Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

2001–6

Titel

NÖ LANDES-PERSONALVERTRETUNGSGESETZ

Ausgabedatum

22.02.2008

Text

 

NÖ LANDES-PERSONALVERTRETUNGSGESETZ

 

2001–0

Stammgesetz

67/78

1978-05-24

 

Blatt 1-13

2001–1

1. Novelle

65/81

1981-05-19

 

Blatt 1-13

2001–2

2. Novelle

78/88

1988-08-04

 

Blatt 1, 2, 3, 4, 5, 6, 11, 12, 13

2001–3

3. Novelle

74/94

1994-07-28

 

Blatt 1, 4, 5, 9, 10, 13 Paragraph 11, Absatz 4 :, Anpassung an Artikel 28, EWR-Abkommen

2001–4

4. Novelle

117/02

2002-12-20

 

Blatt 5

2001–5

5. Novelle

10/05

2005-02-17

 

Blatt 4

2001–6

6. Novelle

16/08

2008-02-22

 

Blatt 1-14

Ausgegeben am
22.02.2008

Jahrgang 2008
16. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 13. Dezember 2007 beschlossen:

Änderung des NÖ Landes-Personalvertretungsgesetzes

Das NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz, Landesgesetzblatt 2001, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    In den Paragraphen 3, Absatz eins, Litera ,, Absatz eins, Litera ,, 3, 4 und 5, 4 Absatz eins und 4, 6 Absatz eins,, 3, 4 und 5, 9 Absatz eins,, 2, 3, 5, 7 und 8, 10 Absatz eins,, 11 Absatz eins,, 14 Absatz eins und 2, 15 Absatz 4,, 16 Absatz eins,, 16 Absatz 3 und 4, 17 Absatz 3,, 4, 5 und 13, 18 Absatz eins,, 2, 9, 12, 18 und 19, 19 Absatz 2,, 21 Absatz 2,, 3 Litera ,, 4 und 5, 23 Absatz eins und 3 und 25 Absatz eins,, 2, 3 und 4 wird das Wort “Zentralpersonalvertretung” durch das Wort “Landespersonalvertretung” ersetzt.

  1. Ziffer 2
    In Paragraph 3, Absatz eins, Litera , entfällt der Klammerausdruck
    “(ZPV)”.

  1. Ziffer 3
    In den Paragraphen 18, Absatz 9,, 10 und 17, 19 Absatz eins,, 3 und 4 und 21 Absatz eins, wird die Wortfolge “Dienststellen-(Zentral-) personalvertretung” durch die Wortfolge “Dienststellen-(Landes-) personalvertretung” ersetzt.

  1. Ziffer 4
    In den Überschriften der Paragraphen 19 und 21 wird die Wortfolge “Dienststellen-(Zentral-) personalvertretung” durch die Wortfolge “Dienststellen-(Landes-) personalvertretung” ersetzt.

  1. Ziffer 5
    In den Überschriften der Paragraphen 9 und 10 wird das Wort “Zentralpersonalvertretung” durch das Wort “Landespersonalvertretung” ersetzt.

  1. Ziffer 6
    In Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz 2 und 4 wird das Wort “Dienstverhältnis” durch die Wortfolge “Dienst- oder Ausbildungsverhältnis” ersetzt.

  1. Ziffer 7
    In Paragraph eins, Absatz 2, Litera , wird die Wortfolge “Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, in der Fassung BGBl. Nr. 502/1993” durch die Wortfolge “Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 77/2007” ersetzt.

  1. Ziffer 8
    In Paragraph eins, Absatz 2, Litera , wird die Wortfolge “Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, in der Fassung BGBl. Nr. 16/1994” durch die Wortfolge “Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 53/2007” ersetzt.

  1. Ziffer 9
    Paragraph 12, lautet:

  1. Ziffer 10
    In Paragraph 13, Absatz 2, Litera , wird die Wortfolge “Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949, i.d.F. BGBl. Nr. 91/1993” durch die Wortfolge “Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 194/1999” und die Abkürzung “i.d.F.” jeweils durch die Wortfolge “in der Fassung” ersetzt.

  1. Ziffer 11
    Paragraph 13, Absatz 2, Litera , lautet:

  1. Ziffer 12
    Paragraph 13, Absatz 2, Litera , entfällt. Die bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, Litera und t erhalten die Bezeichnung r und s.

  1. Ziffer 13
    In Paragraph 14, Absatz eins, wird die Buchstabenfolge “f bis n” durch die Buchstabenfolge “f bis p” ersetzt.

  1. Ziffer 14
    In Paragraph 17, Absatz 4, wird die Zahl “15” durch die Zahl “10” ersetzt.

  1. Ziffer 15
    In Paragraph 17, Absatz 5, wird die Zahl “26” durch die Zahl “21” ersetzt.

  1. Ziffer 16
    In Paragraph 17, Absatz 9, wird die Zahl “21” durch die Zahl “16” ersetzt.

  1. Ziffer 17
    In Paragraph 17, Absatz 10, wird die Zahl “30” durch die Zahl “26” ersetzt.

  1. Ziffer 18
    In Paragraph 18, Absatz 5, wird die Zahl “32” durch die Zahl “28” ersetzt.

  1. Ziffer 19
    In Paragraph 18, Absatz 9, wird die Zahl “35” durch die Zahl “28” ersetzt.

  1. Ziffer 20
    Nach Paragraph 20, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Ziffer 21
    Paragraph 26, Absatz 3, lautet:

  1. Ziffer 22
    In Paragraph 28, Absatz 3, wird die Wortfolge “Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51 in der Fassung BGBl. Nr. 866/1992” durch die Wortfolge “Allgemeinen Verwaltungsverfahrengesetzes 1991, BGBl. Nr. 51 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 10/2004” ersetzt.

  1. Ziffer 23
    In Paragraph 29, wird die Wortfolge “Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, in der Fassung des BGBl. Nr. 91/1993” durch die Wortfolge “Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 13/2005” ersetzt.

 

Der Präsident:
Freibauer

Der Landeshauptmann:
Pröll

1. Abschnitt

Paragraph eins,

Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für alle in einem öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Niederösterreich stehenden Personen, die im Personalstand einer Dienststelle geführt werden.

(2) Von den Bestimmungen des Absatzes 1 sind ausgenommen:

  1. Litera a
    die Bediensteten, die in Betrieben tätig sind und ihre Vertretung nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2007,, zu wählen haben,

  1. Litera b
    die Landeslehrer, die unter die Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,, fallen.

Paragraph 2,

Begriff und Aufgaben der Personalvertretung

(1) Zum Zweck der beruflichen Vertretung der im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Bediensteten wird eine Personalvertretung geschaffen. Die Personalvertretung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz beim Amt der NÖ Landesregierung. Ihr gehören die Bediensteten aller Dienststellen an.

(2) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Bediensteten des Landes Niederösterreich zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, daß die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.

(3) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatz leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.

