Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

4400/5-1

Titel

Verordnung über die Kehrperioden

Ausgabedatum

26.09.2006

Text

 

Verordnung über die Kehrperioden

 

4400/5-0

Stammverordnung

72/06

2006-08-16

 

Blatt 1-3

4400/5-1

Druckfehler-<R> berichtigung

81/06

2006-09-26

 

Blatt 2

 

Ausgegeben am, 26.09.2006

Jahrgang 2006, 81. Stück

Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß Paragraph 6, des NÖ Verlautbarungsgesetzes, Landesgesetzblatt 0700–3

Kundmachung über die Berichtigung von

Druckfehlern in der Verordnung über die Kehrperioden

In der Verordnung über die Kehrperioden, LGBl. 4400/5–0, werden folgende Druckfehler berichtigt:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 3, Absatz 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 4, lautet der Einleitungssatz:

 

Niederösterreichische Landesregierung:, Landeshauptmann, Pröll

 

Paragraph eins

Allgemeines

(1) Benützte Rauch- und Abgasfänge (im folgenden: Fänge) sowie fest verlegte Verbindungsstücke sind in regelmäßigen Intervallen zu überprüfen und gegebenenfalls zu reinigen.

(2) Die Anzahl der Überprüfungen und Reinigungen richtet sich dabei nach der Art des verwendeten Brennstoffes und der Feuerstätte.

Paragraph 2

Perioden für Fänge

(1) Fänge von Feuerstätten sind gemäß folgenden Tabellen zu überprüfen und gegebenenfalls zu reinigen:

  1. Ziffer eins
    Fänge von Feuerstätten bis 400 kW Nennwärmeleistung:

 

 

, Brennstoff

, Art der, Feuerstätte

, Anzahl der Überprüfungen bzw., Reinigungen pro Jahr

 

, Gas

, Feuerstätten

, 1

 

, Heizöl extra leicht

, Feuerstätten mit, Brennwerttechnik

, 1

 

 

, Feuerstätten mit, Zerstäubungs-, brenner ab, Baujahr 1998 **

, 2

 

 

, übrige Feuerstätten mit, Zerstäubungs-, brenner

, 3 *

 

 

, Feuerstätten mit, Verdampfungs-, brenner

, 3

 

, Heizöl leicht

, Feuerstätten

, 5

 

, Feste Brennstoffe, (ausgenommen, Pellets)

, Feuerstätten ab, Baujahr 1998 **

, 5 *

 

 

, übrige, Feuerstätten

, 6 *

 

, Pellets

, Feuerstätten

, 3

* werden diese Feuerstätten nur zwischen 1. September und 31. Mai benützt, so reduziert sich die Anzahl um eine Überprüfung bzw. Reinigung.

** gilt auch für ältere Feuerstätten, welche die Anforderungen der Paragraphen 176 bis 184 NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7–1, erfüllen.

  1. Ziffer 2
    Fänge von Feuerstätten über 400 kW Nennwärmeleistung:

 

 

, Brennstoff

, Art der, Feuerstätte

, Anzahl der, Überprüfungen bzw. Reinigungen pro Jahr

 

, Gas

, Feuerstätten

, 1

 

, Heizöl extra, leicht

, Feuerstätten mit, Brennwert-, technik

, 1

 

 

, übrige, Feuerstätten

, 3

 

, Rückstandsheizöle

, Feuerstätten

, 4

 

, Feste, Brennstoffe

, Feuerstätten

, 4

(2) Werden an Fänge Feuerstätten angeschlossen, für die nach Absatz eins, eine unterschiedliche Anzahl von Überprüfungen bzw. Reinigungen festgelegt ist, gilt die höhere Anzahl.

Paragraph 3

Ausnahmen

(1) Folgende Fänge von Feuerstätten sind einmal jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu reinigen:

  1. Ziffer eins
    in Gebäuden, die nur zwischen 1. Mai und 30. September bewohnt werden,

  1. Ziffer 2
    von Feuerstätten, welche nur für den Ausfall der Hauptheizung zur Nutzung bereitstehen und nur im Notfall verwendet werden,

  1. Ziffer 3
    von Feuerstätten, die nur anlassbezogen und zeitlich begrenzt Prozesswärme für den Eigenbedarf erzeugen (z.B. Destillieranlagen, Räucheranlagen).

(2) Folgende Fänge von Feuerstätten mit festen Brennstoffen sind dreimal jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu reinigen:

  1. Ziffer eins
    von Feuerstätten, welche zusätzlich zu einem anderen, die Wohneinheit oder Betriebseinheit umfassenden Heizsystem (z.B. Zentralheizung; Wärmepumpe oder Solarheizung, wenn diese zumindest für 30 % der Gesamtheizlast ausgelegt sind), verwendet werden,

  1. Ziffer 2
    von Feuerstätten, welche nur im geringen Umfang über das Jahr verteilt und nicht als Hauptheizung verwendet werden (z.B. offener Kamin, Feuerstätten in nicht gewerblich genutzten Werkstätten, Einzelöfen und Zentralheizungskessel in Wochenendhäusern).

Paragraph 4

Perioden für Verbindungsstücke

Folgende Verbindungsstücke sind mindestens einmal jährlich vom Rauchfangkehrer zu überprüfen und gegebenenfalls zu reinigen:

  1. Ziffer eins
    Abgas- oder Rauchgaspoterien,

  1. Ziffer 2
    Abgas- oder Rauchgaskanäle,

  1. Ziffer 3
    sonstige fest verlegte Verbindungsstücke von Feuerstätten von Zentralheizungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe, ausgenommen Feuerstätten mit Brennwerttechnik.

Paragraph 5

Perioden für Feuerstätten

Feuerstätten einschließlich Heißwasser- und Dampfkessel sind bei Bedarf zu reinigen.

Paragraph 6

Perioden für Luft- und Dunstfänge

Luft- und Dunstfänge sowie Luft- und Dunstleitungen sind einmal jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu reinigen.

Paragraph 7

Schlussbestimmung

Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Kehrperioden, LGBl. 4400/5–2 außer Kraft.