Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

5025/8–1

Titel

NÖ Landwirtschaftliche Schulordnung

Ausgabedatum

15.06.2007

Text

 

NÖ Landwirtschaftliche Schulordnung

 

5025/8–0

Stammverordnung

31/87

1987-04-07

 

Blatt 1, 2, 3, 4

5025/8–1

1. Novelle

41/07

2007-06-15

 

Blatt 1-4

 

Ausgegeben am, 15.06.2007

Jahrgang 2007, 41. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 24. April 2007 aufgrund des Paragraph 47, Absatz eins, des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, Landesgesetzblatt 5025–8 , verordnet:

Änderung der Verordnung über die Schul- und Heimordnung an landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen (NÖ Schulordnung)

Die Verordnung über die Schul- und Heimordnung an landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen (NÖ Schulordnung), LGBl. 5025/8, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Der Titel lautet:

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 2, Absatz eins, werden die Wortfolge “Die Schulkonferenz” ersetzt durch die Wortfolge “Der Schulgemeinschaftsausschuss (bei Lehrgängen mit einer Dauer unter acht Wochen die Schulkonferenz)” und das Wort “muß” durch das Wort “muss”.

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 2, Absatz 2, werden vor dem Wort “Schüler” die Wortfolge “Schülerinnen und” eingefügt und das Wort “Schülerselbstverwaltung” ersetzt durch die Wortfolge “Selbstverwaltung der Schülerinnen und Schüler”.

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 3, wird vor dem Wort “Schüler” die Wortfolge “Schülerinnen und” eingefügt.

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 4, Absatz eins, werden das Wort “daß” ersetzt durch das Wort “dass” und vor dem Wort “Schüler” die Wortfolge “Schülerinnen und” eingefügt.

  1. Ziffer 6
    Im Paragraph 4, Absatz 2, wird das Wort “ist” ersetzt durch das Wort “sind”.

  1. Ziffer 7
    Im Paragraph 4, Absatz 3, wird die Wortfolge “muß den Schülern” ersetzt durch die Wortfolge “muss den Schülerinnen und Schülern eine Lehrerin bzw.”.

  1. Ziffer 8
    Im Paragraph 5, Absatz eins, wird das Wort “Jeder” ersetzt durch die Wortfolge “Jede Schülerin und jeder”.

  1. Ziffer 9
    Im Paragraph 5, Absatz 2, wird vor dem Wort “Schüler” die Wortfolge “Schülerinnen und” eingefügt.

  1. Ziffer 10
    Im Paragraph 5, Absatz 3, wird vor dem Wort “des” die Wortfolge “der Schülerin bzw.” eingefügt.

  1. Ziffer 11
    Im Paragraph 6, Absatz eins, werden das Wort “Jeder” ersetzt durch die Wortfolge “Jede Schülerin und jeder” und das Wort “seiner” durch das Wort “der” sowie nach dem Wort “denen” die Wortfolge “Schülerinnen und” eingefügt.

  1. Ziffer 12
    Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz entfällt.

  1. Ziffer 13
    Im Paragraph 7, werden die Wortfolge “des Schulleiters” ersetzt durch die Wortfolge “der Schulleitung” und die Wortfolge “Der Schulleiter” ersetzt durch die Wortfolge “Die Schulleitung”.

  1. Ziffer 14
    Im Paragraph 8, wird jeweils vor dem Wort “Schüler” die Wortfolge “Schülerinnen und” eingefügt.

  1. Ziffer 15
    Im Paragraph 9, Absatz eins, werden das Wort “Mitschülern,” ersetzt durch die Wortfolge “Mitschülerinnen und Mitschülern, Lehrerinnen und” und das Wort “Alkoholgenuß” durch das Wort “Alkoholgenuss” sowie vor dem Wort “Schüler” die Wortfolge “Schülerinnen und” eingefügt.

  1. Ziffer 16
    Im Paragraph 9, Absatz 2, werden die Wortfolge “sind jedoch Orte zu bestimmen,” ersetzt durch die Wortfolge “können genau zu bezeichnende Freiflächen festgelegt werden,” und jeweils vor dem Wort “Schüler” die Wortfolge “Schülerinnen und” eingefügt und entfällt der Klammerausdruck “(z.B. Raucherzimmer, Schulhof)”.

