Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

9020/15–0

Titel

Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer vor explosionsfähigen Atmosphären in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

Ausgabedatum

12.08.2005

Text

 

Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer vor explosionsfähigen Atmosphären in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

 

9020/15–0

Stammverordnung

69/05

2005-08-12

 

Blatt 1, 2
[CELEX: 31999L0092]

Ausgegeben am
12.08.2005

Jahrgang 2005
69. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 5. Juli 2005 aufgrund des Paragraph 239, Absatz eins, der NÖ Landarbeitsordnung 1973, Landesgesetzblatt 9020–21 , verordnet:

Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer

vor explosionsfähigen Atmosphären in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (NÖ LFW EXAT-VO)

Niederösterreichische Landesregierung:
Landesrat
Plank

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, der NÖ Landarbeitsordnung 1973 und für Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner verbauten Flächen liegen.

Paragraph 2,

Anwendung von Bestimmungen der Verordnung explosionsfähige Atmosphären

(VEXAT)

(1) Paragraph eins, Absatz 3,, die Paragraphen 2 bis 17, Paragraph 20 und der Anhang der VEXAT sind nach Maßgabe der Absatz 2 bis 8 anzuwenden.

(2) Nicht anzuwenden sind Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 15, Absatz 4 und Absatz 5, sowie die Bezugnahmen auf die Zonen „G“ und „M“ in Paragraph 13, Absatz 4 und Paragraph 14, Absatz 3,

(3) Im Paragraph 2, Absatz 2, tritt an Stelle des Zitates „§ 2 Absatz 5, AschG“ das Zitat „§ 78i Absatz eins, NÖ Landarbeitsordnung 1973“.

(4) Im Paragraph 6, Absatz eins, tritt an Stelle des Zitates „§ 12 AschG“ das Zitat „§ 76c NÖ Landarbeitsordnung 1973“, im Absatz 2, an Stelle des Zitates „§ 14 AschG“das Zitat „§ 76e NÖ Landarbeitsordnung 1973“ und im Absatz 3, an Stelle des Zitates „§ 14 Absatz 5, AschG“ das Zitat „§ 76e Absatz 4, NÖ Landarbeitsordnung 1973“.

(5) Im Paragraph 8, Absatz 5, tritt an Stelle des Zitates „§ 46 Absatz 3, ASchG“ das Zitat „§ 78t Absatz 3, NÖ Landarbeitsordnung 1973“.

(6) Im Paragraph 11, Absatz 2, tritt an Stelle des Zitates „§ 40 Absatz 2, ASchG“ das Zitat „§ 78n Absatz 2, Litera a, NÖ Landarbeitsordnung 1973“.

(7) Im Paragraph 13, Absatz 5, tritt an Stelle des Zitates „§ 21 AStV“ das Zitat „§ 21 NÖ LFW ASt-VO“.

(8) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

* NÖ Landarbeitsordnung 1973: NÖ Landarbeitsordnung

1973, Landesgesetzblatt 9020-21

* Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT):

die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung und die Arbeitsmittel-Verordnung geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,.

Paragraph 3,

Übergangsbestimmungen

(1) Bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits bestehende Arbeitsstätten müssen erst ab 1. Juli 2006 den Paragraphen 4,, 5, 9, 12, 16 und 19 Absatz 5, der Verordnung explosionsfähiger Atmosphären (VEXAT) in Verbindung mit Paragraph 2, entsprechen.

(2) Hinsichtlich bestehender elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen wird der Verpflichtung der Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 15, Absatz eins, der Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) in Verbindung mit Paragraph 2, auch durch Einhaltung der zur Zeit der Errichtung bzw. Herstellung der elektrischen Anlage in Geltung gestandenen elektrotechnischen Vorschriften und der Paragraphen 4 Punkt 3 Punkt 3 und 5.1.2.6 der ÖVE-EX 65/1981 und der ÖVE-EX 65a/1985 entsprochen.

(3) Arbeitsmittel, die bereits vor dem 1. Juli 2003 verwendet wurden, dürfen weiter verwendet werden, sofern sie keine wirksame Zündquelle darstellen. Für jede Verwendung bis zum 1. Juli 2006 ist sicherzustellen, dass solche Arbeitsmittel so gewartet und benutzt werden, dass die Explosionsgefahr so gering wie möglich gehalten wird. Falls es doch zu einer Explosion kommen sollte, ist das Risiko einer Explosionsübertragung innerhalb des Bereichs des betreffenden Arbeitsmittels kontrolliert oder so gering wie möglich zu halten, damit Gesundheit und Sicherheit der Dienstnehmer gewährleistet werden. Für solche Geräte, Schutzsysteme und medizinische elektrische Geräte gilt Paragraph 15, Absatz 7 und 8 ab 1. Juli 2006.

(4) Werden in bestehenden Arbeitsstätten mit explosionsgefährdeten Bereichen Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, sind diese entsprechend den Bestimmungen der Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) in Verbindung mit Paragraph 2, vorzunehmen.

Paragraph 4,

ÖVE-Vorschriften

Folgende angeführte ÖVE-Vorschriften wurden in folgenden Bundesgesetzblättern verlautbart:

 


ÖVE-EX 65/1981


BGBl.Nr. 47/1994 Sitzung 1276ff)


ÖVE-EX 65a/1985


BGBl.Nr. 47/1994 Sitzung 1303ff)

Paragraph 5,

Umgesetzte EG-Richtlinien

Durch diese Verordnung wird folgende Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG), Abl.Nr. L 23 vom 28. Jänner 2000, Sitzung 57, berichtigt durch Abl.Nr. L 134 von 7. Juni 2000, Sitzung 36.