Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

5025/21–6

Titel

Verordnung über den Schulversuch einer Schulkooperation landwirtschaftlicher Fachschulen mit Handelsakademien in Niederösterreich

Ausgabedatum

06.07.2006

Text

 

Verordnung über den Schulversuch einer Schulkooperation landwirtschaftlicher Fachschulen mit Handelsakademien in Niederösterreich

 

5025/21–0

Stammverordnung

81/89

1989-09-01

 

Blatt 1-8

5025/21–1

1. Novelle

109/90

1990-10-23

 

Blatt 1, 2, 8

5025/21–2

2. Novelle

91/94

1994-08-25

 

Blatt 2, 5-7

5025/21–3

3. Novelle

126/95

1995-08-30

 

Blatt 1-4, 6

5025/21–4

4. Novelle

5/99

1999-01-29

 

Blatt 1-7

5025/21–5

5. Novelle

97/00

2000-10-06

 

Blatt 1-4

5025/21–6

6. Novelle

58/06

2006-07-06

 

Blatt 2, 4

 

Ausgegeben am, 06.07.2006

Jahrgang 2006, 58. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 13. Juni 2006 aufgrund des Paragraph 99, des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, Landesgesetzblatt 5025–7 , verordnet:

Änderung der Verordnung über den Schulversuch

einer Schulkooperation landwirtschaftlicher Fachschulen mit Handelsakademien in Niederösterreich

Artikel römisch eins

Die Verordnung über den Schulversuch einer Schulkooperation landwirtschaftlicher Fachschulen mit Handelsakademien in Niederösterreich, LGBl. 5025/21, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 6, Absatz 4, lautet:

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 7, wird die Wortfolge “die Berufsbezeichnung “Agrarkaufmann” (in der Fachrichtung Holzwirtschaft: “Holzkaufmann”) bzw. “Agrarkauffrau” (in der Fachrichtung Holzwirtschaft: “Holzkauffrau”) zu führen.” ersetzt durch folgende Wortfolge:

  1. Ziffer 3
    Die Anlage 2 lautet:

Artikel römisch zwei

Artikel römisch eins Ziffer 3, tritt am 4. September 2006 in Kraft. Bereits erworbene Berufsbezeichnungen können beibehalten werden, doch darf nur eine Berufsbezeichnung geführt werden.

 

Niederösterreichische Landesregierung:, Landesrat, Plank

 

Paragraph eins

Art und Ziel des Schulversuches

(1) Zur Erprobung besonderer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen wird der Schulversuch Schulkooperation landwirtschaftlicher Fachschulen mit Handelsakademien in Niederösterreich in folgenden landwirtschaftlichen Fachschulen mit folgenden Fachrichtungen in der Organisationsform einer ganzjährigen eintägigen (je Woche) berufsschulersetzenden Fachschule und einer Schulstufe in vier oder fünf Jahren angeordnet.

 

 

, Schule

, Fachrichtung

, Dauer

 

, Edelhof

, Holzwirtschaft

, fünf Jahre

 

, Krems

, Weinbau einschließlich Kellerwirtschaft

, vier Jahre

 

, Mistelbach

, Landwirtschaft mit, Weinbau

, vier Jahre

 

, Obersiebenbrunn

, Allgemeine Land-, wirtschaft,, Variante Marchfeld

, vier Jahre

 

, Poysdorf

, Ländliche, Hauswirtschaft

, vier Jahre

(2) Ziel dieses Schulversuches ist es, Schülern einer landwirtschaftlichen Fachschule eine schulische Ausbildung in Handelsakademien bzw. Schülern von Handelsakademien eine schulische Ausbildung in den angeführten Fachrichtungen an landwirtschaftlichen Fachschulen zu ermöglichen.

