Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

9020/14–1

Titel

Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer vor Gefahren durch den elektrischen Strom in der Land- und Forstwirtschaft

Ausgabedatum

15.03.2007

Text

 

Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer vor Gefahren durch den elektrischen Strom in der Land- und Forstwirtschaft

 

9020/14–0

Stammverordnung

68/05

2005-08-12

 

Blatt 1-6

9020/14–1

1. Novelle

21/07

2007-03-15

 

Blatt 1-4, 4a

Ausgegeben am
15.03.2007

Jahrgang 2007
21. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 23. Jänner 2007 aufgrund des Paragraph 239, Absatz eins, der NÖ Landarbeitsordnung 1973, Landesgesetzblatt 9020–24 , verordnet:

Änderung der Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer vor Gefahren durch den elektrischen Strom in der Land- und Forstwirtschaft

(NÖ LFW ES-VO)

Die Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer vor Gefahren durch den elektrischen Strom in der Land- und Forstwirtschaft (NÖ LFW ES-VO), LGBl. 9020/14, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 2, Absatz eins, wird nach der Wortfolge “ÖVE-E 15/1985” die Wortfolge “oder ÖVE/ÖNORM E 8385:2006-05-01” eingefügt.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge “ÖVE-E 15/1985” die Wortfolge “oder ÖVE/ÖNORM E 8385:2006-05-01” eingefügt.

  1. Ziffer 3
    Paragraph 3, Absatz 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Wort “und” durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wortfolge “ÖVE/ÖNORM E 8001-1/A1:2002-04-01” die Wortfolge “und ÖVE/ÖNORM E 8001-1/A2:2003-11-01” angefügt.

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, wird nach dem Zitat “(Paragraph 41,):1995-03” die Wortfolge “,ÖVE/ÖNORM E 8001-3-41/A1: 2002-07-01, ÖVE/ÖNORM E 8001-3-41/A2:
    2004-05-01 und ÖVE/ÖNORM E 8001-3-41/A3: 2005-08-01” eingefügt und vor der Wortfolge “mit folgender Änderung” die Zahlenfolge “:1995-03” gestrichen.

  1. Ziffer 6
    Im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge “elektrische Anlagen in landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Anwesen: ÖVE-EN 1 Teil 4 (Paragraph 56,)/1993-05 und (Paragraph 56 a,):1996-03 oder”.

  1. Ziffer 7
    Im Paragraph 4, Absatz 2, entfällt am Ende der Ziffer 9, der Beistrich und wird die Wortfolge “oder ÖVE/ÖNORM E 8385:2006-05-01 (Pkt. 5.7 Elektrowärmegeräte zur Tieraufzucht und Tierhaltung),” angefügt.

  1. Ziffer 8
    Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 10, lautet:

  1. Ziffer 9
    Im Paragraph 4, Absatz 2, entfällt am Ende der Ziffer 11, der Punkt und wird folgende Wortfolge angefügt:

  1. Ziffer 10
    Im Paragraph 4, Absatz 2, werden folgende Ziffer 12 und Ziffer 13, angefügt:

  1. Ziffer 11
    Im Paragraph 4, Absatz 3, wird nach dem Begriff “ÖVE/ÖNORM” der Buchstabe “E” eingefügt.

  1. Ziffer 12
    Im Paragraph 6, erhalten die bisherigen Absätze 2 und 3 die Bezeichnung Absatz 3 und Absatz 4,
    Paragraph 6, Absatz 2, (neu) lautet:

  1. Ziffer 13
    Im Paragraph 7, erhält der bisherige Text die Bezeichnung Absatz eins und wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Ziffer 14
    Paragraph 8, lautet:

 

Niederösterreichische Landesregierung:
Landesrat
Plank

Paragraph eins,

Allgemeine Schutzbestimmung

(1) Zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit von Dienstnehmern vor Gefahren durch den elektrischen Strom haben die Dienstgeber dafür zu sorgen, dass sich elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel stets in sicherem Zustand befinden und Mängel unverzüglich behoben werden. Wenn die Betriebsverhältnisse eine unverzügliche Mängelbehebung nicht zulassen, ist die Gefahr bis zur Mängelbehebung kenntlich zu machen (z.B. durch Absperren, Anbringen von Schildern) und sind die betroffenen Dienstnehmer darüber zu informieren.

(2) Es dürfen nur solche elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel verwendet werden, die im Hinblick auf Betriebsart und Umgebungseinflüsse den jeweiligen betrieblichen und örtlichen Anforderungen entsprechen und auftretenden Beanspruchungen sicher widerstehen können.

