Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

2100/3–0

Titel

Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfen

Ausgabedatum

06.07.2006

Text

 

Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfen

 

2100/3–0

Stammverordnung

55/06

2006-07-06

 

Blatt 1

Ausgegeben am
06.07.2006

Jahrgang 2006
55. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 27. Juni 2006 aufgrund des Paragraph 66, des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt 2100–0, des Paragraph 57, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200–60, und des Paragraph 39, des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt 2300–39 , verordnet:

Verordnung über die Gewährung von

Studienbeihilfen

Niederösterreichische Landesregierung:
Landeshauptmann
Pröll

Paragraph eins,

Die jährliche Studienbeihilfe beträgt ab dem Schuljahr 2006/07

  1. Litera a
    in den Fällen des Paragraph 66, Absatz eins, NÖ LBG, des Paragraph 57, Absatz eins, DPL 1972 und des Paragraph 39, Absatz eins, LVBG, wenn das Kind eine Hochschule besucht, € 350,–;

  1. Litera b
    in den Fällen des Paragraph 66, Absatz 2, NÖ LBG, des Paragraph 57, Absatz 2, DPL 1972 und des Paragraph 39, Absatz 2, LVBG, wenn die Voraussetzungen unter Litera , nur auf ein Kind zutreffen, € 350,– für dieses Kind, wenn sie auf das zweite Kind zutreffen, € 460,– für dieses Kind;

  1. Litera c
    in den Fällen des Paragraph 66, Absatz 3, NÖ LBG, des Paragraph 57, Absatz 3, DPL 1972 und des Paragraph 39, Absatz 3, LVBG, wenn die Voraussetzungen unter Litera , nur auf ein Kind zutreffen, € 800,– für dieses Kind, wenn sie auf zwei Kinder zutreffen, € 1000,– für das zweite Kind, wenn sie auf drei und mehr Kinder zutreffen, € 1150,– für das dritte und jedes weitere Kind;

  1. Litera d
    in den Fällen des Paragraph 66, Absatz 3, NÖ LBG, des Paragraph 57, Absatz 3, DPL 1972 und des Paragraph 39, Absatz 3, LVBG, wenn die Voraussetzungen unter Litera , nicht zutreffen, für das erste Kind € 600,–, für das zweite Kind € 800,–, für das dritte und jedes weitere Kind € 1000,–.

Treffen die Voraussetzungen nach Litera , nicht für alle Kinder zu, so sind die Kinder nach dem Alter zu reihen. Entsprechend dieser Reihung ist die Studienbeihilfe nach der Art der besuchten Schule (Schule oder Hochschule) auszuzahlen.

Paragraph 2,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfen, LGBl. 2200/8–2, außer Kraft. Abweichend davon kommt die Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfen, LGBl. 2200/8–2, auf Kinder, für die vor dem 1. Juli 2006 Anspruch auf Studienbeihilfe erworben wurde und die sich zu diesem Zeitpunkt in einer niedrigeren als der 9. Schulstufe befanden, in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung längstens bis zum Abschluss der 8. Schulstufe weiter zur Anwendung.