Niederösterreich
9200/8–0
NÖ Wohn- und Tagesbetreuungsverordnung
21.04.2006
NÖ Wohn- und Tagesbetreuungsverordnung | |||
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9200/8–0 | Stammverordnung | 30/06 | 2006-04-21 |
| Blatt 1-10 |
Ausgegeben am | Jahrgang 2006 |
Die NÖ Landesregierung hat am 28. März 2006 auf Grund des Paragraph 51, Absatz 3, des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, Landesgesetzblatt 9200–3 , verordnet:
NÖ Wohn- und Tagesbetreuungsverordnung
Niederösterreichische Landesregierung: |
Inhaltsverzeichnis
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Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
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Abschnitt 2
Sachliche Voraussetzung hinsichtlich Lage, Größe und Ausstattung
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Abschnitt 3
Personelle Voraussetzungen
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Abschnitt 4
Organisatorische und
betriebswirtschaftliche Erfordernisse
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Abschnitt 5
Beziehungen zwischen Einrichtung und Bewohnerinnen bzw. Bewohner
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Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
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Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Paragraph eins,
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für den Betrieb von teilstationären und stationären Einrichtungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen gemäß Paragraphen 46 und 47 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, Landesgesetzblatt 9200.
Paragraph 2,
Begriffe
Abschnitt 2
Sachliche Voraussetzungen hinsichtlich Lage, Größe und Ausstattung
Paragraph 3,
Infrastruktur
Jeder Standort einer Einrichtung muss möglichst in einer Gemeinde integriert sein und folgende infrastrukturelle Mindestanforderungen erfüllen:
* Erreichbarkeit von infrastrukturellen Einrichtungen
(z.B. Geschäfte, Ärztinnen bzw. Ärzte, Freizeiteinrichtungen) im Nahbereich,
* Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel,
* Garten oder eine öffentliche Grünfläche im Nahbereich.
Paragraph 4,
Einrichtungsspezifische Anforderungen
(1) Alle teilstationären und stationären Einrichtungen sind barrierefrei zu errichten und haben jeweils den besonderen Erfordernissen des Betriebes einer Sozialhilfeeinrichtung für Menschen mit wesentlichen körperlichen, geistigen, psychischen Beeinträchtigungen oder Beeinträchtigungen der Sinne zu entsprechen.
(2) Verkehrswege (Gänge, öffentlich zugängliche Bereiche) sowie Ein- und Ausgänge in teilstationären und stationären Einrichtungen müssen barrierefrei und so beschaffen sein, dass sie leicht und gefahrlos begangen und befahren werden können.
Paragraph 5,
Raumbedarf
(1) Pro Person muss in einer Tagesstätte eine Gesamtfläche von mindestens 15 m² zur Verfügung stehen. Weitere Mindestanforderungen sind:
* Gruppenraum,
* Projekträume (Werkstätte, Entspannungsraum etc.),
* Sanitärbereiche/Toilettebereich:
geschlechtergetrennte WC-Anlage (1 rollstuhlgängige WC- Anlage),
* Nebenräume, Garderobe mit versperrbarem Kasten für
jede betreute Person,
* bei der Betreuung von schwerstbehinderten Menschen
ein entsprechend ausgestatteter Pflegebereich (z.B. Wickeltisch, Pflegebad oder Sitzdusche),
* Therapieraum,
* Dienstzimmer/Büro.
