Text
NÖ Musikschulgesetz 2000 |
|
5200–0 | Stammgesetz | 105/99 | 1999-09-16 |
| Blatt 1-7 |
5200–1 | 1. Novelle | 199/01 | 2001-11-16 |
| Blatt 6, 7 |
5200–2 | 2. Novelle | 78/06 | 2006-08-31 |
| Blatt 1, 3-8 |
Ausgegeben am 31.08.2006Ausgegeben am, 31.08.2006 | Jahrgang 2006 78. StückJahrgang 2006, 78. Stück |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 29. Juni 2006 beschlossen:
Änderung des NÖ Musikschulgesetzes 2000
Art. IArtikel römisch eins
Das NÖ Musikschulgesetz 2000, LGBl. 5200, wird wie folgt geändert:Das NÖ Musikschulgesetz 2000, Landesgesetzblatt 5200, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge “in der Fassung BGBl. Nr. 448/1994” durch die Wortfolge “in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2001” ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz eins, wird die Wortfolge “in der Fassung BGBl. Nr. 448/1994” durch die Wortfolge “in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 75/2001” ersetzt.
Im § 1 Abs. 2 Z. 1 wird die Zahl “80” durch die Zahl “100” ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Zahl “80” durch die Zahl “100” ersetzt.
Im § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge “in der Fassung BGBl. Nr. 448/1994” durch die Wortfolge “in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2001” ersetzt.Im Paragraph 8, Absatz 2, wird die Wortfolge “in der Fassung BGBl. Nr. 448/1994” durch die Wortfolge “in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 75/2001” ersetzt.
Im § 11 Abs. 2 Z. 1 entfällt die Wortfolge “und für überörtliche Raumordnung”.Im Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge “und für überörtliche Raumordnung”.
Im § 11 Abs. 5 entfällt die Wortfolge “und für überörtliche Raumordnung”.Im Paragraph 11, Absatz 5, entfällt die Wortfolge “und für überörtliche Raumordnung”.
§ 11 Abs. 8 lautet:Paragraph 11, Absatz 8, lautet:
Im § 12 erhalten die Absätze 2, 3, 4, 5 und 6 die Bezeichnung Abs. 3, 4, 5, 6 und 7.Im Paragraph 12, erhalten die Absätze 2, 3, 4, 5 und 6 die Bezeichnung Absatz 3, 4, 5, 6 und 7,
§ 12 Abs. 2 (neu) lautet:Paragraph 12, Absatz 2, (neu) lautet:
Im § 12 Abs. 3 (neu) wird die Wortfolge “in der Fassung BGBl. Nr. 448/1994” durch die Wortfolge “in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2001” ersetzt.Im Paragraph 12, Absatz 3, (neu) wird die Wortfolge “in der Fassung BGBl. Nr. 448/1994” durch die Wortfolge “in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 75/2001” ersetzt.
§ 13 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
Im § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge “bis zu 100 Wochenstunden € 7.267,28 pro Jahr” durch die Wortfolge “bis zu 100 Wochenstunden € 3.500,– pro Jahr, wobei dies bis zum 31. Dezember 2008 gilt und daher ab dem 1. Jänner 2009 diese Förderung entfällt;” ersetzt.Im Paragraph 13, Absatz 2, wird die Wortfolge “bis zu 100 Wochenstunden € 7.267,28 pro Jahr” durch die Wortfolge “bis zu 100 Wochenstunden € 3.500,– pro Jahr, wobei dies bis zum 31. Dezember 2008 gilt und daher ab dem 1. Jänner 2009 diese Förderung entfällt;” ersetzt.
Die Beträge im § 13 Abs. 2 werden wie folgt ersetzt:Die Beträge im Paragraph 13, Absatz 2, werden wie folgt ersetzt:
Im § 13 Abs. 3 wird folgende Z. 4 angefügt:Im Paragraph 13, Absatz 3, wird folgende Ziffer 4, angefügt:
Im § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt:Im Paragraph 13, wird folgender Absatz 4, angefügt:
Im § 15 wird folgender Abs. 5 angefügt:Im Paragraph 15, wird folgender Absatz 5, angefügt:
Art. IIArtikel römisch zwei
Es treten jeweils in Kraft:
Art. I Z. 1, Z. 3, Z. 4, Z. 5, Z. 6 und Z. 8 mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag,Artikel römisch eins, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 4,, Ziffer 5,, Ziffer 6 und Ziffer 8, mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag,
Art. I Z. 2 und Z. 13 am 1. September 2006,Artikel römisch eins, Ziffer 2 und Ziffer 13, am 1. September 2006,
Art. I Z. 9, Z. 10, Z. 11 und Z. 12 am 1. Jänner 2007 undArtikel römisch eins, Ziffer 9,, Ziffer 10,, Ziffer 11 und Ziffer 12, am 1. Jänner 2007 und
Art. I Z. 7 am 1. Jänner 2008.Artikel römisch eins, Ziffer 7, am 1. Jänner 2008.
