihrer Beförderung und der nachgewiesenen Kosten der Beförderung des notwendigen Reise- und Dienstgepäcks (Reisekostenvergütung),

  1. Ziffer 2
    des Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft sowie zur Deckung der Reiseauslagen (Reiseausstattung, Garderobegebühren, Gepäcksaufbewahrung, Trinkgelder usw.), für die im Folgenden keine besondere Vergütung festgesetzt ist (Reisezulage),

  1. Ziffer 3
    der in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung des Dienstreiseauftrages entstehenden Kosten, wie Tagungskosten, Eintrittsgebühren (Nebenkosten).

(2) Sofern die Dienstreise nicht von der Wohnung der Bediensteten aus angetreten oder dort beendet wird, gilt als Ausgangs- oder Endpunkt der Dienstreise die Dienststelle, der die Bediensteten zugewiesen sind. Wird die Dienstreise von der Wohnung der Bediensteten aus angetreten oder dort beendet, gilt als Ausgangs- oder Endpunkt der Dienstreise das Ortszentrum des Wohnortes (für in Wien wohnende Bedienste: das Bezirkszentrum).

(3) Bei Rückberufung von Bediensteten vom Urlaubsort gebühren diesen eine

  1. Ziffer eins
    Reisekostenvergütung für die Reise vom Urlaubsort in den Ort der Dienstverrichtung und für die Rückreise,

  1. Ziffer 2
    Reisezulage vom Beginn der Reisebewegung vom Urlaubsort bis zur Rückkehr.

(4) Wurde Bediensteten ein Beförderungsmittel unentgeltlich zur Verfügung gestellt, haben sie keinen Anspruch auf Reisekostenvergütung.

Paragraph 101,

Kilometergeld

(1) Bei Dienstreisen innerhalb der Länder Niederösterreich und Wien erhalten die Bediensteten für die Benützung eines privaten Kraftfahrzeuges als Reisekostenvergütung für jeden begonnenen Kilometer ein Kilometergeld.

(2) Die Länge der zurückgelegten Reisestrecke ist an Hand eines handelsüblichen elektronischen Distanzprogramms festzustellen, wobei jene Strecke der Berechnung zugrunde zu legen ist, die laut diesem Programm die kürzeste Strecke darstellt. Das zu verwendende Programm ist von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen.

(3) Die Höhe des Kilometergeldes beträgt € 0,42.

(4) Für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von € 0,05 je Fahrtkilometer.

(5) Der jeweilige Auszahlungsbetrag ist auf volle Cent zu runden, indem Beträge unter 0,5 Cent unberücksichtigt bleiben und Beträge von 0,5 und mehr Cent auf den nächsten vollen Cent gerundet werden.

Paragraph 102,

Massenbeförderungsmittel

(1) Bei Dienstreisen außerhalb der Länder Niederösterreich und Wien erhalten die Bediensteten als Reisekostenvergütung die notwendigen Reisekosten für ein Massenbeförderungsmittel. Diese Reisekosten werden auch bei Dienstreisen in Niederösterreich und Wien ersetzt, wenn die Bediensteten hiefür ein Massenbeförderungsmittel benützen.

(2) Massenbeförderungsmittel ist jedes Beförderungsmittel, das der Vermittlung des Verkehrs zwischen zwei Orten dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen unabhängig voneinander gleichzeitig gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises offen steht.

(3) Der Fahrpreis wird nach den jeweils geltenden Tarifen vergütet. Allgemeine Tarifermäßigungen sind in Anspruch zu nehmen. Die aus Anlass der Beschaffung dieser Ermäßigungen nachweislich entrichteten Gebühren werden vergütet. Wenn Bedienstete zu freier Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt sind, gebührt keine Vergütung. Zum Fahrpreis zählen auch die Vorverkaufsgebühren und die Kosten einer Platzkarte, wenn die Bediensteten die so entstandenen Auslagen nachweisen.

(4) Für den Weg zum und vom Bahnhof gebührt der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels; steht ein solches nicht zur Verfügung und beträgt die Wegstrecke zum oder vom Bahnhof mehr als zwei Kilometer, gebührt das Kilometergeld.

Paragraph 103,

Reisegebühren bei Benützung der Eisenbahn

Bei Benützung der Eisenbahn gebührt der Ersatz des Fahrpreises der zweiten Wagenklasse. Der Ersatz des Fahrpreises der ersten Wagenklasse gebührt, wenn diese Wagenklasse auf einer Fahrt über 200 Bahnkilometer tatsächlich benützt wird.

Paragraph 104,

Reisegebühren bei Benützung von Schiffen oder Flugzeugen

Bei Benützung eines Schiffes oder eines Flugzeuges werden die nachgewiesenen Kosten für die Touristenklasse vergütet.

Paragraph 105,

Kilometergeld bei Dienstreisen außerhalb

Niederösterreichs und Wiens

Bei Dienstreisen außerhalb Niederösterreichs und Wiens ist für die Benützung des privaten Kraftfahrzeuges Kilometergeld zu bewilligen, wenn der Zweck der Dienstverrichtung auf andere Weise nicht erreicht wird oder eine wirtschaftliche Betrachtungsweise dies rechtfertigt.

Paragraph 106,

Ersatz des Unfallschadens am Kraftfahrzeug

(1) Die Bediensteten haben Anspruch auf Ersatz des Unfallschadens, der am privaten Kraftfahrzeug anlässlich einer Dienstreise, für die Kilometergeld gebührt, entstanden ist.

(2) Trifft die Bediensteten ein Verschulden an der Beschädigung ihres Kraftfahrzeuges, vermindert sich ihr Ersatzanspruch. Hierbei sind die Grundsätze der Dienstnehmerhaftpflicht (Organhaftpflicht), die im Falle der Beistellung eines Dienstkraftwagens zur Anwendung gekommen wären, zu berücksichtigen.

Paragraph 107,

Reise- und Dienstgepäck

Den Bediensteten werden die nachgewiesenen Kosten für die Beförderung des notwendigen Reise- und Dienstgepäcks vergütet.

Paragraph 108,

Tod von Bediensteten während einer Dienstreise

Sterben Bedienstete während einer Dienstreise, gebühren die Kosten der Überführung ihrer Leiche vom Sterbeort in einen anderen Ort, höchstens jedoch in den bisherigen Wohnort. Die Kosten gebühren denjenigen, die sie getragen haben.

Paragraph 109,

Reisezulage

(1) Die Reisezulage umfasst die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Aus der Nächtigungsgebühr sind auch die Tourismusabgaben zu bestreiten.

(2) Die Tagesgebühr beträgt € 26,40.

(3) Die Nächtigungsgebühr beträgt € 15,00.

(4) Wenn Bedienstete nachweisen, dass die tatsächlichen, unvermeidbaren Auslagen für die in Anspruch genommene Unterkunft die Nächtigungsgebühr übersteigen, gebührt ihnen ein Zuschuss zur Nächtigungsgebühr bis zur Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen.

Paragraph 110,

Reisezulage bei Krankheit oder Unfall

Bedienstete, die während der Dienstreise durch Krankheit oder Unfall an der Fortsetzung der Reise verhindert sind, behalten bis zur Erlangung der Fähigkeit, in den Dienstort zurückzukehren oder die Dienstreise fortzusetzen, den Anspruch auf die Reisezulage, wenn sie den Beginn dieser Dienstverhinderung ihrer vorgesetzten Dienststelle sofort anzeigen und die Art und voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen. Für die Dauer eines Krankenhausaufenthaltes gebührt den Bediensteten ein Viertel der Tagesgebühr.

Paragraph 111,

Tagesgebühr

(1) Die Bediensteten erhalten für Zeiträume von mehr als vier bis zu acht Stunden einer Dienstreise die halbe Tagesgebühr und für Zeiträume von mehr als acht bis zu 24 Stunden einer Dienstreise die volle Tagesgebühr. An einem Kalendertag gebührt höchstens die volle Tagesgebühr.

(2) Das Ausmaß der Tagesgebühren wird nach der Gesamtdauer der Dienstreise festgestellt.

(3) Wird Bediensteten anlässlich einer Dienstreise von Amts wegen oder von Dritten die Verpflegung unentgeltlich zur Verfügung gestellt oder ist sie im Fahrpreis enthalten, ist die Tagesgebühr wie folgt zu kürzen:

Mittag- oder Abendessen: jeweils 50 %.

Bei Dienstreisen bis acht Stunden gebührt keine halbe Tagesgebühr, wenn Mittag- oder Abendessen von Amts wegen oder von Dritten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

(4) Der Anspruch auf die Tagesgebühr entfällt bei Dienstreisen an weitere Standorte der eigenen Dienststelle, die eine Küche betreiben.

Paragraph 112,

Nächtigungsgebühr

(1) Für jede auf einer Dienstreise verbrachte Nacht gebührt – sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – eine Nächtigungsgebühr. Wird den Bediensteten von Amts wegen unentgeltlich eine Unterkunft zur Verfügung gestellt, gebührt keine Nächtigungsgebühr.

(2) Für die zur Anreise zum Reiseziel und für die zur Rückreise in den Dienstort oder Wohnort verwendete Zeit gebührt die Nächtigungsgebühr dann, wenn die Anreise vor zwei Uhr angetreten oder die Rückreise nach zwei Uhr beendet wird.

(3) Der Anspruch auf Nächtigungsgebühr entfällt, wenn

  1. Ziffer eins
    die Gebühr für eine Schlafstelle in einem Massenbeförderungsmittel ersetzt wird oder die Kosten für die Schlafstelle im Fahrpreis enthalten sind,

  1. Ziffer 2
    eine Dienstreise in Orte führt, von denen aus die Reisekostenvergütung gemäß Paragraph 101, in die Wohnung der Bediensteten und zurück niedriger ist als die Nächtigungsgebühr; in diesem Falle tritt die Reisekostenvergütung an die Stelle der Nächtigungsgebühr.

Paragraph 113,

Dauer einer Dienstreise

Die Dauer einer Dienstreise ist vom Zeitpunkt des tatsächlichen Beginns bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung der Reisebewegung zu berechnen.

Paragraph 114,

Dienstverrichtungen im Dienstort

Bei Dienstverrichtungen im Dienstort gebühren den Bediensteten gemäß den Paragraphen 101,, 102, 103, 106, 107, 109 und 111 die Reisekostenvergütung und die Reisezulage. Als Ausgangspunkt und Endpunkt gilt die Dienststelle.

Paragraph 115,

Dienstverrichtungen im Wohnort

Für Dienstverrichtungen im Wohnort, der nicht gleichzeitig Dienstort der Bediensteten ist, gelten die Bestimmungen über Dienstverrichtungen im Dienstort. Als Ausgangspunkt und Endpunkt gilt die Wohnung.

Paragraph 116,

Pauschalierung

(1) Haben Bedienstete regelmäßig auswärtige Dienstverrichtungen zu besorgen, kann an Stelle der einzeln zu bemessenden Reisegebühren gegen jederzeitigen Widerruf ein Reisepauschale treten. Falls nicht ausdrücklich festgelegt ist, welche auswärtigen Dienstverrichtungen die Bauschvergütung abgilt, sind damit sämtliche anfallenden Reisegebühren innerhalb der Länder Niederösterreich und Wien abgegolten. Das monatliche Reisepauschale ist nach dem voraussichtlichen Umfang der Reisetätigkeit festzusetzen und darf das Zwanzigfache der Tagesgebühr nicht übersteigen.

(2) Das Reisepauschale steht auch während des Erholungsurlaubes zu. Im Krankheitsfall wird es nach sechs Wochen eingestellt. Tritt innerhalb von sechs Wochen nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.

(3) Enthält die Bauschvergütung auch die Reisezulage, ist das Reisepauschale für jeden Tag des Anspruches auf Gebühren gemäß den Paragraphen 117 und 119 um 1 % – höchstens um 20 % im Monat – zu kürzen.

Paragraph 117,

Zuteilungsgebühr

(1) Bedienstete erhalten nach der Dienstzuteilung in einen anderen Dienstort auf die Dauer der Dienstzuteilung eine Zuteilungsgebühr.

(2) Die Zuteilungsgebühr besteht aus

  1. Ziffer eins
    den Kosten für die Benützung von Massenbeförderungsmitteln in der niedrigsten Wagenklasse für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen Bahnhof zum Dienstort und zurück, mangels solcher aus der Hälfte des Kilometergeldes, höchstens aber 37,5 % der Nächtigungsgebühr und

  1. Ziffer 2
    für die ersten zwei Monate nach dem Dienstantritt der Bediensteten im neuen Dienstort 100 % der Tagesgebühr und ab dem dritten Monat 75 % der Tagesgebühr.

(3) Liegt die neue Dienststelle weniger als 20 Kilometer von der Wohnung der Bediensteten entfernt, gebührt keine Zuteilungsgebühr.

Paragraph 118,

Allgemeine Bestimmungen für die Zuteilungsgebühr

(1) Die Zuteilungsgebühr gebührt für jene Tage, an denen die Bediensteten Dienst leisten.

(2) Bei einer Dienstreise vom Zuteilungsort aus haben die Bediensteten Anspruch auf die damit verbundene Reisezulage. Die Tagesgebühr gebührt nur insoweit, als sie das Ausmaß der in der Zuteilungsgebühr enthaltenen Tagesgebühr (Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 2,) übersteigt.

(3) Der Anspruch auf die Kosten nach Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt, wenn den Bediensteten von Amts wegen unentgeltlich eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird.

(4) Der Anspruch erlischt, wenn Bedienstete (verheiratete Bedienstete mit ihren Ehegatten) in den Dienstort übersiedeln.

(5) Sterben Bedienstete während der Dienstzuteilung, gilt

Paragraph 108,

Paragraph 119,

Versetzungsgebühr

(1) Bedienstete erhalten nach der Versetzung in einen anderen Dienstort auf die Dauer von 36 Monaten eine Versetzungsgebühr. Wurde für eine der Versetzung unmittelbar vorausgegangene Dienstzuteilung an dieselbe Dienststelle eine Zuteilungsgebühr gewährt, ist der Zeitraum auf die Dauer der Versetzungsgebühr anzurechnen.