(2) Pro Person muss einer stationären Einrichtung eine Gesamtfläche von mindestens 35 m² zur Verfügung stehen. In Wohngemeinschaften und Wohngruppen mit Teilzeitbetreuung darf dieser Wert bis zu 25 % unterschritten werden. Weitere Mindestanforderungen sind:
* 1 Bett-Zimmer 12 m², für schwerstbehinderte
Menschen oder für Personen im Rollstuhl 17 m²,
* 2 Bett-Zimmer 18 m², für schwerstbehinderte
Menschen und für Personen im Rollstuhl 23 m²,
* mindestens 75 % der Zimmer müssen Einzelzimmer sein,
* Sanitäreinheit, bestehend aus Waschtisch, Dusche
und getrenntem WC bzw. ein rollstuhlgängiger Waschraum mit Dusche und getrenntem WC für max. 4 Personen,
* bei der Betreuung von schwerstbehinderten Menschen
ein entsprechend ausgestatteter Pflegebereich (z.B. Wickeltisch, Pflegebad mit Hebewanne oder Sitzdusche),
* Küche, Wohn- und Essbereich – jeder Gruppe muss ein
in sich abgeschlossener Wohnbereich zur Verfügung stehen,
* Therapieraum (ausgenommen bei Wohngemeinschaften und Wohngruppen),
* Nebenraum (Wirtschaftsraum, Abstellflächen),
* Dienstzimmer mit Schlafmöglichkeit (ausgenommen bei
Wohngemeinschaften und Wohngruppen mit Teilzeitbetreuung),
* Büro (ausgenommen bei Wohngemeinschaften),
* Notruf
(3) Tagesstätten und Wohneinrichtungen, die überwiegend schwerstbehinderte Menschen aufnehmen, müssen überdies den Vorgaben für bauliche Gestaltung und Mindestanforderungen der NÖ Pflegeheim Verordnung, LGBl. 9200/7, entsprechen.
(4) Mindestanforderungen für Rehabilitationseinrichtung sind:
* 1-Bettzimmer 12 m²,
* 2-Bettzimmer 18 m²,
* Sanitäreinheit bestehend aus Waschtisch, Dusche und WC pro 4 Personen,
* Projekträume (Werkstätte, Therapieräume),
* Küche, Wohn- und Essbereich,
* Dienstzimmer mit Schlafmöglichkeit,
* Arztzimmer,
* Büro,
* Therapieräume.
Paragraph 6,
Einrichtungsgröße
(1) In einer Tagesstätte darf die maximale Gruppengröße 12 Personen nicht übersteigen. Jeder schwerstbehinderte Mensch ist mit zusätzlich 50 % zu zählen.
(2) In einer Tagesstätte dürfen maximal 6 Gruppen geführt werden. In bereits bestehenden Einrichtungen darf diese Zahl mit Bewilligung der NÖ Landesregierung überschritten werden.
(3) In Wohnhäusern darf ebenso wie für Rehabilitationseinrichtungen die maximale Gruppengröße 16 Personen nicht übersteigen. Jeder schwerstbehinderte Mensch ist mit zusätzlich 50 % zu zählen.
(4) In Wohnhäusern dürfen maximal 4 Gruppen geführt werden. In bereits bestehenden Einrichtungen darf mit Bewilligung der NÖ Landesregierung diese Zahl überschritten werden.
Abschnitt 3
Personelle Voraussetzungen
Paragraph 7,
Qualifikation
(1) In jeder Einrichtung muss sichergestellt sein, dass jederzeit ausreichendes und fachlich qualifiziertes Personal für die Förderung, Pflege, sozialpädagogische Betreuung und Rehabilitation zur Verfügung steht.
Die erforderliche Anzahl und die Qualifikation des Personals richten sich nach dem Betreuungsangebot (Vollzeit- oder Teilzeitbetreuung), der Anzahl der Bewohnerinnen bzw. Bewohner und dem Grad der Beeinträchtigung.
(2) Der Mindestpersonalbedarf mit dem eine ordnungsgemäße Betreuung noch gewährleistet ist, ist im Bewilligungsbescheid für den Betrieb der Einrichtung festzulegen. Es müssen jedoch zumindest 50 % des Personals in der Tagesbetreuung und 60 % des Personals im Wohnbereich über eine Ausbildung auf dem Fach- oder Diplomniveau im Sinne des Artikel eins, Absatz 2, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Landesgesetzblatt 0822–0, oder über eine der im Absatz 3, genannten Ausbildungen verfügen.
(3) Der Bedarf an fachlich qualifiziertem Personal wird neben dem Grad der Beeinträchtigung der Bewohnerin bzw. des Bewohners auch über die betriebliche Ablauforganisation und den jeweiligen Leistungsschwerpunkt der Einrichtung definiert.
