Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

6125–2

Titel

NÖ Landeskulturwachengesetz

Ausgabedatum

07.09.2007

Text

 

NÖ Landeskulturwachengesetz

 

6125–0

Stammgesetz

3/73

1973-01-12

 

Blatt 1-2

6125–1

1. Novelle

12/76

1976-02-25

 

Blatt 1-2

6125–2

2. Novelle

70/07

2007-09-07

 

Blatt 1-2

 

Ausgegeben am, 07.09.2007

Jahrgang 2007, 70. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 28. Juni 2007 beschlossen:

Änderung des Gesetzes über die Beeidigung und äußere Kennzeichnung der öffentlichen Landeskulturwachen

Das Gesetz über die Beeidigung und äußere Kennzeichnung der öffentlichen Landeskulturwachen, Landesgesetzblatt 6125, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Der Titel lautet:

  1. Ziffer 2
    Paragraph eins, samt Überschrift lautet:

  1. Ziffer 3
    Paragraph 2, erhält die Überschrift “Bestätigung, Beeidigung”.

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 2, Absatz eins, wird nach dem Wort “Die” die Wortfolge “Bestätigung und/oder” eingefügt und folgender Satz angefügt:

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 2, Absatz 2, wird vor dem ersten Satz der Satz: “Zur Beeidigung ist dem Wachorgang ein Gelöbnis abzunehmen.” eingefügt und die Wortfolge “Das Gelöbnis” durch die Wortfolge “Die Gelöbnisformel” ersetzt.

  1. Ziffer 6
    Paragraph 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Ziffer 7
    Paragraph 3, erhält die Überschrift “Dienstausweis, Dienstabzeichen”.

  1. Ziffer 8
    Paragraph 3, Absatz 2, lautet:

  1. Ziffer 9
    Paragraph 4, erhält die Überschrift “Tragen des Dienstabzeichens und Mitführen des Dienstausweises, Verlust”.

  1. Ziffer 10
    Im Paragraph 4, Absatz 2, wird die Wortfolge “die nach dem Dienstbereich des Wachorganes örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu verständigen” durch die Wortfolge “unverzüglich jene Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen, die den Dienstausweis und/oder das Dienstabzeichen ausgefolgt hat” ersetzt und folgender Satz angefügt:

  1. Ziffer 11
    Paragraph 5, erhält die Überschrift “Landeskulturwachenkataster”.

  1. Ziffer 12
    Im Paragraph 5, wird das Wort “Behörde” durch das Wort “Bezirksverwaltungsbehörde” und das Wort “Vormerk” durch das Wort “Landeskulturwachenkataster” ersetzt, entfällt die Wortfolge “ferner der Vor- und Zuname und der Wohnort des Bestellers” und wird folgender Satz angefügt:

  1. Ziffer 13
    Die Paragraphen 6 und 7 erhalten die Bezeichnung Paragraphen 7 und 8,
    Paragraph 6, (neu) samt Überschrift lautet:

  1. Ziffer 14
    Paragraph 7, (neu) erhält die Überschrift “Widerruf der Bestätigung und/oder Beeidigung”.

  1. Ziffer 15
    Im Paragraph 7, (neu) Absatz eins, wird jeweils nach der Wortfolge “Bestätigung und” das Wort “/oder” eingefügt und das Wort “Behörde” durch das Wort “Bezirksverwaltungsbehörde” ersetzt.

  1. Ziffer 16
    Im Paragraph 7, (neu) Absatz 2, wird nach dem Wort “Wachorgane,” die Wortfolge “die ihre Funktion zurücklegen,” und nach der Wortfolge “Beeidigung und” das Wort “/oder” eingefügt.

  1. Ziffer 17
    Paragraph 8, (neu) erhält die Überschrift “Meldung des Wegfalls der Bestellung”.

  1. Ziffer 18
    Im Paragraph 8, (neu) wird jeweils nach dem Wort “Besteller” die Wortfolge “bzw. die Bestellerin” eingefügt, nach der Wortfolge “beeidet und” das Wort “/oder” eingefügt, jeweils das Wort “Behörde” durch das Wort “Bezirksverwaltungsbehörde” ersetzt, nach dem ersten Satz der Satz: “Das Wachorgan hat die Zurücklegung seiner Funktion oder eines Dienstbereiches der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen zwei Wochen anzuzeigen.” und vor dem Wort “ist” die Wortfolge “bzw. die Zurücklegung der Funktion oder eines Dienstbereiches” und im letzten Satz nach dem Wort “ihm” die Wortfolge “bzw. ihr” eingefügt.

 

Der Präsident:, Freibauer

Der Landeshauptmann:, Pröll

Der Landesrat:, Plank

 

Der Landtag von Niederösterreich hat beschlossen:

Paragraph eins

Geltungsbereich

Sehen landesgesetzliche Vorschriften, insbesondere zum Schutz der Land- und Forstwirtschaft, der Jagd und der Fischerei sowie im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes die Bestätigung und/oder Beeidigung von Wachorganen vor, sind bzw. ist diese nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vorzunehmen.

Paragraph 2

Bestätigung, Beeidigung

(1) Die Bestätigung und/oder Beeidigung hat die nach dem Dienstbereich der Wachorgane örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmen. Falls ein Dienstbereich über das Gebiet eines Verwaltungsbezirkes hinausreicht, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in der der größere Teil des Dienstbereiches liegt. Die Bestätigung erfolgt mittels Bescheid, wenn die Bestellung auf keinem Bescheid beruht.

(2) Zur Beeidigung ist dem Wachorgan ein Gelöbnis abzunehmen. Die Gelöbnisformel lautet: “Ich gelobe, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie alle übrigen Gesetze der Republik Österreich und des Landes Niederösterreich gewissenhaft zu beachten und meine Aufgaben als Wachorgan unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen sowie das Amtsgeheimnis zu wahren”. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

(3) Bereits für einen Dienstbereich bestätigte und/oder beeidete Wachorgane müssen bei Hinzukommen eines oder mehrerer Dienstbereiche nicht neuerlich beeidet werden. Sie sind an ihr bereits geleistetes Gelöbnis zu erinnern.

Paragraph 3

Dienstausweis, Dienstabzeichen

(1) Dem Wachorgan sind ein Dienstausweis und ein mit einer fortlaufenden Nummer versehenes Dienstabzeichen auszufolgen.

(2) Der Dienstausweis hat ein Lichtbild und folgende Angaben zu enthalten:

* Vor- und Zuname sowie das Geburtsdatum des Wachorganes,

* die Eigenschaft als Wachorgan,

* den Hinweis

* den örtlichen Dienstbereich,

* die ausstellende Bezirksverwaltungsbehörde
sowie

* die Nummer des Dienstabzeichens.

Der Dienstausweis ist mit dem Dienstsiegel zu versehen und vom Wachorgan zu unterfertigen.

(3) Änderungen im Dienstausweis sind von der nach dem Dienstbereich des Wachorganes örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzutragen.

(4) Das mit einer fortlaufenden Nummer versehene Dienstabzeichen ist als Plakette mit einer Länge von 50 mm und einer Breite von 40 mm zu gestalten, auf der das Wappen des Bundeslandes Niederösterreich und eine Umschrift “Beeidete Wache” anzubringen sind.

(5) Die näheren Bestimmungen über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.

Paragraph 4

Tragen des Dienstabzeichens und Mitführen des

Dienstausweises, Verlust

(1) Die Wachorgane sind in Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet, das Dienstabzeichen an der linken Brustseite sichtbar zu tragen, den Dienstausweis mit sich zu führen und über Verlangen vorzuweisen.

(2) Bei Verlust des Dienstausweises oder des Dienstabzeichens ist unverzüglich jene Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen, die den Dienstausweis und/oder das Dienstabzeichen ausgefolgt hat.

Zur Ausfolgung eines neuen Dienstausweises (Duplikates) und/oder eines neuen Dienstabzeichens ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, die ursprünglich den Dienstausweis und/oder das Dienstabzeichen ausgefolgt hat. Diese Behörde hat dabei in das Duplikat des Dienstausweises sämtliche Dienstbereiche einzutragen, die im verlorenen Dienstausweis eingetragen waren.

Paragraph 5

Landeskulturwachenkataster

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über alle bestätigten und beeideten Wachorgane einen nach dem Aufgabenbereich geordneten Landeskulturwachenkataster zu führen, in dem der Vor- und Zuname, die Geburtsdaten und der Wohnort des Wachorganes, sowie der Dienstbereich einzutragen sind. Der Landeskulturwachenkataster kann in elektronischer Form geführt werden.

Paragraph 6

Automationsunterstützte Datenverwaltung

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden sind in Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, die

* Generalien,

* Dienstausweisdaten,

* Dienstbereichsdaten und

* Daten über Dienstabzeichen

von bestätigten und/oder beeideten Landeskulturwachen automationsunterstützt zum Zweck der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben zu verwenden.

(2) Die Verwendung dieser Daten darf in Form eines Informationsverbundsystems erfolgen. Betreiber ist die Landesregierung.

Paragraph 7

Widerruf der Bestätigung und/oder Beeidigung

(1) Tritt ein Umstand ein, oder wird nachträglich ein solcher bekannt, der die Bestätigung und/oder Beeidigung des Wachorganes behindert hätte, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Verlust der mit der Bestätigung und/oder Beeidigung erworbenen Rechte auszusprechen und den Dienstausweis sowie das Dienstabzeichen einzuziehen.

(2) Die Wachorgane, die ihre Funktion zurücklegen, deren Bestellung widerrufen wird oder denen die durch die Beeidigung und/oder Bestätigung erlangten Rechte aberkannt wurden, sind verpflichtet, den Dienstausweis und das Dienstabzeichen unverzüglich bei der nach dem letzten Dienstbereich örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben.

Paragraph 8

Meldung des Wegfalls der Bestellung

Der Besteller bzw. die Bestellerin hat den Widerruf der Bestellung eines beeideten und/oder bestätigten Wachorganes binnen zwei Wochen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Das Wachorgan hat die Zurücklegung seiner Funktion oder eines Dienstbereiches der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen zwei Wochen anzuzeigen. Der Widerruf der Bestellung bzw. die Zurücklegung der Funktion oder eines Dienstbereiches ist von der Bezirksverwaltungsbehörde im Dienstausweis zu vermerken. Der Besteller bzw. die Bestellerin hat der Bezirksverwaltungsbehörde auch jede Änderung des Namens, des Wohnortes und des Dienstbereiches der von ihm bzw. ihr bestellten Wachorgane binnen zwei Wochen nach der Änderung bekanntzugeben.