Niederösterreich
2200/25–4
VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN GEHOBENEN BAU- UND TECHNISCHEN DIENST
22.12.2005
VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN GEHOBENEN BAU- UND TECHNISCHEN DIENST | |||
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2200/25–0 | Stammverordnung | 30/72 | 1972-06-09 |
| Blatt 1 | ||
2200/25–1 | 1. Novelle | 188/73 | 1973-12-07 |
| Blatt 1 | ||
2200/25–2 | 2. Novelle | 182/78 | 1978-11-06 |
| Blatt 1 und 2 | ||
2200/25–3 | 3. Novelle | 82/86 | 1986-08-18 |
| Blatt 1 | ||
2200/25–4 | 4. Novelle | 116/05 | 2005-12-22 |
| Blatt 1/2 |
Ausgegeben am | Jahrgang 2005 |
Die NÖ Landesregierung hat am 6. Dezember 2005 aufgrund des Paragraph 118, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200–57 und des Paragraph 21, des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt 2300–35 , verordnet:
Änderung der Verordnung über die Prüfung für den
gehobenen Bau- und technischen Dienst
Artikel I
Die Verordnung über die Prüfung für den gehobenen Bau- und technischen Dienst, LGBl. 2200/25, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Artikel römisch eins tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Niederösterreichische Landesregierung: |
Auf Grund des Paragraph 11, in Verbindung mit der Anlage 3 (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1966, Landesgesetzblatt Nr. 200, in der Fassung der DPL-Novelle 1971, Landesgesetzblatt 2200–6, wird verordnet:
Paragraph eins,
Die Prüfung für den gehobenen Bau- und technischen Dienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.
Paragraph 2,
(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, auf Grund von zur Verfügung gestellten Unterlagen auf dem Gebiet seiner Verwendung aus einem der im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Gegenstände entsprechend beschriftete zeichnerische Darstellungen anzufertigen, Berechnungen durchzuführen und Arbeitsvorgänge darzustellen.
(2) Die schriftliche Prüfung darf nicht länger als fünf Stunden dauern.
Paragraph 3,
(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
(3) Von den im Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Gegenständen ist nur derjenige zu prüfen, der auch schriftlich zu prüfen ist. In diesem sind eingehende Kenntnisse nachzuweisen. Die übrigen im Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 6 und 7 genannten Gegenstände sind nur in den Grundzügen oder aus Teilgebieten zu prüfen. Dies gilt auch für den Gegenstand nach Absatz 2, Ziffer 4,, sofern nicht der Gegenstand Raumordnung (Absatz 2, Ziffer 3, Litera ,) als Hauptgegenstand geprüft wird oder für den Gegenstand nach Absatz 2, Ziffer 5,, sofern nicht der Gegenstand Vermessungswesen (Absatz 2, Ziffer 3, Litera ,) als Hauptgegenstand geprüft wird.
Paragraph 4,
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des höheren Dienstes sowie Beamte des gehobenen Bau- und technischen Dienstes bestellt werden.
(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden, der ein Beamter des höheren Bau- und technischen Dienstes oder des höheren kulturtechnischen Dienstes sein muss und aus fünf bis sechs weiteren Mitgliedern. Der Prüfer für die im Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Gegenstände muss rechtskundig sein. Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Prüfung als Prüfer mitzuwirken.
Paragraph 5,
(entfällt)