(2) Die Versetzungsgebühr besteht aus

  1. Ziffer eins
    den Kosten für die Benützung von Massenbeförderungsmitteln in der niedrigsten Wagenklasse für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen Bahnhof zum Dienstort und zurück, mangels solcher aus der Hälfte des Kilometergeldes, höchstens aber 37,5 % der Nächtigungsgebühr und

  1. Ziffer 2
    für die ersten zwei Monate nach dem Dienstantritt der Bediensteten im neuen Dienstort 75 % der Tagesgebühr, für weitere sechs Monate 50 % und für weitere 28 Monate 25 % der Tagesgebühr.

(3) Liegt die neue Dienststelle weniger als 20 Kilometer von der Wohnung der Bediensteten entfernt, gebührt keine Versetzungsgebühr.

Paragraph 120,

Allgemeine Bestimmungen für die Versetzungsgebühr

(1) Als Versetzung gilt auch ein Dienstortwechsel, der durch eine Verlegung der Dienststelle erfolgt.

(2) Die Versetzungsgebühr gebührt für jene Tage, an denen die Bediensteten Dienst leisten. Bei einer Dienstreise gilt Paragraph 118, Absatz 2, sinngemäß.

(3) Ein Anspruch besteht nicht, wenn nach der Versetzung die Aufwendungen zum Erreichen des neuen Dienstortes gleich oder geringer sind als die Aufwendungen zum Erreichen des bisherigen Dienstortes, sofern die Bediensteten nicht bereits Anspruch auf Versetzungsgebühr haben. Für die Vergleichsberechnung sind neben den finanziellen Aufwendungen (Fahrtkosten) auch der Zeitaufwand (Fahrzeit, Ruhezeit) maßgebend. Fahrzeit ist die fahrplanmäßige Fahrzeit des Massenbeförderungsmittels für die Strecke von dem zur Wohnung nächstgelegenen, für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Dienstort und zurück. Als Ruhezeit gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Ankunft und Abfahrt von dem angeführten Bahnhof. Für die Vergleichsberechnung sind die Fahrtkosten nach Paragraph 102, Absatz 3, zugrunde zulegen.

(4) Weiters besteht kein Anspruch, wenn Bedienstete die Versetzung angestrebt oder sonst zu vertreten haben. Gründe, die Bedienstete nicht zu vertreten haben, sind insbesondere

  1. Ziffer eins
    Organisationsänderungen oder

  1. Ziffer 2
    Krankheit oder Gebrechen, die die Bediensteten nicht vorsätzlich herbeigeführt haben.

(5) Der Anspruch erlischt, wenn Bedienstete (verheiratete Bedienstete mit ihrem Ehegatten) mit Anspruch auf Übersiedlungsgebühren (Paragraph 121,) übersiedeln.

(6) Bei einer neuerlichen Versetzung während des Zeitraumes von 36 Monaten (Paragraph 119, Absatz eins,) erlischt der Anspruch, wenn die neu vorzunehmende Aufwandsberechnung gleiche oder niedrigere Aufwendungen als zum Erreichen des der seinerzeitigen Berechnung zugrunde liegenden ersten Dienstortes ergibt. Sind die Aufwendungen höher, besteht der Anspruch weiter. Der Anspruch entsteht neu, wenn die Aufwendungen abermals erhöht wurden.

Paragraph 121,

Übersiedlungsgebühren

(1) Bedienstete, die in einen anderen Dienstort versetzt werden, haben Anspruch auf Ersatz der Kosten, die mit der Übersiedlung vom bisherigen Wohnort in den neuen Dienstort verbunden sind. Ein Anspruch besteht nicht, wenn der neue Dienstort weniger als 20 km vom bisherigen Wohnort entfernt liegt. Als Versetzung gilt auch ein Dienstortwechsel, der durch eine Verlegung der Dienststelle erfolgt.

(2) Übersiedlungsgebühren sind

  1. Ziffer eins
    der Frachtkostenersatz und

  1. Ziffer 2
    die Umzugsvergütung.

(3) Ein Anspruch nach Absatz eins, besteht auch dann, wenn die Übersiedlung in einen Ort erfolgt, der dem neuen Dienstort näher liegt, als der bisherige Wohnort. Ein Anspruch besteht nicht, wenn

* der neue Wohnort weniger als 20 km vom bisherigen

Wohnort entfernt liegt oder

* sich die Entfernung vom Wohnort zum neuen Dienstort

durch die Übersiedlung weder um mindestens 50 % noch um mindestens 25 Kilometer verringert.

Eine neuerliche Übersiedlung von dem aus Anlass des Wechsels des Dienstortes gewählten neuen Wohnort begründet keinen Anspruch auf Übersiedlungsgebühren.

(4)

Die Feststellung von Entfernungen gemäß Absatz eins und 3 hat an Hand des gemäß Paragraph 101, Absatz 2, festgelegten Distanzprogramms zu erfolgen. Der Anspruch auf Übersiedlungsgebühren besteht nur im halben Ausmaß, wenn Bedienstete die Versetzung erbeten haben; dies gilt nicht, wenn sich Bedienstete um einen ausgeschriebenen Dienstposten beworben haben.

Paragraph 122,

Frachtkostenersatz

(1)

Den Bediensteten werden die tatsächlichen Kosten für die Beförderung des Übersiedlungsgutes ersetzt.

(2)

Zu den Frachtkosten gehören auch die Kosten

  1. Ziffer eins
    der üblichen Verpackung,

  1. Ziffer 2
    der Be- und Entladung und

  1. Ziffer 3
    einer angemessenen Versicherung.

(3)

Die Bediensteten haben bei sonstiger Anspruchsminderung den Transportauftrag nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu erteilen und die Kosten durch eine saldierte Rechnung nachzuweisen.

Paragraph 123,

Umzugsvergütung

(1) Zur Bestreitung aller sonstigen mit der Übersiedlung verbundenen Auslagen gebührt den Bediensteten eine Umzugsvergütung.

(2) Die Umzugsvergütung beträgt für unverheiratete Bedienstete 20 %, für verheiratete Bedienstete 50 %, für Bedienstete mit Kinderzulage für bis zu zwei Kindern 80 % und für Bedienstete mit Kinderzulage für mehr als zwei Kinder 100 % des Dienstbezuges im Monat der Übersiedlung.

(3) Verheiratete Bedienstete mit Anspruch auf Kinderzulage, die allein übersiedeln und nicht gleichzeitig ihren Haushalt in den neuen Dienstort verlegen, erhalten zunächst eine Umzugsvergütung von 20 % des im Monat des Dienstantrittes im neuen Dienstort gebührenden Dienstbezuges. Den Unterschiedsbetrag auf den nach Absatz 2, gebührenden Prozentsatz der Umzugsvergütung erhalten sie nach Durchführung der Übersiedlung ihrer Familie und des Haushaltes in den neuen Dienstort; hierbei ist der im Monat des Abschlusses der Übersiedlung gebührende Dienstbezug zugrunde zu legen. Paragraph 121, Absatz 3, erster Satz gilt sinngemäß. Werden die Bediensteten vor Abschluss der Übersiedlung neuerlich versetzt, verbleibt ihnen die Umzugsvergütung von 20 %. Für die Übersiedlung, die aus Anlass der neuerlichen Versetzung notwendig wird, besteht Anspruch auf volle Umzugsvergütung.

Paragraph 124,

Frachtkostenersatz bei Dienstwohnung

(1) Die Bediensteten haben Anspruch auf Frachtkostenersatz, wenn sie im dienstlichen Interesse eine Dienstwohnung beziehen.

(2) Ein Frachtkostenersatz gebührt auch, wenn das dienstliche Interesse an der Benützung der Dienstwohnung wegfällt und die Bediensteten aus der Dienstwohnung ausziehen.

(3) Die Bediensteten oder ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Frachtkostenersatz, wenn sie eine Dienstwohnung nach dem Ausscheiden der Bediensteten aus dem Dienststand räumen.

(4) Paragraph 122, Absatz 2 und 3 gilt sinngemäß.

Paragraph 125,

Geltendmachung des Anspruches auf

Reisegebühren

(1) Die Bediensteten haben den Anspruch auf

  1. Ziffer eins
    Übersiedlungsgebühren oder Reisegebühren für Dienstreisen,

  1. Ziffer 2
    Zuteilungsgebühr oder Versetzungsgebühr

innerhalb von sechs Monaten ab Beendigung der Reise oder der Übersiedlung oder ab dem Dienstantritt im neuen Dienstort geltend zu machen. Die Bediensteten sind für die Richtigkeit ihrer Angaben verantwortlich.

(2) Bei verspäteter Antragstellung wird ein Anspruch gemäß Absatz eins, Ziffer 2, erst ab dem Tag der Geltendmachung wirksam.

(3) Den Bediensteten kann auf ihr Verlangen zeitgerecht vor Antritt einer größeren Dienstreise oder vor Durchführung der Übersiedlung ein nach Geltendmachung des Anspruches abzurechnender Vorschuss auf die ihnen zustehenden Gebühren gewährt werden.

Paragraph 126,

Bestätigung der Dienststellenleitung

Die Dienststellenleitung hat den Dienstreiseauftrag nach den Grundsätzen der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu erteilen. Sie hat den Antrag auf Reisegebühren auf seine Richtigkeit und Plausibilität zu prüfen und gegebenenfalls zu bestätigen. Mit der Bestätigung wird ausgedrückt, dass die Dienstreise unter Beachtung dieser Grundsätze angeordnet wurde und bei deren Durchführung kein Grund zur Annahme eines Sachverhaltes nach Paragraph 99, Absatz 2, vorliegt.

Paragraph 127,

Auszahlung

(1) Die Reisegebühren sind ohne unnötigen Aufschub, längstens binnen zwei Monaten nach dem Ende des Monates, in dem der Anspruch auf Reisegebühren geltend gemacht wurde, auszuzahlen.

(2) Bei Zweifel über die Höhe geltend gemachter Reisegebühren sind die zustehenden Gebühren ohne Verzug auszuzahlen.

Paragraph 128,

Reisebeihilfe

(1) Den Bediensteten gebührt nach Maßgabe des Paragraph 129, als Ersatz des notwendigen Mehraufwandes für regelmäßig im Sprengel (Niederösterreich und Wien) durchgeführte auswärtige Dienstverrichtungen eine monatliche Reisebeihilfe.

(2) Für außerhalb der Länder Wien und Niederösterreich durchgeführte Dienstreisen erhalten die Bediensteten Reisegebühren.

(3) Die Reisebeihilfe ist für jeden Tag des Anspruches auf Zuteilungsgebühr oder Versetzungsgebühr um 1 % – höchstens um 20 % im Monat – zu kürzen.

(4) Der Anspruch auf Reisebeihilfe wird durch einen Urlaub, währenddessen die Bedienstete den Anspruch auf Bezüge behalten, nicht berührt. Bei einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge Unfalles ist die Reisebeihilfe mit dem ersten Tag der Dienstabwesenheit einzustellen.

Paragraph 129,

Höhe der Reisebeihilfe

(1) Die Landesregierung hat für bestimmte Verwendungen und allfällig zusätzlichen Kriterien für regelmäßig im Sprengel (Niederösterreich und Wien) durchgeführte auswärtige Dienstverrichtungen eine Reisebeihilfe, ausgedrückt in einem Faktor (Vielfaches der Tagesgebühr) durch Verordnung festzulegen.

(2) Benützen Bedienstete mit Anspruch auf Reisebeihilfe ein privates Kraftfahrzeug, erhalten sie das Kilometergeld nach Paragraph 101, Bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels werden dessen Kosten nach Paragraph 102, ersetzt.

9. Abschnitt: Fahrtkostenzuschuss

Paragraph 130,

Fahrtkostenzuschuss

(1) Zur teilweisen Abgeltung des Fahrtaufwandes der Bediensteten vom Wohnort zum Dienstort und zurück gebührt nach Maßgabe folgender Bestimmungen ein Fahrtkostenzuschuss. Bedienstete, die Anspruch auf Zuteilungsgebühr oder Versetzungsgebühr haben, gebührt kein Fahrtkostenzuschuss. Paragraph 100, Absatz 4, gilt sinngemäß.

(2) Ein Fahrtkostenzuschuss gebührt nur auf Antrag.

(3) Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ist jeweils für die Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni und für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember im Nachhinein geltend zu machen.

(4) Nach Ablauf von drei Jahren ab dem Ende des Anspruchszeitraumes gemäß Absatz 2, ist der Anspruch verjährt.

(5) Die sich aus den nachstehenden Bestimmungen ergebenden Auszahlungsbeträge sind auf volle Cent zu runden, indem Beträge unter 0,5 Cent unberücksichtigt bleiben und Beträge von 0,5 und mehr Cent auf den nächsten vollen Cent gerundet werden.

Paragraph 131,

Täglicher Fahrtkostenzuschuss

(1) Den Bediensteten gebührt für Fahrten vom Wohnort zum Dienstort, Sammelplatz oder Einsatzort und zurück ein täglicher Fahrtkostenzuschuss für eine Wegstrecke von mehr als 13 Kilometern; an Tagen mit dienstlich veranlasster Vermehrung solcher Fahrten gebührt der Fahrtkostenzuschuss im doppelten Ausmaß.

(2) Für die Ermittlung der Wegstrecke findet Paragraph 101, Absatz 2, mit der Maßgabe Anwendung, dass das jeweilige Ortszentrum des Wohnortes sowie des Dienstortes (für Wien: das Bezirkszentrum) zu berücksichtigen ist. Bei Bediensteten, die glaubhaft machen, dass sie eine größere Wegstrecke zurückzulegen haben, weil die Wohnung oder die Dienststelle mehr als zwei Kilometer vom jeweiligen Ortszentrum entfernt ist, ist diese Entfernung bei der Berechnung zu berücksichtigen.

(3) Bediensteten, deren Wohnort und Dienstort in Wien liegt, gebührt kein Fahrtkostenzuschuss für tägliche Fahrten.