Als fachlich qualifiziert gelten insbesondere:
* Diplom-Sozialbetreuerin bzw. Diplom-Sozialbetreuer
(mit Schwerpunkt Behindertenarbeit und Behindertenbegleitung),
* Fach-Sozialbetreuerin bzw. Fach-Sozialbetreuer,
* Diplom-Sozialarbeiterin bzw. Diplom-Sozialarbeiter,
* Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
* Angehörige des gehobenen medizinischtechnischen
Dienstes,
* Sozialpädagogin bzw. Sozialpädagoge,
* Sonderkindergärtnerin bzw. Sonderkindergärtner,
* Heilpädagogin bzw. Heilpädagoge,
* Psychologin bzw. Psychologe,
* Ärztin bzw. Ärzte
(4) In stationären Einrichtungen in denen überwiegend schwerstbehinderte Menschen betreut und gepflegt werden, muss die Personalausstattung den Vorgaben des Paragraph 8, der NÖ Pflegeheimverordnung, LGBl. 9200/7 entsprechen.
(5) In stationären Einrichtungen für psychisch beeinträchtigte Menschen muss eine laufende ärztliche Versorgung durch eine Fachärztin bzw. einen Facharzt für Psychiatrie sichergestellt sein.
Paragraph 8,
Leitung
(1) Der Rechtsträger einer Einrichtung hat eine Leiterin bzw. einen Leiter zu bestellen, der folgenden persönlichen und sachlichen Anforderungen entsprechen muss:
(2) Die Leiterin bzw. der Leiter eines Wohnheimes oder Tagesstätte für psychisch beeinträchtigte Menschen muss über eine spezielle Ausbildung im psychiatrischen Bereich oder über eine Zusatzausbildung mit diesem Schwerpunkt verfügen.
(3) Die Leiterin bzw. der Leiter einer Rehabilitationseinrichtung für suchtkranke Personen muss über eine Zusatzausbildung mit dem Schwerpunkt für die Langzeittherapie in der Suchtproblematik verfügen.
(4) Die Leiterin bzw. der Leiter einer Wohneinrichtung oder einer Tagesstätte für geistig oder mehrfach behinderte Menschen muss über eine sozialpädagogische Ausbildung oder Zusatzausbildung mit Schwerpunkt Behindertenarbeit oder Behindertenbegleitung verfügen.
(5) Für mehrere Wohngemeinschaften bzw. für Wohngemeinschaften in Verbindung mit einem Wohnhaus ist eine gemeinsame Leitung möglich.
(6) Als Leiterin bzw. Leiter ausgeschlossen sind Personen,
Abschnitt 4
Organisatorische und betriebswirtschaftliche Erfordernisse
Paragraph 9,
Dokumentation
Jeder Rechtsträger einer Einrichtung hat unbeschadet sonstiger gesetzlicher Voraussetzungen folgende Aufzeichnungen zu führen:
Paragraph 10,
Verschwiegenheitspflicht
(1) Die in einer Einrichtung tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse einer Person besteht.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
* diese Verordnung ausdrücklich etwas anderes
bestimmt,
* andere gesetzliche Vorschriften dies gebieten,
* die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege, der Rechtspflege oder der Entscheidung über Pflegegeld oder Sozialleistungen erforderlich ist.
Paragraph 11,
Auskunftspflicht
(1) Den Bewohnerinnen bzw. Bewohnern einer Einrichtung, ihren gesetzlichen Vertretern und Personen, die von den Bewohnerinnen bzw. Bewohnern als Auskunftsberechtigte genannt werden, sind alle Auskünfte über die sie betreffenden Betreuungs-, Pflege- und Fördermaßnahmen zu erteilen und Einsicht in die personenbezogene Dokumentation zu gewähren.
