Niederösterreich
4400/5-1
Verordnung über die Kehrperioden
26.09.2006
Verordnung über die Kehrperioden | |||
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4400/5-0 | Stammverordnung | 72/06 | 2006-08-16 |
| Blatt 1-3 | ||
4400/5-1 | Druckfehler-<R> berichtigung | 81/06 | 2006-09-26 |
| Blatt 2 | ||
Ausgegeben am | Jahrgang 2006 |
Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß Paragraph 6, des NÖ Verlautbarungsgesetzes, Landesgesetzblatt 0700–3
Kundmachung über die Berichtigung von
Druckfehlern in der Verordnung über die Kehrperioden
In der Verordnung über die Kehrperioden, LGBl. 4400/5–0, werden folgende Druckfehler berichtigt:
Niederösterreichische Landesregierung: |
Paragraph eins,
Allgemeines
(1) Benützte Rauch- und Abgasfänge (im folgenden: Fänge) sowie fest verlegte Verbindungsstücke sind in regelmäßigen Intervallen zu überprüfen und gegebenenfalls zu reinigen.
(2) Die Anzahl der Überprüfungen und Reinigungen richtet sich dabei nach der Art des verwendeten Brennstoffes und der Feuerstätte.
Paragraph 2,
Perioden für Fänge
(1) Fänge von Feuerstätten sind gemäß folgenden Tabellen zu überprüfen und gegebenenfalls zu reinigen:
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* werden diese Feuerstätten nur zwischen 1. September und 31. Mai benützt, so reduziert sich die Anzahl um eine Überprüfung bzw. Reinigung.
** gilt auch für ältere Feuerstätten, welche die Anforderungen der Paragraphen 176 bis 184 NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7–1, erfüllen.
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(2) Werden an Fänge Feuerstätten angeschlossen, für die nach Absatz eins, eine unterschiedliche Anzahl von Überprüfungen bzw. Reinigungen festgelegt ist, gilt die höhere Anzahl.
Paragraph 3,
Ausnahmen
(1) Folgende Fänge von Feuerstätten sind einmal jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu reinigen:
(2) Folgende Fänge von Feuerstätten mit festen Brennstoffen sind dreimal jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu reinigen:
Paragraph 4,
Perioden für Verbindungsstücke
Folgende Verbindungsstücke sind mindestens einmal jährlich vom Rauchfangkehrer zu überprüfen und gegebenenfalls zu reinigen:
Paragraph 5,
Perioden für Feuerstätten
Feuerstätten einschließlich Heißwasser- und Dampfkessel sind bei Bedarf zu reinigen.
Paragraph 6,
Perioden für Luft- und Dunstfänge
Luft- und Dunstfänge sowie Luft- und Dunstleitungen sind einmal jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu reinigen.
Paragraph 7,
Schlussbestimmung
Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Kehrperioden, LGBl. 4400/5–2 außer Kraft.