Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

4805–0

Titel

NÖ Statistikgesetz 2007

Ausgabedatum

03.12.2007

Text

 

NÖ Statistikgesetz 2007

 

4805–0

Stammgesetz

88/07

2007-12-03

 

Blatt 1-4

 

Ausgegeben am, 03.12.2007

Jahrgang 2007, 88. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 4. Oktober 2007 beschlossen:

NÖ Statistikgesetz 2007

Der Präsident:, Freibauer

Der Landeshauptmann:, Pröll

Der Landesrat:, Sobotka

 

Paragraph eins

Aufgaben und Pflichten der Landesstatistik

(1) Die Landesstatistik umfasst alle statistischen Tätigkeiten und Erhebungen, deren Träger das Land ist und die für die Landesverwaltung von Bedeutung sind oder sonst im Interesse des Landes liegen.

(2) Die Landesstatistik ist von der Landesregierung zu besorgen und besteht insbesondere aus folgenden Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    empirische Analyse von relevanten Sachverhalten durch die Erstellung von Statistiken, einschließlich der Durchführung von statistischen Erhebungen samt Abfragen aus öffentlichen Registern;

  1. Ziffer 2
    Erzielung von Mehrwerten der statistischen Informationen durch die Zusammenführung und Auswertung von Ergebnissen verschiedener Daten- und Informationsquellen adäquater Statistikproduzenten;

  1. Ziffer 3
    Erstellung von statistischen Datensammlungen für das Land;

  1. Ziffer 4
    Zusammenarbeit mit den Organen der Bundesstatistik, anderen Landesstatistiken sowie mit anderen Statistikproduzenten, soweit dies sinnvoll und zweckmäßig zur Wahrnehmung der Aufgaben ist;

  1. Ziffer 5
    Durchführung der durch Landesgesetze oder Verordnungen angeordneten statistischen Erhebungen, sofern in diesen Gesetzen oder Verordnungen nicht eine andere Stelle damit betraut wird.

Paragraph 2

Grundsätze für die Erstellung von

Statistiken

Bei der Erstellung von Statistiken sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

  1. Ziffer eins
    Objektivität und Unparteilichkeit;

  1. Ziffer 2
    Anwendung statistischer Methoden und Verfahren, die nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards frei gewählt werden können, und die Offenlegung dieser Methoden und Verfahren;

  1. Ziffer 3
    Sicherstellung einer möglichst hohen Aktualität;

  1. Ziffer 4
    Erreichung einer möglichst hohen Kohärenz der Statistiken;

  1. Ziffer 5
    laufende Überprüfung der Statistiken auf mögliche Qualitätsverbesserungen;

  1. Ziffer 6
    Minimierung der Belastung und ausreichende Information der Betroffenen und Auskunftspflichtigen;

  1. Ziffer 7
    Veröffentlichung von statistischen Erhebungen (Paragraph 12,);

  1. Ziffer 8
    Wahrung des Statistikgeheimnisses;

  1. Ziffer 9
    Sicherstellung der geschlechterspezifischen Erhebung und Auswertung von Daten in all jenen Fällen, in denen ein Geschlechtsbezug sinnhaft und auf Grund der Art der Erhebung möglich ist.

Paragraph 3

Statistikgeheimnis

(1) Die mit Aufgaben der Landesstatistik betrauten Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit).

(2) Angaben, die in Erfüllung der Auskunftspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 2, gemacht werden, dürfen nur für statistische Zwecke verwendet werden. Den mit der Erhebung oder Weiterleitung der Angaben betrauten Stellen ist es nicht gestattet, die ihnen im Zuge dieser Tätigkeit bekannt werdenden Informationen für andere Zwecke als die der Statistik zu verwenden. Für steuerliche Zwecke ist die Verwendung von Angaben, die im Zuge von statistischen Erhebungen gemacht werden, unzulässig.

Paragraph 4

Ermittlung von Daten

(1) Die Ermittlung von Daten kann erfolgen durch:

  1. Ziffer eins
    Beschaffung von Statistikdaten;

  1. Ziffer 2
    Beschaffung von Verwaltungsdaten;

  1. Ziffer 3
    Beschaffung von Daten aus öffentlichen Registern oder

  1. Ziffer 4
    statistische Erhebungen.

(2) Bei der Ermittlung von Daten ist – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften – soweit wie möglich auf schutzwürdige Interessen der Betroffenen Rücksicht zu nehmen.

Paragraph 5

Statistische Erhebungen

(1) Statistische Erhebungen bestehen aus:

  1. Ziffer eins
    Messungen und Zählungen sowie

  1. Ziffer 2
    Befragungen und Auskunftserteilungen.

(2) Statistische Erhebungen können betreffen:

  1. Ziffer eins
    natürliche Personen,

  1. Ziffer 2
    juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts,

  1. Ziffer 3
    Personengesellschaften des Handelsrechts,

  1. Ziffer 4
    Erwerbsgesellschaften.

(3) Statistische Erhebungen können durchgeführt werden:

  1. Ziffer eins
    in Form einer Vollerhebung oder

  1. Ziffer 2
    in Form einer auf statistischen Methoden beruhenden Stichprobenerhebung.

(4) Liegt eine Verordnung gemäß Paragraph 7, nicht vor, so ist eine Erhebung nur in Form einer Befragung und nur nach Zustimmung der Betroffenen zulässig. Diese sind mit dem Ersuchen um Erteilung der Zustimmung über die Verwendung ihrer Daten sowie über das Recht, die Zustimmung zu verweigern, zu informieren.