(4) Der Fahrtkostenzuschuss beträgt unter Berücksichtigung eines täglichen Eigenanteiles von 13 Kilometern:

 


Wegstrecke
gem. Abs.
2


Täglicher
Fahrtkosten-
zuschuss


Wegstrecke
gem. Abs.
2


Täglicher Fahrtkosten-
Zuschuss


Kilometer


Euro


Kilometer


Euro


1


0,1552


37


3,1508


2


0,3104


38


3,1852


3


0,4595


39


3,2117


4


0,6062


40


3,2461


5


0,7348


41


3,2725


6


0,8659


42


3,2974


7


0,9954


43


3,3231


8


1,1164


44


3,3489


9


1,2372


45


3,3669


10


1,3496


46


3,3927


11


1,4550


47


3,4106


12


1,5664


48


3,4278


13


1,6625


49


3,4449


14


1,7569


50


3,4621


15


1,8519


51


3,4793


16


1,9385


52


3,4964


17


2,0261


53


3,5058


18


2,1117


54


3,5230


19


2,1898


55


3,5316


20


2,2678


56


3,5487


21


2,3373


57


3,5573


22


2,4066


58


3,5666


23


2,4753


59


3,5744


24


2,5362


60


3,5830


25


2,5971


61


3,5932


26


2,6580


62


3,6011


27


2,7084


63-64


3,6095


28


2,7702


65-67


3,6174


29


2,8131


68-70


3,6267


30


2,8653


71-73


3,6352


31


2,9083


74-76


3,6431


32


2,9597


77-79


3,6533


33


2,9948


80-82


3,6609


34


3,0385


83-84


3,6695


35


3,0728


ab 85


pro km 0,0438


36


3,1148

  

(5) Der tägliche Fahrtkostenzuschuss gemäß Absatz 4, ändert sich um den Prozentsatz, um den sich die Höhe des Kilometergeldes gemäß Paragraph 101, Absatz 3, ändert. Änderungen des täglichen Fahrtkostenzuschusses werden mit dem auf die Änderung des Kilometergeldes folgenden Monatsersten, oder wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tage wirksam.

(6) Bei Bediensteten mit Wohnungen in mehreren Orten wird der Fahrtkostenzuschuss von jenem Wohnort berechnet, der der Dienststelle am nächsten liegt.

(7) Bei Bediensteten, deren Wohnung sich weder in Niederösterreich noch in Wien befindet, wird der Fahrtkostenzuschuss nur für Fahrten in Niederösterreich und Wien berechnet; dies gilt nicht für die Erreichung von Dienststellen, die höchstens zehn Kilometer von der Grenze Niederösterreichs zu anderen Bundesländern außer Wien entfernt liegen, wobei der Fahrtkostenzuschuss für höchstens zehn Kilometer einer außerhalb Niederösterreichs und Wiens zurückgelegten Strecke gebührt.

Paragraph 132,

Fahrtkostenzuschuss für Wochenendfahrten

(1) Wochenendfahrten von der im Dienstort gelegenen Wohnung von

  1. Ziffer eins
    verheirateten Bediensteten zum in Niederösterreich oder Wien liegenden Wohnsitz des Ehegatten oder

  1. Ziffer 2
    unverheirateten Bediensteten zum in Niederösterreich oder Wien liegenden Wohnsitz der Eltern werden in der Höhe des Fahrpreises für das den Bediensteten zur Verfügung stehende, billigste Massenbeförderungsmittel ersetzt, wobei dieser Betrag den Fahrtkostenzuschuss für tägliche Fahrten gemäß Paragraph 131, unter Zugrundelegung von fünf Tagen nicht übersteigen darf.

(2) Befindet sich die Wohnung des Ehegatten oder der Eltern weder in Niederösterreich noch in Wien, werden die Wochenendfahrten nur für Fahrten in Niederösterreich und Wien ersetzt.

(3) Wochenendfahrten werden nicht ersetzt, wenn ein Fahrtkostenzuschuss für tägliche Fahrten gebührt.

(4) Unverheiratete Bedienstete haben Wochenendfahrten insoweit durch Fahrtausweise nachzuweisen, als deren Anzahl innerhalb eines Anspruchszeitraumes acht übersteigt.

(5) Für Bedienstete, die von Montag bis Sonntag vom Dienst abwesend sind, gebührt kein Fahrtkostenzuschuss für Wochenendfahrten.

10. Abschnitt: Pensionsrecht

Paragraph 133,

Anwendungsbereich

Dieser Abschnitt regelt, soweit nicht andere Landesgesetze etwas anderes bestimmen, die Pensionsansprüche der beamteten Bediensteten, die nach dem 30. Juni 2006 in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich eingetreten sind, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.

Paragraph 134,

Begriffsbestimmungen

(1) Hinterbliebene sind die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte, die Kinder und die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte der beamteten Bediensteten.

(2) Überlebende Ehegattin oder überlebender Ehegatte ist, wer im Zeitpunkt des Todes der beamteten Bediensteten mit diesen verheiratet gewesen ist.

(3) Kinder sind

* die ehelichen Kinder,

* die legitimierten Kinder,

* die Wahlkinder,

* die unehelichen Kinder und

* die Stiefkinder.

(4) Kindererziehungszeiten sind jene Zeiträume, in denen die beamteten Bediensteten ihr eigenes Kind (Absatz 3,) oder ein unentgeltlich zur Pflege übernommenes Kind im Inland tatsächlich und überwiegend erziehen.

(5) Frühere Ehegattin oder früherer Ehegatte ist, wessen Ehe mit den beamteten Bediensteten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist.

(6) Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes der beamteten Bediensteten Hinterbliebene wären.

Paragraph 135,

Übermittlung personenbezogener Daten

(1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie die beamteten Bediensteten selbst haben dem Land Niederösterreich auf Verlangen personenbezogene Daten zu übermitteln über

  1. Ziffer eins
    Einkünfte und die jeweiligen monatlichen Bemessungsgrundlagen, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Abschnitt abhängig ist oder

  1. Ziffer 2
    das Vorliegen von Versicherungsverhältnissen, die diesen Einkünften zu Grunde liegen.

(2) Nach Absatz eins, Ziffer eins, sind Daten über die Höhe des Einkommens nach Paragraph 136,, Paragraph 137,, Paragraph 140,, Paragraph 153, sowie von Einkünften nach Paragraph 158, zu übermitteln.

(3) Nach Absatz eins, übermittelte Daten sind zu löschen oder zu vernichten, sobald sie nicht mehr benötigt werden.

Paragraph 136,

Bemessungsgrundlagen

(1) Für jeden Monat der Versicherungszeit, für den ein Pensionsbeitrag oder ein Überweisungsbetrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist

  1. Ziffer eins
    die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nach Paragraph 63, oder

  1. Ziffer 2
    die Bemessungsgrundlage nach den sozialversicherungssowie pensionsrechtlichen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften, sofern die zugrunde liegende Zeit nach Paragraph 137, als Vorversicherungs- oder Zwischenversicherungszeit angerechnet wurde, zu ermitteln.

(2) Für folgende Zeiten ergeben sich die Bemessungsgrundlagen aus den Bewertungsgrundsätzen des APG:

  1. Ziffer eins
    Kindererziehungszeiten im Sinne des Paragraph 134, Absatz 4 ;, üben die beamteten Bediensteten in Zeiten der Kindererziehung eine Beschäftigung aus, ist der sich aus dem APG ergebenden Bemessungsgrundlage die dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Bemessungsgrundlage hinzuzufügen;

  1. Ziffer 2
    Zeiten des Präsenz- und Ausbildungsdienstes sowie des Zivil- und Auslandsdienstes;

  1. Ziffer 3
    Zeiten einer Familienhospizfreistellung;

  1. Ziffer 4
    Schul- und Studienzeiten im Sinne von Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 6 bis Ziffer 8 ;,

  1. Ziffer 5
    Zeiten des Bezuges von Krankengeld, Arbeitslosengeld, Überbrückungshilfe, Übergangsgeld, Notstandshilfe, erweiterter Überbrückungshilfe und einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes.

Paragraph 137,

Anrechenbare Vorversicherungs- und Zwischenversicherungszeiten

(1) Vorversicherungs- und Zwischenversicherungszeiten sind die in Absatz 2 bis Absatz 4, genannten Zeiten, soweit sie vor der Versicherungszeit zum Land Niederösterreich liegen (Vorversicherungszeiten) oder die Versicherungszeit zum Land Niederösterreich unterbrechen (Zwischenversicherungszeiten). Sie werden durch Anrechnung zu Versicherungszeiten.

(2) Folgende Vorversicherungs- und Zwischenversicherungszeiten sind, sofern ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen oder unbeschadet des Paragraph 139, Absatz 2, ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet wird, anzurechnen:

  1. Ziffer eins
    die in einem Dienstverhältnis bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder zur Europäischen Union zurückgelegte Zeit;

  1. Ziffer 2
    die in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit;

  1. Ziffer 3
    die im Seelsorgedienst einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft im Inland zurückgelegte Zeit;

  1. Ziffer 4
    die Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) sowie Zeiten einer freiberuflichen Tätigkeit nach dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen (FSVG) oder dem Notarversicherungsgesetz (NVG 1972);

  1. Ziffer 5
    sonstige Zeiten einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Inland;

  1. Ziffer 6
    die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist;

  1. Ziffer 7
    die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für die beamteten Bediensteten Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium. Zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlussprüfungen oder für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß von einem halben Jahr;

  1. Ziffer 8
    die Zeit eines mindestens zwei Jahre dauernden abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichgehaltenen Studiums an einer Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für die beamteten Bediensteten nicht Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren;

  1. Ziffer 9
    die Zeit des Präsenz- und Ausbildungsdienstes sowie des Zivil- und Auslandsdienstes, im Falle des Auslandsdienstes bis zum Höchstausmaß von 14 Monaten;

  1. Ziffer 10
    die Zeiten des Bezuges von Krankengeld, Arbeitslosengeld, Überbrückungshilfe, Übergangsgeld, Notstandshilfe, erweiterter Überbrückungshilfe oder einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes;

  1. Ziffer 11
    die Zeiten der Kindererziehung im Sinne des Paragraph 134, Absatz 4 ;, für jedes Kind sind höchstens 48 Monate, im Falle einer Mehrlingsgeburt höchstens 60 Monate, anzurechnen. Überschneiden sich Kindererziehungszeiten, erfolgt keine mehrfache Anrechnung;

  1. Ziffer 12
    die Zeiten einer Familienhospizfreistellung.

(3) Folgende Vorversicherungs- und Zwischenversicherungszeiten können angerechnet werden:

  1. Ziffer eins
    die im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit,

  1. Ziffer 2
    die Zeit einer behördlichen Beschränkung der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit, es sei denn, dass die Beschränkung wegen eines Verhaltens erfolgt ist, das nach österreichischem Recht strafbar ist.

(4) Mit Bewilligung der Dienstbehörde können auch andere als die in Absatz 2 und Absatz 3, angeführten Zeiten, die vor dem Beginn der Versicherungszeit zum Land liegen oder diese unterbrechen und für die dienstliche Verwendung der beamteten Bediensteten von wesentlicher Bedeutung sind, als Vorversicherungs- oder Zwischenversicherungszeiten angerechnet werden, soferne ein Überweisungsbetrag oder ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet wird.

(5) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Vorversicherungs- oder Zwischenversicherungszeit ist unzulässig.

(6) Die Dienstbehörde hat die Vorversicherungszeiten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ernennung der beamteten Bediensteten anzurechnen. Zwischenversicherungszeiten sind im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Wiederaufnahme des Dienstes anzurechnen.

(7) Die Anrechnung von Vorversicherungs- und Zwischenversicherungszeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens der beamteten Bediensteten wirksam.

Paragraph 138,

Ausschluss der Anrechnung und Verzicht

(1) Die Anrechnung von Vorversicherungs- und Zwischenversicherungszeiten ist ausgeschlossen, wenn die beamteten Bediensteten auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet haben.

(2) Von der Anrechnung sind Zeiten ausgeschlossen, für die die beamteten Bediensteten auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlichrechtlichen Dienstgebers erworben haben, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge nicht dem Land abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn die beamteten Bediensteten aus dem Dienststand ausscheiden, ohne dass ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.

(3) Die beamteten Bediensteten können die Anrechnung von Vorversicherungs- und Zwischenversicherungszeiten in jenen Fällen, in denen sie einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätten, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können ihre Hinterbliebenen, wenn sie vor der Anrechnung der Vorversicherungsund/oder Zwischenversicherungszeiten gestorben sind.

(4) Auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden.

Paragraph 139,

Besonderer Pensionsbeitrag

(1) Soweit das Land für die angerechneten Zeiträume keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, haben die beamteten Bediensteten einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Sterben die beamteten Bediensteten, geht diese Verpflichtung auf ihre Hinterbliebenen über. Wenn die beamteten Bediensteten abgängig werden, fällt diese Verpflichtung solange auf ihre Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.

(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten, soweit

  1. Ziffer eins
    es sich um Zeiten des Präsenz- und Ausbildungsdienstes sowie des Zivil- und Auslandsdienstes handelt,

  1. Ziffer 2
    es sich um Zeiten der Kindererziehung im Sinne des Paragraph 134, Absatz 4, handelt,

  1. Ziffer 3
    es sich um Zeiten der Familienhospizfreistellung handelt,

  1. Ziffer 4
    die beamteten Bediensteten für die angerechneten Zeiten bereits in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besondere Pensionsbeiträge entrichtet haben und sie ihnen nicht erstattet worden sind,

  1. Ziffer 5
    den beamteten Bediensteten, ihren Hinterbliebenen oder Angehörigen für die angerechneten Zeiten eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlichrechtlichen Dienstgebers zugestanden ist und die aus dieser Anwartschaft oder aus diesem Anspruch sich ergebenden Leistungen dem Land abgetreten worden sind.

(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet der um ein Sechstel erhöhte volle Dienstbezug, der den beamteten Bediensteten im Falle von Vorversicherungszeiten für den ersten vollen Monat ihrer Dienstleistung und im Falle von Zwischenversicherungszeiten für den ersten vollen Monat ab der Wiederaufnahme des Dienstes gebührt hat. Für Zeiträume gemäß Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 6 bis Ziffer 8, bilden im Falle der Anrechnung als Vorversicherungszeiten zwei Drittel des um ein Sechstel erhöhten vollen Dienstbezuges, der den beamteten Bediensteten für den ersten vollen Monat ihrer Dienstleistung gebührt hat, und im Falle der Anrechnung als Zwischenversicherungszeiten zwei Drittel des um ein Sechstel erhöhten vollen Dienstbezuges, der den beamteten Bediensteten für den ersten vollen Monat ab Wiederaufnahme des Dienstes gebührt hat, die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages.

