Niederösterreich
0824–0
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und zum Betrieb eines Biosphärenpark Wienerwald
24.01.2007
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und zum Betrieb eines Biosphärenpark Wienerwald | |||
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0824–0 | Stammvereinbarung | 1/07 | 2007-01-24 |
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Ausgegeben am | Jahrgang 2007 |
Der Landeshauptmann von Niederösterreich verlautbart gemäß Artikel 44, Absatz eins, der NÖ Landesverfassung 1979, Landesgesetzblatt 0001–13
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und zum Betrieb eines Biosphärenpark Wienerwald
Der Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 16. November 2006 genehmigt.
Landeshauptmann |
Die Länder Niederösterreich und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, – im folgenden Vertragsparteien genannt – geleitet von dem Wunsch, den einzigartigen Landschafts- und Kulturraum im Gebiet des Wienerwaldes als Lebens-, Wirtschafts- und Erholungsraum zu erhalten und zu einer Modellregion für nachhaltiges Handeln zu entwickeln, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a B-VG nachstehende Vereinbarung abzuschließen:
Artikel I
Gegenstand der Vereinbarung
Gegenstand der Vereinbarung ist die Errichtung und der Betrieb des Biosphärenparks Wienerwald.
Artikel II
Fläche des Biosphärenparks Wienerwald
(1) In Niederösterreich umfasst der Biosphärenpark Wienerwald im Sinne dieser Vereinbarung die Fläche des Landschaftsschutzgebietes Wienerwald gemäß Paragraph 2, Absatz 18, der NÖ Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete, LGBl. 5500/35–4.
(2) In Wien umfasst der Biosphärenpark Wienerwald im Sinne dieser Vereinbarung Teile der Wiener Gemeindebezirke 13, 14, 16, 17, 18, 19 und 23.
Artikel III
Zielsetzung
(1) Der Biosphärenpark Wienerwald ist so zu errichten und zu betreiben, dass
(2) Die Verfolgung der in Absatz eins, genannten Ziele erfolgt unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und weitest möglicher Koordinierung zwischen den Ländern Niederösterreich und Wien.
Artikel IV
Zonierung
(1) Das Gebiet des Biosphärenparks Wienerwald soll die in Art. römisch III Absatz eins, angeführten Ziele durch eine entsprechende Einteilung in die folgenden Zonen erfüllen:
(2)
Die Vertragsparteien schaffen die rechtlichen Voraussetzungen, dass die Zonen die angeführten Funktionen erfüllen können. In den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften werden alle Flächen des Biosphärenpark Wienerwald einer Zone zugeordnet. Die Gesamtzonierung durch die Vertragsparteien muss den Zielsetzungen gemäß Art. römisch III entsprechen.
Artikel V
Biosphärenpark Wienerwald Management
(1) Zur Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben des Biosphärenparks Wienerwald ist die gemeinnützige “Biosphärenpark Wienerwald Management Gesellschaft m.b.H.”, im Folgenden kurz Gesellschaft genannt, vom Verein “Niederösterreich – Wien Gemeinsame Entwicklungsräume” zu gründen. Es ist sicher zu stellen, dass der Verein “Niederösterreich – Wien Gemeinsame Entwicklungsräume” von den Vertragsparteien je zur Hälfte finanziert wird.
(2) Im Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft ist das Merkmal der Gemeinnützigkeit zu verankern; für den Fall der Auflösung der Gesellschaft ist fest zu legen, dass deren Vermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO verwendet wird.
(3) Der Gesellschaft obliegt die Erfüllung der Aufgaben und Verpflichtungen, die sich aus dieser Vereinbarung, aus den gesetzlichen Vorgaben und aus dem Gesellschaftsvertrag unter Wahrung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ergeben.
(4) Aufgaben der Gesellschaft sind insbesondere:
(5) Zur Umsetzung der in Absatz 4, genannten Aufgaben hat die Gesellschaft
Artikel VI
Finanzierung und Anlauf der Geschäftstätigkeit
(1) Es ist sicherzustellen, dass der Gesellschaft vom Verein in den zwei ersten Jahren ihrer Tätigkeit ein Betrag von EUR 600.000,– (zu je 50 % von den Ländern Niederösterreich und Wien finanziert) für den laufenden Betrieb zur Verfügung gestellt wird. Nach Ablauf von zwei Jahren ist vom Verein, nach einer entsprechenden Evaluierung der Kosten für den laufenden Betrieb durch die Gesellschaft, erforderlichenfalls ein Betrag von EUR 800.000,– (zu je 50 % von den Ländern Niederösterreich und Wien finanziert) für den laufenden Betrieb zur Verfügung zu stellen. Allfällige begründete Erhöhungen im Sach- und Personalaufwand der Gesellschaft können nur durch einen einstimmigen Beschluss der Vertragsparteien herbeigeführt werden.