Paragraph 6

Verwendungsbeschränkungen

(1) Statistische Erhebungen dürfen nur personenbezogen sein, wenn dies unerlässlich ist für die

  1. Ziffer eins
    Festlegung des Personenkreises einer Erhebung (Paragraph 7,),

  1. Ziffer 2
    Überprüfung der Erfüllung einer Auskunftspflicht oder

  1. Ziffer 3
    Berichtigung oder Vervollständigung von Auskünften.

(2) Bei einer Erhebung durch eine Befragung, die nicht nach Paragraph 7, angeordnet wurde, darf die Landesregierung nur dann personenbezogene Daten verwenden, wenn die Betroffenen der Verwendung ihrer Daten ausdrücklich zugestimmt haben.

Paragraph 7

Verordnungsermächtigung

(1) Statistische Erhebungen, mit denen eine Auskunftspflicht verbunden ist, sind von der Landesregierung mit Verordnung anzuordnen. Sie dürfen nur angeordnet werden, wenn

  1. Ziffer eins
    diese für die Wahrnehmung von Landesaufgaben benötigt werden,

  1. Ziffer 2
    der Arbeitsaufwand sowie die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Landesaufgabe, für die sie benötigt werden, stehen und

  1. Ziffer 3
    die Daten nicht unter Wahrung des Grundsatzes der Sparsamkeit der Verwaltung auf andere Weise ermittelt werden können.

(2) Die Verordnung hat zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    den Erhebungsgegenstand,

  1. Ziffer 2
    die Erhebungsmerkmale,

  1. Ziffer 3
    die Art und Methode der Erhebung,

  1. Ziffer 4
    den räumlichen und zeitlichen Bereich der Erhebung,

  1. Ziffer 5
    die Form der Mitwirkung des betroffenen Personenkreises (Paragraph 5, Absatz 2,),

  1. Ziffer 6
    erforderlichenfalls die Befugnisse der Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorgane, Stichproben zu nehmen, Zählungen und Messungen vorzunehmen oder in für die Erhebung notwendige Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen,

  1. Ziffer 7
    erforderlichenfalls Eignungskriterien und Ausschlussgründe der Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorgane.

(3) Berührt der Inhalt einer beabsichtigten Erhebungsverordnung den Wirkungsbereich einer gesetzlichen Interessenvertretung, so ist vor Erlassung der Verordnung der betreffenden gesetzlichen Interessenvertretung Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist zu geben.

Paragraph 8

Auskunftserteilung

(1) Zur Auskunftserteilung dürfen nur herangezogen werden:

* voll handlungsfähige Personen,

* juristische Personen des öffentlichen und privaten

Rechts,

* Personengesellschaften des Handelsrechts oder

* Erwerbsgesellschaften,

die ihren Wohnsitz, Sitz oder eine Niederlassung in Niederösterreich haben.

(2) Die in Absatz eins, genannten Personen, Erwerbs- oder Personengesellschaften bzw. deren vertretungsbefugte Organe sind verpflichtet Auskünfte rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgetreu zu erteilen.

Paragraph 9

Erhebungen in Betrieben

(1) Geschäfts- und Betriebsräume dürfen von Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorganen nur zu Erhebungen, die durch eine Erhebungsverordnung (Paragraph 7,) angeordnet wurden, und nur nach vorheriger Ankündigung während der Geschäfts- bzw. Betriebszeiten betreten werden.

(2) Die Ankündigung hat spätestens eine Woche vorher zu erfolgen. Eine Störung des Geschäfts- bzw. Betriebsablaufes ist zu vermeiden.

Paragraph 10

Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorgane

(1) Für die Durchführung von statistischen Erhebungen können geeignete Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorgane von der Landesregierung mit Bescheid bestellt werden. Ihre Bestellung ist zu befristen. Die Organe gelten für die Dauer ihrer Bestellung als Beamte im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 4, StGB; sie haben das Statistikgeheimnis gemäß Paragraph 3, zu wahren.

(2) Bei Wegfall der Eignung oder dem Auftreten von Ausschlussgründen ist die Bestellung von der Landesregierung zu widerrufen. Bei Vorliegen weiterer wichtiger Gründe kann die Bestellung widerrufen werden.

(3) Den Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorganen ist von der Landesregierung für die Dauer ihrer Tätigkeit eine amtliche Bestätigung auszustellen. Die Organe haben diese Bestätigung zusammen mit einem amtlichen Lichtbildausweis mit sich zu führen und dem Auskunftspflichtigen unaufgefordert vorzuweisen.

Paragraph 11

Geheimhaltungspflicht

Die aus statistischen Erhebungen und durch Beschaffung von Daten gewonnenen Einzeldaten unterliegen dem Statistikgeheimnis (Paragraph 3,).

Paragraph 12

Veröffentlichung von Statistiken

(1) Die Ergebnisse von statistischen Erhebungen sind von der Landesregierung auf geeignete Weise zu veröffentlichen.

(2) Statistiken sind so zu veröffentlichen, dass ein Rückschluss auf Angaben über bestimmte oder bestimmbare Betroffene ausgeschlossen werden kann. Kann ein Rückschluss nicht ausgeschlossen werden, darf die Veröffentlichung nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Betroffenen vorgenommen werden.

Paragraph 13

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,– zu bestrafen, wer

  1. Ziffer eins
    einer Auskunftspflicht (Paragraph 8,) nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder zumindest grob fahrlässig unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht,

  1. Ziffer 2
    den Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorganen eine vorher angekündigte Erhebung in Geschäfts- bzw. Betriebräumen erschwert oder unmöglich macht (Paragraph 9,),

  1. Ziffer 3
    das Statistikgeheimnis verletzt (Paragraph 3,),

  1. Ziffer 4
    die Geheimhaltungspflicht verletzt (Paragraph 11,).

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.