Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

5070–11

Titel

NÖ SCHUL- UND KINDERGARTENFONDSGESETZ

Ausgabedatum

27.04.2007

Text

 

NÖ SCHUL- UND KINDERGARTENFONDSGESETZ

 

5070–0

Wiederverlautbarung

157/78

1978-09-27

 

Blatt 1-4

5070–1

1. Novelle

75/85

1985-06-11

 

Blatt 1

5070–2

2. Novelle

69/94

1994-07-08

 

Blatt 1-4

5070–3

3. Novelle

125/96

1996-09-11

 

Blatt 1

5070–4

4. Novelle

86/00

2000-08-31

 

Blatt 1, 3

5070–5

5. Novelle

131/01

2001-10-17

 

Blatt 2

5070–6

6. Novelle

3/02

2002-01-30

 

Blatt 1

5070–7

7. Novelle

4/02

2002-01-30

 

Blatt 1, 1a

5070–8

8. Novelle

55/03

2003-07-25

 

Blatt 2, 3

5070–9

9. Novelle

42/05

2005-04-29

 

Blatt 1, 1a, 2, 3

5070–10

10. Novelle

50/06

2006-06-30

 

Blatt 1

5070–11

11. Novelle

30/07

2007-04-27

 

Blatt 1

 

Ausgegeben am, 27.04.2007

Jahrgang 2007, 30. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 22. Februar 2007 beschlossen:

Änderung des NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetzes

Das NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetz, Landesgesetzblatt 5070, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    In Paragraph eins, Absatz eins, entfällt nach der Wortfolge “des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996, Landesgesetzblatt 5065,” das Wort “und”.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph eins, entfällt nach der Wortfolge “gemeinnützigen Erwachsenenbildungseinrichtung” der Beistrich und wird die Wortfolge “und - Erhalter von allgemein bildenden höheren Schulen, von berufsbildenden mittleren oder berufsbildenden höheren Schulen,” eingefügt.

 

Der Präsident:, Freibauer

Der Landeshauptmann:, Pröll

Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:, Onodi

 

Anlage

NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetz

Paragraph eins

(1) Zur Unterstützung der Gemeinden und Gemeindeverbände bei Erfüllung der ihnen als

* gesetzliche Erhalter von öffentlichen allgemein

bildenden Pflichtschulen,

* gesetzliche Erhalter von öffentlichen Kindergärten,

* Betreiber einer mit einer öffentlichen allgemein

bildenden Pflichtschule oder einem öffentlichen Kindergarten baulich zusammenhängenden Musikschule im Sinne des NÖ Musikschulgesetzes 2000, Landesgesetzblatt 5200,

* Errichter einer Tagesbetreuungseinrichtung oder

eines Hortes im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996, Landesgesetzblatt 5065,

* Betreiber oder Mitbetreiber einer mit einer

öffentlichen allgemein bildendenden Pflichtschule oder einem öffentlichen Kindergarten baulich zusammenhängenden gemeinnützigen Erwachsenenbildungseinrichtung und

* Erhalter von allgemein bildenden höheren Schulen,

von berufsbildenden mittleren oder berufsbildenden höheren Schulen,

obliegenden Aufgaben wird ein Fonds errichtet.

(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz und Gerichtsstand in St. Pölten.

Paragraph 2

Die Unterstützung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, besteht in der Gewährung von Beihilfen für die

  1. Ziffer eins
    Durchführung baulicher Maßnahmen oder den Ankauf von Gebäuden (oder Gebäudeteilen),

  1. Ziffer 2
    Anschaffung von Einrichtungsgegenständen oder EDV Anlagen,

  1. Ziffer 3
    Errichtung von Turn- und Spielplätzen,

  1. Ziffer 4
    künstlerische Ausgestaltung und

  1. Ziffer 5
    Anschaffung von Schülerautobussen.

Paragraph 3

(1) Beihilfen sind nicht rückzahlbare Zuwendungen.

