Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

5710/3–1

Titel

VERORDNUNG ÜBER DAS NÖ JUGENDSPORTABZEICHEN

Ausgabedatum

26.09.2006

Text

 

VERORDNUNG ÜBER DAS NÖ JUGENDSPORTABZEICHEN

 

5710/3–0

Stammverordnung

50/77

1977-05-27

 

Blatt 1 und 2

5710/3–1

1. Novelle

84/06

2006-09-26

 

Blatt 1-3

 

Ausgegeben am, 26.09.2006

Jahrgang 2006, 84. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 12. September 2006 aufgrund des Paragraph 31, Absatz 3, des NÖ Sportgesetzes, Landesgesetzblatt 5710–2 , verordnet:

Änderung der Verordnung

über das NÖ Jugendsportabzeichen

Die Verordnung über das NÖ Jugendsportabzeichen, LGBl. 5710/3, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph eins, wird das Wort “Leibesübungen” durch die Wortfolge “Bewegung und des Sports” ersetzt.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 2, erhält der bisherige Text die Bezeichnung Absatz eins,
    Folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 3, Absatz eins, wird die Wortfolge “das Landeswappen, unterlegt durch den Buchstaben “J”, und einen stilisierten Lorbeer” durch die Wortfolge “das Landeslogo und die Umschrift “NÖ Jugendsport”” ersetzt.
    Nach dem ersten Satz wird folgender Satz angefügt:

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 4, werden die Tabellen wie folgt ersetzt:

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 5, Absatz 2, wird das Wort “Leibesübungen” durch die Wortfolge “Bewegung und Sport” und das Wort “eine” durch das Wort “einer” ersetzt.

  1. Ziffer 6
    Im Paragraph 5, Absatz 3, wird das Wort “Stampiglie” durch das Wort “Bezeichnung” ersetzt und nach dem Wort “bzw.”
    die Wortfolge “der Sport- oder Jugendvereinigung sowie gegebenenfalls” eingefügt:

 

Niederösterreichische Landesregierung:, Landeshauptmann, Pröll

 

Auf Grund des Paragraph 13, des NÖ Sportgesetzes, Landesgesetzblatt 5710–0, wird verordnet:

Paragraph eins

Als Anerkennung für vielseitige Leistungen auf dem Gebiete der Bewegung und des Sports wird Schülern im Alter von 8 bis 14 Jahren das NÖ Jugendsportabzeichen verliehen.

Paragraph 2

(1) Das NÖ Jugendsportabzeichen wird in Altersstufen verliehen, wobei für die Einreihung in eine Stufe die Erreichung des entsprechenden Lebensjahres durch den Schüler im Kalenderjahr der letzten Prüfung maßgebend ist.

(2) Das NÖ Jugendsportabzeichen wird in einer Grundstufe (G) und in einer Leistungsstufe (L) verliehen. Für die Leistungsstufe müssen in sämtlichen Disziplinen die im Paragraph 4, angeführten höheren Anforderungen erfüllt werden.

Paragraph 3

(1) Das NÖ Jugendsportabzeichen hat eine Höhe von 2 cm und zeigt auf der Vorderseite das Landeslogo und die Umschrift “NÖ Jugendsport”. Das NÖ Jugendsportabzeichen in der Leistungsstufe trägt zusätzlich das Wort “Leistungsstufe”.

  1. Litera a
    Die erste Stufe für Schüler im 9. und 10. Lebensjahr ist bronziert.

  1. Litera b
    Die zweite Stufe für Schüler im 11. und 12. Lebensjahr ist versilbert.

  1. Litera c
    Die dritte Stufe für Schüler im 13., 14. und 15. Lebensjahr ist vergoldet.

(2) Dem Inhaber des NÖ Jugendsportabzeichens ist das Tragen dieses Abzeichens auch in Form eines bildgetreuen Stoffabzeichens mit einer Höhe von 5 cm gestattet.

Paragraph 4

(1) Für die Verleihung des NÖ Jugendsportabzeichens sind folgende Mindestleistungen zu erbringen:

a) Männliche Jugend

 

, Disziplin

, 1. Stufe, Bronze

, 2. Stufe, Silber

, 3. Stufe, Gold

, Gruppe I:

   

, Schwimmen

, (G) 25 m, (L) 25 m

, 50 m, unter 60 sek.

, 100 m, unter 130 sek.

, Gruppe II:

   

, Weitsprung, oder, Hochsprung

, (G) 2,40 m, (L) 3,00 m, (G) 0,70 m, (L) 0,90 m

, 3,10 m, 3,50 m, 0,90 m, 1,10 m

, 3,80 m, 4,00 m, 1,10 m, 1,30 m

, Gruppe III:

   

, Laufen (60m)

, (G) 11,2 sec., (L) 10,8 sec.