(4) Der Prozentsatz des besonderen Pensionsbeitrages entspricht für jeden vollen Monat der angerechneten Vorversicherungszeiten jenem des Pensionsbeitrages in der zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden Höhe und für jeden vollen Monat der angerechneten Zwischenversicherungszeiten jenem des Pensionsbeitrages in der zur Zeit des ersten vollen Monats ab der Wiederaufnahme des Dienstes geltenden Höhe.

(5) Der besondere Pensionsbeitrag ist nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bemessungsbescheides auf einmal zu entrichten. Er kann auch durch Abzug vom Dienstbezug, von der (Hinterbliebenen-)Pension, vom Versorgungsgeld, vom Unterhaltsbezug, von der Abfertigung oder der Abfindung in nicht mehr als sechzig Monatsraten hereingebracht werden. Bei der Festsetzung der Monatsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Verpflichteten billige Rücksicht zu nehmen. Wenn die Hereinbringung des besonderen Pensionsbeitrages in sechzig Monatsraten eine besondere Härte bedeuten würde, können bis zu neunzig Monatsraten bewilligt werden.

(6) Auf mehrere Hinterbliebene oder Angehörige, zu deren Gunsten Zeiträume angerechnet worden sind, ist der aushaftende besondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis ihrer durch die Anrechnung erhöhten Hinterbliebenenpensionen, Versorgungsgelder oder Unterhaltsbeiträge aufzuteilen. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes oder des Abgängigwerdens der beamteten Bediensteten. Von der Abfertigung der überlebenden Ehegatten oder der Waisen ist kein besonderer Pensionsbeitrag hereinzubringen. Die Verpflichtung zur Entrichtung des aufgeteilten besonderen Pensionsbeitrages erlischt mit dem Tod der betreffenden Hinterbliebenen.

(7) Scheiden die beamteten Bediensteten aus dem Dienststand aus, ohne dass sie, ihre Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt haben, entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages, sofern das Land nach Paragraph 311, ASVG oder gleichartigen Bestimmungen keinen Überweisungsbetrag für die angerechneten Versicherungszeiten zu leisten hat.

Paragraph 140,

(Nachträgliche) Anrechnung von

Versicherungszeiten

Wurden Versicherungszeiten durch die Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, können die beamteten Bediensteten für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate als Versicherungszeit im Sinne dieses Gesetzes den seinerzeit empfangenen Erstattungsbetrag als besonderen Pensionsbeitrag an das Land leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der DPL 1972, Landesgesetzblatt 2200, seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die beamteten Bediensteten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von den beamteten Bediensteten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihnen glaubhaft zu machen.

Paragraph 141,

Führung des Pensionskontos

(1) Das Land oder ein vom Land beauftragter Dritter hat für die beamteten Bediensteten, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, ein Pensionskonto einzurichten.

(2) Die Führung des Pensionskontos beginnt mit jenem Kalenderjahr, in dem erstmals ein Versicherungsverhältnis in der Pensionsversicherung begründet wird, und endet mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in das die Pensionierung oder der Tod der versicherten Personen fällt. Im letzten Jahr der Kontoführung sind nur Versicherungsdaten bis zur Pensionierung oder zum Todeszeitpunkt zu berücksichtigen. Das Pensionskonto ist jährlich nach den Paragraphen 142 und 143 zu aktualisieren.

Paragraph 142,

Inhalt des Pensionskontos

Für jedes Kalenderjahr der Führung des Kontos sind folgende Daten kontenmäßig zu erfassen:

  1. Ziffer eins
    die jeweilige Bemessungsgrundlagensumme für Beitragszeiten beim Land Niederösterreich nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins ;,

  1. Ziffer 2
    die jeweilige Bemessungsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2 ;,

  1. Ziffer 3
    die Bemessungsgrundlagensumme für Beitragszeiten einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung;

  1. Ziffer 4
    die jeweilige Bemessungsgrundlagensumme für Versicherungszeiten gemäß Paragraph 136, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 5 ;,

  1. Ziffer 5
    die von der versicherten Person im betreffenden Kalenderjahr erworbene Gutschrift (Teilgutschrift nach Paragraph 143, Absatz eins,);

  1. Ziffer 6
    die von der versicherten Person vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres erworbene Gutschrift (Gesamtgutschrift nach Paragraph 143, Absatz 3,)

Paragraph 143,

Ermittlung der Teil- und der Gesamtgutschrift

(1) Die Teilgutschrift eines Kalenderjahres ermittelt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bemessungsgrundlagen nach Paragraph 142, Ziffer eins bis Ziffer 4, mit dem für das betreffende Kalenderjahr jeweils gültigen Kontoprozentsatz. Übersteigt die Summe der Bemessungsgrundlagen nach Paragraph 142, Ziffer eins bis Ziffer 4, das 420-fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (Jahreshöchstbeitragsgrundlage) des betreffenden Kalenderjahres, ist die Teilgutschrift durch Vervielfachung der Jahreshöchstbeitragsgrundlage mit dem jeweils gültigen Kontoprozentsatz zu ermitteln. Beitragserstattungen nach Paragraph 70, ASVG, nach Paragraph 127 b, GSVG und nach Paragraph 118 b, BSVG sind zu berücksichtigen.

(2) Der Kontoprozentsatz beträgt ab dem Jahr 2005 1,78 %. Die Kontoprozentsätze für Kalenderjahre vor dem Jahr 2005 sind in der Anlage 2 des APG festgelegt.

(3) Die Gesamtgutschrift eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe folgender Gutschriften:

  1. Ziffer eins
    der Teilgutschrift des betreffenden Kalenderjahres;

  1. Ziffer 2
    der Gesamtgutschrift des dem betreffenden Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahres, die mit der Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, ASVG) des dem betreffenden Kalenderjahr nachfolgenden Kalenderjahres zu vervielfachen ist; die Aufwertungszahlen für Kalenderjahre vor dem Jahr 2005 sind in der Anlage 2 des APG festgelegt. In dem Kalenderjahr, in das die Pensionierung fällt, hat keine Aufwertung der Gesamtgutschrift des vorangegangenen Kalenderjahres zu erfolgen.

Paragraph 144,

Kontomitteilung

(1) Auf Verlangen der versicherten Personen hat das Land oder der von ihm beauftragte Dritte erstmals im Jahr 2010 aus den jeweils für ein Kalenderjahr (vorläufig) kontenmäßig erfassten Daten rechtsunverbindlich Folgendes mitzuteilen:

  1. Ziffer eins
    die Bemessungsgrundlagen des betreffenden Kalenderjahres;

  1. Ziffer 2
    die im betreffenden Kalenderjahr erworbene Teilgutschrift;

  1. Ziffer 3
    die bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres erworbene Gesamtgutschrift.

(2) Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen Daten unrichtig waren, sind diese unverzüglich richtig zu stellen und die versicherten Personen darüber zu informieren.

Paragraph 145,

Übertragung von Gutschriften bei

Kindererziehung

Paragraph 14, APG gilt sinngemäß.

Paragraph 146,

Anspruch auf Alterspension

Den beamteten Bediensteten gebührt eine monatliche Alterspension, wenn ihre Versicherungszeit mindestens 180 Monate beträgt, wovon 84 Monate auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden.

Paragraph 147,

Alterspension, Ausmaß

(1) Das Ausmaß der monatlichen Bruttopension ergibt sich aus der bis zur Pensionierung ermittelten Gesamtgutschrift (Paragraph 142, Ziffer 6,), geteilt durch 14.

(2) Bei einem Pensionsantritt vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters vermindert sich der nach Absatz eins, ermittelte Wert um 0,35 % für jeden Monat des früheren Pensionsantrittes. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.

(3) Die Verminderung der Leistung bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter darf 15 % dieser Leistung nicht überschreiten.

(4) Bei einem Pensionsantritt nach dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (Paragraph 82,) erhöht sich der nach Absatz eins, ermittelte Wert um 0,35 % für jeden Monat des späteren Pensionsantrittes.

Paragraph 148,

Anspruch auf Pension infolge dauernder Dienstunfähigkeit,

Ausmaß

(1) Sind die beamteten Bediensteten infolge einer von ihnen nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dauernd dienstunfähig geworden und beträgt ihre Versicherungszeit mindestens 5 Jahre, sind sie so zu behandeln, als ob sie die Voraussetzungen des Paragraph 146, erfüllt hätten. Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt den beamteten Bediensteten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten, besteht der Anspruch ohne Rücksicht auf die Dauer der Versicherungszeit.

(2) Wird die Pension infolge dauernder Dienstunfähigkeit nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen, bestimmt sich das Ausmaß der Leistung nach Paragraph 147,

(3) Wird die Pension infolge dauernder Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen, sind zu ermitteln:

  1. Ziffer eins
    die Leistung nach Paragraph 147 ;,

  1. Ziffer 2
    die Zahl der Monate ab der Wirksamkeit der Pensionierung bis zum Monatsersten nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Zurechnungsmonate); fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres selbst auf einen Monatsersten, gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Halbsatzes.

Das Ausmaß der Leistung ergibt sich aus der Leistung nach Ziffer ,, wenn die Zahl der Versicherungsmonate den Wert von 476 Monaten übersteigt, sonst aus der Vervielfachung der Leistung nach Ziffer , mit der Summe aus den Versicherungsmonaten und Zurechnungsmonaten, die den Wert von 476 Monaten nicht übersteigen darf, geteilt durch die Zahl der Versicherungsmonate.

(4) Die Pension darf 40 % des Dienstbezuges nicht unterschreiten.

Paragraph 149,

Verlust des Anspruches auf Pension

Der Anspruch auf Pension erlischt durch

  1. Ziffer eins
    Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinne des Paragraph 83,,

  1. Ziffer 2
    Verzicht,

  1. Ziffer 3
    Austritt,

  1. Ziffer 4
    Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,

  1. Ziffer 5
    Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn

  1. Litera a
    die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder

  1. Litera b
    die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.

Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.

Paragraph 150,

Beschränkung der Wirksamkeit des Verzichtes

Der Verzicht auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung oder auf den Anspruch auf (Hinterbliebenen-)Pension ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt worden ist. Sind Personen vorhanden, für die Anwartschaft auf Pensionsversorgung nach diesem Gesetz erworben wurde, ist zur Wirksamkeit des Verzichtes ferner erforderlich, dass diese Personen über die Rechtsfolgen des Verzichtes schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass sie mit dem Verzicht einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Die Wirksamkeit des Verzichtes ist in jedem Fall von der Annahme durch die Landesregierung abhängig.

Paragraph 151,

Parallelrechnung

(1) Die Paragraphen 54 und 80a bis 80f DPL 1972 gelten sinngemäß auch für jene beamteten Bediensteten, die nach dem 31. Dezember 1956 geboren sind sowie

  1. Ziffer eins
    nach dem 30. Juni 2006 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land aufgenommen worden sind und

  1. Ziffer 2
    bis 31. Dezember 2006 Versicherungszeiten erworben haben, die als Ruhegenussvordienstzeiten im Rahmen der Aufnahme in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis nach den Bestimmungen der DPL 1972 hätten angerechnet werden können.

(2) Auf beamtete Bedienstete, die vor dem 1. Jänner 1957 geboren sind und nach dem 30. Juni 2006 in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis zum Land aufgenommen werden, sind Paragraph 49, Absatz 5 und Absatz 6, DPL 1972 sowie die ruhe- und versorgungsgenussrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht (mit Ausnahme der Paragraphen 80 a bis 80f) der DPL 1972 anzuwenden.

Paragraph 152,

Anspruch auf Witwen- und Witwerpension

(1) Den überlebenden Ehegatten der beamteten Bediensteten gebührt eine monatliche Witwen- und Witwerpension, wenn die beamteten Bediensteten am Sterbetag Anspruch auf Pension gehabt haben oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Pensionierung gehabt hätten.

(2) Die überlebenden Ehegatten haben keinen Anspruch auf Witwen- und Witwerpension, wenn sie am Sterbetag der beamteten Bediensteten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dies gilt nicht, wenn

  1. Ziffer eins
    die beamteten Bediensteten an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben sind,

  1. Ziffer 2
    die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,

  1. Ziffer 3
    aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,

  1. Ziffer 4
    durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder

  1. Ziffer 5
    am Sterbetag der beamteten Bediensteten dem Haushalt der überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Ziffer 3, oder Ziffer 4, genanntes Kind der verstorbenen beamteten Bediensteten angehört, das Anspruch auf Waisenpension hat.

(3) Die überlebenden Ehegatten haben ferner keinen Anspruch auf Witwen- und Witwerpension, wenn die Ehe erst nach der Pensionierung der beamteten Bediensteten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn

  1. Ziffer eins
    die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat,

  1. Ziffer 2
    aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,

  1. Ziffer 3
    durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder

  1. Ziffer 4
    am Sterbetag der beamteten Bediensteten dem Haushalt der überlebenden Ehegatten ein anderes als in Ziffer 2, oder Ziffer 3, genanntes Kind der verstorbenen beamteten Bediensteten angehört, das Anspruch auf Waisenpension hat.

(4) Haben sich die beamteten Bediensteten mit ihren früheren Ehegatten wieder verehelicht, sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.

(5) Den überlebenden Ehegatten, deren Haushalt ein Kind der beamteten Bediensteten angehört, das nach den für die beamteten Bediensteten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung der Kinderzulage zu berücksichtigen wäre, gebührt zur Witwen- und Witwerpension die Kinderzulage, die den beamteten Bediensteten gebühren würde, wenn sie nicht gestorben wären. Die Kinderzulage gebührt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenpension hat oder die überlebenden Ehegatten eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhalten.

Paragraph 153,

Ausmaß und Ermittlung der Witwen- und Witwerpension

(1) Das Ausmaß der Witwen- und Witwerpension ergibt sich aus einem Prozentsatz der Pension, auf den die beamteten Bediensteten am Sterbetag Anspruch gehabt haben oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Pensionierung gehabt hätten. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen der Pension ist dabei unbeachtlich.

(2) Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage der überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage der verstorbenen beamteten Bediensteten errechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.