Paragraph 2,

Betrieb von elektrischen Anlagen

(1) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen entsprechend den Bestimmungen der ÖVE-EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) und der ÖVE-E 15/1985 oder ÖVE/ÖNORM E 8385:2006-05-01 betrieben werden. Insbesondere

  1. Ziffer eins
    muss das Bedienen von elektrischen Anlagen entsprechend dieser ÖVE-Vorschriften vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden,

  1. Ziffer 2
    dürfen elektrotechnische Arbeiten an elektrischen Anlagen nur von einer Elektrofachkraft bzw. von einer elektrotechnisch unterwiesenen Person gemäß Ziffer 3 Punkt 2 Punkt 3 und Ziffer 3 Punkt 2 Punkt 4, der ÖVE-EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) unter Einhaltung der Bestimmungen dieser ÖVE-Vorschrift durchgeführt werden und

  1. Ziffer 3
    dürfen Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen nur dann durchgeführt werden, wenn diese Arbeiten nach der ÖVE-EN 50110- 1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) zulässig sind und die in dieser ÖVE-Vorschrift vorgesehenen Schutzmaßnahmen getroffen sind.

(2) Nachstehende elektrische Anlagen sind weiters entsprechend folgender Bestimmungen zu betreiben:

  1. Ziffer eins
    Betrieb von elektrischen Starkstromanlagen in landwirtschaftlichen Anwesen: ÖVE-E 15/1985 oder ÖVE/ÖNORM E 8385:2006-05-01

  1. Ziffer 2
    Errichtung und Betrieb von Elektrofischereianlagen: ÖVE-E 36/1970 ausgenommen Paragraph 10 Punkt 5,

  1. Ziffer 3
    Betrieb elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Betriebsstätten: ÖVE-E 5 Teil 9/1982

  1. Ziffer 4
    Betrieb elektrischer Bahnen und O-Busse:
    ÖVE/ÖNORM-E 8555:2000-08-01

(3) Es dürfen nur Leitungsroller mit Überhitzungsschutzeinrichtung verwendet werden.

(4) Bis zum 14. Juni 2007 kann anstelle der ÖVE-EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) die ÖVE-E 5 Teil 1/1989 und anstelle der ÖVE/ÖNORM-E 8555:2000-08-01 kann die ÖVE T 5/1990 eingehalten werden. Werden bei Tätigkeiten nach Absatz eins, Dienstnehmer verschiedener Dienstgeber beschäftigt, haben die Dienstgeber im Voraus einvernehmlich schriftlich festzulegen, ob die ÖVE-EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) oder die ÖVE-E 5 Teil 1/1989 angewendet wird.

Paragraph 3,

Prüfungen

(1) Jede elektrische Anlage muss vor der ersten Inbetriebnahme nach den Bestimmungen der ÖVE/ÖNORM-E 8001-6-61:2001-07-01 dahingehend geprüft werden, ob sie den Anforderungen der jeweils zutreffenden elektrotechnischen Bestimmungen entspricht (Erstprüfung).

(2) Die Zeitabstände der wiederkehrenden Prüfungen von elektrischen Anlagen im Sinne der Ziffer 5 Punkt 3 Punkt 3 Punkt eins, der ÖVE-EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) betragen längstens 4 Jahre.

(3) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat zusätzliche Überprüfungen vorzuschreiben, wenn der Verdacht besteht, dass sich die elektrische Anlage (insbesondere infolge außergewöhnlicher Beanspruchung) nicht in ordnungsgemäßem Zustand befindet und dadurch Dienstnehmer gefährdet sein könnten.

(4) Die Überprüfungen müssen mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:

  1. Ziffer eins
    Besichtigen und erforderlichenfalls Messen und Erproben des ordnungsgemäßen Zustandes und der Funktion der Schutzmaßnahmen von fest installierten elektrischen Anlagen sowie von fest angeschlossenen elektrischen Betriebsmitteln, insbesondere

  1. Litera a
    der Schutzmaßnahmen gegen direktes Berühren von spannungsführenden Teilen sowie der Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren von spannungsführenden Teilen,

  1. Litera b
    der Überstromschutzorgane, der Schutzleiter, der Schutzkontakte, der Isolationen, des Potentialausgleichs und der Erdung

  1. Ziffer 2
    Besichtigen auf äußerliche Schäden an elektrischen Betriebsmitteln

Die Ziffer eins und 2 gelten auch als erfüllt, wenn die ÖVE/ÖNORM-E 8001-6-62:2003-01-01 eingehalten ist.

