Niederösterreich
6440/1–17
NÖ Tiermaterialienverordnung
30.12.2005
NÖ Tiermaterialienverordnung | |||
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6440/1–0 | Stammverordnung | 67/87 | 1987-07-15 |
| Blatt 1-4 | ||
6440/1–1 | 1. Novelle | 20/88 | 1988-02-25 |
| Blatt 3 | ||
6440/1–2 | 2. Novelle | 14/90 | 1990-01-22 |
| Blatt 3 | ||
6440/1–3 | 3. Novelle | 62/90 | 1990-07-16 |
| Blatt 1-4 | ||
6440/1–4 | Druckfehler- | 105/90 | 1990-09-20 |
| berichtigung, Blatt 4 | ||
6440/1–5 | 4. Novelle | 83/91 | 1991-07-04 |
| Blatt 3, 4 | ||
6440/1–6 | 5. Novelle | 30/92 | 1992-02-28 |
| Blatt 3, 4 | ||
6440/1–7 | 6. Novelle | 147/95 | 1995-10-31 |
| Blatt 1-4 | ||
6440/1–8 | 7. Novelle | 32/96 | 1996-03-28 |
| Blatt 3, 4 | ||
6440/1–9 | 8. Novelle | 148/98 | 1998-11-30 |
| Blatt 2, 3, 4 | ||
6440/1–10 | 9. Novelle | 284/01 | 2001-12-28 |
| Blatt 3, 4 | ||
6440/1–11 | 10. Novelle | 15/02 | 2002-01-31 |
| Blatt 1-4 | ||
6440/1–12 | 11. Novelle | 131/02 | 2002-12-30 |
| Titelblatt | ||
6440/1–13 | 12. Novelle | 47/03 | 2003-06-24 |
| Titelblatt | ||
6440/1–14 | 13. Novelle | 113/03 | 2003-12-30 |
| Blatt 1, 2, 3/4 | ||
6440/1–15 | 14. Novelle | 47/04 | 2004-06-30 |
| Blatt 2 | ||
6440/1–16 | 15. Novelle | 107/04 | 2004-12-30 |
| Blatt 2 | ||
6440/1–17 | 16. Novelle | 128/05 | 2005-12-30 |
| Blatt 1-4 | ||
Ausgegeben am, 30.12.2005 | Jahrgang 2005, 128. Stück |
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 19. Dezember 2005 aufgrund des Paragraph 12, des Tiermaterialiengesetzes (TMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003, , verordnet:
Änderung der NÖ Tiermaterialienverordnung
Artikel römisch eins
Die NÖ Tiermaterialienverordnung, LGBl. 6440/1, wird wie folgt geändert:
Artikel römisch zwei
Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
Für den Landeshauptmann:, Landesrat, Plank |
Paragraph eins
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung legt insbesondere fest:
* nähere Bestimmungen über die Organisation der Meldung, Ablieferung, Weiterleitung sowie der Übernahme von tierischen Nebenprodukten oder Materialien gemäß Paragraph 10, Absatz 3, TMG, insbesondere auch zur Schaffung kommunaler Sammelsysteme für Kleinmengen,
* Maßnahmen zur Sicherstellung einer lückenlosen
Entfernung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten oder Materialien, insbesondere in jenen Fällen, in denen der Ablieferungspflicht (Paragraph 10, TMG) nicht oder nicht ordnungsgemäß entsprochen wird, und
* Gebühren für die Zulassung und Kontrolle von
Betrieben gemäß den Paragraphen 3 und 5 TMG, die von den Betriebsinhabern der zu kontrollierenden Betriebe und Stellen zu entrichten sind.
(2) Im Sinne der Verordnung gilt als:
Paragraph 2
Entfernungs- und Beseitigungspflicht
(1) Der Gesellschaft wird die Entfernung und Beseitigung bzw. allfällige Verwertung folgender, im Bereich des Landes Niederösterreich anfallenden tierischen Nebenprodukten oder Materialien übertragen:
(2) Die Entfernung der im Absatz eins, genannten tierischen Nebenprodukte oder Materialien mit anderen Kraftfahrzeugen als solchen der Gesellschaft oder von dieser beauftragen Unternehmen ist verboten. Ausgenommen davon ist das Verbringen im Zuge von Mitwirkungspflichten bzw. anderen zulässigen Arten der Entfernung, Behandlung oder Beseitigung.
Paragraph 3
Ablieferungspflicht, Ausnahmen
(1) Hinsichtlich der in Paragraph 2, Absatz eins, genannten tierischen Nebenprodukte oder Materialien besteht eine Ablieferungspflicht an die Gesellschaft.
(2) Von der Ablieferungspflicht nach Absatz eins, sind Heimtiere ausgenommen, wenn sie
(3) Grundsätzlich sind die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Nutztiere unmittelbar (Direktanzeige und -entfernung) und alle anderen in Paragraph 2, Absatz eins, angeführten tierischen Nebenprodukte oder Materialien über die Gemeinde (Indirektanzeige und -entfernung) an die Gesellschaft abzuliefern.
Paragraph 4
Anzeigepflicht
(1) Besitzer und Verwahrer verendeter oder getöteter Nutztiere sind grundsätzlich verpflichtet, der Gesellschaft unverzüglich im kürzesten Weg auf eigene Kosten unter Angabe von Art und Menge anzuzeigen, dass diese abzuholen sind (Direktanzeige zur Direktentfernung).