(3) Berechnungsgrundlage der überlebenden oder verstorbenen Ehegatten ist jeweils das Einkommen nach Absatz 4, in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag der beamteten Bediensteten.

(4) Als Einkommen nach Absatz 3, gelten:

  1. Ziffer eins
    Erwerbseinkommen nach Paragraph eins, Ziffer 4, des Teilpensionsgesetzes,

  1. Ziffer 2
    wiederkehrende Geldleistungen

  1. Litera a
    aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung,

  1. Litera b
    aufgrund gleichwertiger bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,

  1. Ziffer 3
    wiederkehrende Geldleistungen aufgrund

  1. Litera a
    dieses Gesetzes (mit Ausnahme der Kinderzulage),

  1. Litera b
    von bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften, die dem Pensionsrecht der beamteten Bediensteten des Landes Niederösterreich vergleichbar sind,

  1. Litera c
    des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes,

  1. Litera d
    des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes,

  1. Litera e
    des NÖ Bezügegesetzes, Landesgesetzblatt 0030, des NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetzes 1997, Landesgesetzblatt 0032, des NÖ Gemeinde-Bezügegesetzes, Landesgesetzblatt 1005, und vergleichbarer bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften,

  1. Litera f
    des Verfassungsgerichtshofgesetzes,

  1. Litera g
    des Bundestheaterpensionsgesetzes,

  1. Litera h
    des Bundesbahn-Pensionsgesetzes,

  1. Litera i
    von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von

  1. Sub-Litera, a, a
    öffentlichrechtlichen Körperschaften und

  1. Sub-Litera, b, b
    Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind,

  1. Litera j
    sonstiger gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse und

  1. Litera k
    vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft,

  1. Ziffer 4
    außerordentliche Versorgungsbezüge und

  1. Ziffer 5
    Pensionen und gleichartige Leistungen aufgrund ausländischer Versicherungs- und Versorgungssysteme (mit Ausnahme einer Kinderzulage oder einer vergleichbaren Leistung), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen nach den verstorbenen beamteten Bediensteten handelt.

(5) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.

Paragraph 154,

Erhöhung der Witwen- und Witwerpension

(1) Erreicht die Summe aus der Witwen- und Witwerpension und dem sonstigen Einkommen (Paragraph 153, Absatz 4,) der überlebenden Ehegatten in einem Kalendermonat nicht den Betrag von € 1.503,50, ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, die Witwen- und Witwerpension so weit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Prozentsatz der so ermittelten Witwen- und Witwerpension darf jedoch 60 nicht überschreiten. An die Stelle des Betrages von €

1.503,50 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2005, der mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 169, Absatz 2,) vervielfachte Betrag.

(2) Die Erhöhung der Witwen- und Witwerpension gemäß Absatz eins, ist erstmalig im Zuge der Bemessung der Witwen- und Witwerpension vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.

(3) Werden die Voraussetzungen für eine weitere Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.

Paragraph 155,

Verminderung der Witwen- und Witwerpension

(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus der Witwen- und Witwerpension und dem sonstigen Einkommen (Paragraph 153, Absatz 4,) der überlebenden Ehegatten das Zweifache der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG, ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, die Witwen- und Witwerpension so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz der so ermittelten Witwen- und Witwerpension ist nach unten hin mit Null begrenzt.

(2) Die Verminderung nach Absatz eins, erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach Paragraph 153, Absatz 4,, ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.

Paragraph 156,

Meldung des Einkommens

(1) Die Personen, die eine gemäß Paragraph 154, erhöhte oder gemäß Paragraph 155, verminderte Witwen- und Witwerpension beziehen, sind jährlich einmal aufzufordern, ihr Einkommen zu melden.

(2) Kommen die Anspruchsberechtigten dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, ist der den Prozentsatz gemäß Paragraph 153, Absatz 2, überschreitende Teil der Witwen- und Witwerpension ab dem dem Ablauf von weiteren zwei Monaten folgenden Monatsersten zurückzubehalten.

(3) Dieser Teil der Witwen- und Witwerpension ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 62, Absatz 7, nachzuzahlen, wenn die Anspruchsberechtigten Ihre Meldepflicht erfüllt haben oder das Einkommen auf andere Weise ermittelt wurde.

Paragraph 157,

Vorschüsse auf die Witwen- und Witwerpension

(1) Auf Antrag der überlebenden Ehegatten können vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf die Witwen- und Witwerpension und die Sonderzahlung gezahlt werden, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht und die überlebenden Ehegatten glaubhaft machen, dass sich voraussichtlich nach Paragraph 153, eine zahlbare Witwen- und Witwerpension ergeben und eine Verminderung des Prozentsatzes der Witwen- und Witwerpension auf Null nach Paragraph 155, nicht eintreten wird. Die Vorschüsse dürfen eine mit dem Prozentsatz 40 bemessene Witwen- und Witwerpension und die dazu gebührende Sonderzahlung nicht überschreiten.

(2) Die gemäß Absatz eins, gewährten Vorschüsse sind auf die gebührende Witwen- und Witwerpension anzurechnen.

Paragraph 158,

Waisenpension

(1) Den Kindern von verstorbenen beamteten Bediensteten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gebührt eine monatliche Waisenpension, wenn die beamteten Bediensteten am Sterbetag Anspruch auf Pension gehabt haben oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Pensionierung gehabt hätten. Stiefkinder haben nur dann Anspruch auf Waisenpension, wenn sie am Sterbetag der beamteten Bediensteten bei der Bemessung der Kinderzulage zu berücksichtigen gewesen sind.

(2) Den älteren Kindern von verstorbenen beamteten Bediensteten, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gebührt auf Antrag eine monatliche Waisenpension, solange sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der Zivil- oder Präsenzdienstpflicht, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, gebührt die Waisenpension über das 27. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum.

(3) Die Voraussetzungen des Absatz 2,, erster Satz, gelten als erfüllt, solange die Kinder selbst oder eine andere Person für diese Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, hat. Absatz eins, letzter Satz wird dadurch nicht berührt.

(4) Den Kindern von verstorbenen beamteten Bediensteten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gebührt auf Antrag eine monatliche Waisenpension, wenn sie seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Absatz 2, genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig sind.

(5) Die Waisenpension nach Absatz 2 bis Absatz 4, ruht, wenn die Kinder

  1. Ziffer eins
    Einkünfte beziehen, die zur Bestreitung ihres angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen,

  1. Ziffer 2
    einem Stift oder Kloster angehören und das Stift oder Kloster für den Lebensunterhalt der Kinder aufkommt,

  1. Ziffer 3
    verheiratet sind und die Einkünfte der Ehegatten zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen.

(6) Einkünfte im Sinne dieser Bestimmungen sind die im Paragraph 2, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten auch

  1. Ziffer eins
    wiederkehrende Unterhaltsleistungen,

  1. Ziffer 2
    wiederkehrende Geldleistungen

aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung,

nach dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,,

dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,,

dem Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,,

dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,,

dem Karenzurlaubsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974,,

dem NÖ Karenzurlaubsgeldgesetz 1975, Landesgesetzblatt 2040, sowie nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,, und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften, jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes, der Pflegezulage und der Blindenzulage,

  1. Ziffer 3
    die Barbezüge (abzüglich der Fahrtkostenvergütung), die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach den heeresgebührenrechtlichen Bestimmungen,

  1. Ziffer 4
    die Geldleistungen nach Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1965,,

  1. Ziffer 5
    die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, und

  1. Ziffer 6
    die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes, des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten für Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekostenvergütung), die Verpflegung, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,.

Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die die Kinder, welche sich in Schulausbildung befinden, aufgrund einer ausschließlich während der Schul-(Hochschul-)ferien ausgeübten Beschäftigung beziehen.

(7) Die Waisenpension beträgt

  1. Ziffer eins
    für jede Halbwaise 24 %,

  1. Ziffer 2
    für jede Vollwaise 36 %.

der Pension, die den verstorbenen beamteten Bediensteten am Sterbetag gebührt hat oder gebührt hätte.

(8) Zur Waisenpension gebührt den Waisen eine Zulage im Ausmaß der Kinderzulage, sofern nicht die Waisen oder für diese eine andere Person eine gleichartige Zulage erhalten.

(9) Die Eigenschaft eines Wahlkindes als Halb- oder Vollwaise bestimmt sich nach dem bürgerlichen Recht.

(10) Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.

(11) Auf die Waisenpension von Wahl- oder Stiefkindern sind laufende Unterhaltsleistungen anzurechnen, die die Kinder von ihren leiblichen Eltern erhalten. Erhalten die Kinder statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, ist auf die monatliche Waisenpension ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 % des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waisen unter, entfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen, die die Wahl- oder Stiefkinder nach ihren leiblichen Eltern erhalten, sind ebenfalls auf die Waisenpension anzurechnen.

(12) Bei der Anwendung des Absatz 11, auf die Waisenpension von Wahlkindern gelten als leibliche Eltern nur Personen, deren familienrechtliche Beziehungen zu den Wahlkindern durch die Annahme an Kindesstatt nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes erloschen sind.

Paragraph 159,

Versorgung der früheren Ehegatten

(1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch der überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung der überlebenden Ehegatten – ausgenommen die Bestimmungen der Paragraphen 161, Absatz 2 bis Absatz 4 und 162 – gelten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß für die früheren Ehegatten der verstorbenen beamteten Bediensteten, wenn diese zur Zeit ihres Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt ihrer früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatten. Dies gilt auch dann, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und die verstorbenen beamteten Bediensteten auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung ihren früheren Ehegatten

  1. Ziffer eins
    zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor ihren Tod oder,

  1. Ziffer 2
    falls der Tod der beamteten Bediensteten früher als vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eingetreten ist, durchgehend vom Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft bis zu ihren Tod

nachweislich regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet haben.

(2) Die Pension gebührt den früheren Ehegatten nur auf Antrag. Sie fällt, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod der beamteten Bediensteten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt die Pension von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, gebührt die Pension von diesem Tag an. Haben die früheren Ehegatten gegen die verstorbenen beamteten Bediensteten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistung gehabt, besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf der Frist.

(3) Die Pension darf

  1. Ziffer eins
    die Unterhaltsleistung, auf die die früheren Ehegatten im Fall des Absatz eins, erster Satz gegen die verstorbenen beamteten Bediensteten an deren Sterbetag Anspruch gehabt haben, oder

  1. Ziffer 2
    die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die die verstorbenen beamteten Bediensteten im Fall des Absatz eins, zweiter Satz regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor ihren Tod geleistet haben, nicht übersteigen.

Ein Anspruch auf Sonderzahlungen gemäß Paragraph 68, besteht nur insoweit, als die Leistungen nach Ziffer eins, oder Ziffer 2, des vorhergehenden Satzes bei einer Jahresbetrachtung nicht überschritten werden.

(4) Absatz 3, gilt jedoch nicht, wenn

  1. Ziffer eins
    das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, des Ehegesetzes, deutsches RGBl. 1938 römisch eins S 807, enthält,

  1. Ziffer 2
    die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert und

  1. Ziffer 3
    die früheren Ehegatten im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet haben. Diese Voraussetzung entfällt, wenn

  1. Litera a
    die früheren Ehegatten seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig sind oder

  1. Litera b
    aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag der beamteten Bediensteten dem Haushalt der früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenpension hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.

(5) Hinterbliebenenpensionen mehrerer früherer Ehegatten dürfen zusammen 60 % der Pension, auf die die verstorbenen beamteten Bediensteten Anspruch gehabt hätten, nicht übersteigen. Die Pensionen der früheren Ehegatten sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zu kürzen.

(6) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag der beamteten Bediensteten ist für die Bemessung einer Pension nach Absatz eins, zweiter Satz nur beachtlich, wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit der beamteten Bediensteten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse der früheren Ehegatten gehabt hat und im Falle des Absatz eins, erster Satz überdies entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist.

(7) Unterhaltsleistungen, die die Erben der verstorbenen beamteten Bediensteten auf Grund gesetzlicher Verpflichtung den früheren Ehegatten erbringen, sind auf die Pension der früheren Ehegatten anzurechnen.

(8)

Erlischt der Anspruch der überlebenden Ehegatten oder der früheren Ehegatten auf Pension, ändert sich dadurch die Pension der allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten nicht.

Paragraph 160,

Begünstigungen für die Hinterbliebenen im Falle des Todes

der beamteten Bediensteten

(1) Sind beamtete Bedienstete, deren Versicherungszeit noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalles oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann sind ihre Hinterbliebenen, wenn sie aus diesem Grund Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversorgung der öffentlich Bediensteten haben, so zu behandeln, als ob die beamteten Bediensteten eine Versicherungszeit von 15 Jahren aufzuweisen hätten.

(2) Sind beamtete Bedienstete im Dienststand gestorben und beträgt ihre Versicherungszeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob den beamteten Bediensteten zu ihrer Versicherungszeit ein Zeitraum bis zu ihrer frühestmöglichen Pensionierung, höchstens jedoch 10 Jahre, zugerechnet worden wäre.

Paragraph 161,

Verlust des Anspruches auf Witwen- und Witwerpension, Abfindung der überlebenden Ehegatten bei Wiederverehelichung, Wiederaufleben der Witwen- und Witwerpension der überlebenden Ehegatten

(1) Der Anspruch auf Witwen- und Witwerpension erlischt durch

  1. Ziffer eins
    Verzicht,

  1. Ziffer 2
    Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten; der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird, oder wenn kraft besonderer gesetzlicher Bestimmung die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen nicht eintreten,

  1. Ziffer 3
    bei den überlebenden Ehegatten sowie bei den früheren Ehegatten außerdem durch Verehelichung.

(2) Den überlebenden Ehegatten der beamteten Bediensteten, die sich wiederverehelicht haben, gebührt eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen der Witwen- und Witwerpension, die ihnen für den Monat, in dem die neue Ehe geschlossen wurde, gebührte. Die Ergänzungszulage bleibt bei der Bemessung der Abfindung außer Bedacht.

(3) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, lebt beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Anspruch auf Witwen- und Witwerpension aus der früheren Ehe wieder auf, wenn

  1. Ziffer eins
    die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der abfindungsberechtigten Person geschieden oder aufgehoben worden ist oder

  1. Ziffer 2
    bei Nichtigerklärung der Ehe die abfindungsberechtigte Person als schuldlos anzusehen ist. Das Wiederaufleben des Anspruches auf Witwen- und Witwerpension tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches ein.