Verordnungen dürfen bereits nach der Kundmachung von Artikel I erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens jeweils mit den in Z. 1 bezeichneten Zeitpunkten in Kraft gesetzt werden.Verordnungen dürfen bereits nach der Kundmachung von Artikel römisch eins erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens jeweils mit den in Ziffer eins, bezeichneten Zeitpunkten in Kraft gesetzt werden.
Der Präsident: FreibauerDer Präsident:, Freibauer | Der Landeshauptmann: PröllDer Landeshauptmann:, Pröll |
I. ABSCHNITTrömisch eins. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Paragraph eins
Musikschulen
(1) Musikschulen im Sinne dieses Gesetzes sind von physischen Personen oder von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder sonstigen juristischen Personen betriebene öffentlich zugängliche Privatschulen für künstlerische Ausbildung in Musik, Tanz und darstellende Kunst in Niederösterreich gemäß Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2001; sie können mit und ohne Öffentlichkeitsrecht geführt werden. (1) Musikschulen im Sinne dieses Gesetzes sind von physischen Personen oder von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder sonstigen juristischen Personen betriebene öffentlich zugängliche Privatschulen für künstlerische Ausbildung in Musik, Tanz und darstellende Kunst in Niederösterreich gemäß Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2001,; sie können mit und ohne Öffentlichkeitsrecht geführt werden.
(2) Musikschulen werden nach Größe und Fächerangebot eingeteilt in:
Standardmusikschulen, das sind Musikschulen, die mindestens 100 Wochenstunden Unterricht in Haupt- und Ergänzungsfächern anbieten;
Regionalmusikschulen, das sind Musikschulen mit einem umfassenden Fächerangebot, einem überörtlichen Einzugsbereich und mindestens 300 Wochenstunden Unterricht.
(3) Musikschulerhalter können neben der Schule am Hauptstandort auch Filialmusikschulen und dislozierte Ausbildungsklassen als Außenstellen führen.
(4) Verbandsmusikschulen gliedern sich in Musikschulen an Hauptstandorten und allenfalls in Außenstellen.
§ 2Paragraph 2
Ziele, Aufgaben und kultureller Auftrag der Musikschulen
Die Aufgaben der Musikschulen gehen über die allgemeine musikalische Bildung hinaus, orientieren sich an allgemeinen Unterrichtsprinzipien, die insbesondere den jungen Menschen ganzheitlich ansprechen sollen, und verfolgen insbesondere folgende Ziele:
Die Förderung aktiver musischer Betätigung breiter Bevölkerungskreise, wobei die Musikschulen als pädagogisch hochwertige Bildungseinrichtungen und Zentren für eine sinnerfüllte, kreative und gemeinschaftliche Lebensgestaltung allen Altersgruppen offen stehen.
Eine künstlerische Basisausbildung, Förderung und gezielte Vorbereitung besonders begabter Schüler auf weiterführende Ausbildungseinrichtungen wie z.B. Konservatorien und Universitäten für Musik und darstellende Kunst.
Die Weiterentwicklung der Musikschulen zu einem vielfältigen kulturellen Zentrum in Gemeinde und Region. Sie sollen eine Auseinandersetzung mit Kunst und Kultur, insbesondere auch mit zeitgenössischen Kunstformen und Künstlern ermöglichen, und eine Belebung und/oder Unterstützung regionaler Klangkörper wie zum Beispiel Ensembles, Orchester, Chöre, Blaskapellen sowie kultureller Veranstaltungen anstreben.
§ 3Paragraph 3
Ausbildung
(1) Die Ausbildung gliedert sich in eine:
musikalische Frühförderung in Form der elementaren musikalischen Erziehung und des frühinstrumentalen Unterrichts;
umfassende Ausbildung im Hauptfach auf der Elementar-, Mittel- und Oberstufe, sowie die Vorbereitung besonders Begabter auf ein Studium an Konservatorien und Universitäten für Musik und Darstellende Kunst in den künstlerischen Hauptfächern.
(2) Hinsichtlich einzelner Fachbereiche gliedert sich die Ausbildung in
Dirigieren/Ensembleleitung
Sprecherziehung sowie darstellendes Spiel
Musikalische rhythmische Ausbildung
(3) Die Fachbereiche können durch Unterricht im Hauptfach, Ergänzungsfach sowie in Form von Lehrgängen aufbereitet werden.
§ 4Paragraph 4
Unterricht
(1) Der Musikschulunterricht umfaßt ein oder mehrere Hauptfächer, die in Form von regelmäßigem, wöchentlichem Unterricht erteilt werden, sowie Ergänzungsfächer zur praktischen Vertiefung und Anwendung des im Hauptfach Erlernten und zur Vermittlung theoretischer Kenntnisse. Der Musikschulunterricht wird durch öffentliche Auftritte ergänzt; weiters können Workshops und Schulprojekte durchgeführt werden.
(2) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern.
(3) Die wöchentlich erteilte Unterrichtsleistung je Fach (Unterrichtseinheit) ist im Musikschulstatut zu regeln.
(4) Der Unterricht erfolgt in Form von Einzelunterricht, Gruppenunterricht, Kursen und Klassen.
