Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

4005/1–0

Titel

Kundmachung über die Aufhebung der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Amstetten über ein Verbot der Anbahnung und Ausübung der Prostitution in der Stadtgemeinde Amstetten

Ausgabedatum

29.02.2008

Text

 

Kundmachung über die Aufhebung der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Amstetten über ein Verbot der Anbahnung und Ausübung der Prostitution in der Stadtgemeinde Amstetten

 

4005/1–0

Stammverordnung

30/08

2008-02-29

 

Blatt 1

Ausgegeben am
29.02.2008

Jahrgang 2008
30. Stück

Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß Artikel 139, Absatz 5, B-VG:

Kundmachung über die Aufhebung der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Amstetten über ein Verbot der Anbahnung und Ausübung der Prostitution in der Stadtgemeinde Amstetten

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. November 2007, römisch fünf 54/07-8, die Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Amstetten über ein Verbot der Anbahnung und Ausübung der Prostitution in der Stadtgemeinde Amstetten vom 20. Dezember 2002 als gesetzwidrig aufhoben.

Das Erkenntnis wurde der NÖ Landesregierung am 31. Jänner 2008 zugestellt.

 

Niederösterreichische Landesregierung:
Landeshaupmtann
Pröll