(4) Auf die Witwen- und Witwerpension, die wieder aufgelebt ist, sind Einkünfte (Paragraph 158, Absatz 6,) anzurechnen, die den überlebenden Ehegatten auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen. Erhalten die überlebenden Ehegatten statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, ist auf die monatliche Witwen- und Witwerpension ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 % des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der überlebenden Ehegatten unter, entfällt die Anrechnung.

Paragraph 162,

Abfertigung der überlebenden Ehegatten und der Waisen

(1) Den überlebenden Ehegatten und den Waisen der im Dienststand verstorbenen beamteten Bediensteten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Witwen- und Witwerpension oder Waisenpension haben.

(2) Die überlebenden Ehegatten haben keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für sie ein Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt.

(3) Die Waisen haben keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn sie am Sterbetag der beamteten Bediensteten bei der Bemessung der Kinderzulage nicht zu berücksichtigen gewesen sind. Dies gilt nicht für nachgeborene Waisen.

(4) Die Bemessungsgrundlage der Abfertigung bildet der letzte Dienstbezug zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage der verstorbenen beamteten Bediensteten.

(5) Die Abfertigung der überlebenden Ehegatten beträgt für jedes Jahr der Versicherungszeit das Zweifache der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch das Zwanzigfache. Bei einer Versicherungszeit von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der Höhe der Bemessungsgrundlage.

(6) Die Abfertigung der Halbwaisen beträgt 40 %, die Abfertigung der Vollwaisen 60 % der für die überlebenden Ehegatten vorgesehenen Abfertigung.

Paragraph 163,

Versorgungsgeld für die Angehörigen von abgängigen

beamteten Bediensteten

(1) Sind beamtete Bedienstete abgängig geworden, ruhen bis zu ihrer Rückkehr ihre Bezüge.

(2) Solange die Bezüge nach Absatz eins, ruhen, gebührt den Angehörigen von beamteten Bediensteten ein monatliches Versorgungsgeld in der Höhe der Pension zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage, die ihnen gebühren würde, wenn die beamteten Bediensteten im Zeitpunkt des Abgängigwerdens gestorben wären. Das Erfordernis einer Versicherungszeit von mindestens fünf Jahren entfällt. Die Einschränkungen des Paragraph 152, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, gelten nicht.

(3) Angehörige, die ein vorsätzliches Verschulden daran trifft, dass die beamteten Bediensteten abgängig geworden sind oder dass sie nicht zurückkehren, haben keinen Anspruch auf Versorgungsgeld.

(4) Das den Ehegatten und den Kindern gebührende Versorgungsgeld ist für die ersten sechs Monate der Abgängigkeit der beamteten Bediensteten im gleichen Verhältnis so zu erhöhen, dass es zusammen mit dem Versorgungsgeld der früheren Ehegatten den Dienstbezug oder die Pension jeweils zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage erreicht, der oder die den beamteten Bediensteten im Zeitpunkt des Abgängigwerdens gebührte.

(5) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Abgängigkeit der beamteten Bediensteten auf einen Dienstunfall oder auf andere mit der ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes zusammenhängende Umstände zurückzuführen ist, kann das Versorgungsgeld für weitere sechs Monate nach der Vorschrift des Absatz 4, erhöht werden. Für die darüber hinausgehende Zeit kann das Versorgungsgeld nach den aktiven beamteten Bediensteten auf den Betrag der Pension zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage erhöht werden, die den beamteten Bediensteten gebühren würde, wenn sie im Zeitpunkt des Abgängigwerdens pensioniert worden wären.

(6) Den früheren Ehegatten gebührt Versorgungsgeld nur auf Antrag. Es fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Abgängigwerden der beamteten Bediensteten gestellt wird, mit dem auf den Tag des Abgängigwerdens folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt das Versorgungsgeld von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, gebührt das Versorgungsgeld von diesem Tag an.

(7) Haben beamtete Bedienstete, deren Bezüge nach Absatz eins, ruhen, keine anspruchsberechtigten Angehörigen, kann ihnen zu Handen eines zu bestellenden Abwesenheitskurators längstens auf die Dauer von drei Jahren zur Bestreitung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ein monatliches Versorgungsgeld geleistet werden. Das Versorgungsgeld darf die Hälfte der Pension zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage nicht übersteigen, die den beamteten Bediensteten bereits gebührt hat beziehungsweise gebühren würde, wenn sie im Zeitpunkt des Abgängigwerdens pensioniert worden wären. Die Bestimmung des Absatz 2, zweiter Satz ist anzuwenden. Zu diesem Versorgungsgeld gebührt keine Sonderzahlung.

(8) Den zurückgekehrten beamteten Bediensteten gebührt für die Zeit bis zu ihrer Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach Absatz 2 bis Absatz 7, geleisteten Versorgungsgeld beziehungsweise dem nach früheren gesetzlichen Bestimmungen geleisteten Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen und der Pension zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage, die ihnen bereits gebührt hat beziehungsweise gebührt hätte, wenn sie im Zeitpunkt des Abgängigwerdens pensioniert worden wären. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen. Der Unterschiedsbetrag gebührt insoweit nicht, als die beamteten Bediensteten eigenmächtig und ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben sind.

(9) Im Falle des Todes der beamteten Bediensteten ist das nach diesem Gesetz geleistete Versorgungsgeld beziehungsweise der nach früheren gesetzlichen Vorschriften geleistete Unterhaltsbeitrag einschließlich allfälliger Zulagen auf die für die gleiche Zeit gebührende Witwen- und Witwerpension anzurechnen. Die Sonderzahlungen sind bei der Anrechnung zu berücksichtigen.

(10) Die Bestimmungen der Absatz eins bis Absatz 9, gelten sinngemäß für den Fall, dass beamtete Bedienstete sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befinden.

(11) Die Bestimmungen der Paragraphen 62,, 68, 168 und 169 sind sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 164,

Versorgung der Halbwaisen bei Abgängigkeit der überlebenden

Ehegatten

Auf die Dauer der Abgängigkeit der überlebenden Ehegatten von beamteten Bediensteten sind die von beamteten Bediensteten hinterlassenen Halbwaisen wie Vollwaisen zu behandeln.

Paragraph 165,

Ergänzungszulage

(1) Personen, die Anspruch auf eine Pension haben und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Absatz 5,) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Die Bestimmung des Paragraph 159, Absatz 3, bleibt unberührt. Das Erfordernis der Antragstellung entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungszulage schon beim Anfall der Pension erfüllt sind.

(2) Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus

  1. Ziffer eins
    der Pension zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage mit Ausnahme der Ergänzungszulage,

  1. Ziffer 2
    den anderen Einkünften (Paragraph 158, Absatz 6,) der Anspruchsberechtigten,

  1. Ziffer 3
    den Einkünften (Paragraph 158, Absatz 6,) der Personen, die bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen sind, und

  1. Ziffer 4
    wiederkehrenden Unterhaltsleistungen, soweit diese die Hälfte des jeweils in Betracht kommenden Mindestsatzes übersteigen.

(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, ist ein Pauschalbetrag von monatlich € 29,76 abzusetzen.

(4) Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens gelten nicht als Einkünfte

  1. Ziffer eins
    Sonderzahlungen, die neben den Pensionen zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage gebühren,

  1. Ziffer 2
    Grund- und Elternrenten nach dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, und nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,, ein Drittel der Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente nach dem Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,,

  1. Ziffer 3
    Einkünfte eines Kindes der Anspruchsberechtigten, das bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie im Kalendermonat den Betrag übersteigen, um den sich der Mindestsatz durch Berücksichtigung des Kindes erhöht.

(5) Die Mindestsätze sind durch Verordnung festzusetzen.

Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten:

  1. Ziffer eins
    Die Mindestsätze sind so festzusetzen, dass der notwendige Lebensunterhalt der beamteten Bediensteten und ihrer Angehörigen sowie der Hinterbliebenen der beamteten Bediensteten gesichert ist.

  1. Ziffer 2
    Die Mindestsätze sind für die beamteten Bediensteten, die überlebenden Ehegatten, die Halbwaisen, die Vollwaisen und die früheren Ehegatten gesondert festzusetzen.

  1. Ziffer 3
    Der Mindestsatz hat für Waisen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, mindestens das Eineinhalbfache des Mindestsatzes für jüngere Waisen zu betragen.

  1. Ziffer 4
    Soweit es zur Anpassung an geänderte Lebenshaltungskosten erforderlich ist, können die Mindestsätze auch mit Rückwirkung geändert werden.

  1. Ziffer 5
    Der Mindestsatz für

  1. Litera a
    verheiratete beamtete Bedienstete und

  1. Litera b
    beamtete Bedienstete, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, hat mindestens das Eineinhalbfache des Mindestsatzes für ledige beamtete Bedienstete ohne Unterhaltsverpflichtungen oder Kinder zu betragen.

(6) Den beamteten Bediensteten, die Anspruch auf Pension haben, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (Paragraph 158, Absatz 6,) der Ehegatten den für die beamteten Bediensteten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nicht, wenn die beamteten Bediensteten bei der Berechnung des Mindestsatzes bei den Ehegatten zu berücksichtigen sind.

(7) Besteht neben dem Anspruch auf Pension nach diesem Gesetz noch ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Pension zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage ohne Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension ohne Ausgleichszulage.

(8) Ist zur Entstehung des Anspruches auf Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, gebührt die Ergänzungszulage von dem Monat an, in dem das monatliche Gesamteinkommen unter den Mindestsatz gesunken ist, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eintritt dieser Voraussetzung gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden. Die Einstellung der Ergänzungszulage erfolgt mit dem Ende des Monats, in welchem die Voraussetzungen für den Anspruch wegfallen.

Paragraph 166,

Meldepflicht

Die Pensionsbezieher sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust, die Minderung oder das Ruhen ihres Anspruches begründet, innerhalb eines Monats der Dienstbehörde zu melden. Die Empfänger einer Ergänzungszulage haben in dieser Frist jede Änderung ihres Gesamteinkommens zu melden.

Paragraph 167,

Ärztliche Untersuchung von Hinterbliebenen

Für die Hinterbliebenen (Angehörigen) gelten die Bestimmungen der Paragraphen 43 und 44 Absatz 2, sinngemäß. Leisten die gemäß Paragraph 43, zu untersuchenden Hinterbliebenen (Angehörigen) ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge oder lehnen sie es ab, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, sind die vom Ergebnis der Untersuchung abhängigen Begünstigungen so lange zu verweigern, bis sie der Aufforderung nachkommen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung unterbleibt, sofern die zu Untersuchenden auf die Folgen ihres Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden sind. Wer einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder zur Auskunftserteilung Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes.

Paragraph 168,

Beziehen von (Hinterbliebenen-)Pensionen im Ausland

(1) (Hinterbliebenen-)Pensionen können – unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen – auch im Ausland bezogen werden. Auf Antrag und Rechnung der Pensionsberechtigten kann die Pension an ihre im Inland zurückgebliebenen Familienangehörigen ausbezahlt werden.

(2) Die Anspruchsberechtigten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen alljährlich bis längstens 1. März amtliche Lebensbestätigungen nach dem Stand vom 1. Jänner desselben Jahres, die Eigen-Pensionsempfänger auch den Nachweis über den unveränderten Besitz jener Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit, die eine Voraussetzung für den Anspruch auf Pension darstellt (Paragraph 149,), vorlegen. Die überlebenden Ehegatten und die früheren Ehegatten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen außerdem jährlich bis zu demselben Zeitpunkt eine amtliche Bestätigung darüber beibringen, dass sie nicht wieder geheiratet haben.

Paragraph 169,

Pensionsanpassung

(1) Änderungen in Paragraph 82 und im 10. Abschnitt dieses Gesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Gesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach den darin enthaltenen Bestimmungen haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach den darin enthaltenen Bestimmungen haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Die nach diesem Gesetz gebührenden Pensionen sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn

  1. Ziffer eins
    auf sie bereits vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

  1. Ziffer 2
    sie von Pensionen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat. Die Anpassung einer Pension ist erstmalig in dem dem Beginn des Anspruches auf Pension zweitfolgenden Kalenderjahr vorzunehmen.

(3) Die Landesregierung hat jedes Jahr durch Verordnung einen Anpassungsfaktor für das folgende Kalenderjahr unter Berücksichtigung des vorläufigen Anpassungsrichtwertes (Paragraph 108, Absatz , ASVG) für das Anpassungsjahr, der Regelung des Paragraph 108 f, Absatz 2, ASVG und des Gutachtens der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung (Paragraph 108 e, ASVG) festzusetzen. Kommt ein Gutachten der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung nicht oder nicht rechtzeitig zustande, hat die Landesregierung den Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf die sonstigen im ersten Satz genannten Grundsätze festzusetzen.

Paragraph 170,

Unterhaltsbeiträge für ehemalige pensionierte beamtete

Bedienstete

(1) Den ehemaligen pensionierten beamteten Bediensteten, deren Anspruch auf Pension infolge gerichtlicher oder disziplinärer Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 % der Pension, auf den die ehemaligen beamteten Bediensteten Anspruch hätten, wenn sie nicht verurteilt worden wären.

(2) Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an durch die Dienstbehörde bis zum Betrag der Pension erhöht werden, auf den die ehemaligen beamteten Bediensteten Anspruch hätten, wenn sie nicht verurteilt worden wären. Das gleiche gilt für den Fall einer disziplinären Verurteilung, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung drei Jahre verstrichen sind.

(3) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der Paragraphen 43,, 44, 62, 68, 72, 152 Absatz 5,, 158 Absatz 8,, 165, 168 und 169 sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Unterhaltsbeitrag ruht auf die Dauer der Verbüßung einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme. In der Zeit, in der der Unterhaltsbeitrag von ehemaligen pensionierten beamteten Bediensteten ruht, sind die Angehörigen dieser ehemaligen beamteten Bediensteten wie Hinterbliebene zu behandeln.