, 10,6 sec., 10,2 sec.

, 10,0 sec., 9,6 sec.

, Gruppe IV:

   

, Schlagballwerfen

, (G) 20 m, (L) 25 m

, 25 m, 30 m

, 32 m, 35 m

, Gruppe V:

   

, Dauerlauf (8 min.), oder, Gehen/, Wandern, in 2 Stunden, oder, Radfahren/, Mountainbiken

, (G) beliebig, ohne Gehen, (L) beliebig, ohne Gehen, (G) 7 km, (L) 8 km, (G) –, (L) –

, 1500 m, 1600 m, 8 km, 9 km, 12 km, 50 min., 45 min.

, 1700 m, 1800 m, 10 km, 11 km, 15 km, 50 min., 45 min.

, oder, Inlineskaten, (Ausdauerbereich,, ebene Fläche)

, (G) 20 min., (L) 25 min.

, 25 min., 35 min.

, 35 min., 45 min.

, oder, Schilauf/, Snowboarden b) Weibliche , Jugend

, sturzfreies Fahren auf, einem mittelschweren Hang (rote Piste)

, Disziplin

, 1. Stufe, Bronze

, 2. Stufe, Silber

, 3. Stufe, Gold

, Gruppe I:

   

, Schwimmen

, (G) 25 m, (L) 25 m

, 50 m, unter 60 sek.

, 100 m, unter 130 sek.

, Gruppe II:

   

, Weitsprung, oder, Hochsprung

, (G) 2,20 m, (L) 2,70 m, (G) 0,60 m, (L) 0,80 m

, 2,50 m, 3,00 m, 0,75 m, 1,00 m

, 2,80 m, 3,30 m, 0,90 m, 1,20 m

, Gruppe III:

   

, Laufen (60m)

, (G) 11,5 sec., (L) 11,0 sec.

, 11,0 sec., 10,5 sec.

, 10,5 sec., 10,0 sec.

, Gruppe IV:

   

, Schlagballwerfen

, (G) 15 m, (L) 18 m

, 18 m, 21 m

, 21 m, 25 m

    

, Gruppe V: Dauerlauf (8 , min.)

, (G) beliebig, ohne Gehen, (L) beliebig, ohne Gehen

, 1400 m, 1500 m

, 1600 m, 1700 m

    

, oder, Gehen/, Wandern, in 2 Stunden, oder, Radfahren/, Mountainbiken

, (G) 7 km, (L) 8 km, (G) –, (L) –

, 8 km, 9 km, 8 km, 45 min., 40 min.

, 10 km, 11 km, 10 km, 45 min., 40 min.

, oder, Inlineskaten, (Ausdauerbereich,, ebene Fläche)

, (G) 20 min., (L) 25 min.

, 25 min., 35 min.

, 35 min., 45 min.

, oder, Schilauf/, Snowboarden

, sturzfreies Fahren auf, einem mittelschweren Hang (rote Piste)

  

(2) Aus jeder der in Absatz eins, angeführten Gruppen von Sportarten ist innerhalb eines Jahres eine Leistung nach Wahl des Schülers zu erbringen. Die für eine Altersstufe erbrachte Leistung kann für eine andere Altersstufe nicht angerechnet werden.

Paragraph 5

(1) Die gesundheitliche Unbedenklichkeit zur Ablegung der Prüfung ist durch eine ärztliche Bescheinigung dem Prüfer nachzuweisen. Diese Bescheinigung kann durch eine schriftliche Zustimmung der Eltern bzw. des Erziehungsberechtigten ersetzt werden.

(2) Die Abnahme der Prüfungen kann im Rahmen der Schule oder einer Sport- oder Jugendvereinigung erfolgen. Abnahmeberechtigt sind Lehrer, die Bewegung und Sport an einer öffentlichen Schule oder einer Schule mit Öffentlichkeitsrecht unterrichten, sowie Personen mit Prüfungsberechtigung für das Österreichische Sport- und Turnabzeichen (ÖSTA).

(3) Die erbrachten Leistungen sind vom jeweiligen Prüfer in einen Leistungsnachweis einzutragen, der den Zu- und Vornamen des Schülers, dessen Geburtsdatum, die Wohnanschrift und die Schul- oder Vereinszugehörigkeit zu enthalten hat. Der Leistungsnachweis ist vom Prüfer zu fertigen und mit der Bezeichnung der Schule bzw. der Sport- oder Jugendvereinigung sowie gegebenenfalls der ÖSTA-Prüfernummer des Prüfers zu versehen.

Paragraph 6

(1) Nach bestandener Prüfung ist der Leistungsnachweis der Landesregierung zu übermitteln.

(2) Über die Verleihung des NÖ Jugendsportabzeichens ist eine Urkunde auszustellen.