  1. Ziffer 17
    Im Paragraph 9, Absatz 3, werden das Wort “Genuß” ersetzt durch das Wort “Genuss”, vor dem Wort “Schülern” die Wortfolge “Schülerinnen und” eingefügt, das Wort “Jahresabschlußfeiern” ersetzt durch das Wort “Jahresabschlussfeiern” und die Wortfolge “der Schulleiter” ersetzt durch die Wortfolge “die Schulleitung”.

  1. Ziffer 18
    Im Paragraph 9, Absatz 4, wird vor dem Wort “Schülern” die Wortfolge “Schülerinnen und” eingefügt.

  1. Ziffer 19
    In der Überschrift des Paragraph 10, wird vor dem Wort “Schüler” die Wortfolge “Schülerinnen und” eingefügt.

  1. Ziffer 20
    Im Paragraph 10, werden vor dem Wort “Schüler” die Wortfolge “Schülerinnen und” eingefügt und vor dem Wort “Klassenlehrern” die Wortfolge “Klassenlehrerinnen und”, die Wortfolge “und dem Schulleiter” ersetzt durch die Wortfolge “sowie der Schulleitung” und das Wort “seiner” durch das Wort “der”.

  1. Ziffer 21
    Im Paragraph 11, Absatz eins, wird vor dem Wort “Schüler” die Wortfolge “Schülerinnen und” eingefügt.

  1. Ziffer 22
    Im Paragraph 11, Absatz 2, werden das Wort “muß” ersetzt durch das Wort “muss”, vor dem Wort “Schülern” die Wortfolge “Schülerinnen und” eingefügt, die Wortfolge “dem Schulleiter” ersetzt durch die Wortfolge “der Schulleitung” und das Wort “Schülervertretung” durch die Wortfolge “Vertretung der Schülerinnen und Schüler”.

  1. Ziffer 23
    Im Paragraph 12, Absatz 2, werden jeweils vor den Wortfolgen “des Schülers” und “dem Schüler” die Wortfolgen “der Schülerin bzw.” und nach dem Wort “Beiziehung” die Wortfolge “der bzw.” eingefügt und das Wort “Ausschluß” jeweils ersetzt durch das Wort “Ausschluss”.

  1. Ziffer 24
    Im Paragraph 12, Absatz 3, werden jeweils vor den Wortfolgen “des Schülers” und “dem Schüler” die Wortfolgen “der Schülerin bzw.” eingefügt.

  1. Ziffer 25
    Die Überschrift des Paragraph 13, lautet:

  1. Ziffer 26
    Paragraph 13, Absatz eins,, die Absatzbezeichnung des Paragraph 13, Absatz 2 und der erste Satz des Paragraph 13, Absatz 2, entfallen. Im Paragraph 13, werden das Wort “daß” jeweils ersetzt durch das Wort “dass” und das Wort “Jeder” durch die Wortfolge “Jede Schülerin und jeder”, es entfallen die Worte “seine” und “er” und wird das Wort “hat” ersetzt durch das Wort “wird”.

 

Niederösterreichische Landesregierung:, Landesrat, Plank

 

Gemäß Paragraph 47, des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, Landesgesetzblatt 5025–0, wird verordnet:

Paragraph eins

Ziele

Jede Gemeinschaft benötigt zur Erleichterung des Zusammenlebens bestimmte Regeln. Diese Verordnung soll die Rahmenbedingungen für die Hausordnung der einzelnen landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen schaffen.

Paragraph 2

Hausordnung

(1) Der Schulgemeinschaftsausschuss (bei Lehrgängen mit einer Dauer unter acht Wochen die Schulkonferenz) hat die Hausordnung für die Schule und für das Schülerheim zu erlassen. Diese muss die Paragraphen 2 bis 11 berücksichtigen und näher ausführen.

(2) Die Hausordnung hat Bestimmungen zu enthalten, die ein harmonisches Zusammenleben in der Schule und im Schülerheim gewährleisten. Jede Hausordnung hat mindestens Regelungen zu enthalten über

* die Tageseinteilung,

* Sicherheitsvorkehrungen,

* das Verhalten der Schülerinnen und Schüler in der Schule, im Schülerheim und bei Schulveranstaltungen,

* Gestaltungsmöglichkeiten der Umwelt (Räume, Garten, etc.) und über

* Möglichkeiten der Freizeitgestaltung,

wobei weitgehend auf demokratische und partnerschaftliche Entscheidungsprozesse und die Selbstverwaltung der Schülerinnen und Schüler Bedacht zu nehmen ist.