(2) Bei der Gewährung von Beihilfen ist auf die Finanzkraft der Gemeinde oder im Falle eines Gemeindeverbandes auf die Finanzkraft der Sitzgemeinde und die Finanzkraft der übrigen Gemeinden, die zum Gemeindeverband gehören, Bedacht zu nehmen.

(3) Die Finanzkraft einer Gemeinde wird aus den für die Gemeinde im laufenden Jahr zu erwartenden

* Erträgen der ausschließlichen Gemeindeabgaben ohne

die Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen und ohne die Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern und

* Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen

Bundesabgaben ohne Spielbankenabgabe

ermittelt. Als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Finanzkraft sind vorläufig geschätzte Beträge zugrunde zu legen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (z.B. Erträge an ausschließlichen Gemeindeabgaben in den Vorjahren, Prognosen über künftige Entwicklung der Gemeindeertragsanteile).

(4) Beihilfen dürfen nicht gewährt werden, wenn

  1. Ziffer eins
    die Durchführung der Maßnahmen Rechtsvorschriften widerspricht und

  1. Ziffer 2
    Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Einsatzes von Fondsmitteln nicht gewährleistet sind.

(5) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Beihilfe besteht nicht.

Paragraph 4

Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:

  1. Ziffer eins
    Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften,

  1. Ziffer 2
    Zuwendungen des Landes nach Maßgabe des jeweiligen Landesvoranschlages,

  1. Ziffer 3
    Inanspruchnahme der gemäß Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz des Finanzausgleichsgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004,, für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmten zweckgebundenen Landesmittel in dem von der Landesregierung zu beschließenden Ausmaß, höchstens jedoch im Ausmaß von 25 v.H.,

  1. Ziffer 4
    Erlöse aus Darlehensaufnahmen,

  1. Ziffer 5
    Eingänge von Tilgungsraten und Zinsen der gewährten Darlehen,

  1. Ziffer 6
    Eingänge von Zinsen angelegter Fondsmittel und

  1. Ziffer 7
    sonstige Einnahmen.

Paragraph 5

Die Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände haben den Organen des Fonds (Paragraph 6,) jene Auskünfte zu erteilen, die zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe oder eines Darlehens erforderlich sind.

Paragraph 6

Organe des Fonds sind das Kuratorium, der Vorsitzende und der Geschäftsführer.

Paragraph 7

(1) Das Kuratorium besteht aus so vielen Mitgliedern, wie jeweils Mitglieder für die Ausschüsse des Landtages vorgesehen sind.

(2) Die Mitglieder sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag von der Landesregierung auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien im Wege der ihnen zugehörigen Mitglieder des Landtages zu bestellen. Sie müssen in den Landtag wählbar sein.

(3) Unterläßt eine Partei die Ausübung des ihr zustehenden Vorschlagsrechtes, so hat die Landesregierung ohne weitere Bindung nur unter Bedachtnahme auf das Stärkeverhältnis dieser Partei im Landtag die ihr zukommenden Mitglieder zu bestellen.

(4) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

Paragraph 8

(1) Die Mitglieder sind für die jeweilige Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Sie haben jedoch ihre Aufgaben auch nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode bis zur Bestellung der neuen Mitglieder wahrzunehmen. Die Bestellung hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß die Konstituierung des Kuratoriums durch die Landesregierung innerhalb von drei Monaten nach Einberufung des neuen Landtages erfolgen kann.

(2) Die Mitglieder haben sich im Verhinderungsfall durch die in gleicher Weise und in gleicher Anzahl bestellten Ersatzmitglieder vertreten zu lassen. Ein Mitglied kann durch jedes von derselben Partei vorgeschlagene Ersatzmitglied vertreten werden.

(3) Die Funktion eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) erlischt

  1. Ziffer eins
    durch Tod,

  1. Ziffer 2
    durch Verzicht, der dem Vorsitzenden gegenüber zu erklären ist, oder

  1. Ziffer 3
    durch Verlust der Wählbarkeit (Paragraph 7, Absatz 2,).

(4) Die Landesregierung hat die freigewordene Stelle unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 2 bis 4 unverzüglich zu besetzen.

