Titel
Verordnung über die Mindestausstattung und die Mindestanforderungen im Rettungs- und Krankentransportdienst
Text
Verordnung über die Mindestausstattung und die Mindestanforderungen im Rettungs- und Krankentransportdienst |
|
9430/2–0 | Stammverordnung | 111/94 | 1994-09-07 |
| Blatt 1-3 |
9430/2–1 | 1. Novelle | 85/05 | 2005-09-01 |
| Blatt 1-3 |
Ausgegeben am 01.09.2005 | Jahrgang 2005 85. Stück |
Die NÖ Landesregierung hat am 18. August 2005 aufgrund des § 3 Abs. 2 des NÖ Rettungsdienstgesetzes, LGBl. 9430–3 , verordnet:Die NÖ Landesregierung hat am 18. August 2005 aufgrund des Paragraph 3, Absatz 2, des NÖ Rettungsdienstgesetzes, Landesgesetzblatt 9430–3 , verordnet:
Änderung der Verordnung
über die Mindestausstattung und die Mindestanforderungen im Rettungsdienst
Artikel I
Die Verordnung über die Mindestausstattung und die Mindestanforderungen im Rettungsdienst, LGBl. 9430/2, wird wie folgt geändert:
Im Titel wird das Wort “Rettungsdienst” durch die Wortfolge “Rettungs- und Krankentransportdienst” ersetzt.Im Titel wird das Wort “Rettungsdienst” durch die Wortfolge “Rettungs- und Krankentransportdienst” ersetzt.
In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge “Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes” durch die Wortfolge “Rettungs- und Krankentransportdienstes” ersetzt.In Paragraph eins, Absatz eins, wird die Wortfolge “Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes” durch die Wortfolge “Rettungs- und Krankentransportdienstes” ersetzt.
§ 1 Abs. 2 letzter Satz entfällt.Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz entfällt.
§ 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
§ 3 lautet:Paragraph 3, lautet:
§ 4 lautet:Paragraph 4, lautet:
In der Anlage wird die Zeile “Absauggeräte (mind. 0,6 Bar Vakuum) - + +” dahingehend geändert, dass sie lautet:In der Anlage wird die Zeile “Absauggeräte (mind. 0,6 Bar Vakuum) - + +” dahingehend geändert, dass sie lautet:
In der Anlage wird die Zeile “Schutzgürtel - + +” durch die Zeile “Schutzhandschuhe (Arbeitshandschuhe) + + +” ersetzt.In der Anlage wird die Zeile “Schutzgürtel - + +” durch die Zeile “Schutzhandschuhe (Arbeitshandschuhe) + + +” ersetzt.
In der Anlage wird die Zeile “Bergewerkzeug (z.B. Force-Spezialbeil) - - +” durch die Zeile “Schutzhelm - - +” ersetzt.In der Anlage wird die Zeile “Bergewerkzeug (z.B. Force-Spezialbeil) - - +” durch die Zeile “Schutzhelm - - +” ersetzt.
In der Anlage wird die Zeile “Standheizung - + +” dahingehend geändert, dass sie lautet:In der Anlage wird die Zeile “Standheizung - + +” dahingehend geändert, dass sie lautet:
In der Anlage wird die Zeile “Funkgerät + + +” durch die Zeile “Kommunikationseinrichtung + + +” ersetzt.In der Anlage wird die Zeile “Funkgerät + + +” durch die Zeile “Kommunikationseinrichtung + + +” ersetzt.
Artikel II
Artikel I tritt am 1. September 2005 in Kraft.Artikel römisch eins tritt am 1. September 2005 in Kraft.
Niederösterreichische Landesregierung: Landesrat Schabl |
§ 1Paragraph eins,
Mindestausstattung für Sanitätskraftfahrzeuge
(1) Für die Besorgung des Rettungs- und Krankentransportdienstes sind geeignete und mit dem Symbol der Rettungsorganisation gekennzeichnete Sanitätskraftfahrzeuge einzusetzen.