Paragraph 3

Tageseinteilung

Es ist eine Tageseinteilung zu treffen, welche

die konkreten Verhältnisse der Schule und

die Bedürfnisse und die Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler in Einklang bringen soll.

Paragraph 4

Studierzeit

(1) Die Studierzeit ist so festzusetzen, dass den Schülerinnen und Schülern genügend Zeit zur Entspannung nach dem Unterricht eingeräumt wird.

(2) Unter Berücksichtigung der räumlichen Gegebenheiten sind das Gruppenstudium und das Studium in Zimmern zu ermöglichen, soweit pädagogische Erfordernisse diesem nicht widersprechen.

(3) Während der Studierzeit muss den Schülerinnen und Schülern eine Lehrerin bzw. ein Lehrer zur Beratung und zur Beantwortung von Fragen zur Verfügung stehen.

Paragraph 5

Ausgang

(1) Jede Schülerin und jeder Schüler hat das Recht auf Ausgang. Es darf kein Ausgangsverbot als Disziplinarstrafe für schlechtes schulisches Betragen verhängt werden.

(2) Bei der zeitlichen Festlegung des Ausganges ist auf

* die Verkehrsverhältnisse,

* die Öffnungszeiten der Geschäfte und

* die Erholungsbedürfnisse der Schülerinnen und

Schüler

zu achten.

(3) Der Ausgang der Schülerin bzw. des Schülers ist schriftlich evident zu halten.

Paragraph 6

Kontakte, Besuche

(1) Jede Schülerin und jeder Schüler hat das Recht, in der Freizeit Besuche zu empfangen. Daher sind regelmäßige Besuchszeiten festzusetzen, in denen Schülerinnen und Schüler mit Besuchern in einem allgemein zugänglichen Aufenthaltsraum (nicht jedoch in ihren Zimmern) zusammentreffen können.

(2) Telefonieren ist nur in den Pausen und in der Freizeit gestattet.

Paragraph 7

Fahrzeugbenützung

Die Verwendung eines privaten Fahrzeuges auf dem Schulgelände ist an die Bewilligung der Schulleitung zu binden. Die Schulleitung darf die Bewilligung nur dann erteilen,

wenn die räumlichen Verhältnisse dies zulassen,

die Verwendung kein Sicherheitsrisiko darstellt und

keine Störung des Unterrichtes und des Heimbetriebes damit verbunden ist.

Paragraph 8

Sicherheitsbestimmungen

Es sind Bestimmungen festzulegen, die eine körperliche oder sittliche Gefährdung der Schülerinnen und Schüler möglichst ausschließen. Grundsätzlich müssen diese beinhalten:

Verbot der Mitnahme gefährlicher und/oder gefährdender Gegenstände

Abnahme und Verwahrung solcher Gegenstände, soferne gesetzliche Bestimmungen nichts anderes vorsehen

Verbot der eigenmächtigen Inbetriebnahme von Maschinen und Geräten

Verhalten in Brand- und Katastrophenfällen bzw. bei Unfällen

Information und Belehrung der Schülerinnen und Schüler über Gefahrenquellen von Maschinen, Geräten, elektrischen Anlagen, Stoffen und Baulichkeiten

Meldepflichten von drohenden Gefahren

Verwendung privater Geräte (z.B. Elektrogeräte).

Paragraph 9

Verhalten in der Schule, im Schülerheim und bei

Schulveranstaltungen

(1) Um ein harmonisches Zusammenleben in der Schul- und Heimgemeinschaft zu ermöglichen, sind Bestimmungen aufzunehmen über:

* Verhalten gegenüber Mitschülerinnen und Mitschülern, Lehrerinnen und Lehrern, Bediensteten und Gästen

* regelmäßige und pünktliche Teilnahme am Unterricht

* schonende Benützung der Schulräume und des Schulinventars

* Beachtung allgemeiner hygienischer Grundsätze

* entsprechende Kleidung

* Rauchen, Alkoholgenuss und Drogen

* Glücksspiele und Geldgeschäfte

* Sammlungen und Werbungen für schulfremde Zwecke

* Mitarbeit der Schülerinnen und Schüler in der Gemeinschaft

* Meldepflichten (z.B. Krankheit, Änderung der Wohnadresse).

