Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

5060/3–0

Titel

Verordnung über die Herabsetzung des Kostenbeitrages für die Nachmittagsbetreuung an öffentlichen Kindergärten

Ausgabedatum

31.08.2006

Text

 

Verordnung über die Herabsetzung des Kostenbeitrages für die Nachmittagsbetreuung an öffentlichen Kindergärten

 

5060/3–0

Stammverordnung

76/06

2006-08-31

 

Blatt 1-3, Anlage

 

Ausgegeben am, 31.08.2006

Jahrgang 2006, 76. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 18. August 2006 auf Grund des Paragraph 25, Absatz 2, 3 und 4 NÖ Kindergartengesetz 2006, Landesgesetzblatt 5060–0 , verordnet:

Verordnung über die Herabsetzung des Kostenbeitrages für die Nachmittagsbetreuung an öffentlichen Kindergärten

Niederösterreichische Landesregierung:, Landesrat, Mikl-Leitner

 

Paragraph eins

Kostenbeitrag und Herabsetzung

(1) Der Beitrag für die Nachmittagsbetreuung im öffentlichen Kindergarten ist nach der von den Eltern (Erziehungsberechtigten) vor Beginn des Kindergartenjahres oder später bekannt gegebenen zeitlichen Inanspruchnahme durch das Kind wie folgt einzuheben:

Anwesenheit des Kindes pro Monat Beitrag monatlich

 

, bis 20 Stunden

, € 30,–

, bis 40 Stunden

, € 50,–

, bis 60 Stunden

, € 70,–

, mehr als 60 Stunden

, € 80,–

(2) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben die zeitliche Inanspruchnahme für jeden einzelnen Wochentag bekannt zu geben. Zur Berechnung des monatlichen Kostenbeitrages wird der Monat mit 4 Wochen angenommen. Längere oder kürzere Monate ziehen keine Erhöhung oder Verringerung des monatlichen Kostenbeitrages nach sich. Schließtage des Kindergartens gemäß Paragraph 22, Absatz 5, NÖ Kindergartengesetz 2006 führen zu keiner Änderung der bekannt gegebenen zeitlichen Inanspruchnahme sowie des zu leistenden Kostenbeitrages.

(3) Änderungen der angegebenen zeitlichen Inanspruchnahme sind mit 1. Dezember und mit 1. März zulässig. Bei längerer Nichteinhaltung der bekannt gegebenen zeitlichen Inanspruchnahme (z. B. länger andauernde Krankheit oder längere Überschreitung der bekannt gegebenen zeitlichen Inanspruchnahme) kann der Kindergartenerhalter auch außerhalb der vorgenannten Zeitpunkte den Kostenbeitrag an die tatsächliche zeitliche Inanspruchnahme anpassen.

(4) Für die Kindergartenferien ist die zeitliche Inanspruchnahme spätestens bis 15. Februar bekannt zu geben, wobei die zeitliche Inanspruchnahme wöchentlich unterschiedlich bestimmt werden kann. In begründeten Fällen können Änderungen bis zum Beginn der Kindergartenferien berücksichtigt werden. Den Zeitpunkt der Abrechnung und die Dauer des Abrechnungszeitraumes bestimmt der Kindergartenerhalter.

(5) Der Beitrag nach Absatz eins, wird nach dem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen laut Anlage in Form einer Förderung durch das Land herabgesetzt. Als Basis für die Herabsetzung sind die von der jeweiligen Gemeinde bestätigten Beiträge nach Absatz eins, heranzuziehen.

(6) Der Beitrag nach Absatz eins und der Beitrag laut Anlage ändern sich im Ausmaß des Index der Verbraucherpreise der Bundesanstalt Statistik Österreich, wobei Indexänderungen erst ab einer Änderung von mindestens 5 % zu berücksichtigen sind. Im Falle einer Änderung ist der Beitrag auf volle Euro aufzurunden und wird mit dem Jahresersten des folgenden Kalenderjahres wirksam.

(7) Die Höhe der Förderung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Beitrag nach Absatz eins und dem Kostenbeitrag nach dem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen laut Anlage.

(8) Die Förderung wird nur gewährt, wenn das Kind und mindestens ein Elternteil (Erziehungsberechtigter) den Hauptwohnsitz in der Gemeinde oder in einer Gemeinde des Gemeindeverbandes haben. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

Paragraph 2

Gewichtetes Pro-Kopf-Einkommen

Dieses wird errechnet, indem man das Familieneinkommen durch den Gewichtungsfaktor der Familie dividiert. Der Gewichtungsfaktor der Familie wird durch Addition der Gewichtungsfaktoren der einzelnen Familienmitglieder ermittelt.

 

, Familienmitglieder

, Gewichtungsfaktor

, 1. Erwachsener

, 1,0 (als Alleinerzieher 1,4)

, 2. Erwachsener

, + 0,8

Kind(er)

bis inkl. 10 Jahre + 0,4

11 bis inkl. 14 Jahre + 0,6

 

, über 15 Jahre + 0,8 (solange Familienbeihilfe

, bezogen wird)

Paragraph 3

Familieneinkommen

(1) Familieneinkommen gemäß Paragraph eins, ist das monatliche Einkommen aller im Haushalt lebenden Familienmitglieder einschließlich Alimente, Sondernotstandsunterstützung, Notstandsunterstützung, Arbeitslosenunterstützung sowie etwaiger Einkommen einer Lebensgefährtin/eines Lebensgefährten.