(4) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen, insbesondere der Gewerkschaft der öffentlichen Bediensteten, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

Paragraph 3,

Organisation der Personalvertretung

(1) Die Organe der Personalvertretung sind:

  1. Litera a
    die Dienststellenversammlung;

  1. Litera b
    die Dienststellenpersonalvertretung (DPV);

  1. Litera c
    die Landespersonalvertretung beim Amte der NÖ Landesregierung;

  1. Litera d
    der Obmann der Landespersonalvertretung;

  1. Litera e
    die Wahlkommissionen.

(2) Der Wirkungsbereich der Dienststellenpersonalvertretung erstreckt sich auf die Bediensteten der Dienststelle für die sie gebildet ist (Paragraph 4,).

(3) Der Wirkungsbereich der Landespersonalvertretung erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen des Landes.

(4) Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretungen und der Landespersonalvertretung.

(5) Die Verwaltung des Vermögens der Personalvertretung obliegt der Landespersonalvertretung. Der Obmann der Landespersonalvertretung vertritt die Personalvertretung nach außen.

Paragraph 4,

Dienststellen

(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen des Landes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit darstellen. Für Landesbedienstete, die nicht einer solchen Einrichtung angehören, sind durch die Landespersonalvertretung organisatorische Einheiten zu bilden, die ebenfalls als Dienststelle gelten.

(2) Bei jeder Dienststelle ist eine Dienststellenpersonalvertretung zu bilden.

(3) Für zwei oder mehrere Dienststellen kann eine gemeinsame Dienststellenpersonalvertretung, für besonders große und organisatorisch trennbare Dienststellen sowie für örtlich getrennt untergebrachte Dienststellen können mehrere Dienststellenpersonalvertretungen gebildet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen, der Wahrung der Interessen der Bediensteten dienlich ist.

(4) Für welche Dienststellen eine gemeinsame Dienststellenpersonalvertretung und für welche Dienststellen mehrere Dienststellenpersonalvertretungen zu bilden sind, hat die Landespersonalvertretung zu bestimmen. Hiebei ist dafür zu sorgen, daß für Dienststellen mit weniger als fünf Bediensteten gemeinsam mit anderen Dienststellen eine Dienststellenpersonalvertretung geschaffen wird. Wenn für zwei oder mehrere Dienststellen eine gemeinsame Dienststellenpersonalvertretung oder für eine Dienststelle mehrere Dienststellenpersonalvertretungen gebildet werden, so gelten die zusammengefaßten oder getrennten Dienststellen im Sinne der folgenden Bestimmungen als eine Dienststelle.

(5) Die Zusammenfassung oder Trennung von Dienststellen ist in den Amtlichen Nachrichten des Amtes der NÖ Landesregierung und an den Amtstafeln der betroffenen Dienststellen kundzumachen.

(6) Dienststellen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere

  1. Litera a
    das Amt der NÖ Landesregierung;

  1. Litera b
    die Bezirkshauptmannschaften;

  1. Litera c
    die Gebietsbauämter;

  1. Litera d
    die Landesstraßenbauabteilungen;

  1. Litera e
    die Straßenmeistereien;

  1. Litera f
    die Heime;

  1. Litera g
    die NÖ Agrarbezirksbehörde.

Paragraph 5,

Dienststellenversammlung

(1) In Dienststellen mit mindestens fünf Bediensteten bildet die Gesamtheit der Bediensteten die Dienststellenversammlung.

(2) Der Dienststellenversammlung obliegt:

  1. Litera a
    die Entgegennahme von Berichten der Dienststellenpersonalvertretung;

  1. Litera b
    die Beschlußfassung über die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung.

Paragraph 6,

Geschäftsordnung der Dienststellenversammlung

(1) Die Dienststellenversammlung ist von der Dienststellenpersonalvertretung im Bedarfsfall, mindestens jedoch einmal im Jahr, einzuberufen. Kommt die Dienststellenpersonalvertretung dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Dienststellenversammlung durch die Landespersonalvertretung einzuberufen. Wenn die Dienststellenversammlung während der Dienstzeit stattfinden soll, dann ist vor ihrer Einberufung das Einvernehmen mit dem Dienststellenleiter herzustellen. Das Einvernehmen gilt als hergestellt, wenn die beabsichtigte Versammlung dem Dienststellenleiter zwei Wochen vorher angekündigt wurde und dieser binnen drei Arbeitstagen keine Einwendung erhoben hat.

(2) Eine Dienststellenversammlung ist binnen zwei Wochen auch einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Bediensteten oder in Dienststellen mit mehr als 19 Bediensteten ein Drittel der Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung, jedoch mindestens zwei Personalvertreter, dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen.

(3) Im Falle der Funktionsunfähigkeit der Dienststellenpersonalvertretung ist die Dienststellenversammlung von der Landespersonalvertretung einzuberufen.

(4) Den Vorsitz in der Dienststellenversammlung führt der Obmann der Dienststellenpersonalvertretung oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Im Falle der Funktionsunfähigkeit der Dienststellenpersonalvertretung oder wenn eine Dienststellenpersonalvertretung noch nicht besteht, führt den Vorsitz in der Dienststellenversammlung ein Mitglied der Landespersonalvertretung. Wenn ein Mitglied der Landespersonalvertretung den Vorsitz führt, dann ist dieses in der Dienststellenversammlung nicht stimmberechtigt, außer es handelt sich um einen Bediensteten der Dienststelle.

(5) In der Dienststellenversammlung ist jeder wahlberechtigte Bedienstete stimmberechtigt. Die Dienststellenpersonalvertretung kann zur Auskunftserteilung sowohl Vertreter der Berufsvereinigungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, als auch Vertreter der Verwaltung zur Dienststellenversammlung einladen. Die Landespersonalvertretung kann einen Vertreter zu den Dienststellenversammlungen entsenden.

(6) Zur Beschlußfassung in der Dienststellenversammlung ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte der Bediensteten erforderlich. Die Beschlüsse der Dienststellenversammlung werden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, soferne dieser stimmberechtigt ist (Absatz 4, letzter Satz). Im Falle des Paragraph 5, Absatz 2, Litera ,, bedarf der Beschluß der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte der Stimmen der wahlberechtigten Bediensteten.

(7) Ist bei Beginn der Dienststellenversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Bediensteten anwesend, so ist eine halbe Stunde zuzuwarten; danach ist die Dienststellenversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig. Dies gilt nicht für die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung.

(8) Die Dienststellenversammlung ist nicht öffentlich.

(9) Allen Bediensteten, die nicht zur Aufrechterhaltung des unbedingt notwendigen Dienstbetriebes (Journaldienstes) erforderlich sind, ist vom Dienststellenleiter die Teilnahme an der Dienststellenversammlung zu ermöglichen.

Paragraph 7,

Teildienststellenversammlung

Beim Amt der NÖ Landesregierung, bei zusammengefaßten Dienststellen oder bei Dienststellen, deren Angehörige nicht gleichzeitig Dienst versehen (Turnusdienst oder Wechseldienst), kann zur Entgegennahme von Berichten der Dienststellenpersonalvertretung die Dienststellenversammmlung auch geteilt durchgeführt werden (Teildienststellenversammlung). Bei der Einberufung von Teildienststellenversammlungen ist vorzusorgen, daß allen Bediensteten der Dienststelle die Teilnahme an einer der Teildienststellenversammlungen möglich ist. Wird die Dienststellenversammlung geteilt durchgeführt, so sind die Bediensteten nur zur Teilnahme an einer Teildienststellenversammlung berechtigt.

