Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

1600/3–7

Titel

2. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

Ausgabedatum

28.08.2008

Text

 

2. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

 

1600/3–0

Stammverordnung

47/94

1994-04-28

 

Blatt 1

1600/3–1

1. Novelle

84/94

1994-08-25

 

Blatt 1

1600/3–2

2. Novelle

2/95

1995-01-27

 

Blatt 1, 2

1600/3–3

3. Novelle

104/95

1995-08-16

 

Blatt 2

1600/3–4

4. Novelle

3/98

1998-02-13

 

Blatt 2, 3

1600/3–5

5. Novelle

62/98

1998-04-30

 

Blatt 3

1600/3–6

6. Novelle

51/03

2003-07-25

 

Blatt 1, 2, 2a

1600/3–7

7. Novelle

65/08

2008-08-28

 

Blatt 3

Ausgegeben am
28.08.2008

Jahrgang 2008
65. Stück

Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 11. August 2008 aufgrund des Artikel 116 a, B-VG verordnet:

Änderung der

2. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

Artikel I

Die 2. NÖ Gemeindeverbändeverordnung, LGBl. 1600/3, wird wie folgt geändert:

Paragraph 13, entfällt.

Artikel II

Die von der Verbandsversammlung am 8. November 2007 beschlossene Auflösung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabfallwirtschaftsverband des Gerichtsbezirkes Wolkersdorf” wird genehmigt. Die Auflösung wurde am 1. Jänner 2008 wirksam.

 

Für den Landeshauptmann:SobotkaLandesrat

Paragraph eins,

Gemeindeverband für Aufgaben

des Umweltschutzes im Verwaltungsbezirk Gänserndorf

(1) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden sowie die von der Verbandsversammlung am 14. Juni 1993 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß Paragraph 3, der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.

(2) Die Übertragung der Vollziehung des Abfallwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, durch die Gemeinden Auersthal, Engelhartstetten und Velm-Götzendorf, sowie die diesbezügliche von der Verbandsversammlung am 14. November 2002 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 2,) werden genehmigt. Die Übertragung der Vollziehung und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2003 wirksam.

Paragraph 2,

Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk Gmünd

Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß Paragraph 3, der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden, die im Abfallwirtschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, in der jeweils geltenden Fassung, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.

Paragraph 3,

Gemeindeverband für Abfallwirtschaft

im Raum Schwechat

Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß Paragraph 3, der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl.325/1990, in der jeweils geltenden Fassung, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.

Paragraph 4,

Gemeindeabfallwirtschaftsverband Horn

Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß Paragraph 3, der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im Abfallwirtschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt 325 aus 1990,, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.

Paragraph 5,

Gemeindeverband für Abfallbeseitigung

im Verwaltungsbezirk Tulln

Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß Paragraph 3, der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im Abfallwirtschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt 325 aus 1990,, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.

Paragraph 6,

Gemeindeverband für Abgabeneinhebung

und Müllbeseitigung Bezirk Zwettl

(1) Die von den Gemeinden Altmelon, Arbesbach, Bärnkopf, Echsenbach, Grafenschlag, Groß-Gerungs, Großgöttfritz, Gutenbrunn, Kirchschlag, Kottes-Purk, Langschlag, Martinsberg, Ottenschlag, Rappottenstein, Sallingberg, Schönbach, Schwarzenau, Schweiggers, Traunstein, Waldhausen und Pölla beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 2,) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß Paragraph 3, Absatz 2, der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im Abfallwirtschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.

(2) Die Übertragung der Vollziehung des Abfallwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, durch die Gemeinde Allentsteig sowie die diesbezügliche von der Verbandsversammlung am 18. Dezember 2001 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz 2,) werden genehmigt. Die Übertragung der Vollziehung und die Satzungsänderung wurden mit 1. Jänner 2002 wirksam.

Paragraph 7,

Gemeindeverband für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk Melk

Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz eins,) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im Abfallwirtschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.

Paragraph 8,

Gemeindeverband für die Abfallbeseitigung im Verwaltungsbezirk Hollabrunn

Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß Paragraph 3, der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die Vollziehung und die Besorgung der Aufgaben der Abfallwirtschaft aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.

Paragraph 9,

Gemeindeverband für Umweltschutz

für den Bezirk Krems

Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3, Absatz eins,) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß Paragraph 3, der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im Abfallwirtschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.

Paragraph 10,

Gemeindeabfallwirtschaftsverband des Verwaltungsbezirkes Korneuburg

Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß Paragraph 3, der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im Abfallwirtschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1997 wirksam.

Paragraph 11,

Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Verwaltungsbezirk

Waidhofen an der Thaya

Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß Paragraph 3, der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen

Gemeinden die im Abfallwirtschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1997 wirksam.

Paragraph 12,

Gemeindeverband für Abfallbehandlung und Umweltschutz im Bezirk Lilienfeld

Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird insoweit genehmigt, als dieser Gemeindeverband gemäß Paragraph 3, der Satzung aus dem eigenen Wirkungsbereich der verbandsangehörigen Gemeinden die im Abfallwirtschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, geregelten Aufgaben aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1997 wirksam.

Paragraph 13,

entfällt

Paragraph 14,

Gemeindeverband für die Abfallbeseitigung im Bezirk Mödling

Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1997 wirksam.