(2) Als Einkommen gilt:

  1. Ziffer eins
    bei unselbständig Erwerbstätigen das Nettoeinkommen (Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Einkommensteuergesetz 1988 abzüglich Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer) ohne Familienbeihilfe,

  1. Ziffer 2
    bei den übrigen Einkunftsarten ist der Paragraph 2, Absatz 4, Einkommensteuergesetz 1988 (vermindert um Sozialversicherungsbeiträge und die Einkommensteuer) maßgebend, wobei zur Berechnung der Einkünfte nicht buchführungspflichtiger Land- und Forstwirtinnen/Land- und Forstwirte 4,16 % des Einheitswertes monatlich herangezogen werden.

(3) Das Einkommen ist nachzuweisen:

  1. Ziffer eins
    bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage eines aktuellen Einkommensnachweises,

  1. Ziffer 2
    bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das letzte veranlagte Kalenderjahr; sind im Einkommen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten, so sind der oder die Lohnzettel für das betreffende Kalenderjahr beizulegen; bei pauschalierten Landwirtinnen/ Landwirte ist der zuletzt festgestellte Einheitswert vorzulegen.

(4) Bei der Prüfung des Einkommens können weitere Nachweise beigebracht oder verlangt werden.

(5) Die Eltern (Erziehungsberechtigen) sind verpflichtet, unverzüglich jede Änderung in den Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung der Landesregierung schriftlich anzuzeigen.

Paragraph 4

Antragstellung

(1) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben das von der Landesregierung zur Verfügung gestellte Antragsformular ordnungsgemäß auszufüllen, zu unterfertigen und mit den erforderlichen Beilagen zur Bewilligung der Förderung vorzulegen.

(2) Der Antrag ist frühestens mit Beginn des Kindergartenjahres für das laufende Kindergartenjahr und spätestens bis 31.12. für das vorangegangene Kindergartenjahr zu stellen.

(3) Änderungen der zeitlichen Inanspruchnahme sind der Landesregierung umgehend schriftlich anzuzeigen.

(4) Werden Förderungen aufgrund unrichtiger Angaben bezogen, sind diese über Aufforderung der Landesregierung von der Förderempfängerin/vom Förderempfänger unverzüglich rückzuerstatten oder können auf bereits bewilligte Förderungen angerechnet werden.

Paragraph 5

Automationsunterstützte Datenverwendung

Die Landesregierung ist ermächtigt, die zur Vollziehung dieser Verordnung erforderlichen Daten von haushaltszugehörigen Personen insbesondere

* Generalien der Antragstellerin/des Antragstellers

* Generalien des Kindes, für das die Förderung

beantragt wird

* NÖ Landeskindergarten, in dem das Kind

eingeschrieben ist

* Ausmaß der benötigten Betreuungsstunden pro Monat

in einem NÖ Landeskindergarten

* Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers und

des Kindes

* Generalien aller weiterer im Haushalt der Antragstellerin/des Antragstellers wohnenden Personen

* Telefonnummer der Antragstellerin/des Antragstellers

* E-Mailadresse der Antragstellerin/des Antragstellers

* Angabe, ob Alleinerzieherin/Alleinerzieher oder

nicht

* Einkommen aller im Haushalt der Antragstellerin/des

Antragstellers wohnenden Personen

* Bankverbindung der Antragstellerin/des

Antragstellers,

automationsunterstützt zu verwenden.

Paragraph 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Herabsetzung des Kostenbeitrages der Eltern, LGBl. 5060/3–2, außer Kraft.

Anlage zur Verordnung über die Herabsetzung des Kostenbeitrages für die Nachmittagsbetreuung

 

, Monatliches gewichtetes, Pro-Kopf-Einkommen

, zumutbarer monatlicher Kostenbeitrag der Eltern, (Erziehungsberechtigten)

 

, mehr als, 60 Stunden, pro Monat

, bis 60 Stunden, pro Monat

, bis 40 Stunden, pro Monat

, bis 20 Stunden, pro Monat

, bis € 509,00

, € 18,00

, € 16,00

, € 11,00

, € 7,00

, € 510,00 bis € 524,00

, € 21,50

, € 19,00

, € 13,50

, € 8,00

, € 525,00 bis € 538,00

, € 25,00

, € 22,00

, € 15,50

, € 9,50

, € 539,00 bis € 553,00

, € 29,00

, € 25,50

, € 18,00

, € 11,00

, € 554,00 bis € 567,00

, € 32,50

, € 28,50

, € 20,50

, € 12,00

, € 568,00 bis € 582,00

, € 36,00

, € 31,50

, € 22,50

, € 13,50

, € 583,00 bis € 596,00

, € 39,50

, € 34,50

, € 24,50

, € 15,00

, € 597,00 bis € 611,00

, € 43,50

, € 38,00

, € 27,00

, € 16,50

, € 612,00 bis € 625,00

, € 47,00

, € 41,00

, € 29,50

, € 17,50

, € 626,00 bis € 640,00

, € 50,50

, € 44,00

, € 31,50

, € 19,00

, € 641,00 bis € 655,00

, € 54,50

, € 47,50

, € 34,00

, € 20,50

, € 656,00 bis € 669,00

, € 59,50

, € 52,00

, € 37,00

, € 22,50

, € 670,00 bis € 684,00

, € 65,00

, € 57,00

, € 40,50

, € 24,50

, € 685,00 bis € 698,00

, € 70,50

, € 61,50

, € 44,00

, € 26,50

, € 699,00 bis € 713,00

, € 76,00

, € 66,50

, € 47,50

, € 28,50

, ab € 714,00

, € 80,00

, € 70,00

, € 50,00

, € 30,00