§ 5Paragraph 5
Zugänglichkeit und Aufnahme
(1) Musikschulen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vom Land gefördert werden, sind für Personen aller Altersgruppen zugänglich, insbesondere für Kinder und Jugendliche.
(2) Die Aufnahme eines Schülers erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen freien Unterrichtsplätze und der Eignung für das betreffende Fach. Die Anmeldung zur Musikschule erfolgt schriftlich. Eine Abmeldung während des Schuljahres ist nur bei schwerer Krankheit, Wohnsitzwechsel und ähnlich schwerwiegenden Gründen zulässig.
(3) Nähere Bestimmungen über Zugang, Aufnahme, Anmeldung und Ausschluß sind im Musikschulstatut zu treffen.
§ 6Paragraph 6
Schulgeld
(1) Für den Unterricht in der Musikschule ist vom Musikschulerhalter Schulgeld einzuheben.
(2) Die Höhe des Schulgeldes ist durch den Schulerhalter zu regeln, wobei ein Betrag festzusetzen ist, der unter Berücksichtigung der vom Land Niederösterreich gewährten Förderung und des vom Erhalter der Musikschule zu leistenden Beitrages einen kostendeckenden Betrieb ermöglicht.
(3) Für die eigenberechtigten Personen, die über ein eigenes Einkommen verfügen, und für Personen, die außerhalb des Gebietes des Musikschulerhalters den Hauptwohnsitz haben, kann vom Musikschulerhalter ein erhöhtes Schulgeld festgelegt werden.
(4) Ermäßigungen aus sozialen Gründen sowie für besonders förderungswürdige Schüler sind bis zu 50 % des vom Musikschulerhalter festgelegten Schulgeldes zulässig.
§ 7Paragraph 7
Gemeinsame Bestimmungen und Erfordernisse für Lehrkräfte und Leiter
(1) Auf Lehrkräfte und Leiter, die Musikschulunterricht erteilen, sind die dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für Musikschullehrer des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976, LGBl. 2420, anzuwenden. Ist der Musikschulerhalter keine Gemeinde oder Gemeindeverband, so sind diese dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. (1) Auf Lehrkräfte und Leiter, die Musikschulunterricht erteilen, sind die dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für Musikschullehrer des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976, Landesgesetzblatt 2420, anzuwenden. Ist der Musikschulerhalter keine Gemeinde oder Gemeindeverband, so sind diese dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(2) Für den von ihnen erteilten Unterricht, insbesondere für die jeweilige Ausbildungsstufe, ist eine ausreichende künstlerische und pädagogische Fachqualifikation oder Befähigung nachzuweisen; dabei sind auch ausländische Studienabschlüsse anzuerkennen, wenn diese auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation den inländischen Studienabschlüssen gleichwertig sind.
§ 8Paragraph 8
Musikschulstatut
(1) Musikschulerhalter, die eine Förderung nach dem III. Abschnitt dieses Gesetzes ansprechen, haben ein Musikschulstatut zu erlassen. Das Musikschulstatut hat insbesondere zu enthalten: (1) Musikschulerhalter, die eine Förderung nach dem römisch drei. Abschnitt dieses Gesetzes ansprechen, haben ein Musikschulstatut zu erlassen. Das Musikschulstatut hat insbesondere zu enthalten:
Name und Sitz der Musikschule (bei Verbandsmusikschulen auch Namen der beteiligten Gemeinden);
Aufbau, Organisation und pädagogischer Betrieb der Musikschule;
Fächerangebot und Umfang der Ausbildung sowie die Art der Musikschule (Standardmusikschule, Regionalmusikschule);
Unterrichtseinheiten, Ferienregelungen, entfallende Unterrichtseinheiten;
Zugang, Aufnahme, Anmeldung und Ausschluß;
Bestimmungen über die Studienbedingungen, Lehrpläne, Studienverlauf und Studiendauer (Studienordnung);
Bestimmungen über die Leistungsbeurteilung, einschließlich Prüfungsordnung und Zeugnisse;
Aufgaben der Schüler, Schulordnung;
Aufgaben des Schulleiters und der Lehrkräfte insbesondere in den Bereichen Organisation, Pädagogik und Weiterbildung;
Bestimmungen über die Kooperation und Kontaktpflege mit Elternvereinen, Kindergärten, Regelschulen, Musikorganisationen und anderen kulturellen Einrichtungen.