(2) Je nach Ausstattung ist ein Sanitätskraftfahrzeug entweder ein
Behelfskrankentransportwagen (BKTW)
Krankentransportwagen (KTW)
oder Rettungstransportwagen (RTW).
(3) Geeignet sind jene Sanitätskraftfahrzeuge, die der Anlage entsprechen. Die in der Anlage enthaltenen Geräte und Einrichtungen müssen einsatzbereit und betriebstüchtig sein.
§ 2Paragraph 2,
Mindestausstattung der Rettungsleitstelle
und Leitstellenpersonal
(1) Jeder Rettungs- und Krankentransportanbieter muss über eine Rettungsleitstelle verfügen oder einen Vertrag mit einem Leitstellenanbieter abgeschlossen haben. Eine Rettungsleitstelle ist eine Einrichtung, die Anrufe eines rettungsdienstlichen Notrufes oder einer anderen, als Notrufnummer publizierten, Rufnummer entgegennimmt.
(2) Jede Rettungsleitstelle muss über folgende technische
Ausrüstung verfügen:
Telefoneinrichtung, welche zur Aufnahme von Notrufen und Anforderungen von Rettungs- und Krankentransporten geeignet ist,
Informationsverbindung zu den Einsatzfahrzeugen,
Gesprächsaufzeichnung der oben angeführten Kommunikationseinrichtungen,
Geografisches und EDV-gestütztes Informationssystem,
Verbindung zu den Rettungsleitstellen im Bundesland und
Notstromversorgung der oben angeführten Anlagen.
(3) Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit müssen die Mitarbeiter in der Rettungsleitstelle
berechtigt sein, die Tätigkeit bzw. den Beruf des Rettungssanitäters auszuüben, oder zumindest die theoretische Ausbildung zum Rettungssanitäter gemäß § 32 Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002, abgeschlossen haben undberechtigt sein, die Tätigkeit bzw. den Beruf des Rettungssanitäters auszuüben, oder zumindest die theoretische Ausbildung zum Rettungssanitäter gemäß Paragraph 32, Sanitätergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,, abgeschlossen haben und
eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 16 Stunden erhalten haben, welche sie in die Lage versetzt,
* Transportanforderungen entgegenzunehmen,
* Transportanforderungen zu disponieren,
* die notwendigen Einsatzkräfte zu alarmieren und
* die technischen Anlagen zu bedienen.
§ 3Paragraph 3,
Mindestausstattung der Dienststelle
(1) Jeder Rettungs- und Krankentransportanbieter muss über eine Dienststelle verfügen. Diese dient der Versorgung der Bevölkerung der Gemeinde, für die der Rettungs- und Krankentransportanbieter vertraglich diese Leistung übernommen hat, in angemessener Zeit.
(2) Jede Dienststelle ist durch eine gut sichtbare, über
dem Eingangsbereich angebrachte Bezeichnung mit dem Symbol der Rettungsorganisation kenntlich zu machen.
(3) Jede rund um die Uhr besetzte Dienststelle hat über nachstehende Einrichtungen zu verfügen:
einen Aufenthaltsraum, nach Geschlechtern getrennte Ruheräume für das Einsatzpersonal sowie entsprechende sanitäre Einrichtungen und
ein technisches Kommunikationsmittel, mit dem die diensthabende Mannschaft erreicht werden kann.
(4) Der Erste-Hilfe-Raum muss mit den notwendigen Einrichtungsgegenständen und dem notwendigen Sanitätsmaterial zur Leistung Erster Hilfe ausgestattet sein.
(5) In den Garagen ist eine Möglichkeit für die Vortemperierung der Fahrzeuge vorzusehen. Die Garagen müssen überdies eine Desinfektionsmöglichkeit und eine Waschmöglichkeit für die Sanitätskraftfahrzeuge enthalten. Werkzeuge für einfache Reparaturarbeiten, die vom Fahrpersonal ausgeführt werden können, müssen vorhanden sein.