(2) Den im Paragraph 7, angeführten Berufsgruppen, die Bewohnerinnen bzw. Bewohner einer Sozialhilfeeinrichtung betreuen, sind die für die Erfüllung ihrer Tätigkeit erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Paragraph 12,
Vermögensvorteile
(1) Allen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern der Einrichtung ist untersagt, von Bewohnern, deren Angehörige oder sonst vertretungsbefugten Personen über das im Betreuungsvertrag oder mit dem Land Niederösterreich vertraglich vereinbarte Entgelt hinaus Vermögensvorteile zu verlangen, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
(2) Die Bestimmung des Absatz eins, gilt nicht für Zuwendungen, die auf Grund eines Notariatsaktes für wohltätige oder gemeinnützige Zwecke oder im Zuge des Nachlasses eines Bewohners getätigt werden.
Paragraph 13,
Leistungen
(1) Der Rechtsträger einer Einrichtung hat die zu erbringenden Leistungen detailliert zu beschreiben und die Landesregierung hat die entsprechenden Tarife festzulegen. Die Leistungen und Tarife sind wie folgt zu gliedern:
* Tarife für teilstationäre Betreuung von Personen
mit geistiger oder mehrfacher Beeinträchtigung, Personen mit psychischer Beeinträchtigung sowie Personen mit körperlicher Beeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinne.
* Tarife für stationäre Einrichtungen mit
Vollzeitbetreuungsangebot sowie Teilzeitbetreuungsangebot für Personen mit geistiger oder mehrfacher Beeinträchtigung, Personen mit psychischer Beeinträchtigung sowie Personen mit körperlicher Beeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinne.
* Zuschläge für Betreuung von Schwerstbehinderten.
* Tarife für Rehabilitationseinrichtungen.
(2) Tarife und Zuschläge sind nach sachlichen Kriterien zu bemessen. Maßstab für die Zuschläge für die Betreuung von Schwerstbehinderten ist primär die Einstufung nach dem Pflegegeld.
(3) Alle Leistungen und geltenden Tarife sind in einer Tarifliste übersichtlich darzustellen.
(4) Alle Leistungen und Tarife und deren Änderungen sind spätestens 4 Wochen vor In-Kraft-Treten in der Einrichtung an einem allgemein zugänglichen Ort anzuschlagen und den Bewohnern oder Klienten, die für die Kosten selbst aufkommen, sind diese nachweislich bekannt zu geben.
Abschnitt 5
Beziehungen zwischen Einrichtung und Bewohnerinnen bzw. Bewohnern
Paragraph 14,
Rechte der Bewohnerinnen bzw. Bewohner
(1) Der Träger einer Einrichtung hat durch geeignete Maßnahmen insbesondere folgende Rechte der Bewohner sicher zu stellen:
(2) Für Bewohnerinnen und Bewohner, die nicht in der Lage sind, ihr Vermögen selbst zu verwalten und Rechtsgeschäfte abzuschließen, ist – sofern diese Aufgaben nicht durch Angehörige übernommen werden bzw. keine Sachwalterschaft besteht – die Bestellung einer Sachwalterschaft beim zuständigen Pflegschaftsgericht anzuregen.
Paragraph 15,
Interessenvertretung
(1) Menschen mit besonderen Bedürfnissen, die in teilstationären und stationären Einrichtungen betreut werden, sind berechtigt eine Interessenvertretung zu bilden.
(2) Die Interessenvertretung ist von den Bewohnerinnen bzw. Bewohnern zu wählen. Wenn bis zu 12 Menschen mit besonderen Bedürfnissen betreut werden, ist eine Person als Interessenvertretung zu wählen. Für jeweils 12 weitere Personen darf eine weitere Person gewählt werden.
(3) Der Rechtsträger der Einrichtung hat die Bildung einer Interessenvertretung in geeigneter Weise anzuregen und zu unterstützen.
Paragraph 16,
Betreuungsvertrag und Hausordnung
(1) Der Träger einer stationären Einrichtung hat mit jeder Bewohnerin bzw. jedem Bewohner einen Betreuungsvertrag abzuschließen. Dieser muss entweder bei Aufnahme oder bei unbefristeter Aufnahme spätestens drei Monate nach Aufnahme in der Einrichtung in schriftlicher Form erfolgen.