(2) Das Musikschulstatut ist der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Es gilt als genehmigt, wenn von der Landesregierung innerhalb von acht Wochen keine Untersagung erfolgt. Musikschulen, welchen das Öffentlichkeitsrecht gemäß §§ 13 ff des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2001, verliehen wurde, haben ihr Organisationsstatut der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. (2) Das Musikschulstatut ist der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Es gilt als genehmigt, wenn von der Landesregierung innerhalb von acht Wochen keine Untersagung erfolgt. Musikschulen, welchen das Öffentlichkeitsrecht gemäß Paragraphen 13, ff des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2001,, verliehen wurde, haben ihr Organisationsstatut der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT
Organisation des NÖ Musikschulwesens
§ 9Paragraph 9
Aufgaben des Landes
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, insbesondere Koordinationsmaßnahmen und Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle, Beratung, Information und pädagogischkünstlerischen Weiterentwicklung der Musikschulen, landes- und bundesweite Wettbewerbe für begabte Schüler der Musikschulen durchzuführen und an bundesweiten Zielen der Musikschulpädagogik, deren Erreichung eine länderübergreifende Zusammenarbeit notwendig macht, mitzuwirken. Die Landesregierung kann sich hiebei auch anderer Einrichtungen und Organisationen bedienen. Diese Aufgaben werden durch zusätzliche Fördermittel bedarfsgerecht durch die Landesregierung gefördert. Die Zuständigkeit des Bundes in diesen Angelegenheiten bleibt davon unberührt.
(2) Um eine gleichmäßige Versorgung aller Landesbürger mit Musikschulunterricht zu erreichen, hat die Landesregierung eine bedarfsgerechte, möglichst ausgewogene und sinnvoll aufeinander abgestimmte regionale Verteilung der unterschiedlichen Größen und Ausbildungsangebote der Musikschulen anzustreben.
(3) Zu diesem Zweck hat die Landesregierung als überörtliches Raumordnungsprogramm gemäß § 10 einen NÖ Musikschulplan zu erlassen. Der Musikschulplan ist eine Verordnung der Landesregierung. (3) Zu diesem Zweck hat die Landesregierung als überörtliches Raumordnungsprogramm gemäß Paragraph 10, einen NÖ Musikschulplan zu erlassen. Der Musikschulplan ist eine Verordnung der Landesregierung.
§ 10Paragraph 10
NÖ Musikschulplan
(1) Der NÖ Musikschulplan ist Grundlage für die Fördermittelvergabe und ist längstens alle fünf Jahre nach seinem jeweiligen Inkrafttreten einer neuerlichen Beratung und Beschlussfassung zu unterziehen.
(2) Bei Erstellung des NÖ Musikschulplanes sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
derzeitige Struktur der Musikschule je Schulstandort;
infrastrukturelle Beziehungen (Verkehrsverbindungen, Sprengel, Verbände etc.);
regionale gleichmäßige und ausgewogene Versorgung der Landesbürger mit Musikschulunterrichtsangebot unter Berücksichtigung von Musikschulregionen.
(3) Der NÖ Musikschulplan hat zu enthalten:
Einteilung der Musikschulregionen (Festlegung der Arten und Anzahl der Musikschulen);
Schulstandort mit geförderten Wochenstunden, Außenstellen, Filialen und dislozierte Klassen;
Musikschul-Entwicklungskonzept.
(4) Der Musikschulbeirat schlägt den Musikschulerhaltern einen nach Regionen untergliederten NÖ Musikschulplan vor. Die Musikschulerhalter können dazu innerhalb einer angemessen festgesetzten Frist Stellung nehmen.
(5) Die Landesregierung beschließt den NÖ Musikschulplan. Vor Erlassung ist anstelle des Raumordnungsbeirates der Musikschulbeirat zu hören.
§ 11Paragraph 11
Musikschulbeirat
(1) Aufgabe des Musikschulbeirates ist die Beratung der Landesregierung in Musikschulfragen, insbesondere die Erarbeitung des Musikschulplanes.
(2) Der Musikschulbeirat besteht aus:
dem für Grundlagenforschung zuständigen Mitglied der Landesregierung;
dem für die Abteilung Gemeinden zuständigen Mitglied der Landesregierung;
zwei Vertretern der musikschulerhaltenden Gemeinden;
zwei Vertretern der Eltern der Musikschüler;
dem Leiter der für die Förderung der Musikschulen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung.
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3) Für die Bestellung der in Abs. 2 Z. 3 genannten Mitglieder und ihrer Ersatzmitglieder steht den Interessenvertretungen der Gemeinden gemäß § 119 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, gemeinsam ein Vorschlagsrecht zu. (3) Für die Bestellung der in Absatz 2, Ziffer 3, genannten Mitglieder und ihrer Ersatzmitglieder steht den Interessenvertretungen der Gemeinden gemäß Paragraph 119, NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000, gemeinsam ein Vorschlagsrecht zu.
(4) Für die Bestellung der in Abs. 2 Z. 4 genanntenMitglieder und ihrer Ersatzmitglieder steht dem Landesverband der Eltern- und Fördervereine an Musiklehranstalten in Niederösterreich ein Vorschlagsrecht zu. (4) Für die Bestellung der in Absatz 2, Ziffer 4, genanntenMitglieder und ihrer Ersatzmitglieder steht dem Landesverband der Eltern- und Fördervereine an Musiklehranstalten in Niederösterreich ein Vorschlagsrecht zu.
(5) Vorsitzender des Musikschulbeirates ist das für Grundlagenforschung zuständige Mitglied der Landesregierung.