Paragraph 8,

Dienststellenpersonalvertretung

(1) In jeder Dienststelle, in der mindestens 5 Bedienstete beschäftigt sind, ist eine Dienststellenpersonalvertretung zu wählen.

(2) Die Dienststellenpersonalvertretung besteht in Dienststellen mit 5 bis 9 Bediensteten aus 1, in Dienststellen mit 10 bis 19 Bediensteten aus 2, in Dienststellen mit 20 bis 50 Bediensteten aus 3, in Dienststellen mit 51 bis 100 Bediensteten aus 4 Mitgliedern; in Dienststellen mit mehr als 100 Bediensteten erhöht sich für je weitere 100 Bedienstete die Zahl der Mitglieder um 1, in Dienststellen mit mehr als 1000 Bediensteten für je weitere 400 Bedienstete um 1. Bruchteile von 100 beziehungsweise 400 werden für voll gerechnet.

(3) Für die Bestimmung der Mitgliederzahl der Dienststellenpersonalvertretung ist die Anzahl der Bediensteten der Dienststelle am Stichtag maßgebend. Eine Änderung der Zahl der Bediensteten der Dienststelle ist auf die Anzahl der Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung während deren Funktionsperiode ohne Einfluß.

Paragraph 9,

Landespersonalvertretung

(1) Beim Amte der NÖ Landesregierung ist die Landespersonalvertretung zu errichten.

(2) Die Landespersonalvertretung besteht aus 19 Mitgliedern.

(3) Die Landespersonalvertretung wählt aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit den Obmann, einen ersten und erforderlichenfalls einen zweiten Obmannstellvertreter. Bei Stimmengleichheit gilt jenes für die Obmannstelle vorgeschlagene Personalvertretungsmitglied als gewählt, das auf jenem Wahlvorschlag kandidiert hat, der bei der Wahl für die Landespersonalvertretung die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Liegt auch hier Stimmengleichheit vor, so entscheidet das Los. In diesem Fall ist der erste Obmannstellvertreter jener wahlwerbenden Gruppe zu entnehmen, die auf Grund des Losentscheides nicht den Obmann stellt.

(4) Welcher Wählergruppe der erste und zweite Obmannstellvertreter zufallen, ist nach dem Verhältniswahlrecht (Paragraph 18, Absatz 14,) festzustellen. Nach der Feststellung der jeder Wählergruppe zukommenden Mandate wird mittels Stimmzettel die Wahl durchgeführt.

(5) Vor Beginn der Wahlhandlung sind von den Wählergruppen, denen Mandate nach Absatz 4, zukommen, Wahlvorschläge einzubringen, die von mehr als der Hälfte der dieser Wählergruppe angehörenden Mitglieder der Landespersonalvertretung zu unterfertigen sind. Stimmzettel, die auf andere als die vorgeschlagenen Bewerber lauten, sind ungültig. Als angenommen gilt derjenige Wahlvorschlag, auf den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen entfällt.

(6) Die Namen des Obmannes und der Stellvertreter sind öffentlich kundzumachen.

(7) Die Landespersonalvertretung ist vom Obmann, in dessen Verhinderung vom Stellvertreter, nach Bedarf einzuberufen. Die Landespersonalvertretung ist auch einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt. Diese Einberufung hat binnen zwei Wochen zu erfolgen.

(8) Den Vorsitz in den Sitzungen der Landespersonalvertretung führt der Obmann oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter. Im Falle der Verhinderung des Obmannes und seiner Stellvertreter hat den Vorsitz bei unaufschiebbaren Sitzungen, das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied der stärksten Wählergruppe zu führen.

Paragraph 10,

Wahl der Ausschüsse der Landespersonalvertretung

(1) Die Landespersonalvertretung kann zur Abgabe von Gutachten und Vorbereitung von Anträgen, oder zur Wahrung besonderer Interessen einzelner Bedienstetengruppen Fachausschüsse bestellen, deren Mitglieder nicht der Landespersonalvertretung angehören müssen. Ein Mitglied der Landespersonalvertretung kann gleichzeitig auch mehreren Fachausschüssen angehören. Die Fachausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Obmann und einen Obmannstellvertreter. Die Fachausschüsse können zu ihren Sitzungen auch Experten mit beratender Stimme beiziehen.

(2) Hinsichtlich der Wahl der Ausschüsse, sowie deren Organe, finden die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 3,, 4 und 5 sinngemäß Anwendung.

(3) Der Obmann und der (die) Obmannstellvertreter können ihre Funktion jederzeit durch schriftliche Erklärung zurücklegen. In diesem Falle ist binnen 4 Wochen eine Ergänzungswahl nach den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 3,, 4 und 5 durchzuführen.

Paragraph 11,

Berufung der Mitglieder der Personalvertretungen

(1) Die Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretungen und der Landespersonalvertretung werden durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von fünf Jahren – vom Tage der Wahl an gerechnet – berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen (Paragraph 18, Absatz 14,).

(2) Wahlberechtigt sind alle Bediensteten, die am Stichtage in einem öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Niederösterreich stehen und nicht Ruhegenußempfänger des Landes sind. Der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und ein Wohnsitz in Niederösterreich sind nicht Voraussetzung für das Wahlrecht.

(3) Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die wegen eines in der NÖ Landtagswahlordnung 1992 genannten Wahlausschließungsgrundes vom Wahlrecht in den Landtag ausgeschlossen sind.

(4) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Tage der Wahlausschreibung mindestens 6 Monate in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Niederösterreich stehen, volljährig sind und am Tage der Wahlausschreibung die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Mitgliedstaates besitzen.

Paragraph 12,

Akteneinsicht und Datenübermittlung

(1) Der Leiter der Dienststelle hat der Personalvertretung, die Landesregierung hat der Landespersonalvertretung die Einsicht und Abschriftnahme (Ablichtung) der verfügbaren Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der der Personalvertretung übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte u. dgl.), deren Einsichtnahme durch die Personalvertreter eine Schädigung berechtigter Interessen eines Bediensteten oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde. Die Einsichtnahme in einen Personalakt und in automationsunterstützt aufgezeichnete Dienstnehmerdaten darf nur mit Zustimmung des betroffenen Bediensteten erfolgen.

(3) Der Leiter der Dienststelle hat der Personalvertretung, die Landesregierung hat der Landespersonalvertretung alle verfügbaren automationsunterstützt verarbeiteten Dienstnehmerdaten, die zur Erfüllung der der Personalvertretung übertragenen Aufgaben erforderlich sind, auf begründeten Antrag elektronisch zu übermitteln.

Paragraph 13,

Befugnisse der Personalvertretung

(1) Zur Erfüllung der im Paragraph 2, umschriebenen Aufgaben kommen der Personalvertretung insbesondere die in den Absatz 2 bis 4 genannten Befugnisse zu.