(5) Der Umfang und das Ergebnis jeder Überprüfung müssen in einem Anlagenbuch nachweisbar sein und den Namen der Elektrofachkraft, welche die Überprüfung vorgenommen hat, enthalten. Das Anlagenbuch ist in der Arbeitsstätte aufzubewahren.

Paragraph 4,

Errichtung von elektrischen Anlagen

(1) Bei der Errichtung von elektrischen Anlagen mit Nennspannungen bis ~ 1 000 römisch fünf und = 1 500 römisch fünf haben Dienstgeber dafür zu sorgen, dass

  1. Ziffer eins
    Schutzmaßnahmen gegen gefährliche Körperströme gemäß ÖVE/ÖNORM-E 8001-1: 2000-03-01, ÖVE/ÖNORM-E 8001-1/A1: 2002-04-01 und ÖVE/ÖNORM
    E 8001-1/A2: 2003-11-01 getroffen sind,

  1. Ziffer 2
    hinsichtlich elektrischer Betriebsmittel die ÖVE-EN 1 Teil 2/1993-04 und ÖVE-EN 1 Teil 2a:1996-03 ausgenommen Paragraph 28, eingehalten wird,

  1. Ziffer 3
    hinsichtlich der Beschaffenheit, Bemessung und Verlegung von Leitungen und Kabeln die ÖVE-EN 1 Teil 3 (Paragraph 40,):1998-11, (Paragraph 41,):1995-03, ÖVE/ÖNORM
    E 8001-3-41/A1:2002-07-01, ÖVE/ÖNORM E 8001-3-41/A2:2004-05-01 und ÖVE/ÖNORM E 8001-3-41/A3:2005-08-01 und (Paragraph 42,):1998-03 eingehalten wird, wobei die SNT-Vorschrift ÖVE-EN 1 Teil 3 (Paragraph 41,) mit folgender Änderung anzuwenden ist: Abschnitt 41.8.4.3 (1) lautet:
    “(1) Für Verbindungsleitungen oder -kabel, die Generatoren, Transformatoren, Gleichrichter oder Akkumulatoren mit deren Schaltanlage verbinden. Der Entfall des Kurzschlussschutzes darf nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verbindungsleitung den Nutzungsbereich der jeweiligen “abgeschlossenen elektrischen Betriebsräume“ nicht verlässt. Beim Verlassen des Bereiches ist jedoch immer ein Kurzschlussschutz vorzusehen.”

(2) Bei der Errichtung elektrischer Anlagen besonderer Art ist weiters für die Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden elektrotechnischen Bestimmungen zu sorgen. Insbesondere sind folgende einzuhalten:

  1. Ziffer eins
    abgeschlossene elektrische Betriebsstätten:
    ÖVE/ÖNORM-E 8001-4-44:2001-02-01,

  1. Ziffer 2
    elektrische Anlagen in landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betriebsstätten: ÖVE/ ÖNORM E 8001-4-56:2003-05-01,

  1. Ziffer 3
    elektrische Anlagen in feuchten und nassen Bereichen und Räume und elektrische Anlagen im Freien: ÖVE/ÖNORM-E 8001-4-45: 2000-12-01,

  1. Ziffer 4
    elektrische Anlagen in Baderäumen und Duschecken: ÖVE-EN 1 Teil 4 (Paragraph 49,):1996-03,

  1. Ziffer 5
    elektrische Anlagen in brandgefährdeten Räumen:
    ÖVE/ÖNORM-E 8001-4-50:2001-05-01,

  1. Ziffer 6
    elektrische Anlagen in Garagen, Arbeitsgruben und Unterfluranlagen für Kraftfahrzeuge: ÖVE-EN 1 Teil 4 (Paragraph 90,)/1983,

  1. Ziffer 7
    elektrische Anlagen in begrenzt leitfähigen Räumen: ÖVE-EN 1 Teil 4 (Paragraph 65,)/1985,

  1. Ziffer 8
    elektrische Anlagen auf Baustellen im Sinne des Punktes 3.6.10 der ÖVE/ÖNORM-E 8001-1:
    2000-03-01 und Provisorien: ÖVE-EN 1 Teil 4 (Paragraph 55,):1997-11,

  1. Ziffer 9
    Wärmestrahlgeräte für die Tierzucht: ÖVE-E15/ 1985 (Paragraph 11 Punkt 7, Elektrowärmegeräte), oder ÖVE/ÖNORM E 8385:2006-05-01 (Pkt. 5.7 Elektrowärmegeräte zur Tieraufzucht und Tierhaltung),