(6) Die Bestellung und Abberufung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Musikschulbeirates erfolgt durch die Landesregierung. Werden innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung keine oder unvollständige Vorschläge gemäß Abs. 3 oder 4 vorgelegt oder unterbleiben diesbezüglich Entsendungen, ist die Landesregierung in der Auswahl und Bestellung dieser Mitglieder frei. (6) Die Bestellung und Abberufung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Musikschulbeirates erfolgt durch die Landesregierung. Werden innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung keine oder unvollständige Vorschläge gemäß Absatz 3, oder 4 vorgelegt oder unterbleiben diesbezüglich Entsendungen, ist die Landesregierung in der Auswahl und Bestellung dieser Mitglieder frei.
(7) Der Musikschulbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der insbesondere die Vertretungsregelung der Mitglieder, Beschlusserfordernisse und administrative Belange aufzunehmen sind.
(8) Der Musikschulbeirat hat zu seiner Beratung Fachleute beiziehen, so insbesondere Vertreter der Volkskultur Niederösterreich BetriebsGmbH (Musikschulmanagement Niederösterreich), des NÖ Blasmusikverbandes, des Landesschulrates für Niederösterreich, der Musikschulleiter und -lehrer, der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien und anderer einschlägiger Fachinstitutionen sowie Auskunftspersonen der zuständigen Abteilungen des Amtes der Landesregierung.
III. ABSCHNITTrömisch drei. ABSCHNITT
Förderung
§ 12Paragraph 12
Kriterien der Förderung
(1) Gefördert werden Musikschulen, die diesem Gesetz entsprechen und die im NÖ Musikschulplan vorgesehen sind.
(2) Die sich aus § 13 ergebende Höhe der Förderung einer Musikschule verringert sich bis zu 25 %, wenn die von der Landesregierung festzusetzenden Maßnahmen bezüglich der strukturellen Vorgaben der Unterrichtsformen und Angebote, wie insbesondere der Anteil der Wochenstunden im Einzelunterricht, der Anteil der Ergänzungsfächer und der Anteil der Wochenstunden im Hauptfachunterricht in einem festzulegenden Fachbereich, nicht eingehalten werden. Die näheren Bestimmungen sind im NÖ Musikschulplan festzulegen.(2) Die sich aus Paragraph 13, ergebende Höhe der Förderung einer Musikschule verringert sich bis zu 25 %, wenn die von der Landesregierung festzusetzenden Maßnahmen bezüglich der strukturellen Vorgaben der Unterrichtsformen und Angebote, wie insbesondere der Anteil der Wochenstunden im Einzelunterricht, der Anteil der Ergänzungsfächer und der Anteil der Wochenstunden im Hauptfachunterricht in einem festzulegenden Fachbereich, nicht eingehalten werden. Die näheren Bestimmungen sind im NÖ Musikschulplan festzulegen.
(3) Der Musikschulerhalter hat der für die Förderung der Musikschulen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung über Aufforderung nachzuweisen, daß keine Untersagung der weiteren Führung der Musikschule gemäß § 8 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2001, erfolgt ist.(3) Der Musikschulerhalter hat der für die Förderung der Musikschulen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung über Aufforderung nachzuweisen, daß keine Untersagung der weiteren Führung der Musikschule gemäß Paragraph 8, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2001,, erfolgt ist.
(4) Die Förderung wird an den Musikschulerhalter vergeben und ist von diesem bedarfsgerecht für den gesamten Ausbildungsbetrieb der Musikschule einschließlich ihrer Außenstellen zu verwenden.
(5) Auf die Förderung gemäß Abs. 1 besteht ein Rechtsanspruch.(5) Auf die Förderung gemäß Absatz eins, besteht ein Rechtsanspruch.
(6) Das Förderjahr ist ident mit dem Kalenderjahr.
(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen,
* bis zu welchem Zeitpunkt um die Förderung
anzusuchen ist,
* welche Nachweise dem Ansuchen anzuschließen sind,
* welcher Stichtag für die Höhe der Förderungen
bestimmend ist und
* unter welchen Voraussetzungen eine Rückerstattung
der Förderung zu erfolgen hat.
§ 13Paragraph 13
Bemessung der Förderung
(1) Die Förderung der Musikschulen erfolgt im Rahmen des im Landesvoranschlag vorgesehenen Gesamtbetrages. Sie besteht aus einer Basis-, einer Wochenstunden- und einer Strukturförderung. Die Basisförderung setzt voraus, daß sich der Musikschulerhalter bereit erklärt, folgende Schüler aufzunehmen:
Schüler, deren Hauptwohnsitz sich zwar in Niederösterreich, aber nicht im Gebiet einer durch das Land Niederösterreich geförderten Musikschule befindet;
Schüler, deren Hauptwohnsitz sich zwar in einer niederösterreichischen Gemeinde befindet, die zum Gebiet einer durch das Land Niederösterreich geförderten Musikschule zählt, diese Musikschule aber jenes Hauptfach nicht führt, das der betreffende Schüler besuchen will.