Paragraph 171,

Unterhaltsbeiträge für Hinterbliebene

(1) Den Hinterbliebenen von ehemaligen pensionierten beamteten Bediensteten, die am Sterbetag Anspruch auf Unterhaltsbeitrag gehabt haben, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe der Pension, auf die die Hinterbliebenen Anspruch hätten, wenn die ehemaligen beamteten Bediensteten nicht verurteilt worden wären. Im Falle einer gerichtlichen Verurteilung der Hinterbliebenen, die das Erlöschen des Anspruches auf Pension bewirken würde, vermindert sich der Unterhaltsbeitrag um 25 %.

(2) Den Hinterbliebenen, deren Anspruch auf Pension infolge gerichtlicher Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 % der Pension, auf den sie Anspruch hätten, wenn sie nicht verurteilt worden wären.

(3) Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an durch die Dienstbehörde bis zum Betrag der Pension erhöht werden, auf den die Hinterbliebenen Anspruch hätten, wenn sie nicht verurteilt worden wären.

(4) Den früheren Ehegatten gebührt der Unterhaltsbeitrag nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod der beamteten Bediensteten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten, in allen übrigen Fällen mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten, wenn der Antrag aber an einem Monatsersten gestellt wird, mit diesem Tag an.

(5) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der Paragraphen 43,, 44, 62, 68, 72, 152 Absatz 5,, 158 Absatz 8,, 165, 168 und 169 sinngemäß anzuwenden.

(6) Der Unterhaltsbeitrag ruht auf die Dauer der Verbüßung einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme. In der Zeit, in der der Unterhaltsbeitrag von ehemaligen pensionierten beamteten Bediensteten ruht, sind die Angehörigen dieser ehemaligen beamteten Bediensteten wie Hinterbliebene zu behandeln.

Paragraph 172,

Erlassung von Verordnungen

Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz darf rückwirkende Kraft beigelegt werden.

11. Abschnitt: Disziplinarrecht

Paragraph 173,

Dienstpflichtverletzungen

Beamtete Bedienstete, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind, nach den Bestimmungen dieses Abschnitts zur Verantwortung zu ziehen.

Paragraph 174,

Disziplinarstrafen für aktive beamtete

Bedienstete

(1) Disziplinarstrafen sind

  1. Ziffer eins
    der Verweis,

  1. Ziffer 2
    die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Dienstbezuges,

  1. Ziffer 3
    die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Dienstbezügen,

  1. Ziffer 4
    die Entlassung.

(2) Bei der Berechnung der Geldbuße oder Geldstrafe ist von dem Dienstbezug auszugehen, auf den im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses Anspruch besteht.

Paragraph 175,

Strafbemessung

(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um die jeweiligen Bediensteten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem StGB, für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen. Auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der jeweiligen Bediensteten ist Bedacht zu nehmen.

(2) Wurden durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

Paragraph 176,

Verjährung

(1) Niemand darf wegen einer Dienstpflichtverletzung bestraft werden, gegen den nicht

  1. Ziffer eins
    innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstpflichtverletzung der Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist oder

  1. Ziffer 2
    innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren von der Disziplinarbehörde eingeleitet wurde. Sind vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen, verlängert sich die unter Ziffer eins, genannte Frist um sechs Monate.

(2) Drei Jahre nach der den beschuldigten Bediensteten bekannt gewordenen Entscheidung, gegen sie ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.

(3) Der Lauf der in Absatz eins und 2 genannten Fristen wird – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmt

  1. Ziffer eins
    für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof,

  1. Ziffer 2
    für die Dauer eines Verfahrens vor einem unabhängigen Verwaltungssenat über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,

  1. Ziffer 3
    für die Dauer eines bei einem Gericht, bei einem unabhängigen Verwaltungssenat oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,

  1. Ziffer 4
    für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Disziplinarbehörde und

  1. Ziffer 5
    für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung

  1. Litera a
    über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat,

  1. Litera b
    des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige oder

  1. Litera c
    der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Disziplinarbehörde.

(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Absatz eins, Ziffer 2, genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

Paragraph 177,

Zusammentreffen von gerichtlich oder

verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen mit

Dienstpflichtverletzungen

(1) Erfolgte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung eine rechtskräftige Verurteilung und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um die jeweiligen Bediensteten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteiles zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnisses einer Verwaltungsbehörde) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (die Verwaltungsbehörde) als nicht erweisbar angenommen hat.

(3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen und bezieht sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt, dann ist eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um die jeweiligen Bediensteten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Paragraph 178,

Disziplinarbehörden

Disziplinarbehörden sind

  1. Ziffer eins
    das Amt der Landesregierung

  1. Ziffer 2
    die Disziplinarkommission

  1. Ziffer 3
    die Disziplinaroberkommission.

Paragraph 179,

Zuständigkeit

(1)

Zuständig sind

  1. Ziffer eins
    das Amt der Landesregierung zur

  1. Litera a
    Suspendierung,

  1. Litera b
    Erlassung von Disziplinarverfügungen,

  1. Ziffer 2
    die Disziplinarkommission zur

  1. Litera a
    Erlassung von Disziplinarerkenntnissen,

  1. Litera b
    Entscheidung über Berufungen gegen Disziplinarverfügungen,

  1. Litera c
    Suspendierung sowie deren Aufhebung, wenn die Disziplinaranzeige bei dieser bereits eingelangt ist,

  1. Litera d
    Entscheidung über Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung,

  1. Litera e
    Entscheidung über Berufungen gegen Suspendierungen des Amtes der Landesregierung und

  1. Ziffer 3
    die Disziplinaroberkommission zur

  1. Litera a
    Entscheidung über Berufungen gegen Erkenntnisse und Berufungsentscheidungen der Disziplinarkommission,

  1. Litera b
    Entscheidung über Berufungen gegen Suspendierungen durch die Disziplinarkommission,

  1. Litera c
    Entscheidung über Berufungen gegen eine Entscheidung über Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung durch die Disziplinarkommission,

  1. Litera d
    Suspendierung sowie deren Aufhebung, wenn das Disziplinarverfahren bei dieser anhängig ist.

(2) Eine Berufung gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommission ist unzulässig. Die Entscheidungen unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungswege.

Paragraph 180,

Disziplinarkommission

(1) Die Disziplinarkommission wird beim Amt der Landesregierung gebildet. Sie besteht aus einem vorsitzenden Mitglied, der erforderlichen Anzahl von stellvertretenden Mitgliedern des vorsitzenden Mitglieds und weiteren Mitgliedern. Das vorsitzende Mitglied und seine stellvertretenden Mitglieder müssen rechtskundig sein.

(2) Das vorsitzende Mitglied, seine stellvertretenden Mitglieder und die weiteren Mitglieder der Disziplinarkommission sind von der Landesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Landesregierung ist hinsichtlich der Hälfte der weiteren Mitglieder zur Einholung von Vorschlägen der Zentralpersonalvertretung verpflichtet.

(3) Erstattet die Zentralpersonalvertretung innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch die Landesregierung keinen Vorschlag, hat die Landesregierung die weiteren Mitglieder zu bestellen, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.

Paragraph 181,

Disziplinaroberkommission

(1) Die Disziplinaroberkommission wird beim Amt der Landesregierung gebildet. Sie besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und drei weiteren Mitgliedern. Das vorsitzende Mitglied und ein weiteres Mitglied müssen rechtskundig sein. Für das vorsitzende Mitglied und die drei Mitglieder sind je zwei Ersatzmitglieder für den Fall der Verhinderung zu bestellen, die dieselben Voraussetzungen erfüllen müssen.

(2) Das vorsitzende Mitglied, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Disziplinaroberkommission sind von der Landesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Landesregierung ist hinsichtlich eines Mitgliedes und dessen Ersatzmitglieder an Vorschläge der Zentralpersonalvertretung gebunden.

Paragraph 182,

Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission und Disziplinaroberkommission

(1) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission dürfen nur beamtete Bedienstete des Dienststandes bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) Der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission oder der Disziplinaroberkommission ist Folge zu leisten.

(3) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission und Disziplinaroberkommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der Suspendierung, einer gänzlichen Dienstfreistellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990,, oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,.

(4) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission und Disziplinaroberkommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Pensionierung sowie mit der Beendigung des Dienstverhältnisses.

(5) Im Bedarfsfalle sind die Kommissionen durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

Paragraph 183,

Disziplinarsenate

(1) Die Disziplinarkommission entscheidet in Senaten. Die Senate bestehen aus dem vorsitzenden Mitglied der Kommission oder einem seiner stellvertretenden Mitglieder und zwei weiteren Mitgliedern. Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören.

(2) Ein Mitglied des Senates der Disziplinarkommission muss auf Vorschlag der Zentralpersonalvertretung bestellt worden sein.

(3) Ein Mitglied des Senates der Disziplinarkommission muss einer Verwendung der Berufsfamilie der jeweils beschuldigten Bediensteten angehören.

(4) Das vorsitzende Mitglied der Disziplinarkommission hat mit seinen Stellvertretern jeweils bis zum Jahresschluss für das folgende Kalenderjahr die Senate zu bilden und die Geschäfte unter diese zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes geändert werden.

Paragraph 184,

Abstimmung und Stellung der Mitglieder

(1) Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vorsitzende Mitglied. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren von der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Das vorsitzende Mitglied hat seine Stimme zuletzt abzugeben.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

Paragraph 185,

Disziplinaranwalt

(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von der Landesregierung ein Disziplinaranwalt und zwei stellvertretende Disziplinaranwälte zu bestellen.

(2) Auf den Disziplinaranwalt ist Paragraph 182, sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Disziplinaranwalt und seine stellvertretenden Disziplinaranwälte müssen rechtskundig sein.

Paragraph 186,

Personal- und Sachaufwand

(1) Für die Sacherfordernisse der Kommissionen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat die Landesregierung aufzukommen.

(2) Die Landesregierung hat für die Verhandlungen vor der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission geeignete Schriftführer beizustellen.

Paragraph 187,

Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes

Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren

  1. Ziffer eins
    das AVG mit Ausnahme der Paragraphen 2 bis 4, 12, 42 Absatz eins und 2, 51, 51a, 57, 63 Absatz eins,, 64 Absatz 2,, 64a, 67a bis 67g, 68 Absatz 2 und 3, 73 und 75 bis 80 sowie

  1. Ziffer 2
    das Zustellgesetz

anzuwenden.

Paragraph 188,

Parteien

Parteien im Disziplinarverfahren sind die jeweils Beschuldigten und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.

Paragraph 189,

Verteidiger

(1) Die Beschuldigten können sich selbst verteidigen oder durch Rechtsanwälte, Verteidiger in Strafsachen oder beamtete Bedienstete verteidigen lassen.

(2) Auf Verlangen der Beschuldigten ist aus dem Kreis der beamteten Bediensteten des Dienststandes von der Landesregierung ein Rechtsbeistand zu bestellen; dieser darf die Bestellung nur aus gesundheitlichen Gründen ablehnen.

(3) Abgesehen von dem im Absatz 2, genannten Fall, sind beamtete Bedienstete zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Sie dürfen in keinem Fall eine Belohnung annehmen und haben gegenüber den Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.

(4) Die Bestellung eines Rechtsbeistandes schließt nicht aus, dass die Beschuldigten im eigenen Namen Erklärungen abgeben.

(5) Der Rechtsbeistand ist über alle ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Paragraph 190,

Zustellungen

(1) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.

(2) Sofern die Beschuldigten Rechtsbeistände haben, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Rechtsbeistand zu eigenen Handen zuzustellen. Die Rechtswirkungen der Zustellung für die Beschuldigten treten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den jeweiligen Rechtsbeistand ein.

Paragraph 191,

Disziplinaranzeige

(1) Die Dienststellenleitung hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen durchzuführen und sodann im Dienstwege unverzüglich dem Amt der Landesregierung Disziplinaranzeige zu erstatten.

(2) Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, hat die Dienststellenleitung überdies sofort dem Landesamtsdirektor zu berichten. Der Landesamtsdirektor hat gemäß Paragraph 84, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, (StPO), vorzugehen.

(3) Von einer Disziplinaranzeige an das Amt der Landesregierung ist abzusehen, wenn nach Ansicht der Dienststellenleitung eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist den jeweiligen beamteten Bediensteten nachweislich mitzuteilen. Eine Ermahnung oder Belehrung darf nach Ablauf von drei Jahren ab dieser Mitteilung in einem Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.

(4) Das Amt der Landesregierung hat, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der Disziplinaranzeige unverzüglich den jeweiligen Beschuldigten zuzustellen.

Paragraph 192,

Aufgaben des Amtes der Landesregierung

(1) Auf Grund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes der Dienststellenleitung oder wenn der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zur Kenntnis gebracht wurde, hat das Amt der Landesregierung

  1. Ziffer eins
    eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder

  1. Ziffer 2
    die Disziplinaranzeige an das vorsitzende Mitglied der Disziplinarkommission und an den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.

(2) Das Amt der Landesregierung kann von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind oder die Voraussetzungen des Paragraph 177, vorliegen. Auf Verlangen der jeweiligen Bediensteten sind diese hievon formlos zu verständigen.

Paragraph 193,

Selbstanzeige

(1) Die Bediensteten haben das Recht, beim Amt der Landesregierung schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.

(2) Im Fall eines Antrags gemäß Absatz eins, ist nach Paragraph 192, vorzugehen. Auf Verlangen der jeweiligen Bediensteten ist dieser Antrag unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln.

Paragraph 194,

Suspendierung

(1) Beamtete Bedienstete, über die die Untersuchungshaft verhängt wird, oder deren Belassung im Dienst wegen der Art der ihnen zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, sind vom Amt der Landesregierung, wenn jedoch die Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission oder der Disziplinaroberkommission eingelangt ist, von dieser vom Dienst zu suspendieren.

(2) Jede verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Dienstbezuges der jeweiligen Bediensteten – unter Ausschluss der Kinderzulage – auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission kann auf Antrag der jeweiligen Bediensteten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes der jeweiligen Bediensteten und ihrer Familienangehörigen, für die sie sorgepflichtig sind, unbedingt erforderlich ist.

(3) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, durch die die Suspendierung veranlasst wurde, vorher weg, ist die Suspendierung von der Behörde, bei der das Disziplinarverfahren anhängig ist, unverzüglich aufzuheben.