  1. Ziffer 10
    Elektrozaunanlagen: ÖVE-E15/1985 (Paragraph 12,) oder ÖVE/ÖNORM E 8385:2006-05-01 (Punkt 6),

  1. Ziffer 11
    Intensivtierhaltung: ÖVE-E15/1985 (Paragraph 13,, Notstromanlagen) oder ÖVE/ÖNORM E 8385:
    2006-05-01 (Pkt.7),

  1. Ziffer 12
    elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen: ÖVE/ÖNORM E 8065:2005-08-01,

  1. Ziffer 13
    elektrische Beleuchtungsanlagen im Freien:
    ÖVE/ÖNORM E 8001-4-714:2003-10-01.

(3) Absatz eins und 2 gelten nicht hinsichtlich jener elektrischen Anlagen, die zufolge 1.2 der ÖVE/ÖNORM E 8001-1:2000-03-01 vom Geltungsbereich dieser Vorschrift ausgenommen sind.

Paragraph 5,

Freileitungen

(1) In Arbeitsstätten müssen für Betriebszwecke errichtete Freileitungen als isolierte Leitungen ausgeführt oder in anderer Weise so geschützt sein, dass ein gefahrbringendes Annähern oder ein unbeabsichtigtes Berühren mit Arbeitsmitteln oder sonstigen Gegenständen, die üblicherweise in der Arbeitsstätte verwendet werden, nicht möglich ist.

(2) Im Bereich von nicht für Betriebszwecke errichteten, nicht isolierten Freileitungen dürfen nur Arbeitsmittel verwendet werden, durch deren Höhe und Reichweite ein gefahrbringendes Annähern an diese Leitungen nicht möglich ist, soweit ein solches Annähern nicht durch andere Maßnahmen verhindert ist.

Paragraph 6,

Blitzschutzanlagen

(1) Arbeitsstätten und Arbeitsmittel müssen mit Blitzschutzanlagen ausgestattet sein, wenn sie

  1. Ziffer eins
    durch ihre Höhe, Flächenausdehnung, Lage oder Bauweise blitzschlaggefährdet sind oder

  1. Ziffer 2
    wegen ihres Verwendungszweckes eines Blitzschutzes bedürfen, wie insbesondere im Falle der Verwendung von explosionsgefährlichen, hochentzündlichen oder größeren Mengen von leichtentzündlichen Arbeitsstoffen.

(2) Für bauliche Anlagen ist weiters das Erfordernis des Blitzschutzes nach ÖVE/ÖNORM E 8049-1: 2001-07-01, einschließlich deren Anhänge G und H festzulegen.

(3) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass Blitzschutzanlagen in regelmäßigen Zeitabständen von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen auf ihren ordnungsgemäßen, den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften entsprechenden Zustand überprüft und festgestellte Mängel unverzüglich behoben werden. Der Zeitabstand dieser Überprüfungen beträgt längstens vier Jahre. Mindestens einmal jährlich hat der Dienstgeber die Blitzschutzanlage auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und die Ergebnisse schriftlich in einem Prüfprotokoll gemäß Anlage festzuhalten. Sämtliche Prüfprotokolle sind bis zur nächsten Überprüfung der geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Person in der Arbeitsstätte aufzubewahren.

(4) Paragraph 3, Absatz 5, ist anzuwenden.

Paragraph 7,

Ausnahmen

(1) Den Verpflichtungen nach Paragraph 4, wird hinsichtlich bestehender elektrischer Anlagen auch durch Einhaltung der zur Zeit der Errichtung bzw. Herstellung der elektrischen Anlage in Geltung gestandenen elektrotechnischen Vorschriften entsprochen.

(2) Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen dürfen noch bis zum 31. Jänner 2011 gemäß ÖVE-EX 65/1981 und ÖVE-EX 65a/1985 errichtet werden.

Paragraph 8,

ÖVE-Vorschriften und ÖNORMEN

Folgende angeführte ÖVE-Vorschriften und ÖNORMEN wurden in folgenden Bundesgesetzblättern verlautbart bzw. sind beim Österreichischen Normungsinstitut zu beziehen.

 


ÖVE-Vorschrift/ÖNORM


Fundstelle im BGBl.