(2) Die Basisförderung beträgt an Musikschulen:
bis zu 100 Wochenstunden, bis zu 100 , Wochenstunden
| € 3.500,– pro Jahr, wobei dies bis zum 31. Dezember 2008 gilt und daher ab dem 1. Jänner 2009 diese Förderung entfällt;, € 3.500,– pro Jahr, , wobei dies bis zum 31. , Dezember 2008 gilt und , daher ab dem 1. Jänner , 2009 diese Förderung , entfällt;
|
bis zu 150 Wochenstunden, bis zu 150 Wochenstunden
| € 5.250,– pro Jahr, € 5.250,– pro , Jahr
|
bis zu 200 Wochenstunden, bis zu 200 Wochenstunden
| € 7.000,– pro Jahr, € 7.000,– pro , Jahr
|
bis zu 250 Wochenstunden, bis zu 250 Wochenstunden
| € 8.750,– pro Jahr, € 8.750,– pro Jahr
|
bis zu 300 Wochenstunden, bis zu 300 Wochenstunden
| € 10.500,– pro Jahr, € 10.500,– pro Jahr
|
bis zu 350 Wochenstunden, bis zu 350 Wochenstunden
| € 12.250,– pro Jahr, € 12.250,– pro , Jahr
|
bis zu 400 Wochenstunden, bis zu 400 Wochenstunden
| € 14.000,– pro Jahr, € 14.000,– pro Jahr
|
bis zu 450 Wochenstunden, bis zu 450 Wochenstunden
| € 15.750,– pro Jahr, € 15.750,– pro , Jahr
|
über 450 Wochenstunden, über 450 Wochenstunden
| € 17.500,– pro Jahr., € 17.500,– pro Jahr.
|
(3) Für die Abhaltung des Musikschulunterrichtes gebührt eine Wochenstundenförderung wie folgt:
Gefördert wird maximal jene Anzahl der Wochenstunden, die gemäß NÖ Musikschulplan für die betreffende Musikschule einschließlich ihrer Außenstellen vorgesehen ist.
Für Lehrkräfte, die in eine ihrer Berufsqualifikation entsprechende Entlohnungsgruppe und dem Stichtag entsprechende Entlohnungsstufe des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976, LGBl. 2420, oder sich gemäß Abs. 3 der Übergangsbestimmungen Punkt 19 der Anlage zum NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, LGBl. 2420, ergebende Entlohnungsgruppe und Entlohnungsstufe eingereiht sind, gebührt eine Wochenstundenförderung nach einem Punktesystem wie folgt:Für Lehrkräfte, die in eine ihrer Berufsqualifikation entsprechende Entlohnungsgruppe und dem Stichtag entsprechende Entlohnungsstufe des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976, Landesgesetzblatt 2420, oder sich gemäß Absatz 3, der Übergangsbestimmungen Punkt 19 der Anlage zum NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, Landesgesetzblatt 2420, ergebende Entlohnungsgruppe und Entlohnungsstufe eingereiht sind, gebührt eine Wochenstundenförderung nach einem Punktesystem wie folgt:
| | Lohnstufe, Lohnstufe
| MS1, MS1
| MS2, MS2
| MS3, MS3
| MS4, MS4
|
| | 1, 1
| 75,68, 75,68
| 61,09, 61,09
| 39,50, 39,50
| 19,21, 19,21
|
| | 2, 2
| 78,83, 78,83
| 63,21, 63,21
| 40,84, 40,84
| 19,70, 19,70
|
| | 3, 3
| 81,98, 81,98
| 65,33, 65,33
| 42,17, 42,17
| 20,18, 20,18
|
| | 4, 4
| 85,13, 85,13
| 67,45, 67,45
| 43,50, 43,50
| 20,66, 20,66
|
| | 5, 5
| 88,28, 88,28
| 69,57, 69,57
| 44,84, 44,84
| 21,15, 21,15
|
| | 6, 6
| 91,43, 91,43
| 71,69, 71,69
| 46,17, 46,17
| 21,63, 21,63
|
| | 7, 7
| 94,58, 94,58
| 73,81, 73,81
| 47,50, 47,50
| 22,12, 22,12
|
| | 8, 8
| 97,73, 97,73
| 75,93, 75,93
| 48,83, 48,83
| 22,60, 22,60
|
| | 9, 9
| 100,87, 100,87
| 78,05, 78,05
| 50,17, 50,17
| 23,09, 23,09
|
| | 10, 10
| 104,03, 104,03
| 80,17, 80,17
| 51,50, 51,50
| 23,57, 23,57
|
| | 11, 11
| 109,28, 109,28
| 83,80, 83,80
| 53,94, 53,94
| 24,54, 24,54
|
| | 12, 12
| 114,52, 114,52
| 87,44, 87,44
| 56,39, 56,39
| 25,51, 25,51
|
| | 13, 13
| 119,78, 119,78
| 91,08, 91,08
| 58,83, 58,83
| 26,48, 26,48
|
| | 14, 14
| 125,03, 125,03
| 94,71, 94,71
| 61,27, 61,27
| 27,45, 27,45
|
| | 15, 15
| 130,28, 130,28
| 98,34, 98,34
| 63,72, 63,72
| 28,42, 28,42
|
| | 16, 16
| 135,53, 135,53
| 101,98, 101,98
| 66,16, 66,16
| 29,39, 29,39
|
| | 17, 17
| 140,78, 140,78
| 105,62, 105,62
| 68,60, 68,60
| 30,36, 30,36
|
| | 18, 18
| 146,03, 146,03
| 109,25, 109,25
| 71,05, 71,05
| 31,33, 31,33
|
| | 19, 19
| 151,28, 151,28
| 112,88, 112,88
| 73,49, 73,49
| 32,30, 32,30
|
Der Wert eines Punktes in Euro ergibt sich aus den für die Wochenstundenförderung zur Verfügung stehenden jährlichen Budgetmitteln geteilt durch die Gesamtanzahl der Punkte der in den NÖ Musikschulen geförderten Wochenstunden.
