Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

6500/12-0

Titel

NÖ Kormoran- und Graureiherverordnung 2008

Ausgabedatum

15.07.2008

Ausordnungsdatum

24.07.2013

Text

 

NÖ Kormoran- und Graureiherverordnung 2008

 

6500/12-0

Stammverordnung

57/08

2008-07-15

 

Blatt 1-3

Ausgegeben am
15.07.2008

Jahrgang 2008
57. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 1. Juli 2008 aufgrund des Paragraph 3, Absatz 6, des NÖ Jagdgesetzes 1974, Landesgesetzblatt 6500–22 , verordnet:

NÖ Kormoran- und Graureiherverordnung 2008

Niederösterreichische Landesregierung:
Landesrat
Plank

Paragraph eins,

Geltungsbereich und Ziel

(1) Die Verordnung gilt für folgendes Wild:

* Kormoran (Phalacrocorax carbo),

* Graureiher (Ardea cinerea).

(2) Ziel dieser Verordnung ist die landesweit einheitliche und koordinierte Abwendung von erheblichen Schäden an Fischereigebieten und Gewässern sowie der Schutz der heimischen wildlebenden Tierwelt

  1. Ziffer eins
    vorrangig durch Vertreibung der in Absatz eins, angeführten Vogelarten aus fischökologisch besonders sensiblen Gewässerabschnitten und von fischereiwirtschaftlich bedeutsamen Anlagen,

  1. Ziffer 2
    nachrangig durch Bejagung, vor allem an den Orten der Nahrungsaufnahme,

  1. Ziffer 3
    unter gleichzeitiger Festlegung

* von ausschließlichen Vertreibungs- und Bejagungsbereichen,

* von ausschließlichen Vertreibungs- und Bejagungszeiten,

* einer Einschränkung der Bejagungsintensität und

* von Melde- und Berichtspflichten.

(3) Mit dieser Verordnung sollen mögliche Risiken für die in Absatz eins, genannten Federwildarten, die mit der Erteilung von Ausnahmen von den Schonvorschriften verbunden sein können, durch örtliche und zeitliche Einschränkung der Vertreibungs- und Bejagungsbereiche in fischfachlich sensiblen Zonen vermieden werden.

(4) Soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, sind die Regelungen des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500, und der NÖ Jagdverordnung, LGBl. 6500/1, anzuwenden.

Paragraph 2,

Vertreibungsbereiche, Bejagungsbereiche

(1) Zur Abwendung erheblicher Schäden am Fischbestand und zum Schutz der wildlebenden heimischen Tierwelt dürfen

* Kormorane ausschließlich in den in Absatz 2,

definierten Bereichen und

* Graureiher ausschließlich in den in Absatz 3,

definierten Bereichen

vorrangig vertrieben werden. Dafür dürfen nur optische und akustische Hilfsmittel verwendet werden.

(2) Nachrangig dürfen Kormorane zur nachhaltigen Verstärkung der Wirkung von Maßnahmen nach Absatz eins, nur im notwendigen Ausmaß bejagt werden, wobei der Fang nicht gestattet ist:

  1. Ziffer eins
    im unmittelbaren Bereich folgender Gewässerabschnitte einschließlich der dort gelegenen Grundwasserseen vom 1. Oktober bis 15. März:

* Ybbs (der gesamte Oberlauf bis zur Wehranlage des Wasserkraftwerks “Kemmelbach Elektrizitätserzeugungs GmbH” nördlich der Straßenbrücke der B1 in der Gemeinde Neumarkt an der Ybbs, einschließlich aller Zubringer),

* Erlauf (der gesamte Oberlauf bis zur Wehranlage in
der Gemeinde Golling, einschließlich aller Zubringer),

* Melk (der gesamte Oberlauf bis zur Autobahnbrücke
der A 1 in der Gemeinde Zelking-Matzleinsdorf, einschließlich aller Zubringer),

* Pielach (der gesamte Oberlauf bis zur Gemeindegrenze der Gemeinden Dunkelsteinerwald und Haunoldstein, einschließlich aller Zubringer),

* Traisen (der gesamte Oberlauf bis zur Eisenbahnbrücke in der Gemeinde Traismauer, einschließlich aller Zubringer),