(2) Die Personalvertretung hat das Recht mitzuwirken, wobei alle Verhandlungen mit dem Ziele zu führen sind, das Einvernehmen herzustellen:

  1. Litera a
    bei allgemeinen Personalangelegenheiten;

  1. Litera b
    bei Erstellung und Änderung des Dienstplanes und der Arbeitseinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete beziehen;

  1. Litera c
    bei der Urlaubseinteilung oder deren Änderung;

  1. Litera d
    bei der Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen über den Dienstnehmerschutz und der Sozialversicherung;

  1. Litera e
    bei Maßnahmen, die im Interesse der Gesundheit der Bediensteten gelegen sind;

  1. Litera f
    bei der Aufnahme, Verlängerung eines befristeten Dienstverhältnisses, Übernahme in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis, der Ernennung (Beförderung), Überstellung, Funktionsbetrauung, Abberufung von der bisherigen Funktion (Verwendung), Überlassung, Dienstzuteilung und Versetzung von Bediensteten;

  1. Litera g
    bei Auflösung eines vertraglichen Dienstverhältnisses durch Entlassung oder Kündigung durch das Land, es sei denn, die Auflösung des Dienstverhältnisses erfolgt einvernehmlich;

  1. Litera h
    bei der Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand, es sei denn, die Versetzung ist gesetzlich vorgeschrieben oder sie erfolgt als Disziplinarstrafe oder auf Ansuchen des Bediensteten;

  1. Litera i
    bei der Erstellung oder Änderung des Dienstpostenplanes;

  1. Litera j
    bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Aushilfen;

  1. Litera k
    bei der beabsichtigten Untersagung einer Nebenbeschäftigung;

  1. Litera l
    bei der bescheidmäßigen Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen und bei der Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere aufgrund des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999,, Organhaftpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, und Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965, in der Fassung BGBl. Nr. 169/1983;

  1. Litera m
    bei Maßnahmen der Schulung zur Ablegung von Dienstprüfungen und bei der Auswahl der Bediensteten für die Aus- und Fortbildung;

  1. Litera n
    bei der Auswahl von Bediensteten, die zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommissionen und Disziplinarkommissionen bestellt werden sollen;

  1. Litera o
    bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden und neuer Kontrollmaßnahmen;

  1. Litera p
    bei Vergabe von Wohnungen durch die Dienstbehörde;

  1. Litera q
    bei Festsetzung von Beiträgen für die Inanspruchnahme von Unterstützungseinrichtungen und sonstigen Einrichtungen des Landes;

  1. Litera r
    bei der Einführung, Änderung und Erweiterung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten der Bediensteten, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person oder über die Ermittlung von fachlichen Voraussetzungen hinausgehen.

  1. Litera s
    Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse.

(3) Die Personalvertretung hat weiters die Befugnis:

  1. Litera a
    bei der Landesregierung, in Angelegenheiten des inneren Dienstes beim Landeshauptmann und beim Leiter der Dienststelle Anträge, Vorschläge und Anregungen einzubringen und zu verlangen, dass die Landesorgane mindestens vierteljährlich gemeinsam mit der Personalvertretung diese Anträge, Vorschläge und Anregungen und allgemeine Dienstrechts- und Personalangelegenheiten beraten und hiebei diePersonalvertretung über wichtige Angelegenheiten informieren, sowie in begründeten dringenden Fällen eine Aussprache mit den Landesorganen innerhalb einer Frist von höchstens 4 Wochen zu verlangen;

  1. Litera b
    die gemeinsamen Interessen aller Bediensteten sowie der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger oder mehrerer Dienststellen des Landes wahrzunehmen und zu vertreten;

  1. Litera c
    einzelne Bedienstete oder einzelne Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger in Angelegenheiten ihrer beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen zu vertreten;

  1. Litera d
    einzelne Bedienstete, wenn sie dies verlangen, in nur sie betreffenden Dienstrechts- und Personalangelegenheiten zu vertreten und zwar auch in jenen Fällen, in denen sich die Bediensteten nicht auf ein ihnen aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen können;

  1. Litera e
    von Besichtigungen der Dienststellen durch behördliche Organe, sofern diese nicht Kontrollen des Dienstbetriebes dienen, rechtzeitig verständigt zu werden, und an diesen Besichtigungen teilzunehmen;

  1. Litera f
    für die Schulung und Weiterbildung von Personalvertretern und Ersatzmitgliedern zu sorgen;

  1. Litera g
    die Wahlkommissionen zu bestellen;

  1. Litera h
    Vorsorge für ein einheitliches Vorgehen der Dienststellenpersonalvertretungen zu treffen;

  1. Litera i
    Einsicht in das Personenstandesverzeichnis und in die Unterlagen für die Bezugsabrechnung des Bediensteten zu nehmen, soferne dieser zustimmt;

  1. Litera j
    Unterstützungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen für die Bediensteten und ihre Angehörigen zu schaffen und selbst zu verwalten oder an der Verwaltung derartiger Einrichtungen des Landes teilzunehmen;

  1. Litera k
    Sprechtage für die Dienststellen abzuhalten;

  1. Litera l
    in die Stellenbeschreibung Einsicht zu nehmen.

(4) Der Personalvertretung sind schriftlich mitzuteilen:

  1. Litera a
    die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige oder die beabsichtigte Verhängung einer Ordnungsstrafe;

  1. Litera b
    die Einleitung und die Art der Beendigung des Disziplinarverfahrens;

  1. Litera c
    die Anträge des Dienststellenleiters auf Übernahme in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis, Ernennung (Beförderung) und Überstellung;

  1. Litera d
    eine Unfallanzeige;

  1. Litera e
    die Versetzung eines Bediensteten in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand;

  1. Litera f
    die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses;

  1. Litera g
    die Beendigung eines befristeten Dienstverhältnisses;

  1. Litera h
    der beabsichtigte Abschluß von Bestand-, Leasing- und Kaufverträgen über Gebäude, sofern diese Gebäude für den Dienstbetrieb herangezogen werden.

Paragraph 14,

Zuständigkeit zur Ausübung der Befugnisse der Personalvertretung

(1) Die im Paragraph 13, Absatz 2, Litera ,, f bis p, Absatz 3, Litera ,, b, f, g, h, j, k und Absatz 4, Litera bis g, umschriebenen Aufgaben und Befugnisse sind ausschließlich der Landespersonalvertretung vorbehalten.

(2) Die übrigen Aufgaben und Befugnisse gemäß Paragraphen 2 und 13 sind dann von der Landespersonalvertretung wahrzunehmen, wenn sie den örtlichen oder sachlichen Bereich einer Dienststelle im Sinne des Paragraph 4, überschreiten oder die Zuständigkeit von der Dienststellenpersonalvertretung trotz Aufforderung durch die Landespersonalvertretung nicht wahrgenommen wird. Im Zweifelsfalle ist die Landespersonalvertretung zuständig.

Paragraph 15,

Verfahren bei der Mitwirkung der Personalvertretung

(1) Maßnahmen, bei denen der Personalvertretung das Recht auf Mitwirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, zukommt, sind der Personalvertretung vor ihrer Durchführung mit dem Ziele einer einvernehmlichen Verständigung zur Kenntnis zu bringen. Die Personalvertretung kann innerhalb von zwei Wochen Einwendungen erheben und Gegenvorschläge erstatten. Die Einwendungen und Gegenvorschläge sind zu begründen. Wenn die Personalvertretung zur geplanten Maßnahme die Zustimmung erteilt oder innerhalb der Frist keine Äußerung abgibt, so gilt das Einvernehmen als hergestellt.