Wochenstunden, die von Lehrkräften abgehalten werden, die durch den Musikschulerhalter besser als nach ihrer Berufsqualifikation gemäß § 46d NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, LGBl. 2420, eingereiht sind, werden so gefördert, als ob sie entsprechend ihrer Berufsqualifikation gemäß § 46d NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, LGBl. 2420, eingereiht wären.Wochenstunden, die von Lehrkräften abgehalten werden, die durch den Musikschulerhalter besser als nach ihrer Berufsqualifikation gemäß Paragraph 46 d, NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, Landesgesetzblatt 2420, eingereiht sind, werden so gefördert, als ob sie entsprechend ihrer Berufsqualifikation gemäß Paragraph 46 d, NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, Landesgesetzblatt 2420, eingereiht wären.
Für die in einem oder mehreren Ergänzungsfächern gemäß § 4 Abs. 1 abgehaltenen Wochenstunden gebühren im Rahmen der Wochenstundenförderung pro Wochenstunde zusätzliche 25 Punkte, insofern der Musikschulerhalter kein Schulgeld für ein oder mehrere Ergänzungsfächer einhebt.Für die in einem oder mehreren Ergänzungsfächern gemäß Paragraph 4, Absatz eins, abgehaltenen Wochenstunden gebühren im Rahmen der Wochenstundenförderung pro Wochenstunde zusätzliche 25 Punkte, insofern der Musikschulerhalter kein Schulgeld für ein oder mehrere Ergänzungsfächer einhebt.
(4) Von den für die niederösterreichischen Musikschulen gemäß § 13 zur Verfügung zu stellenden Gesamtmitteln ist ein Betrag von höchstens 5 % als Strukturförderung jeweils auf Vorschlag des Musikschulbeirates(4) Von den für die niederösterreichischen Musikschulen gemäß Paragraph 13, zur Verfügung zu stellenden Gesamtmitteln ist ein Betrag von höchstens 5 % als Strukturförderung jeweils auf Vorschlag des Musikschulbeirates
für den Musikschulunterricht in jenen Fächern, die im Ausbildungsangebot der Musikschulen in Niederösterreich unterrepräsentiert sind, und
zur Unterstützung sonstiger Qualitätsverbesserungs- und -sicherungsmaßnahmen
zu vergeben.
IV. ABSCHNITTrömisch vier. ABSCHNITT
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 14Paragraph 14
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen im Rahmen dieses Gesetzes gelten jeweils für Personen beiderlei Geschlechtes.
§ 15Paragraph 15
Übergangsbestimmungen
(1) Musikschulen, die als Schulen an einem Hauptstandort im Jahr 1999 Förderung nach dem NÖ Musikschulgesetz, LGBl. 5200–3, bezogen haben, erhalten im Jahr 2000 110 % der im Jahr 1999 ausbezahlten Jahresförderung. (1) Musikschulen, die als Schulen an einem Hauptstandort im Jahr 1999 Förderung nach dem NÖ Musikschulgesetz, Landesgesetzblatt 5200–3, bezogen haben, erhalten im Jahr 2000 110 % der im Jahr 1999 ausbezahlten Jahresförderung.
(2) Erfüllt eine Musikschule die Voraussetzungen nach dem III. Abschnitt, erhält sie eine Förderung nach dem III. Abschnitt. (2) Erfüllt eine Musikschule die Voraussetzungen nach dem römisch drei. Abschnitt, erhält sie eine Förderung nach dem römisch drei. Abschnitt.
Die Förderung beträgt:
im Förderjahr 2001 mindestens 90 % der im Jahr 2000 ausbezahlten Jahresförderung,
im Förderjahr 2002 mindestens 80 % der im Jahr 2000 ausbezahlten Jahresförderung,
im Förderjahr 2003 mindestens 70 % der im Jahr 2000 ausbezahlten Jahresförderung,
im Förderjahr 2004 mindestens 60 % der im Jahr 2000 ausbezahlten Jahresförderung.