Paragraph 9

(1) Vorsitzender des Kuratoriums ist der Landeshauptmann. Er ist im Falle seiner Verhinderung vom Geschäftsführer zu vertreten.

(2) Geschäftsführer ist das nach der Verordnung über die Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung, LGBl. 0001/1, mit der Vollziehung dieses Gesetzes betraute Mitglied der Landesregierung.

(3) Die Landesregierung hat auf Vorschlag des Geschäftsführers (Absatz 2,) für den Fall seiner Verhinderung einen Stellvertreter zu bestellen, der die Voraussetzungen eines Mitgliedes des Kuratoriums (Paragraph 7, Absatz 2,) erfüllt, diesem jedoch nicht angehört.

(4) Der Vorsitzende und der Geschäftsführer sowie der Stellvertreter des Geschäftsführers sind auf die Anzahl der Mitglieder des Kuratoriums gemäß Paragraph 6, nicht anzurechnen.

Paragraph 10

(1) Die Vertretung des Fonds obliegt dem Kuratorium.

(2) Der Geschäftsführer hat im Rahmen dieses Gesetzes und der vom Kuratorium gefaßten Beschlüsse die laufenden Geschäfte zu führen. Er hat insbesondere für eine sparsame Verwaltung und eine rasche Erledigung der Fondsgeschäfte Sorge zu tragen.

(3) Schriftliche Ausfertigungen in den Angelegenheiten des Paragraph 11, Absatz eins, sind vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer gemeinsam zu fertigen. In allen anderen Angelegenheiten, insbesondere jenen des Paragraph 11, Absatz 2 und in jenen der laufenden Verwaltung, sind die schriftlichen Ausfertigungen vom Geschäftsführer zu unterfertigen.

Paragraph 11

(1) Dem Kuratorium obliegt die Beschlußfassung insbesondere über

  1. Ziffer eins
    die Erstellung eines Schulbauprogrammes unter Bedachtnahme auf die Verbesserung der Schulorganisation sowie die Erstellung eines Kindergartenbauprogrammes,

  1. Ziffer 2
    die Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Paragraph 3,,

  1. Ziffer 3
    die Gewährung und Versagung von Beihilfen,

  1. Ziffer 4
    die Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Haftungen,

  1. Ziffer 5
    die Geschäftsordnung und

  1. Ziffer 6
    den Voranschlag und den Rechnungsabschluss.

(2) In der Geschäftsordnung kann bestimmt werden, daß der Geschäftsführer

  1. Ziffer eins
    gemeinsam mit dem Vorsitzenden des Kuratoriums Beihilfen bis zu € 21.800,–,

  1. Ziffer 2
    nach Anhörung des Vorsitzenden Beihilfen bis zu €
    10.900,–,

im Einzelfall, ohne den Beschluß des Kuratoriums einzuholen, gewähren darf. Der Geschäftsführer hat hierüber dem Kuratorium in der nächsten Sitzung Bericht zu erstatten.

(3) Das Schulbauprogramm, das Kindergartenbauprogramm, die Richtlinien und die Geschäftsordnung bedürfen der Genehmigung der Landesregierung, die zu versagen ist, wenn diese den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen oder den Zweck des Fonds gefährden.

(4) Kommen im Fall des Absatz 2, Ziffer eins, der Vorsitzende und der Geschäftsführer zu keiner einheitlichen Auffassung über die Gewährung einer Beihilfe, so entscheidet hierüber das Kuratorium.

Paragraph 12

(1) Die Sitzungen des Kuratoriums werden vom Vorsitzenden nach Anhörung des Geschäftsführers unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher nachweislich zu erfolgen. Wenn es mindestens drei Mitglieder des Kuratoriums unter Angabe des Grundes oder die Landesregierung schriftlich verlangen, hat der Vorsitzende das Kuratorium zu einer Sitzung für einen Zeitpunkt innerhalb eines Monates ab Zustellung des Ersuchens einzuberufen.