(2) Im Betreuungsvertrag sind die gegenseitigen Rechte und Pflichten festzulegen. Es sind zumindest folgende Punkte zu regeln:
Wenn die Aufnahme der Bewohnerin bzw. des Bewohners mittels Zuweisung durch das Land Niederösterreich in Form eines Bescheides erfolgt ist und das Land Niederösterreich die Kosten der Maßnahme trägt, können im Betreuungsvertrag die unter der Ziffer 5 und 7 bis 10 genannten Punkte entfallen.
(3) Jeder Träger einer Einrichtung, hat einen Musterheimvertrag zu erstellen und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnisnahme vorzulegen.
(4) Nähere Informationen für die Regelung des Zusammenlebens sind in der Hausordnung festzulegen, die mindestens zu enthalten hat:
* Name und Zuständigkeitsbereich des Einrichtungsleiters,
* Leistungsangebote – Pflege/Förderung/Betreuung,
* ärztliche Versorgung,
* Aufnahmevoraussetzungen und -modalitäten,
* Religionsausübung,
* Bekanntgabe einer Vertrauensperson,
* Mahlzeiten,
* Besuchszeiten,
* Zimmer, Reinigung, Einrichtungsgegenstände,
* Wäschereinigung und -versorgung,
* Umzug innerhalb der Einrichtung,
* persönliches Eigentum,
* Schlüssel/Privatsphäre,
* Brandschutz/Sicherheit,
* Beschwerdemöglichkeit.
(5) Jede Bewohnerin bzw. Bewohner erhält eine Hausordnung ausgehändigt bzw. ist diese jedem Betreuungsvertrag ebenso wie eine aktuelle Liste der Leistungsentgelte als wesentlicher Bestandteil anzuschließen.
(6) Bei Kurzaufenthalten bis zu 4 Wochen hat der Einrichtungsträger Vorsorge zu treffen, dass der Bewohner über seine Rechte und Pflichten informiert wird.
Paragraph 17,
Versicherung
Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, zur Abdeckung von Personen- und Sachschäden eine Betriebshaftpflichtversicherung sowie eine Feuerversicherung abzuschließen. Die näheren Angaben über die Versicherung und deren Vertragsbedingungen sind im Betreuungsvertrag anzuführen.
Paragraph 18,
Beschwerde
(1) Mängel oder besondere Vorkommnisse sind sofort der Leiterin bzw. dem Leiter der Einrichtung mitzuteilen. Jede Beschwerde kann auch direkt an die Aufsichtsbehörde gerichtet werden.
(2) Adresse, Mail, Telefonnummer, Kontaktpersonen von der Aufsichtsbehörde sind in der Einrichtung an einem allgemein zugänglichen Ort deutlich sichtbar kundzumachen.
Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
Paragraph 19,
Übergangsbestimmungen
(1) Die Paragraphen 3 bis 6 finden auf teilstationäre und stationäre Einrichtungen, für die im Zeitpunkt des In-Kraft- Tretens dieser Verordnung eine rechtskräftige Betriebsbewilligung besteht, keine Anwendung.
(2) Hinsichtlich der personellen und organisatorischen Anforderungen sind die Bestimmungen dieser Verordnung innerhalb von 24 Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung auch auf alle Einrichtungen anzuwenden, für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung eine rechtskräftige Betriebsbewilligung besteht. Von der Voraussetzung einer fachspezifischen Berufsausbildung für eine Leiterin bzw. einen Leiter darf bei zumindest 3-jähriger Leitungsfunktion Abstand genommen werden.
(3) Sofern noch keine schriftliche Betreuungsverträge bestehen, sind sie innerhalb von 6 Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung auszufertigen. Bereits bestehende Betreuungsverträge, die den Voraussetzungen des Paragraph 16, entsprechen, bleiben in Geltung.
Paragraph 20,
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, welcher der Kundmachung folgt.