(4) Die Berufung gegen eine Suspendierung beziehungsweise gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung; über die Berufung gegen eine Entscheidung über eine Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat die Disziplinaroberkommission binnen zwei Monaten ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

(5) Die einbehaltenen Bezugsteile sind anzuweisen, wenn das Verfahren nach Paragraph 200, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder Ziffer 3, eingestellt wurde oder ein Freispruch erfolgt.

(6) Wird die Bezugskürzung auf Antrag der jeweiligen Bediensteten aufgehoben oder vermindert, wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.

Paragraph 195,

Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere

Beschuldigte

Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Bedienstete beteiligt, ist das Disziplinarverfahren für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen, sofern die Bestimmungen des Paragraph 183, Absatz 3, erfüllt werden.

Paragraph 196,

Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens

(1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, dass eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, hat sie gemäß Paragraph 84, StPO vorzugehen.

(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, ist das Disziplinarverfahren zu unterbrechen.

(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen, nachdem

  1. Ziffer eins
    die Mitteilung

  1. Litera a
    des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige oder

  1. Litera b
    der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist oder

  1. Ziffer 2
    das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.

Paragraph 197,

Absehen von der Strafe

Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit der jeweiligen Beschuldigten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, diese von weiteren Verfehlungen abzuhalten.

Paragraph 198,

Außerordentliche Rechtsmittel

(1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien zu hören.

(2) Paragraph 69, Absatz 2 und 3 des AVG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen.

(3) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil der Beschuldigten ist nur innerhalb der in Paragraph 176, festgelegten Fristen zulässig. Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Beschuldigten und im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über die Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.

(4) Nach dem Tod der jeweiligen Bediensteten können auch Personen die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, die nach dem bestraften Bediensteten einen Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz besitzen. Hat das Erkenntnis auf Entlassung gelautet, steht dieses Recht jenen Personen zu, die bei Nichtvorliegen dieser Strafe einen Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz besäßen.

(5) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben.

Paragraph 199,

Kosten

(1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen und Sachverständige sind vom Land zu tragen, wenn

  1. Ziffer eins
    das Verfahren eingestellt,

  1. Ziffer 2
    ein Freispruch erfolgt oder

  1. Ziffer 3
    eine Disziplinarverfügung erlassen wird.

(2) Wird von der Disziplinarkommission eine Disziplinarstrafe verhängt, ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit die jeweiligen Beschuldigten mit Rücksicht auf den verursachten Verfahrensaufwand die Kosten des Verfahrens zu ersetzen haben; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die Kosten des Verfahrens sind mit 5 bis 20 % des Dienstbezuges (Pensionsbezuges) zu bemessen. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten haben in allen Fällen die Beschuldigten zu tragen.

(3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das GebAG 1975 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 200,

Einstellung des Disziplinarverfahrens

(1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

  1. Ziffer eins
    die jeweils Beschuldigten die ihnen zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen haben oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

  1. Ziffer 2
    die den jeweils Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,

  1. Ziffer 3
    Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen oder

  1. Ziffer 4
    die Schuld der jeweils Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um die jeweils Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Bedienstete entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis der jeweiligen Beschuldigten endet.

Paragraph 201,

Entscheidungspflicht

Über die Berufung gegen eine Suspendierung ist innerhalb von einem Monat zu entscheiden.

Paragraph 202,

Auswirkung von Disziplinarstrafen

(1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.

(2) Haben die jeweiligen Bediensteten innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.

Paragraph 203,

Aufbewahrung der Akten

Nach endgültigem Abschluss des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluss aufzubewahren.

Paragraph 204,

Einleitung

(1) Die Disziplinarkommission hat durch das jeweils vorsitzende Mitglied nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind im Auftrag des vorsitzenden Mitglieds durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, ist dieser Beschluss den jeweiligen Beschuldigten, dem Disziplinaranwalt und dem Amt der Landesregierung zuzustellen. Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.

Paragraph 205,

Verhandlungsbeschluss und mündliche

Verhandlung

(1) Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, hat die Disziplinarkommission die mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluss) und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, dass zwischen ihr und der Zustellung des Beschlusses ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.

(2) Im Verhandlungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Gegen den Verhandlungsbeschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3) Im Verhandlungsbeschluss ist den jeweiligen Beschuldigten die Zusammensetzung des Senates bekannt zu geben. Die Beschuldigten haben das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Verhandlungsbeschlusses ein Mitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Auf Verlangen der jeweiligen Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Bedienstete als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich.

(4) Die Beratungen und Abstimmungen des Senates sind vertraulich.

(5) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Verhandlungsbeschlusses zu beginnen. Sodann sind die jeweiligen Beschuldigten zu vernehmen.

(6) Nach der Vernehmung der Beschuldigten sind die Beweise in der vom vorsitzenden Mitglied bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat das vorsitzende Mitglied zu entscheiden; die übrigen Mitglieder des Senates haben jedoch das Recht, eine Beschlussfassung des Senates über die Berücksichtigung der Beweisanträge zu verlangen. Gegen die Entscheidung des vorsitzenden Mitglieds und die des Senates ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.

(7) Die Beschuldigten dürfen zur Beantwortung der an sie gestellten Fragen nicht gezwungen werden.

(8) Erfordert der Gang der Beweisaufnahme eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, hat hierüber der Senat nach Beratung zu beschließen.

(9) Nach Abschluss des Beweisverfahrens ist dem Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt hat hierauf die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen sowie seine Anträge zu stellen und zu begründen.

(10) Nach dem Disziplinaranwalt ist dem Verteidiger und den jeweiligen Beschuldigten das Wort zu erteilen. Findet der Disziplinaranwalt hierauf etwas zu erwidern, haben die Beschuldigten jedenfalls das Schlusswort.

(11) Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Senat zu beraten und im Anschluss daran das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden.

(12) Die mündliche Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit der jeweiligen Beschuldigten durchgeführt werden, wenn diese trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sind, sofern sie nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden sind.

(13) Von der mündlichen Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines unabhängigen Verwaltungssenates zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.

(14) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn

  1. Ziffer eins
    die Berufung zurückzuweisen ist,

  1. Ziffer 2
    die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen ist,

  1. Ziffer 3
    ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist,

  1. Ziffer 4
    sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet oder

  1. Ziffer 5
    der Sachverhalt nach der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint.

(15) In den Fällen des Absatz 12, ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses den jeweiligen Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

Paragraph 206,

Wiederholung der mündlichen Verhandlung

Das vorsitzende Mitglied ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, hat das vorsitzende Mitglied bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Senates geändert hat oder seit der Vertagung mehr als sechs Monate verstrichen sind.

Paragraph 207,

Disziplinarerkenntnis

(1) Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist sowie auf eine allfällige Stellungnahme der jeweiligen Beschuldigten gemäß Paragraph 205, Absatz 15, Rücksicht zu nehmen.

(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder auf Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach Paragraph 177, Absatz 3, oder Paragraph 197, von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.

(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen und der Dienstbehörde unverzüglich zu übermitteln. Das Disziplinarerkenntnis wird mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung an die Parteien rechtswirksam.

Paragraph 208,

Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafen und Geldbußen

(1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der jeweiligen Beschuldigten Bedacht zu nehmen.

(2) Die Disziplinarkommission darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls durch Abzug vom Bezug hereinzubringen.

(3) Die eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Bediensteten zu verwenden.

Paragraph 209,

Mitteilungen an die Öffentlichkeit

Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind untersagt. Die Bediensteten, auf die sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und deren Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung von der Disziplinarkommission im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er der Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Hat das Amt der Landesregierung gemäß Paragraph 192, von einer Ahndung, von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige abgesehen oder hat die Disziplinarkommission das bei ihr anhängige Verfahren eingestellt, dürfen die jeweiligen Bediensteten oder deren Hinterbliebene diese Tatsache ebenfalls veröffentlichen.

Paragraph 210,

Berufung der Beschuldigten

Auf Grund einer nur von den jeweiligen Beschuldigten erhobenen Berufung darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu deren Ungunsten abgeändert werden.

Paragraph 211,

Vollzug des Disziplinarerkenntnisses

Das vorsitzende Mitglied hat nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die Dienstbehörde zu veranlassen.

Paragraph 212,

Disziplinarverfügung

Gegen Bedienstete, die vor der Dienststellenleitung oder vor dem Amt der Landesregierung eine Dienstpflichtverletzung gestanden haben, kann vom Amt der Landesregierung hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen werden. Die Disziplinarverfügung ist auch dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe von 10 % des Dienstbezuges, auf den die jeweiligen Bediensteten im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch haben, verhängt werden.

Paragraph 213,

Berufung

(1) Die jeweiligen Beschuldigten und der Disziplinaranwalt können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Berufung erheben. Die Berufung ist beim Amt der Landesregierung einzubringen.

(2) Über die Berufung kann die Disziplinarkommission auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Paragraph 214,

Verantwortlichkeit der pensionierten

beamteten Bediensteten

Pensionierte beamtete Bedienstete sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen in der Pension obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.

Paragraph 215,

Disziplinarstrafen für pensionierte beamtete Bedienstete

Disziplinarstrafen sind

  1. Ziffer eins
    der Verweis,

  1. Ziffer 2
    die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Pensionsbezügen,

  1. Ziffer 3
    der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche (Entlassung).

12. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 216,

Umgesetzte EG-Richtlinien

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl.Nr. L 19 vom 24. Jänner 1989, S. 16.

Artikel 1 der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinie 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes, ABl.Nr. L 206 vom 31. Juli 2001, S. 1.

  1. Ziffer 2
    Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflichten des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, ABl.Nr. L 288 vom 18. Oktober 1991, S. 32.

  1. Ziffer 3
    Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, ABl.Nr. L 209 vom 24. Juli 1992,
    S. 25.

Richtlinie 94/38/EG der Kommission vom 26. Juli 1994 zur Änderung der Anhänge C und D der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, ABl.Nr. L 217 vom 23. August 1994, S. 8.

Richtlinie 95/43/EG der Kommission vom 20. Juli 1995 zur Änderung der Anhänge C und D der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, ABl.Nr. L 184 vom 3. August 1995, S. 21.

Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 zur Änderung des Anhanges C der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, ABl.Nr. L 184 vom 12. Juli 1997, S. 31.

Artikel 2 der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinie 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes, ABl.Nr. L 206 vom 31. Juli 2001, S. 1.

  1. Ziffer 4
    Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. Nr. L 307 vom 13. Dezember 1993, S. 18.

  1. Ziffer 5
    Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub, ABl.Nr. L 145 vom 19. Juni 1996, S. 4.

  1. Ziffer 6
    Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, ABl.Nr. L 14 vom 20. Jänner 1998, S. 9.

  1. Ziffer 7
    Richtlinie 99/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, ABl.Nr. L 175 vom 10. Juli 1999, S.
  2. Ziffer 43

  1. Ziffer 8
    Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen, ABl.Nr. L 082 vom 22. März 2001, S. 16.

Paragraph 217,

Verweisungen

Soweit in diesem Gesetz auf die nachfolgenden Bundesgesetze ohne nähere Fassungsbezeichnungen verwiesen wird, sind diese in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Allgemeines Pensionsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,

  1. Ziffer 2
    Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2004,

  1. Ziffer 3
    Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2004,

  1. Ziffer 4
    Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2004,

  1. Ziffer 5
    Bundesgesetz vom 30. November 1978 über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,

  1. Ziffer 6
    Notarversicherungsgesetz (NVG 1972), Bundesgesetzblatt 66 aus 1972, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2004,

  1. Ziffer 7
    Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,

  1. Ziffer 8
    Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG); Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2001,

  1. Ziffer 9
    Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,

  1. Ziffer 10
    Zustellgesetz (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,

  1. Ziffer 11
    Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2005,

  1. Ziffer 12
    Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG 1975) StF:
    Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2004,

  1. Ziffer 13
    Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2005,

Paragraph 218,

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.

Paragraph 219,

Übernahme von Krankenanstalten

(1) Geht eine am 1. Dezember 2006 bestehende allgemeine öffentliche Krankenanstalt gemäß NÖ Krankenanstaltengesetz, LGBl. 9440, im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2001/23/EG (Paragraph 216, Ziffer 8,) von ihrem Rechtsträger (Übergeber) auf das Land über (Übernahme), werden die davon betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmer mit diesem Zeitpunkt im Sinne des Paragraph 14, Vertragsbedienstete nach dem Landes-Vertragsbedienstetengesetz, Landesgesetzblatt 2300 (LVBG).

(2) Für Vertragsbedienstete gemäß Absatz eins, gelten die Paragraphen 70 a bis 70d LVBG mit der Maßgabe, dass eine Zuordnung gemäß Paragraph 70 a, Absatz 3, LVBG rückwirkend bis frühestens zur Übernahme zu erfolgen hat, wenn dies binnen eines Jahres ab der Übernahme gleichzeitig mit dem Antrag gemäß Paragraph 70 a, Absatz eins, LVBG beantragt wird. Paragraph 14, Absatz 4, ist bis zur Wirksamkeit einer Zuordnung gemäß Paragraph 70 a, LVBG anzuwenden.

Paragraph 220,

Übergangsbestimmung

(1) Den Bediensteten des Dienststandes, die im Jahr 2008 entweder am 1. Februar, am 1. Mai, am 1. August oder am 1. Dezember Anspruch auf Dienstbezüge (Paragraph 60, Absatz eins,) haben, gebührt mit dem Bezug für den erstmöglichen der genannten Monate eine Einmalzahlung in der Höhe von € 175,–.

(2) Die Einmalzahlung gebührt Teilbeschäftigten mit dem Bezug für den erstmöglichen der in Absatz eins, genannten Monate entsprechend dem Beschäftigungsausmaß. Liegt an einem späteren Stichtag ein höheres Beschäftigungsausmaß vor, erfolgt mit dem letzten Bezug für 2008 eine dem höchsten Beschäftigungsausmaß entsprechende Nachzahlung.

(3) Die Einmalzahlung hat keine besoldungsrechtliche Auswirkung auf den laufenden Bezug.

(4) Paragraph 49, Absatz 4, in der Fassung der 2. LBG-Novelle 2008 ist auf Sonderurlaube für nach dem 3. September 2004 geborene Kinder anzuwenden. Auf Sonderurlaube für bis zu diesem Tag geborene Kinder ist die bis zur genannten Fassung geltende Rechtslage anzuwenden.