§ 4Paragraph 4,
Mindestanforderungen an das
eingesetzte Personal
(1) Das eingesetzte Personal in den Sanitätskraftfahrzeugen (§ 1) muss zumindest eine Ausbildung zum Rettungssanitäter gemäß Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002, abgeschlossen haben.(1) Das eingesetzte Personal in den Sanitätskraftfahrzeugen (Paragraph eins,) muss zumindest eine Ausbildung zum Rettungssanitäter gemäß Sanitätergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,, abgeschlossen haben.
(2) Einsatzfahrer müssen zumindest eine Ausbildung zum Rettungssanitäter im Sinne des Abs. 1 und die Lenkberechtigung für die jeweilige Fahrzeugklasse sowie eine mindestens zweijährige Fahrpraxis mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen besitzen. Falls die zweijährige Fahrpraxis noch nicht erfüllt ist, muss dem Rettungs- und Krankentransportanbieter ein Gutachten eines verkehrspsychologischen Instituts vorgelegt werden, wonach die Eignung zum Lenken eines Einsatzkraftfahrzeuges gegeben ist.(2) Einsatzfahrer müssen zumindest eine Ausbildung zum Rettungssanitäter im Sinne des Absatz eins und die Lenkberechtigung für die jeweilige Fahrzeugklasse sowie eine mindestens zweijährige Fahrpraxis mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen besitzen. Falls die zweijährige Fahrpraxis noch nicht erfüllt ist, muss dem Rettungs- und Krankentransportanbieter ein Gutachten eines verkehrspsychologischen Instituts vorgelegt werden, wonach die Eignung zum Lenken eines Einsatzkraftfahrzeuges gegeben ist.
Anlage
MINDESTAUSSTATTUNG
| BKTW
| KTW
| RTW
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Trage mit Fuß- und Kopfteilverstellung
| -
| +
| +
|
Kombisessel (= Nottrage)
| +
| +
| +
|
Tragsessel (Alternative zu Kombisessel)
| -
| +
| +
|
Nottrage (Alternative zu Kombisessel)
| +
| +
| +
|
1 Sessel für Sanitäter im Patientenraum (z.B. Klappsessel)
| -
| +
| +
|
Schaufeltrage
| -
| -
| +
|
Vakuummatratze
| -
| -
| +
|
Notarztkoffer
| -
| -
| +
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Geburtenkoffer
| -
| -
| +
|
Sanitätskoffer
| +
| +
| +
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Beatmungseinheit (kein automatisches Beatmungsgerät)
| +
| +
| +
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02-Anlage mit einer 10 l Flasche oder zwei 5 l Flaschen
| -
| +
| +
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02-Gerät tragbar für externen Einsatz
| -
| -
| +
|
Absauggerät (mind. 0,6 Bar Vakuum)
| +
| +
| +
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Schienenmaterial (für Arme, Beine und Halswirbelsäule)
| -
| +
| +
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Harnflasche/Leibschüssel
| -
| +
| +
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Augenspülflasche
| -
| -
| +
|
Einmalnierenschale
| +
| +
| +
|
Bergetuch/Schleiftuch
| -
| +
| +
|
Infusionshalter
| -
| +
| +
|
Schutzhandschuhe (Arbeitshandschuhe)
| +
| +
| +
|
Abfallbox mit Deckel
| -
| +
| +
|
Feuerlöscher mind. 6 kg (Trockenlöscher-Pulver) P6
| +
| +
| +
|
Handlampe
| +
| +
| +
|
Schutzhelm
| -
| -
| +
|
2. Wärmetauscher
| -
| +
| +
|
Standheizung
| -
| -
| +
|
2. Autobatterie
| -
| +
| +
|
Trennwand zu Fahrerabteil
| -
| +
| +
|
Hochdach Stehhöhe = 180 cm
| -
| -
| +
|
Kommunikationseinrichtung
| +
| +
| +
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