Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

5310–0

Titel

Landesgesetz über die vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut-Leihgaben

Ausgabedatum

26.09.2006

Text

 

Landesgesetz über die vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut-Leihgaben

 

5310–0

Stammgesetz

83/06

2006-09-26

 

Blatt 1

 

Ausgegeben am, 26.09.2006

Jahrgang 2006, 83. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 29. Juni 2006 beschlossen:

Landesgesetz über die vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut-Leihgaben

Der Präsident:, Freibauer

Der Landeshauptmann:, Pröll

 

Paragraph eins

Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut-Leihgaben zum Zweck öffentlicher Ausstellungen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Ausstellungen der Bundesmuseen.

(3) Die Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes, den Angelegenheiten des Denkmalschutzes und des Ausfuhrverbotes für Kulturgut, werden von diesem Gesetz nicht berührt.

Paragraph 2

Voraussetzungen für die Immunitätszusage

(1) Die Landesregierung darf auf Antrag der Leitung einer öffentlichen Ausstellung dem Leihgeber oder der Leihgeberin die vorübergehende sachliche Immunität des Kulturgutes rechtsverbindlich zusagen, wenn

  1. Ziffer eins
    ausländisches Kulturgut vorübergehend zu einer öffentlichen Ausstellung in Niederösterreich ausgeliehen werden soll und

  1. Ziffer 2
    die Ausstellung im öffentlichen Interesse liegt.

Auf die Immunitätszusage besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Ein öffentliches Interesse besteht insbesondere dann, wenn das betreffende Kulturgut

  1. Ziffer eins
    ein wichtiger Teil der Ausstellung ist und

  1. Ziffer 2
    ohne diese Zusage nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Kosten ausgestellt werden könnte.

Paragraph 3

Form der Immunitätszusage

Die Immunitätszusage muss schriftlich und unter Gebrauch der Worte “rechtsverbindliche Immunitätszusage” erteilt werden.

Paragraph 4

Wirkungen der Immunitätszusage

(1) Die zivil- und prozessrechtlichen Wirkungen der Immunitätszusage richten sich nach dem Bundesgesetz über die vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut-Leihgaben zum Zweck der öffentlichen Ausstellung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2006,.

(2) Die Immunitätszusage kann weder zurückgenommen noch widerrufen werden.

Paragraph 5

Dauer der Immunitätszusage

Die Gesamtdauer aller für ein bestimmtes Kulturgut erteilten Immunitätszusagen darf wirksam höchstens ein Jahr ab der Einfuhr betragen.

Paragraph 6

Auskunft über Immunitätszusagen

(1) Die Landesregierung muss auf Antrag von Personen, die ein rechtliches Interesse an einem bestimmten Kulturgut glaubhaft machen, Auskunft über das Bestehen und die Dauer einer Immunitätszusage erteilen.

(2) Wird die Immunitätszusage nach Auskunftserteilung erteilt oder verlängert, ist die Auskunft suchende Person davon zu benachrichtigen, wenn eine Auskunft gemäß Absatz eins, erteilt wurde.