Paragraph 2

Schulbezeichnung

Die angeführten Fachschulen tragen hinsichtlich dieses Schulversuches die Bezeichnung “Einstufige landwirtschaftliche Fachschule, Bezeichnung der Fachrichtung entsprechend Paragraph eins, Absatz eins,, Bezeichnung des Standortes entsprechend Paragraph eins, Absatz eins,

Paragraph 3

Aufnahmevoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Aufnahme in die als Schulversuch geführte Fachschule ist, daß der betreffende Schüler ordentlicher Schüler einer Handelsakademie ist.

(2) Muß ein Schüler eine Schulstufe in der Handelsakademie wiederholen, so darf er das folgende Schuljahr des Schulversuches nicht besuchen.

(3) Voraussetzung für den Besuch des Schulversuches während der weiteren Schuljahre sind der weitere Besuch der Handelsakademie sowie positive Beurteilungen in der Schulnachricht gemäß Paragraph 6, Absatz 2,

(4) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Schulversuch besteht nicht.

Paragraph 4

Stundentafel

Der Unterricht hat nach der jeweiligen Stundentafel laut Anlage 1 bis 5 zu erfolgen.

Paragraph 5

Bildungs- und Lehraufgaben;

didaktische Grundsätze

Für den Schulversuch gelten die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und die didaktischen Grundsätze des Lehrplanes der entsprechenden Fachrichtung der schulpflichtersetzenden Fachschule.

Paragraph 6

Durchführung des Schulversuches

(1) Dieser Schulversuch darf pro Standort nur begonnen und geführt werden, wenn die Schülerzahl mindestens zwölf beträgt.

(2) Nach jedem Ausbildungsjahr hat der Schüler Anspruch auf eine Leistungsbeurteilung in Form einer Schulnachricht gemäß Paragraph 37, Absatz 2, des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, Landesgesetzblatt 5025. Nach erfolgreichem Abschluß der Ausbildung im Rahmen des Schulversuches hat der Schüler Anspruch auf ein Abschlußzeugnis gemäß Paragraph 40, Absatz 6, des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, Landesgesetzblatt 5025.

(3) Das Unterrichtsjahr der Fachschule beginnt und endet jeweils gleichzeitig mit dem Unterrichtsjahr der Handelsakademie.

(4) In jedem Ausbildungsjahr dürfen Lehrfahrten im Ausmaß von höchstens 4 Unterrichtstagen durchgeführt werden.

Paragraph 7

Berufsbezeichnung

Nach erfolgreichem Abschluß der Ausbildung im Rahmen des Schulversuches und erfolgreicher Ablegung der Reife- und Diplomprüfung sind die Absolventen berechtigt, folgende Berufsbezeichnung zu führen:

 

, Fachrichtung

, Berufsbezeichnung

, Holzwirtschaft

, Holzkauffrau/Holzkaufmann

, Weinbau einschließlich, Kellerwirtschaft

, Weinkauffrau/, Weinkaufmann

, Landwirtschaft mit Weinbau

, Agrarkauffrau/, Agrarkaufmann

, Allgemeine Landwirtschaft,, Variante Marchfeld

, Agrarkauffrau/, Agrarkaufmann

, Ländliche Hauswirtschaft

, Agrarkauffrau/, Agrarkaufmann

Dies ist im Abschlußzeugnis oder in einer eigenen Urkunde zu vermerken.

Paragraph 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 4. September 1989 in Kraft.

              

 

Anlage 1

 

, Fachrichtung, Holzwirtschaft

, Wochenstunden

 

, 1.

, 2.

, 3.

, 4.

, 5.

 

, Ausbildungsjahr

, Pflichtgegenstände

 

, Waldwirtschaft

, 2

, 2

, 0

, 1

, 0

, Arbeitslehre und, Forsttechnik

, 1

, 1

, 2

, 1

, 0

, Holztechnologie

, 0

, 0

, 1

, 2

, 0

, Holzwirtschaft

, 0

, 0

, 0

, 3*)

, 4*)

, Praktischer Unterricht

, 3

, 3

, 3

, 3

, 0

, Gesamt

, 6

, 6

, 6

, 10

, 4

*) kann wahlweise auch in der Handelsakademie besucht werden, sofern die Lehrinhalte der Handelsakademie mit den Lehrinhalten dieses Schulversuches übereinstimmen

              

 

Anlage 2

 

, Fachrichtung Weinbau, einschließlich, Kellerwirtschaft

, Wochenstunden

 

, 1.