(2) Über Verlangen der Personalvertretung ist die beabsichtigte Maßnahme schriftlich mit der Maßgabe zur Kenntnis zu bringen, daß die zweiwöchige Frist mit der Zustellung des Schriftstückes zu laufen beginnt. Die genannte Frist ist auf begründeten Antrag der Personalvertretung angemessen zu verlängern.

(3) Wird den Einwendungen nicht entsprochen, so ist der Personalvertretung die beabsichtigte Entscheidung unter Angabe der Gründe bekanntzugeben. Die Personalvertretung kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der beabsichtigten Entscheidung verlangen, daß die Landesregierung, in Angelegenheiten des inneren Dienstes der Landeshauptmann, binnen zweier Wochen mit der Personalvertretung weitere Verhandlungen aufnimmt. Wird bei diesen Verhandlungen wieder kein Einvernehmen erzielt, so ist die Landesregierung oder der Landeshauptmann an die Einwendungen der Personalvertretung nicht gebunden.

(4) Handelt es sich um eine Maßnahme, bei der zwischen der Dienststellenpersonalvertretung und dem Leiter der Dienststelle kein Einvernehmen hergestellt wird, so kann nur die Landespersonalvertretung – über Ersuchen der Dienststellenpersonalvertretung – das Verlangen gemäß Absatz 3, auf weitere Verhandlungen mit der Landesregierung, in Angelegenheiten des inneren Dienstes mit dem Landeshauptmann, stellen.

(5) Über Verlangen ist das Ergebnis einer Verhandlung schriftlich festzuhalten, eine Ausfertigung ist der Personalvertretung zuzustellen.

(6) Die Entscheidung der Landesregierung oder des Landeshauptmannes hat nach dem Grundsatz zu erfolgen, daß durch die zu treffende Maßnahme soziale sowie dienstrechtliche Härten für die Bediensteten vermieden werden. Kann eine soziale oder dienstrechtliche Härte nicht vermieden werden, ist so vorzugehen, daß nur eine möglichst geringe Zahl von Bediensteten in möglichst geringem Ausmaß hiedurch betroffen wird.

(7) Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen, sowie bei Alarm- und Einsatzübungen sind die Bestimmungen der Absatz eins bis 6 nicht anzuwenden; die Personalvertretung ist jedoch unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu verständigen.

2. Abschnitt

Paragraph 16,

Durchführung der Wahl der Personalvertretungen, Ausschreibung der Neuwahl

(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Funktionsperiode der Personalvertretungen hat die Landespersonalvertretung Neuwahlen für alle Dienststellenpersonalvertretungen und für die Landespersonalvertretung auszuschreiben, damit die neugewählten Personalvertretungen ihre Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Funktionsperiode aufnehmen können. Die Wahlen sind gleichzeitig abzuhalten.

(2) Bei Ablauf der Funktionsperiode der Personalvertretungen führen die bisherigen Personalvertretungen die Geschäfte bis zur Neuwahl des jeweiligen Obmannes weiter.

(3) Die Ausschreibung der Wahl der Personalvertretungen ist durch die Landespersonalvertretung in den “Amtlichen Nachrichten des Amtes der NÖ Landesregierung” zu verlautbaren. Die Ausschreibung hat die Wahltage und den Tag, der als Stichtag gilt, zu enthalten. Bei Dienststellen mit Turnusdienst sind im Bedarfsfalle mehrere Wahltage festzusetzen.

(4) Die Ausschreibung ist in allen Dienststellen durch Anschlag kundzumachen. In dieser Kundmachung ist auch die Anzahl der in die Dienststellenpersonalvertretung und Landespersonalvertretung zu wählenden Bediensteten anzuführen.

Paragraph 17,

Wahlkommissionen

(1) Zur Durchführung der Wahl werden Wahlkommissionen gebildet.

(2) Für sämtliche Dienststellen wird eine Landeswahlkommission (LWK) gebildet. Sie besteht aus sieben Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern.

(3) Die Landeswahlkommission ist durch die Landespersonalvertretung auf Grund der Vorschläge der Wählergruppen nach dem Verhältnis der in der Landespersonalvertretung auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate zu bestellen. Die Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 14, gelten sinngemäß. Langen von einer Wählergruppe termingemäß keine Vorschläge ein, so sind die auf sie entfallenden Mandate durch Mitglieder der restlichen Wählergruppen zu besetzen. Der Vorsitzende und der Stellvertreter der Landeswahlkommission stehen der stärksten in der Landeswahlkommission vertretenen Wählergruppe zu. Der Vorsitzende (Stellvertreter) ist im Vorschlag der Wählergruppe zu bezeichnen.

(4) Die Wählergruppen haben ihre Vorschläge für die Landeswahlkommission spätestens am 10. Tage nach dem Stichtag der Landespersonalvertretung zu überreichen.

(5) Spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag hat die Landeswahlkommission ihre konstituierende Sitzung abzuhalten. Die Einberufung erfolgt durch die Landespersonalvertretung. Die Zusammensetzung der Landeswahlkommission ist in den “Amtlichen Nachrichten des Amtes der NÖ Landesregierung” kundzumachen.

(6) Die Landeswahlkommission bleibt bis zur Konstituierung der neuen Landeswahlkommission in Funktion.

(7) Für jede Dienststelle, bei der nach den Bestimmungen des Paragraph 8, eine Dienststellenpersonalvertretung einzurichten ist, wird eine Dienststellenwahlkommission (DWK) gebildet. Sie besteht aus drei Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern. Die Landeswahlkommission kann einer Dienststellenwahlkommission auch mehrere Dienststellen zuweisen.

(8) Für die Dienststellenwahlkommission sind die Bestimmungen des Absatz 3, sinngemäß anzuwenden. Maßgebend für die Zusammensetzung ist das Verhältnis der in der jeweiligen Dienststellenpersonalvertretung auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate. Die Bestellung der Dienststellenwahlkommission erfolgt durch die Landeswahlkommission. Die Dienststellenwahlkommission bleibt bis zur Konstituierung der neuen Wahlkommission in Funktion.

(9) Die Wählergruppen haben ihre Vorschläge für die Dienststellenwahlkommission spätestens am 16. Tag nach dem Stichtag der Landeswahlkommission zu überreichen.

(10) Spätestens am 26. Tag nach dem Stichtag haben die Dienststellenwahlkommissionen ihre konstituierende Sitzung abzuhalten. Die Einberufung erfolgt durch den von der Landeswahlkommission bestellten Vorsitzenden der Dienststellenwahlkommission.

(11) Die Zusammensetzung der Dienststellenwahlkommission ist durch Anschlag in der Dienststelle kundzumachen.

(12) Die Landeswahlkommission kann für größere Dienststellen, vor allem für solche mit Außenstellen, neben der Dienststellenwahlkommission auch Sprengelwahlkommissionen bestellen.

Diese bleiben jeweils bis zum Zeitpunkt der Konstituierung der neuen Sprengelwahlkommissionen in Funktion. Für die Bildung und Zusammensetzung der Sprengelwahlkommissionen gelten die Bestimmungen über die Dienststellenwahlkommission sinngemäß.