(2) Während des Unterrichtes und sonstiger schulischer Tätigkeiten ist das Rauchen zu verbieten. Für die unterrichtsfreie Zeit können genau zu bezeichnende Freiflächen festgelegt werden, an denen die Schülerinnen und Schüler rauchen dürfen. Für nicht eigenberechtigte Schülerinnen und Schüler ist die Genehmigung der Erziehungsberechtigten vorzusehen.

(3) Drogenkonsum ist zu verbieten. Genuss und Mitbringen alkoholischer Getränke ist den Schülerinnen und Schülern zu untersagen. In begründeten Fällen (z.B. Weinkost, Jahresabschlussfeiern) darf jedoch die Schulleitung Ausnahmen gestatten.

(4) Schülerinnen und Schülern darf die Mitarbeit in der Schule, im Haus, im Garten und in der Wirtschaft (z.B. Klassen-, Tages-, Kranken- und Zimmerdienst) nur dann übertragen werden, wenn dies zum Erreichen der Ausbildungsziele notwendig ist.

Paragraph 10

Weitere Rechte und Pflichten der

Schülerinnen und Schüler

Weitere Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler sind in der Hausordnung zu verankern und auszuführen (z.B. Recht auf Information, Organisation, Petition, Wahrung der Intimsphäre, Aussprachemöglichkeiten mit Klassenlehrerinnen und Klassenlehrern sowie der Schulleitung, Ausgestaltung der Umwelt).

Paragraph 11

Freizeitgestaltung

(1) Die Freizeit dient der Erholung sowie der Weckung und der Entfaltung der schöpferischen Kräfte der Schülerinnen und Schüler.

(2) Bei ihrer Gestaltung muss den Schülerinnen und Schülern soweit wie möglich ein Mitspracherecht eingeräumt werden. Die Entscheidungen sollen möglichst partnerschaftlich zwischen der Schulleitung und der Vertretung der Schülerinnen und Schüler getroffen werden.

Paragraph 12

Beurteilung des Verhaltens,

Erziehungsmaßnahmen

(1) Die Beurteilung des Verhaltens im Heim darf nicht für die Bewertung des Verhaltens im Unterricht und umgekehrt herangezogen werden.

(2) Im Rahmen des Paragraph 50, des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes dürfen folgende Erziehungsmaßnahmen angewendet werden:

* bei positivem Verhalten der Schülerin bzw. des Schülers:

* bei einem Fehlverhalten der Schülerin bzw. des Schülers:

Ermutigung

Anerkennung

Lob

Bevorzugte Zulassung zu Neigungsgruppen

Vorrangige Nominierung zu Wettbewerben

Hervorheben bei Schulveranstaltungen

Dank und Auszeichnung durch die Schulbehörde

Aufforderung

Zurechtweisung

Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten

beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit der Schülerin bzw. dem Schüler

Verwarnung

Versetzung in eine andere Schulklasse

Androhung des Ausschlusses und beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit der Schülerin bzw. dem Schüler unter Beiziehung der bzw. des Erziehungsberechtigten

Antrag auf Ausschluss der Schülerin bzw. des Schülers unter der Möglichkeit der Rechtfertigung bzw. Stellungnahme der Schülerin bzw. des Schülers und des Erziehungsberechtigten

Suspendierung vom Unterricht

Ausschluss

(3) Erziehungsmaßnahmen - vor allem solche bei einem Fehlverhalten der Schülerin bzw. des Schülers - sollen möglichst unmittelbar erfolgen und in einem sinnvollen Bezug zum Verhalten der Schülerin bzw. des Schülers stehen. Sie müssen der Schülerin bzw. dem Schüler einsichtig sein und eine die Erziehung der Schülerin bzw. des Schülers fördernde Wirkung haben.

Paragraph 13

Kundmachung, Kenntnisnahme

Die Hausordnung ist so kundzumachen, dass sie jederzeit eingesehen werden kann (z.B. durch Anschlag auf der Mitteilungstafel). Jede Schülerin und jeder Schüler hat bei Eintritt in die Schule durch Unterschrift zu bestätigen, dass die Hausordnung zur Kenntnis genommen wird.

Paragraph 14

Inkrafttreten

Diese Schul- und Heimordnung tritt am 7. September 1987 in Kraft.

Hausordnungen der einzelnen Schulen dürfen schon vorher beschlossen, aber erst mit 7. September 1987 in Kraft gesetzt werden.