(2) Besitzer und Verwahrer von verendeten oder getöteten Heim- und Wildtieren sowie von Siedlungsabfällen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, sind grundsätzlich verpflichtet, der Gemeinde unverzüglich im kürzesten Weg auf eigene Kosten unter Angabe von Art und Menge anzuzeigen, dass diese von der Gesellschaft abzuholen sind (Indirektanzeige).
Die Gemeinde kann im Einzelfall zur Erfüllung der Ablieferungspflicht verbindliche Anordnungen erteilen.
(3) Werden tierische Nebenprodukte oder Materialien in ein kommunales Sammelsystem für Kleinmengen (Paragraph 5, Absatz eins,) eingebracht (Indirektentfernung), so ist dies der Gemeinde spätestens nach deren Einbringung anzuzeigen.
(4) Die Gemeinde hat
(5) Bei herrenlosen tierischen Nebenprodukten oder Materialien trifft die Verpflichtung nach Absatz eins, 2, oder 3 den über den Fundort Verfügungsberechtigten.
Paragraph 5
Indirektentfernung
(1) Jede Gemeinde hat Sammelbehälter zur ordnungsgemäßen Verwahrung von Heim- und Wildtieren sowie von Siedlungsabfällen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4 bis zur Entfernung durch die Gesellschaft in einer dem örtlichen Bedarf entsprechenden Anzahl aufzustellen (kommunales Sammelsystem für Kleinmengen).
(2) In die aufgestellten Sammelbehälter
Paragraph 6
Verwahrungspflichten, Anforderungen an Sammelbehälter
(1) Besitzer und Verwahrer tierischer Nebenprodukte oder Materialien haben diese bis zur Entfernung bzw. bis zur Einbringung in das kommunale Sammelsystem so zu verwahren, dass Tiere keinen Zugang haben, ihre Entwendung, die Verbreitung von Krankheitskeimen und die unbefugte Berührung durch Menschen verhindert werden.
(2) Sammelbehälter zur Verwahrung tierischer Nebenprodukte oder Materialien müssen
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, gilt auch für private Sammelbehälter.
(3) Sammelbehälter müssen so aufgestellt werden, dass sie vor direkter Sonneneinstrahlung geschützt sind, die Entfernung durch die Einholfahrzeuge unbehindert vorgenommen werden kann und eine Geruchsbelästigung möglichst hintangehalten wird. Sofern die Entfernung nicht innerhalb von 24 Stunden nach Anfall erfolgt, müssen die Behältnisse kühl unter Verschluss gelagert werden.
(4) Besitzer und Verwahrer tierischer Nebenprodukte oder Materialien haben – im Fall der Direktentfernung – unentgeltlich bei der Verladung Hilfe zu leisten und die tierischen Nebenprodukte oder Materialien aus verkehrsungünstig gelegenem Gelände bis zum nächsten für die Gesellschaft mit Lastkraftwagen befahrbaren Weg heranzuschaffen. Verweigert der Besitzer oder Verwahrer die bei der Verladung zu leistende Hilfe oder die Heranbringung an einen mit Lastkraftwagen befahrbaren Weg, so hat er die daraus entstehenden Mehrkosten der Gesellschaft zu ersetzen.
(5) Vor der Entfernung dürfen Körper verendeter (Falltiere) oder getöteter Tiere im Sinne dieser Verordnung nur durch einen Tierarzt aus zwingenden diagnostischen Gründen eröffnet oder zerlegt werden, wenn keine seuchenhygienischen Bedenken entgegenstehen und die Entfernung dadurch nicht wesentlich erschwert wird.
Paragraph 7
Pflichten der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft hat dafür zu sorgen, dass tierische Nebenprodukte oder Materialien jedenfalls im Turnusweg so rasch wie möglich entfernt werden. Die Entfernung von Großtierkörpern, wie z.B. Rindern und Pferden, hat möglichst innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen der Anzeige zu erfolgen.
(2) Die Gesellschaft hat in ihrem Betrieb behördlich veranlasste Sektionen zu gestatten und hierbei die nötige Hilfe zu leisten.
Paragraph 8
Sicherstellungsmaßnahmen
Kommen Personen ihren Verpflichtungen gemäß Paragraph 10, TMG oder gemäß dieser Verordnung nicht ordnungsgemäß nach, so hat die Gemeinde die zur Erfüllung dieser Verpflichtungen notwendigen Maßnahmen anzuordnen. Wenn es aus veterinärhygienischen Gründen erforderlich ist, hat die Gemeinde die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen späteren Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten unverzüglich durchführen zu lassen. Ist dabei die Entfernung bzw. Beseitigung tierischer Nebenprodukte oder Materialien gemäß Paragraph 10, TMG erforderlich, hat die Gesellschaft diese auf Anforderung der Gemeinde ordnungsgemäß zu entfernen bzw. zu beseitigen, sofern kein anderer nach Paragraph 3, TMG zugelassener Betrieb dazu vertraglich verpflichtet ist oder rechtlich bzw. faktisch imstande ist.
Paragraph 9
Gebühren
(1) Die Gebühr für eine Betriebszulassung gemäß Paragraph 3, des Tiermaterialiengesetzes wird
(2) Die Gebühr für jede Kontrolle gemäß Paragraph 5, des Tiermaterialiengesetzes beträgt € 45,00 für jede angefangene halbe Stunde und Kontrollorgan.
Paragraph 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich über die Ablieferungspflicht von Tierkörpern und tierischen Abfällen, LGBl. 6440/1–0, außer Kraft.