(3) Wenn eine Musikschule im Sinne des Abs. 1 die Voraussetzungen nach dem III. Abschnitt nicht erfüllt, erhält sie den gleichen Betrag, den der Musikschulerhalter aufbringt, maximal 1/3 der Personalkosten, höchstens jedoch € 10.900,93. Wenn in den Förderjahren 2001-2004 1/3 der Personalkosten € (3) Wenn eine Musikschule im Sinne des Absatz eins, die Voraussetzungen nach dem römisch drei. Abschnitt nicht erfüllt, erhält sie den gleichen Betrag, den der Musikschulerhalter aufbringt, maximal 1/3 der Personalkosten, höchstens jedoch € 10.900,93. Wenn in den Förderjahren 2001-2004 1/3 der Personalkosten €
10.900,93 übersteigt, beträgt die Förderung
im Förderjahr 2004 50 % der im Jahr 2000 ausbezahlten Jahresförderung, jedoch mindestens € 10.900,93.
(4) Vor dem Tag der Beschlussfassung dieses Gesetzes abgeschlossene Dienstverträge für Lehrer und Leiter werden förderrechtlich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes behandelt. Jene Lehrer und Leiter, die nach den bisherigen Bestimmungen der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400, des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976, LGBl. 2420, bzw. der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, LGBl. 2440, richtig eingestuft wurden, werden in dieser Einstufung weiterhin gefördert. § 13 Abs. 3 Z. 3 gilt sinngemäß. Dabei ist eine Einstufung in der Entlohnungsgruppe l1 und l2a2 der Einstufung ms1, l2a1 ms2, l2b1 ms3 und l3 ms4 gleichzuhalten. (4) Vor dem Tag der Beschlussfassung dieses Gesetzes abgeschlossene Dienstverträge für Lehrer und Leiter werden förderrechtlich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes behandelt. Jene Lehrer und Leiter, die nach den bisherigen Bestimmungen der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, Landesgesetzblatt 2400, des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976, Landesgesetzblatt 2420, bzw. der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, Landesgesetzblatt 2440, richtig eingestuft wurden, werden in dieser Einstufung weiterhin gefördert. Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 3, gilt sinngemäß. Dabei ist eine Einstufung in der Entlohnungsgruppe l1 und l2a2 der Einstufung ms1, l2a1 ms2, l2b1 ms3 und l3 ms4 gleichzuhalten.
(5) Eine Musikschule, die am 30. Oktober 2005 im NÖ Musikschulplan mit 80 bis zu 99,9 Wochenstunden angeführt ist, erhält im jeweiligen Förderjahr 100 % der im Förderjahr 2006 ausbezahlten Förderung, wenn der Umfang und die Qualität des Unterrichts am 30. Oktober des dem Förderjahr vorangehenden Jahres zumindest gleich groß wie am 30. Oktober 2005 ist und wenn sie am 30. Oktober des dem Förderjahr vorangehenden Jahres die Voraussetzungen nach dem III. Abschnitt erfüllt. Eine Musikschule, die am 30. Oktober 2005 im NÖ Musikschulplan mit 80 bis zu 99,9 Wochenstunden, aber nach dem 30. Oktober 2005 im NÖ Musikschulplan mit mindestens 100 Wochenstunden angeführt ist und am 30. Oktober des dem Förderjahr vorangehenden Jahres die Voraussetzungen nach dem III. Abschnitt erfüllt, erhält eine Förderung nach dem III. Abschnitt.(5) Eine Musikschule, die am 30. Oktober 2005 im NÖ Musikschulplan mit 80 bis zu 99,9 Wochenstunden angeführt ist, erhält im jeweiligen Förderjahr 100 % der im Förderjahr 2006 ausbezahlten Förderung, wenn der Umfang und die Qualität des Unterrichts am 30. Oktober des dem Förderjahr vorangehenden Jahres zumindest gleich groß wie am 30. Oktober 2005 ist und wenn sie am 30. Oktober des dem Förderjahr vorangehenden Jahres die Voraussetzungen nach dem römisch drei. Abschnitt erfüllt. Eine Musikschule, die am 30. Oktober 2005 im NÖ Musikschulplan mit 80 bis zu 99,9 Wochenstunden, aber nach dem 30. Oktober 2005 im NÖ Musikschulplan mit mindestens 100 Wochenstunden angeführt ist und am 30. Oktober des dem Förderjahr vorangehenden Jahres die Voraussetzungen nach dem römisch drei. Abschnitt erfüllt, erhält eine Förderung nach dem römisch drei. Abschnitt.
§ 16Paragraph 16
Inkrafttreten
(1) Die Abschnitte I und II dieses Gesetzes treten am 1. September 1999 und die Abschnitte III und IV treten am 1. Jänner 2000 in Kraft. Das NÖ Musikschulgesetz, LGBl. 5200–3, tritt am 1. Jänner 2000 außer Kraft. (1) Die Abschnitte römisch eins und römisch zwei dieses Gesetzes treten am 1. September 1999 und die Abschnitte römisch drei und römisch vier treten am 1. Jänner 2000 in Kraft. Das NÖ Musikschulgesetz, Landesgesetzblatt 5200–3, tritt am 1. Jänner 2000 außer Kraft.
(2) Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz können vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, treten aber frühestens mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft.