Niederösterreich
6500/15–0
NÖ Waldschnepfenverordnung
29.02.2008
NÖ Waldschnepfenverordnung | |||
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6500/15–0 | Stammverordnung | 32/08 | 2008-02-29 |
| Blatt 1-2 | ||
Ausgegeben am, 29.02.2008 | Jahrgang 2008, 32. Stück |
Die NÖ Landesregierung hat am 26. Februar 2008 aufgrund des Paragraph 3, Absatz 6, des NÖ Jagdgesetzes 1974, Landesgesetzblatt 6500–22 , verordnet:
NÖ Waldschnepfenverordnung
Niederösterreichische Landesregierung:, Landesrat, Plank |
Paragraph eins
Geltungsbereich und Ziel
(1) Diese Verordnung gilt für Hahnen der jagdbaren Federwildart Waldschnepfe (Scolopax rusticola).
(2) Ziel dieser Verordnung ist eine selektive und vernünftige Nutzung der in Absatz eins, genannten jagdbaren Federwildart in geringen Mengen unter streng überwachten Bedingungen.
Paragraph 2
Nutzungszeiten und –arten
(1) Waldschnepfenhahnen dürfen in der Zeit von 1. März bis 15. April während des Balzfluges im Rahmen der in Paragraph 3, festgelegten Höchstzahlen erlegt werden.
(2) Die Entnahme von Waldschnepfenhahnen hat durch Abschuss mit geeigneter Schrotmunition zu erfolgen. Die jagdrechtlichen Vorschriften sind einzuhalten. Der Einsatz von Jagdhunden vor dem Schuss, sowie der Fang sind nicht gestattet.
Paragraph 3
Höchstabschusszahlen
Für die nachstehenden Bezirksverwaltungsbehörden werden die folgenden Höchstabschusszahlen festgelegt:
, Bezirksverwaltungsbehörde | , Waldschnepfen Anzahl |
, BH Amstetten | , 123 |
, BH Baden | , 115 |
, BH Bruck an der Leitha | , 122 |
, BH Gänserndorf | , 91 |
, BH Gmünd | , 23 |
, BH Hollabrunn | , 55 |
, BH Horn | , 58 |
, BH Korneuburg | , 79 |
, BH Krems an der Donau | , 79 |
, Statutarstadt Krems an der Donau | , 4 |
, BH Lilienfeld | , 9 |
, BH Melk | , 35 |
, BH Mistelbach | , 187 |
, BH Mödling | , 22 |
, BH Neunkirchen | , 27 |
, BH St. Pölten | , 42 |
, Statutarstadt St. Pölten | , 21 |
, BH Scheibbs | , 23 |
, BH Tulln an der Donau | , 45 |
, BH Waidhofen an der Thaya | , 31 |
, Statutarstadt Waidhofen an der Ybbs | , 2 |
, BH Wien-Umgebung | , 42 |
, BH Wiener Neustadt | , 57 |
, Statutarstadt Wiener Neustadt | , 57 |
, BH Zwettl | , 61 |
Paragraph 4
Informations- und Meldepflicht
Der oder die Jagdausübungsberechtigte hat
* sich vor einem beabsichtigten Abschuss bei der Landesgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes, Wickenburggasse 3, 1080 Wien, Tel. Nr. 01/4051636, darüber zu informieren, ob die Höchstabschusszahl für das betreffende Jagdgebiet ausgeschöpft ist,
* einen getätigten Abschuss unverzüglich der Landesgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes unter Angabe des Erlegungsortes und –zeitpunktes zu melden und
* tunlichst bis zum 31. Dezember eines jeden
Jagdjahres einen Bericht an die Landesgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes oder eine von dieser genannte Stelle zur wissenschaftlichen Auswertung abzuliefern. Dieser Bericht hat mindestens Angaben über die Beobachtung von Schnepfen im Jagdgebiet (Monat der Beobachtung, Auffindung von Gelegen und/oder führenden oder nicht flüggen Schnepfen), sowie Daten über erlegte Schnepfenhahnen (Länge von Schnabel und Schwanz, Gewicht, ev. Foto) zu enthalten.
Paragraph 5
Meldepflichten des NÖ Landesjagdverbandes
Die Landesgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes hat über die Anwendung dieser Verordnung jährlich bis zum 30. Mai einen Bericht an die Landesregierung zu erstatten.