, 2.

, 3.

, 4.

 

, Ausbildungsjahr

, Pflichtgegenstände

 

, Weinbau

, 2

, 1

, 1

, 1

, Kellerwirtschaft

, 2

, 1

, 1

, 1

, Weinpräsentation

, 0

, 1*)

, 1

, 1+1*)

, Landtechnik und, Baukunde

, 1

, 1

, 0

, 1

, Betriebswirtschaft

, 0

, 0

, 1*)

, 0

, Praktischer Unterricht

, 3

, 2

, 2

, 3

, Gesamt

, 8

, 6

, 6

, 8

*) kann wahlweise auch in der Handelsakademie besucht werden, sofern die Lehrinhalte der Handelsakademie mit den Lehrinhalten dieses Schulversuches übereinstimmen

              

 

Anlage 3

 

, Fachrichtung, Landwirtschaft mit, Weinbau

, Wochenstunden, (pro Semester)

 

, 1.

, 2.

, 3.

, 4.

 

, Ausbildungsjahr

, Pflichtgegenstände

 

, Landtechnik und, Baukunde

, 1/1

, 2/2

, 1/1

, 1/1

, Nutztierhaltung

, 1/1

, 0/1

, 1/1

, 0/1

, Landwirtschaftliche, Betriebslehre

, 0/0

, 0/0

, 0/0

, 1/0

, Alternative Gegenstandsgruppe I:

 

, * Weinbau und, Kellerwirtschaft

, 1/1

, 2/1

, 1/1

, 1/1

, * Pflanzenbau

, 2/2

, 1/1

, 2/2

, 2/2

, Alternative Gegenstandsgruppe II:

 

, * Weinbau und, Kellerwirtschaft

, 2/2

, 2/1

, 2/2

, 2/2

, * Pflanzenbau

, 1/1

, 1/1

, 1/1

, 1/1

, Praktischer Unterricht

, 3/3

, 3/3

, 3/3

, 3/3

, Gesamt

, 8/8

, 8/8

, 8/8

, 8/8

Die Dauer aller Unterrichtsstunden am Vormittag wird mit 45 Minuten festgesetzt.

              

 

Anlage 4

 

, Fachrichtung Allgemeine Landwirtschaft,, Variante Marchfeld

, Wochenstunden

 

, 1.

, 2.

, 3.

, 4.

 

, Ausbildungsjahr

, Pflichtgegenstände

 

, Feldgemüsebau

, 0

, 1

, 2

, 2

, Landtechnik und, Baukunde

, 2

, 1

, 1

, 1

, Nutztierhaltung

, 2

, 1

, 1

, 1

, Pflanzenbau

, 1

, 2

, 1

, 1

, Praktischer Unterricht

, 3

, 3

, 3

, 3

, Gesamt

, 8

, 8

, 8

, 8

.

              

 

Anlage 5

 

, Fachrichtung Ländliche Hauswirtschaft

, Wochenstunden

 

, 1.

, 2.

, 3.

, 4.

 

, Ausbildungsjahr

, Pflichtgegenstände

 

, Landwirtschaft und, Gartenbau *)

, 2

, 2

, 2

, 2

, Hauswirtschaft **)

, 3

, 3

, 3

, 3

, Praktischer Unterricht

, 3

, 3

, 3

, 3

, Gesamt

, 8

, 8

, 8

, 8

*) einschließlich Pflanzenbau, Nutztierhaltung und

Zierpflanzenbau

**) einschließlich Ernährungslehre, Haushaltsführung,

Textilgestaltung sowie Gesundheitslehre und

Kinderpflege