(13) Jene Wählergruppen, die keinen Anspruch auf die Entsendung eines Mitgliedes in die Landeswahlkommission, Dienststellenwahlkommission (Sprengelwahlkommission) haben, können in die Wahlkommission einen Beobachter entsenden. Dieser Beobachter ist für die Landeswahlkommission der Landespersonalvertretung und für die Dienststellenwahlkommission der Landeswahlkommission namhaft zu machen.

(14) Die Wahlkommissionen entscheiden nach Maßgabe dieser Vorschrift in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben.

(15) Die Mitglieder der Wahlkommissionen müssen gemäß Paragraph 11, Absatz 4, wählbar sein. Ein Bediensteter darf nur einer Wahlkommission angehören.

(16) Die Wahlkommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (Stellvertreter) und wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

(17) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt jedenfalls mit, bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.

(18) Der Vorsitzende der Wahlkommission ist berechtigt und verpflichtet, bis zur Konstituierung der Wahlkommission alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen und insbesondere Eingaben entgegenzunehmen. Nach Konstituierung der Wahlkommission hat der Vorsitzende dieser seine Verfügungen bekanntzugeben. Fortan hat der Vorsitzende alle Angelegenheiten, die wichtige grundsätzliche Verfügungen und Entscheidungen zum Gegenstand haben, der Wahlkommission vorzulegen.

Paragraph 18,

Wahlvorgang

(1) Die Landesregierung ist verpflichtet der Landespersonalvertretung die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über die Bediensteten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Unterlagen für die Erstellung des Wählerverzeichnisses sind von der Landespersonalvertretung den Wahlkommissionen und den für die Landespersonalvertretung wahlwerbenden Gruppen ebenfalls rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

(3) Diese Unterlagen müssen Vor- und Familiennamen, Geburtsdaten und das Datum des Diensteintrittes enthalten. Sie sind nach Dienststellen alphabetisch geordnet anzulegen, beim Amt der NÖ Landesregierung auch nach Abteilungen.

(4) Auf Grund dieser Unterlagen sind von den Dienststellenwahlkommissionen die Wählerverzeichnisse anzulegen.

(5) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am 28. Tag oder dem darauf folgenden Arbeitstag nach dem Stichtag in der Dienststelle allgemein zugänglich durch fünf Arbeitstage hindurch zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(6) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Bedienstete in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen. Vom 1. Tag der Auflegung an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr auf Grund des Einspruchs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hievon ist die Behebung von Formgebrechen wie z. B. Schreibfehler u. dgl. Die Auflegung der Wählerverzeichnisse ist von der Dienststellenwahlkommission durch Anschlag kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tageszeiten, die Bezeichnung der Räume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt und Einsprüche entgegengenommen werden können, sowie die Bestimmungen über die Einsichtnahme und das Einspruchsrecht zu enthalten.

(7) Gegen das Wählerverzeichnis kann jeder wahlberechtigte Bedienstete innerhalb der Auflagefrist wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei der Dienststellenwahlkommission Einspruch erheben. Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, sind durch die Dienststellenwahlkommission spätestens am Arbeitstag nach Einlangen des Einspruches mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihnen freisteht, sich hierüber bei dem Vorsitzenden dieser Dienststellenwahlkommission spätestens am nächsten Arbeitstag schriftlich oder mündlich zu äußern. Über den Einspruch hat die Dienststellenwahlkommission innerhalb dreier Arbeitstage nach dem letzten Tag der Einspruchsfrist zu entscheiden. Die Entscheidung ist im Wählerverzeichnis sofort ersichtlich zu machen und demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, sowie auch dem durch die Entscheidung Betroffenen schriftlich mitzuteilen; die Landeswahlkommission sowie eine allfällige in Betracht kommende Dienststellenwahlkommission sind davon unverzüglich zu verständigen.

(8) Der durch die Entscheidung Betroffene und der Einspruchswerber können innerhalb dreier Arbeitstage, von dem der Zustellung der Entscheidung nachfolgenden Tag an gerechnet, bei der Dienststellenwahlkommission Beschwerde an die Landeswahlkommission einbringen. Die Landeswahlkommission hat innerhalb von acht Tagen nach Einlangen der Beschwerde zu entscheiden. Die Entscheidung ist endgültig. Diese Entscheidung hat die Landeswahlkommission dem, der Einspruch erhoben hat, und auch dem durch die Entscheidung Betroffenen, schriftlich mitzuteilen. Nach Abschluß des Einspruchs- und Beschwerdeverfahrens ist das Wählerverzeichnis von der Dienststellenwahlkommission richtigzustellen und abzuschließen. Die abgeschlossenen Wählerverzeichnisse dürfen nicht mehr verändert werden. An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

(9) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), müssen spätestens am 28. Tag nach dem Stichtag schriftlich bei der Landeswahlkommission eingebracht werden. Die Wahlvorschläge haben höchstens doppelt soviele Bewerber zu enthalten, als Mandate zu vergeben sind; enthält der Wahlvorschlag mehr Kandidaten, so gelten jene, die die doppelte Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt. Die Wahlvorschläge für die Personalvertretungen müssen schriftlich eingebracht werden und mindestens von doppelt so vielen wahlberechtigten Bediensteten unterfertigt sein als Personalvertreter zu wählen sind. Zur Landespersonalvertretung können nur Wählergruppen kandidieren, die für 5 Dienststellenpersonalvertretungen Wahlvorschläge eingereicht haben. Die Wahlwerber und jene Bedienstete, welche die Wahlwerbung unterstützen, müssen am Stichtag bei der Dienststelle beschäftigt sein. Wählergruppen, die am Stichtag in einer Dienststellenpersonalvertretung oder in der Landespersonalvertretung vertreten sind, brauchen für die Kandidatur für das Organ der Personalvertretung, in dem sie vertreten sind, keine Unterschriften beizubringen. Die Landeswahlkommission hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl der Dienststellen- (Landes-)personalvertretung binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden.

(10) Die Dienststellenwahlkommissionen haben die zugelassenen Wahlvorschläge zur Wahl der Dienststellen-(Landes-)personalvertretung ab dem siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle, kundzumachen. Die Dienststellenwahlkommissionen haben ferner spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag Zeit und Ort der Wahl zu bestimmen und kundzumachen sowie die Wahlhandlungen zu leiten.

(11) Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe.

(12) Jeder Wahlberechtigte hat je eine Stimme für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung und der Landespersonalvertretung. Die Wahl der Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung und der Landespersonalvertretung hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen, wobei für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung und der Landespersonalvertretung eigene Stimmzettel vorzusehen sind.

(13) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe auf dem Weg durch die Post ist zulässig, wenn der Wahlberechtigte am Wahltag nicht an dem Ort, an dem er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend ist. In diesem Falle sind die in das Wahlkuvert zu legenden Stimmzettel unter Verwendung eines für diesen Zweck aufzulegenden Briefumschlages so zeitgerecht an die Dienststellenwahlkommission einzusenden, daß sie vor der Stimmenzählung bei dieser Kommission einlangen; später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen.

(14) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl, die auf 2 Dezimalstellen zu errechnen ist, zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:

  1. Litera a
    Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung zu wählen sind, die drittgrößte, bei vier Mitgliedern der Dienststellenpersonalvertretung die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen.

  1. Litera b
    Jeder Wählergruppe werden so viele Mandate zugeschrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist.