ÖVE-E 5 Teil 1/1989

BGBl.Nr. 47/1994 Sitzung 696ff)


ÖVE-E 5 Teil 9/1982

BGBl.Nr. 47/1994 Sitzung 721ff)


ÖVE-E 15/1985

BGBl.Nr. 47/1994 Sitzung 726ff)


ÖVE-E 36/1970

BGBl.Nr. 47/1994 Sitzung 742ff)


ÖVE/ÖNORM
E 8001-1:2000-03-01

BGBl. römisch II Nr. 222/2002(S. 1045ff)


ÖVE/ÖNORM
E 8001-1/A1:2002-04-01

BGBl. römisch II Nr. 222/2002(S. 1115ff)


ÖVE/ÖNORM
E 8001-1/A2:2003-11-01

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2006,


ÖVE/ÖNORM
E 8001-3-41/A1:2002-07-01

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2006,


ÖVE/ÖNORM
E 8001-3-41/A2:2004-05-01

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2006,


ÖVE/ÖNORM
E 8001-3-41/A3:2005-08-01

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2006,


ÖVE/ÖNORM
E 8001-4-44:2001-02-01

BGBl. römisch II Nr. 222/2002(S. 1128ff)


ÖVE/ÖNORM
E 8001-4-45:2000-12-01

BGBl. römisch II Nr. 222/2002(S. 1131ff)


ÖVE/ÖNORM
E 8001-4-50:2001-05-01

BGBl. römisch II Nr. 222/2002(S. 1135ff)


ÖVE/ÖNORM
E 8001-4-56:2003-05-01

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2006,


ÖVE/ÖNORM
E 8001-4-714: 2003-10-01

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2006,


ÖVE/ÖNORM
E 8001-6-61:2001-07-01

BGBl. römisch II Nr. 222/2002(S. 1150ff)


ÖVE/ÖNORM
E 8049-1:2001-07-01

BGBl. römisch II Nr. 222/2002(S. 1175 ff)


ÖVE/ÖNORM
E 8065:2005-08-01

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2006,


ÖVE/ÖNORM
E 8385:2006-05-01

Bundesgesetzblatt xxx


ÖVE/ÖNORM
E 8555:2000-08-01

BGBl. römisch II Nr. 222/2002(S. 1392ff)


ÖVE-EN 1 Teil 2/1993-04

BGBl.Nr. 47/1994 Sitzung 971ff)


ÖVE-EN 1 Teil 2a:1996-03

BGBl. römisch II Nr. 222/2002(S. 1420ff)

ÖVE-EN 1 Teil 3 (Paragraph 40,):1998-11

BGBl. römisch II Nr. 222/2002(S. 1435ff)

ÖVE-EN 1 Teil 3 (Paragraph 41,):1995-03

BGBl.Nr. 105/1996 Sitzung 342ff)

ÖVE-EN 1 Teil 3 (Paragraph 42,):1998-03

BGBl. römisch II Nr. 222/2002(S. 1440ff)

ÖVE-EN 1 Teil 4 (Paragraph 49,):1996-03

BGBl. römisch II Nr. 222/2002(S. 1450ff)

ÖVE-EN 1 Teil 4 (Paragraph 55,):1997-11

BGBl. römisch II Nr. 222/2002(S. 1461ff)

ÖVE-EN 1 Teil 4 (Paragraph 56,)/1993-05

BGBl.Nr. 47/1994 Sitzung 1094ff)

ÖVE-EN 1 Teil 4(Paragraph 56 a,):1996-03

BGBl. römisch II Nr. 222/2002(S. 1465ff)

ÖVE-EN 1 Teil 4 (Paragraph 65,)/1985


BGBl.Nr. 47/1994 (S.1125ff)

ÖVE-EN 1 Teil 4 (Paragraph 90,)/1983

BGBl.Nr. 47/1994 Sitzung 1128ff)


ÖVE-EN 50110-1:1997-06
(EN 50110-2-100
eingearbeitet)

BGBl. römisch II Nr. 222/2002(S. 1760ff)


ÖVE-T 5/1990

BGBl.Nr. 47/1994 Sitzung 1770ff)


ÖVE/ÖNORM
E 8001-6-62:2003-01-01


Beim Österr. Normungsinstitut zu
beziehen

Paragraph 9,

Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

              

Anlage

Protokoll zur jährlichen Überprüfung einer Blitzschutzanlage auf offensichtliche Mängel durch den Dienstgeber (Paragraph 7, Absatz 2,)

Offensichtliche Beschädigungen an der Blitzschutzanlage

Sind Fangeinrichtungen am Dach verbogen? (z.B. Fangstangen am Kamin)

 


ja ¨


nein ¨


behoben am................

Sind Fangeinrichtungen am Dach unterbrochen?

 


ja ¨


nein ¨


behoben am................

Sind Leitungsbefestigungen lose?

 


ja ¨


nein ¨


behoben am................

Sind Ableitungseinrichtungen an der Mauer unterbrochen?

 


ja ¨


nein ¨


behoben am................

Sind Verbindungen zur Erdungsanlage unterbrochen?

 


ja ¨


nein ¨


behoben am................

 


Datum


Unterschrift des Dienstgebers

@Normal = ……………… ………….…………………….