* Perschling (der gesamte Oberlauf bis zur Straßenbrücke der L 2283 in der Gemeinde Perschling, einschließlich aller Zubringer),

* Große Tulln (der gesamte Oberlauf bis zur Straßenbrücke der L 2264 in der Gemeinde Neulengbach, KG Markersdorf, einschließlich aller Zubringer),

* Triesting (der gesamte Oberlauf bis zur Straßenbrücke der B 210 in der Gemeinde Oberwaltersdorf, einschließlich aller Zubringer),

* Fischa (der gesamte Oberlauf bis zu jenem Punkt, an
dem die Gemeindegrenzen der Gemeinden Fischamend, Enzersdorf an der Fischa und Klein-Neusiedl zusammentreffen, einschließlich aller Zubringer),

* Schwarza-Pitten-Warme Fischa (das gesamte
Gewässersystem bis zur Mündung in die Leitha in der Gemeinde Pottendorf, einschließlich aller Zubringer und Mühlbäche),

* Thaya (der gesamte Oberlauf bis zum Austritt auf
tschechisches Staatsgebiet in der Gemeinde Drosendorf-Zissersdorf),

* Kamp (der gesamte Oberlauf bis zur Gemeindegrenze
der Gemeinden Grafenegg und Grafenwörth, einschließlich aller Zubringer),

* Krems (der gesamte Oberlauf bis zur Gemeindegrenze
der Gemeinden Senftenberg und Krems an der Donau, einschließlich aller Zubringer).

  1. Ziffer 2
    im unmittelbaren Bereich folgender Gewässerabschnitte vom 15. März bis 30. April:

* Fischa (von der Wehranlage der Wasserkraftanlage
“Fa. Ludwig Polsterer Vereinigte Walzmühlen” in der Gemeinde Enzersdorf an der Fischa bis zur Autobahnbrücke der A 4 in der Gemeinde Fischamend),

* Schwechat (von der Eisenbahnbrücke bis zur Grenze
des Europaschutzgebiets “Vogelschutzgebiet Donauauen östlich von Wien”, jeweils in der Gemeinde Schwechat).

  1. Ziffer 3
    im unmittelbaren Bereich von Fischzuchtanlagen oder Teichwirtschaften vom 1. August bis 30. April.

(3) Nachrangig dürfen Graureiher zur nachhaltigen Verstärkung der Wirkung von Maßnahmen nach Absatz eins, nur im notwendigen Ausmaß bejagt werden, wobei der Fang nicht gestattet ist:

im unmittelbaren Bereich von Fischteichen und sonstigen Fischzuchtanlagen sowie von Bächen, die der Aufzucht von Brütlingen und Jungfischen dienen, vom 16. August bis 31. Jänner.

(4) Bäche im Sinne des Absatz 3, sind dauernd oder zeitweise wasserführende Fließgewässer mit einer vom Niederschlag unabhängigen Wasserführung und einer Mittelwasserspiegelbreite bis 5 Meter.

Paragraph 3,

Melde- und Berichtspflichten

(1) Für Zwecke der Überwachung und wissenschaftlichen Begleitung dieser Verordnung hat der oder die Jagdausübungsberechtigte jeden getätigten Abschuss eines Kormorans oder Graureihers unverzüglich der Landesgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes, Wickenburggasse 3, 1080 Wien, Tel. 01/4051636, E-Mail: jagd@noeljv.at>, unter Angabe des Erlegungsortes (Jagdgebiet, Gewässerabschnitt oder fischereiwirtschaftliche Anlage, allenfalls auch Fischereirevier), Erlegungszeitpunktes (Datum, Uhrzeit), der näheren Umstände der Erlegung und einer allfälligen Markierung (z.B. Ring) zu melden. Im Falle einer Markierung sind auch alle besonderen Merkmale (z.B. Art, Farbe) derselben und die darauf ersichtlichen Daten zu melden.

(2) Die Landesgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes hat über die Anwendung dieser Verordnung jährlich bis 15. Mai oder nach Aufforderung für einen bestimmten Stichtag einen zusammenfassenden Bericht unter Berücksichtigung der eingegangenen Meldungen gemäß Absatz eins, an die Landesregierung zu erstatten.

Paragraph 4,

Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. Mai 2013 außer Kraft.