Niederösterreich
1600/3–7
2. NÖ Gemeindeverbändeverordnung
28.08.2008
2. NÖ Gemeindeverbändeverordnung | |||
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1600/3–0 | Stammverordnung | 47/94 | 1994-04-28 |
| Blatt 1 | ||
1600/3–1 | 1. Novelle | 84/94 | 1994-08-25 |
| Blatt 1 | ||
1600/3–2 | 2. Novelle | 2/95 | 1995-01-27 |
| Blatt 1, 2 | ||
1600/3–3 | 3. Novelle | 104/95 | 1995-08-16 |
| Blatt 2 | ||
1600/3–4 | 4. Novelle | 3/98 | 1998-02-13 |
| Blatt 2, 3 | ||
1600/3–5 | 5. Novelle | 62/98 | 1998-04-30 |
| Blatt 3 | ||
1600/3–6 | 6. Novelle | 51/03 | 2003-07-25 |
| Blatt 1, 2, 2a | ||
1600/3–7 | 7. Novelle | 65/08 | 2008-08-28 |
| Blatt 3 |
Ausgegeben am | Jahrgang 2008 |
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 11. August 2008 aufgrund des Artikel 116 a, B-VG verordnet:
Änderung der
2. NÖ Gemeindeverbändeverordnung
Artikel I
Die 2. NÖ Gemeindeverbändeverordnung, LGBl. 1600/3, wird wie folgt geändert:
Paragraph 13, entfällt.
Artikel II
Die von der Verbandsversammlung am 8. November 2007 beschlossene Auflösung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabfallwirtschaftsverband des Gerichtsbezirkes Wolkersdorf” wird genehmigt. Die Auflösung wurde am 1. Jänner 2008 wirksam.
Für den Landeshauptmann:SobotkaLandesrat |
Paragraph eins,
Gemeindeverband für Aufgaben
des Umweltschutzes im Verwaltungsbezirk Gänserndorf
(1) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden sowie die von der Verbandsversammlung am 14. Juni 1993 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß Paragraph 3, der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.
(2) Die Übertragung der Vollziehung des Abfallwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, durch die Gemeinden Auersthal, Engelhartstetten und Velm-Götzendorf, sowie die diesbezügliche von der Verbandsversammlung am 14. November 2002 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 2,) werden genehmigt. Die Übertragung der Vollziehung und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2003 wirksam.
Paragraph 2,
Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk Gmünd
Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß Paragraph 3, der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden, die im Abfallwirtschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, in der jeweils geltenden Fassung, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.
Paragraph 3,
Gemeindeverband für Abfallwirtschaft
im Raum Schwechat
Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß Paragraph 3, der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl.325/1990, in der jeweils geltenden Fassung, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.
Paragraph 4,
Gemeindeabfallwirtschaftsverband Horn
Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß Paragraph 3, der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im Abfallwirtschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt 325 aus 1990,, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.
Paragraph 5,
Gemeindeverband für Abfallbeseitigung
im Verwaltungsbezirk Tulln
Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß Paragraph 3, der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im Abfallwirtschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt 325 aus 1990,, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.
Paragraph 6,
Gemeindeverband für Abgabeneinhebung
und Müllbeseitigung Bezirk Zwettl
(1) Die von den Gemeinden Altmelon, Arbesbach, Bärnkopf, Echsenbach, Grafenschlag, Groß-Gerungs, Großgöttfritz, Gutenbrunn, Kirchschlag, Kottes-Purk, Langschlag, Martinsberg, Ottenschlag, Rappottenstein, Sallingberg, Schönbach, Schwarzenau, Schweiggers, Traunstein, Waldhausen und Pölla beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 2,) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß Paragraph 3, Absatz 2, der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im Abfallwirtschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.
(2) Die Übertragung der Vollziehung des Abfallwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, durch die Gemeinde Allentsteig sowie die diesbezügliche von der Verbandsversammlung am 18. Dezember 2001 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 2,) werden genehmigt. Die Übertragung der Vollziehung und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2002 wirksam.
Paragraph 7,
Gemeindeverband für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk Melk
Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz eins,) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im Abfallwirtschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.
Paragraph 8,
Gemeindeverband für die Abfallbeseitigung im Verwaltungsbezirk Hollabrunn
Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß Paragraph 3, der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die Vollziehung und die Besorgung der Aufgaben der Abfallwirtschaft aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.
Paragraph 9,
Gemeindeverband für Umweltschutz
für den Bezirk Krems
Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz eins,) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß Paragraph 3, der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im Abfallwirtschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.
Paragraph 10,
Gemeindeabfallwirtschaftsverband des Verwaltungsbezirkes Korneuburg
Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß Paragraph 3, der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im Abfallwirtschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1997 wirksam.
Paragraph 11,
Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Verwaltungsbezirk
Waidhofen an der Thaya
Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß Paragraph 3, der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen
Gemeinden die im Abfallwirtschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1997 wirksam.
Paragraph 12,
Gemeindeverband für Abfallbehandlung und Umweltschutz im Bezirk Lilienfeld
Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß Paragraph 3, der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im Abfallwirtschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1997 wirksam.
Paragraph 13,
entfällt
Paragraph 14,
Gemeindeverband für die Abfallbeseitigung im Bezirk Mödling
Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1997 wirksam.