(2) Seitens der Gesellschaft sind sämtliche Förderungsmöglichkeiten zur Erreichung der Ziele des Biosphärenparks im höchstmöglichen Ausmaß anzustreben.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich ungeachtet der Kostenteilung in Absatz eins,, geeignete Maßnahmen zur Umsetzung einer notwendigen Infrastruktur innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu treffen und die dafür notwendige Finanzierung sicher zu stellen.
(4) Die Gesellschaft soll ihre Tätigkeit spätestens am 1.1.2007 aufnehmen.
(5) Bei der Besorgung der Aufgaben der Gesellschaft ist der größtmögliche Grad an Kostendeckung anzustreben.
Artikel VII
Beiräte
(1) Zur Beratung und Unterstützung der Gesellschaft können folgende Beiräte eingerichtet werden:
(2) Dem Regionsbeirat obliegt die Wahrung regionaler Interessen. Mitglieder dieses Beirates sind die BürgermeisterInnen der NÖ Biosphärenpark-Wienerwald-Gemeinden und die BezirksvorsteherInnen der im Art. römisch II Absatz 2, genannten Wiener Gemeindebezirke.
(3) Zur Wahrung der sonst durch den Biosphärenpark berührten Interessen kann ein Partizipationsbeirat eingerichtet werden; diesem gehören jedenfalls VertreterInnen der Grundeigentümer, der öffentlichrechtlichen Interessenvertretungen (Kammern) und der Umweltorganisationen an.
(4) Zur fachlichen Beratung kann ein Wissenschaftlicher Beirat eingerichtet werden. Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus höchstens 10 Mitgliedern. Ihm gehören jedenfalls Fachleute aus den Gebieten der Zoologie, der Botanik, der Land- und Forstwirtschaft, der Raum- und Landschaftsplanung sowie der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an. Voraussetzung für die Bestellung ist eine nachgewiesene Qualifikation in diesen Fachgebieten. Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre. Eine vorzeitige Abberufung ist mit Begründung zulässig.
(5) Die Beiräte geben sich selbst eine Geschäftsordnung und haben bei Bedarf Sitzungen abzuhalten. Auf Verlangen einer Vertragspartei ist jedenfalls eine Sitzung einzuberufen. Für die Tätigkeit in den Beiräten gebührt kein Entgelt. Die Gesellschaft führt die Verwaltungsgeschäfte der Beiräte und hat das Recht an den Sitzungen der Beiräte teilzunehmen.
(6) Die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates und des Partizipationsbeirates erfolgt auf Vorschlag der Vertragsparteien einstimmig in der Generalversammlung der Gesellschaft.
Artikel VIII
Schlichtungsverfahren
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung von oder den Verstoß gegen Vertragsbestimmungen ist jede Vertragspartei bereit, eine gütliche Einigung herbeizuführen.
Artikel IX
Überprüfung der Leistungen
Die Vertragsparteien kommen überein, fünf Jahre nach Inkrafttreten die Regelungen der gegenständlichen Vereinbarung einer Überprüfung zu unterziehen und allfällige Änderungen einvernehmlich festzulegen.
Artikel X
Geltungsdauer, Kündigung
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von den Vertragsparteien frühestens zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten schriftlich gekündigt werden.
(2) Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen bei der anderen Vertragspartei wirksam. Auf zivilrechtliche Verpflichtungen einer Vertragspartei oder der Gesellschaft, die vor einer Kündigung im Sinne der vorliegenden Vereinbarung eingegangen wurden, werden ungeachtet der Kündigung die Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung von den Vertragsparteien bis zur Beendigung der zivilrechtlichen Verpflichtung, längstens aber zehn Jahre, weiter angewandt. Im Falle einer Kündigung werden die Vertragsparteien die ihnen offenstehenden Möglichkeiten zur Lösung von zivilrechtlichen Verpflichtungen wahrnehmen.
Artikel XI
Hinterlegung, Mitteilungen
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Urschrift wird beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie beim Magistrat der Stadt Wien als Amt der Wiener Landesregierung hinterlegt. An diese Stellen sind auch alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen und Mitteilungen schriftlich zu richten.
Artikel XII
Inkrafttreten
Die Vereinbarung tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.