  1. Litera c
    Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet die Zahl der Reststimmen; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

(15) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.

(16) Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er über Aufforderung der Dienststellenwahlkommission binnen einer Woche zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet; auf den anderen Listen ist er nach Abgabe seiner Erklärung zu streichen. Unterläßt der Wahlwerber die fristgerechte Erklärung so ist er auf sämtlichen Listen zu streichen.

(17) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern der Dienststellen-(Landes-)personalvertretung folgenden Wahlwerber gelten als Ersatzmitglieder.

(18) Das Ermittlungsverfahren für alle Dienststellenpersonalvertretungen, mit Ausnahme jener beim Amt der NÖ Landesregierung, und für die Landespersonalvertretung, führt unter Beachtung des Absatz 14, die Landeswahlkommission durch. Die Dienststellenwahlkommission beim Amt der NÖ Landesregierung führt das Ermittlungsverfahren selbst durch. Die Stimmenzählung im Bereich der Dienststellenwahlkommission beim Amt der NÖ Landesregierung erfolgt durch die Sprengelwahlkommissionen. Die Landeswahlkommission kann andere Dienststellenwahlkommissionen mit der Durchführung der Stimmenzählung betrauen. Das endgültige Wahlergebnis für alle Dienststellenpersonalvertretungen und für die Landespersonalvertretung wird von der Landeswahlkommission festgestellt.

(19) Alle mit der Stimmenzählung betrauten Dienststellenwahlkommissionen haben der Landeswahlkommission die Ergebnisse unverzüglich bekanntzugeben. Die Landeswahlkommission hat den Leitern der Dienststellen das Ergebnis der Wahlen in die Dienststellenpersonalvertretung und in die Landespersonalvertretung bekanntzugeben. Die Landeswahlkommission hat die Wahlergebnisse öffentlich, jedenfalls durch Anschlag an den Amtstafeln aller Dienststellen kundzumachen. Die Entscheidung der Landeswahlkommission ist endgültig.

(20) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen sind durch Verordnung zu erlassen. Diese Verordnung hat auch die näheren Bestimmungen über die Herstellung, die Beschaffenheit, die Größe, den Inhalt und die Gestaltung des amtlichen Stimmzettels (Absatz 12,) sowie über dessen Gültigkeit bzw. Ungültigkeit zu enthalten.

Paragraph 19,

Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft zur

Dienststellen-(Landes-)personalvertretung

(1) Die Mitgliedschaft zur Dienststellen-(Landes-)personalvertretung ruht während der Amtsdauer als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes oder als Mitglied der NÖ Landesregierung.

(2) Während des Vollzuges einer Disziplinarstrafe darf ein Mitglied der Landespersonalvertretung oder einer Dienststellenpersonalvertretung seine Funktion nur dann ausüben, wenn es die Personalvertretung, der das Mitglied angehört, beschließt; sonst erlischt seine Funktion.

(3) Die Mitgliedschaft zur Dienststellen-(Landes-)personalvertretung erlischt

  1. Litera a
    durch Verzicht;

  1. Litera b
    durch Eintritt oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Wählbarkeit zum Mitglied einer Personalvertretung ausschließt;

  1. Litera c
    im Falle des Paragraph 20, Absatz 3, zweiter Satz;

  1. Litera d
    durch Aberkennung des Mandates.

(4) Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zur Dienststellen-(Landes-)personalvertretung entscheidet im Streitfalle die Landeswahlkommission auf Antrag des betroffenen Personalvertreters oder der Personalvertretung, der er angehört.

(5) Auf freigewordene Mandate einer Wählergruppe sind deren Ersatzmänner in der Reihenfolge des Wahlvorschlages durch die Landeswahlkommission zu berufen. Lehnt ein Ersatzmann diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihenfolge auf der Liste der Ersatzmänner. Der Zustellungsbevollmächtigte einer Wählergruppe kann jedoch der Landeswahlkommission binnen zwei Wochen einen anderen Ersatzmann für das freigewordene Mandat bekanntgeben.

Paragraph 20,

Geschäftsführung der Dienststellenpersonalvertretung

(1) Die erste Sitzung der Dienststellenpersonalvertretung ist von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied der stärksten Fraktion, im Falle seiner Verhinderung vom jeweils nächstältesten Mitglied dieser Fraktion spätestens zwei Wochen nach dem letzten Wahltag einzuberufen. In der ersten Sitzung wählt die Dienststellenpersonalvertretung aus ihrer Mitte den Obmann, den Stellvertreter sowie den Schriftführer. In Dienststellen mit mehr als 1000 Bediensteten kann ein zweiter Obmannstellvertreter gewählt werden. Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß.

(2) Die Sitzungen der Dienststellenpersonalvertretung sind vom Obmann und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einzuberufen und vorzubereiten. Er hat die Dienststellenpersonalvertretung innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn es unter Angabe des Grundes von wenigstens einem Viertel der Mitglieder, jedoch von wenigstens zwei Mitgliedern verlangt wird. Im Falle der Verhinderung des Obmannes und seines Stellvertreters und im Falle ihrer Säumigkeit sind die Sitzungen der Dienststellenpersonalvertretung von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied der stärksten Fraktion und im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied einzuberufen und vorzubereiten.

(3) Das zu einer Sitzung der Dienststellenpersonalvertretung einberufene Mitglied hat an der Sitzung teilzunehmen. Mitglieder, die drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund fernbleiben, können von der Dienststellenpersonalvertretung, der sie angehören, ausgeschlossen werden. Dieser Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit.

(4) Die Dienststellenpersonalvertretung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Dienststellenpersonalvertretung beschließt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Die Dienststellenpersonalvertretung kann beschließen, daß bestimmte Aufgaben einem Ausschuß zur Beratung und Vorbereitung übertragen werden. Solche Ausschüsse können entweder für die Funktionsdauer der Dienststellenpersonalvertretung oder für den Einzelfall gebildet werden. Den Beratungen des Ausschusses können auch sachverständige Bedienstete beigezogen werden, die nicht der Dienststellenpersonalvertretung angehören. Hiebei ist die Inanspruchnahme des sachverständigen Bediensteten rechtzeitig dessen Dienststellenleiter anzuzeigen.

(6) Die Dienststellenpersonalvertretung kann durch Beschluß die Erfüllung einzelner von ihr genau zu umschreibender Aufgaben einem ihrer Mitglieder übertragen; ein solcher Beschluß bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ist die Übertragung nicht durch einstimmigen Beschluß der Dienststellenpersonalvertretung erfolgt, so hat das betraute Mitglied die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung über seine Tätigkeit zu informieren. Im Übrigen hat das betraute Mitglied in jeder Sitzung der Dienststellenpersonalvertretung über seine Tätigkeit zu berichten. Das betraute Mitglied handelt hinsichtlich der ihm übertragenen Aufgaben für die Dienststellenpersonalvertretung und unterliegt insoweit der Aufsicht über die Personalvertretung (Paragraph 28, Absatz eins bis 3).

Paragraph 21,

Beendigung der Funktionsperiode der

Dienststellen-(Landes-)personalvertretung

(1) Die Funktionsperiode der Dienststellen-(Landes-)personalvertretung endet mit Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurde.