(2) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder sowie der Vorsitzende oder in seiner Verhinderung der Geschäftsführer oder dessen Stellvertreter anwesend sind.

(3) Ist die zur Beschlussfassung erforderliche Mitgliederzahl nicht erreicht, so hat der Vorsitzende (oder in seiner Verhinderung der Geschäftsführer oder dessen Stellvertreter) zu entscheiden, ob

  1. Litera a
    innerhalb von zwei Wochen eine neuerliche Sitzung einberufen wird, die bei Anwesenheit von wenigstens drei Mitgliedern und dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter beschlussfähig ist. Auf diese Rechtsfolge ist in der Einladung zur zweiten Sitzung besonders hinzuweisen. In dieser Sitzung dürfen jedoch, wenn die Vorraussetzungen nach Absatz eins, nicht erfüllt sind, nur jene Beratungsgegenstände behandelt werden, die bereits auf der Tagesordnung der ersten Sitzung waren.

oder ob

  1. Litera b
    die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder schriftlich eingeholt wird. Zu diesem Zweck ist diesen Mitgliedern binnen einer Woche das Protokoll der Sitzung mit der Aufforderung zu übermitteln, binnen einer weiteren Woche der Geschäftsführung schriftlich ihre Zustimmung zu erklären. Wenn die Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder erreicht ist, gelten die in der Sitzung gefassten Beschlüsse. Dies ist von der Geschäftsführung allen Mitgliedern mitzuteilen. Wenn die Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder nicht erreicht wird, ist eine neue Sitzung anzuberaumen.

(4) Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.

(5) Über die in der Sitzung des Kuratoriums gefaßten Beschlüsse ist vom Geschäftsführer eine Verhandlungsschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterfertigen ist.

(6) Die Sitzungen des Kuratoriums sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann den Sitzungen Auskunftspersonen beiziehen.

(7) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung trifft eine Geschäftsordnung.

Paragraph 13

Die Mitglieder des Kuratoriums, der Vorsitzende, der Geschäftsführer, die Ersatzmitglieder sowie der Stellvertreter des Geschäftsführers üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben lediglich Anspruch auf Reisekostenvergütung und auf Reisezulagen nach den Bestimmungen der Landes-Reisegebührenvorschrift für die nö. Landesbediensteten der Dienstklasse römisch sieben.

Paragraph 13 a

(1) Die Kosten der Verwaltung des Fonds trägt das Land.

(2) Die Landesregierung hat das zur Durchführung der administrativen Arbeiten notwendige Personal zur Verfügung zu stellen.

Paragraph 14

(1) Der Fonds untersteht der Aufsicht der Landesregierung. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, der Landesregierung Einsicht in die Gebarung des Fonds zu gewähren sowie verlangte Auskünfte zu erteilen.

(2) Der Fonds hat jeweils für das nächstfolgende Kalenderjahr einen Voranschlag sowie für das abgelaufene Kalenderjahr einen Rechnungsabschluß zu erstellen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Voranschlag oder der Rechnungsabschluß den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht.

(3) Das Kuratorium hat alljährlich bis spätestens 31. Mai der Landesregierung einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen.

Paragraph 15

Alle nach diesem Gesetz erforderlichen Ausfertigungen von Schriftstücken des Fonds sind von Landes- und Gemeindeabgaben befreit.

Paragraph 16

Das Kuratorium ist erstmalig innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Landesregierung zu bestellen. Bis dahin übt der Vorsitzende gemeinsam mit dem Geschäftsführer die Befugnisse nach diesem Gesetz aus.

Paragraph 17

(1) Der durch das Schulbaufondsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1949, in der geltenden Fassung, errichtete Schulbaufonds wird aufgelöst. Alle Rechte und Pflichten gehen gleichzeitig auf den durch dieses Gesetz errichteten Fonds über.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Schulbaufondsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1949,, in der geltenden Fassung, außer Wirksamkeit.

Paragraph 18

Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1968 in Kraft.