(2) Vor Ablauf der im Absatz eins, bezeichneten Zeit endet die Funktionsperiode der Landespersonalvertretung:

  1. Litera a
    wenn die Zahl ihrer Mitglieder unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt;

  1. Litera b
    wenn die Landespersonalvertretung bei Anwesenheit von 3/4 ihrer Mitglieder mit 2/3 Mehrheit den Rücktritt beschließt.

(3) Vor Ablauf der im Absatz eins, bezeichneten Zeit endet die Funktionsperiode der Dienststellenpersonalvertretung:

  1. Litera a
    wenn die Dienststelle, für die die Dienststellenpersonalvertretung gebildet ist, aufgelassen wird;

  1. Litera b
    wenn die Zahl ihrer Mitglieder unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt;

  1. Litera c
    wenn die Dienststellenpersonalvertretung bei Anwesenheit von 3/4 ihrer Mitglieder mit 2/3 Mehrheit den Rücktritt beschließt;

  1. Litera d
    wenn die Dienststellenversammlung die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung beschließt (Paragraph 5, Absatz 2, Litera b,);

  1. Litera e
    wenn die Funktionsperiode der Landespersonalvertretung abläuft sowie im Falle des Absatz 2,

(4) Bei vorzeitiger Beendigung der Funktionsperiode der Landespersonalvertretung führt die bisherige Landespersonalvertretung die Geschäfte bis zur Neuwahl des Obmannes weiter.

(5) Bei vorzeitiger Beendigung der Funktionsperiode einer Dienststellenpersonalvertretung führt die Landespersonalvertretung oder eine von der Landespersonalvertretung damit betraute andere Dienststellenpersonalvertretung die Geschäfte der betroffenen Dienststellenpersonalvertretung bis zur Neuwahl des Obmannes der Dienststellenpersonalvertretung weiter.

Paragraph 22,

Neuwahl bei vorzeitiger Beendigung der Funktionsperiode

Bei vorzeitiger Beendigung der Funktionsperiode einer Personalvertretung ist die Neuwahl derselben binnen 4 Wochen auszuschreiben.

3. Abschnitt

Paragraph 23,

Rechte und Pflichten der Personalvertreter

(1) Die Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung sind in Ausübung ihrer Tätigkeit der Dienststellenversammlung, die Mitglieder der Landespersonalvertretung dieser gegenüber, verantwortlich. Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlkommissionen dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht eingeschränkt und hinsichtlich der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung und der Aufstiegsmöglichkeiten nicht benachteiligt werden. Tätigkeiten in Ausübungen dieser Funktion gelten als dienstliche Verrichtung und sind daher bei Erstellung des Dienstplanes sowie der Arbeitseinteilung zu berücksichtigen. Dies gilt auch für beigezogene Bedienstete nach Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 20, Absatz 5, Die Personalvertretungen haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben.

(2) Die Funktion als Personalvertreter ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

(3) Dem Obmann der Landespersonalvertretung und dem Obmann der Dienststellenpersonalvertretung des Amtes der Landesregierung kommen gegenüber den ihnen zur Bewältigung der Kanzleiarbeiten zugeteilten Bediensteten (Paragraph 26,) die Stellung eines Abteilungsleiters des Amtes der Landesregierung zu.

Paragraph 24,

Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlkommissionen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Bediensteten geboten ist.

(2) Die Personalvertreter sind außerdem zur Verschwiegenheit in allen ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach selbst oder auf Wunsch der Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.

(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach den Absatz eins und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion fort.

Paragraph 25,

Besonderer Schutz der Personalvertreter und Mitglieder der Wahlkommissionen

(1) Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlkommissionen dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen oder nur mit Zustimmung der Dienststellen- bzw. Landespersonalvertretung zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer solchen Dienststelle zugeteilt werden.

(2) Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlkommissionen, die in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehen, dürfen nur mit Zustimmung der Dienststellen- bzw. Landespersonalvertretung, gekündigt oder entlassen werden.

(3) Wird die Zustimmung zur Versetzung, Zuteilung, Kündigung oder Entlassung, innerhalb von 2 Wochen nicht erteilt, so entscheidet über diese Maßnahme die Landesregierung nach Anhörung der Landespersonalvertretung.

(4) Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlkommissionen dürfen wegen Äußerungen, Handlungen und Unterlassungen, in Ausübung ihrer Funktion, nur mit Zustimmung der Landespersonalvertretung dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Paragraph 26,

Finanzielle Bestimmungen

(1) Den Organen der Personalvertretung sind bei den Dienststellen entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtung zur Verfügung zu stellen. Die Kosten, die der Personalvertretung in Erfüllung der ihr kraft Gesetzes zukommenden Aufgaben erwachsen, trägt das Land. Das sind die Kosten der Instandhaltung dieser Räumlichkeiten und ihrer Einrichtung, die Kosten der Beheizung und Beleuchtung dieser Räumlichkeiten, die Kosten für die Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes für Telefon und Zustellung.

(2) Weiters trägt das Land die Kosten für Inlandsreisen nach den Bestimmungen des römisch VIII. Teiles der DPL 1972 (LRGV):

  1. Litera a
    der Personalvertreter,

  1. Litera b
    der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommissionen,

  1. Litera c
    der Mitglieder, der Experten und der sachverständigen Bediensteten von Ausschüssen gemäß Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 20, Absatz 5,,

  1. Litera d
    zur Teilnahme an Schulungen und Weiterbildungen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Litera f,,

  1. Litera e
    der Bediensteten gemäß Absatz 3,,

  1. Litera f
    der Teilnehmer an Dienststellenversammlungen bei zusammengefaßten Dienststellen gemäß Paragraph 4, Absatz 4,, soferne die Dienststelle in Niederösterreich liegt.

(3) Zur Bewältigung der im Paragraph 2, aufgezählten Aufgaben ist der Landespersonalvertretung und der Dienststellenpersonalvertretung des Amtes der NÖ Landesregierung das erforderliche Personal zur Verfügung zu stellen, wobei für je begonnene 1000 Bedienstete laut Dienstpostenplan ein Bediensteter beigestellt wird.

Paragraph 27,

Schutz der Rechte der Bediensteten

Die Bediensteten dürfen in der Ausübung ihrer Rechte in der Dienststellenversammlung, in ihrem aktiven und passiven Wahlrecht zu den Personalvertretungen, sowie in der Wahlwerbung nicht eingeschränkt und wegen Ausübung dieser Rechte und Tätigkeiten dienstlich nicht benachteiligt werden.

Paragraph 28,

Aufsicht über die Personalvertretung

(1) Die Landesregierung hat die Aufsicht über die Personalvertretung zu führen.

(2) Gesetzwidrige Beschlüsse der Personalvertretungen sind von der Landesregierung aufzuheben.

(3) Auf das Verfahren vor der Landesregierung als Aufsichtsbehörde sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, anzuwenden.

Paragraph 29,

Datenschutz

Die Personalvertretung als Körperschaft öffentlichen Rechts ist insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2005,, ermächtigt, als dies der Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben dient. Sie kann auf begründetes Verlangen und gegen Ersatz der Kosten kollektivvertragsfähigen, auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen von Bediensteten die zur Vertretung von Bediensteteninteressen notwendigen Daten übermitteln.