Niederösterreich
0827–0
Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebotes und über die Einführung der verpflichtenden frühen sprachlichen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Schaffung eines bundesweiten vorschulischen Bildungsplanes
26.05.2009
Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebotes und über die Einführung der verpflichtenden frühen sprachlichen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Schaffung eines bundesweiten vorschulischen Bildungsplanes | |||
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0827–0 | Stammvereinbarung | 51/09 | 2009-05-26 |
| Blatt 1–9 |
Ausgegeben am | Jahrgang 2005 |
Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera , des NÖ Verlautbarungsgesetzes, Landesgesetzblatt 0700–4
Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebotes und über die Einführung der verpflichtenden frühen sprachlichen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Schaffung eines bundesweiten vorschulischen Bildungsplanes
Die Landesregierung von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 29. Mai 2008 genehmigt. Die Vereinbarung ist gemäß Artikel 13, Absatz eins, mit 1. Jänner 2008 in Kraft getreten.
Niederösterreichische Landesregierung: |
Der Bund – vertreten durch die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, die Bundesministerin für Frauen, Medien und öffentlicher Dienst sowie den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung –, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau – im Folgenden Vertragspartner genannt – sind übereingekommen, gemäß Artikel 15 a, des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Artikel 1
Zielsetzungen
(1)
Nach dem Barcelona-Ziel der Europäischen Union sollen im Interesse der Vereinbarkeit von Beruf und Familie dem regionalen Bedarf entsprechend bis zum Jahr 2010 für 33 % der Unter-Drei-Jährigen Kinderbetreuungsplätze zur Verfügung stehen. Nach der Kindertagesheimstatistik 2006/2007 der Bundesanstalt Statistik Österreich beträgt bundesweit die institutionelle Betreuungsquote der Unter-Drei-Jährigen 10,8 %. Die gegenständliche Vereinbarung ist durch das gemeinsame Bestreben des Bundes und der Länder getragen, die Betreuungsquote der Unter-Drei-Jährigen zu erhöhen, wobei die mit einer Vollbeschäftigung der Eltern vereinbare Kinderbetreuung besonders zu berücksichtigen ist.
(2) Kinder, die über mangelnde Deutsch-Kenntnisse verfügen, sollen in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen so gefördert werden, dass sie mit Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule die Unterrichtssprache Deutsch nach einheitlichen Deutsch- Standards im Sinne von Sprachkompetenzmodellen möglichst beherrschen. Die Feststellung eines allfälligen Sprachförderbedarfs soll in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen durch Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen gemeinsam mit den Leiterinnen und Leitern der Volksschulen bzw. sonstigem qualifizierten schulischen Personal erfolgen. Die Sprachförderung wird durch Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen auf integrative und spielerische Weise durchgeführt. Ende 2008 wird die Sprachförderung evaluiert und die Länder berichten über die gesetzten Maßnahmen. Nach diesem Beobachtungszeitraum ist für 2009/2010 rechtzeitig die Entscheidung zu treffen, ob Durchsetzungsmaßnahmen getroffen werden müssen, wobei die Koppelung an die Familienbeihilfe geprüft werden soll.
(3) Über die verpflichtende frühe sprachliche Förderung im Sinne des Absatz 2, hinaus soll ein Bildungsplan, fokussiert auf Inhalte der frühen sprachlichen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, insbesondere zur Verbesserung des Übergangs von diesen zur Volksschule, und deren Kooperation geschaffen werden.
Artikel 2
Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots
Die Vertragsparteien kommen überein, im jeweiligen Zuständigkeitsbereich die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um das Barcelona-Ziel der Europäischen Union für die Kinderbetreuung anzustreben, wobei ganztägige und mit der Vollbeschäftigung der Eltern vereinbare Kinderbetreuung besonders gefördert wird.
Artikel 3
Einführung der frühen sprachlichen
Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Schaffung eines
bundesweiten vorschulischen Bildungsplanes
(1) Die Vertragsparteien kommen weiters überein, im jeweiligen Zuständigkeitsbereich die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um im Zusammenwirken zwischen den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, den Schulen, den Erziehungsberechtigten und den Schulbehörden des Bundes die Beherrschung der Unterrichtssprache Deutsch nach einheitlichen Deutsch-Standards im Sinne von Sprachkompetenzmodellen durch alle Kinder beim Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule möglichst sicher zu stellen.
(2) Der Bund verpflichtet sich insbesondere
(3) Die Länder verpflichten sich insbesondere
Sorge zu tragen.
(4) Sämtliche Maßnahmen haben sicher zu stellen, dass die Sprachstandsfeststellung spätestens 15 Monate und der Beginn der Sprachförderung spätestens ein Jahr vor Beginn der Schulpflicht des Kindes erfolgen, wobei die erste Sprachstandsfeststellung in der institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung bis Ende Mai 2008 zu erfolgen und die erste Sprachförderung mit dem Kindergartenjahr 2008/09 zu beginnen hat. Die Vertragsparteien werden die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherstellen.
(5) Die Vertragsparteien werden einen Bildungsplan für institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen, insbesondere zur Verbesserung des Übergangs von diesen zur Volksschule und deren Kooperation (einschließlich der sprachlichen Förderung ab einem Alter von 3 Jahren) bis Juli 2009 erarbeiten. Unter Berücksichtigung der Minderheitenrechte wird als Teil dieses Bildungsplans ein Entwicklungsplan, fokussiert auf die Inhalte der frühen sprachlichen Förderung und auf einheitliche Bildungsstandards, bis Juli 2008 erstellt werden, der in den Ländern mit September 2008 in Kraft treten soll.
Artikel 4
Begriffsbestimmungen
(1) In Sinne dieser Vereinbarung bedeuten die Begriffe:
(2) Im Sinne dieser Vereinbarung bedeuten im Zusammenhang mit der sprachlichen Frühförderung die Begriffe:
Artikel 5
Finanzierung des Ausbaus des institutionellen
Kinderbetreuungsangebots
(1) Der Bund wird zur teilweisen Abdeckung des Mehraufwandes der Länder und Gemeinden im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Artikel 7, in den Jahren 2008, 2009 und 2010 jährlich einen Zweckzuschuss im Sinne der Paragraphen 12 und 13 F-VG 1948, in der Höhe von 15 Millionen Euro zur Verfügung stellen. Dieser Betrag wird wie folgt auf die Länder aufgeteilt:
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(2) Das jeweilige Land stellt für die Maßnahmen gemäß Artikel 7, um ein Drittel mehr an Finanzmitteln als der Bund zur Verfügung. Finanzmittel der Gemeinden, die zusätzlich für diese Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden, sind bei der Kofinanzierung des jeweiligen Landes einzurechnen. Bei Ausschöpfung des Bundeszuschusses durch die Länder werden die Maßnahmen gemäß Artikel 7, somit insgesamt mit 20 Millionen Euro jährlich durch die Länder im Schlüssel 3:4 (Bund:Land) kofinanziert.
(3) Tritt die Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kalenderjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes unter Neuberechnung des Verteilungsschlüssels im Sinne Absatz eins, entsprechend.
Artikel 6
Finanzierung der Maßnahmen zur
sprachlichen Frühförderung
(1) Der Bund wird zur Abdeckung des Mehraufwandes der Länder und Gemeinden für die Maßnahmen gemäß Artikel 3, in den Jahren 2008, 2009 und 2010 jährlich einen Zweckzuschuss im Sinne der Paragraphen 12 und 13 F-VG 1948, in der Höhe von insgesamt fünf Millionen Euro zur Verfügung stellen. Dieser Betrag wird wie folgt auf die Länder aufgeteilt:
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(2) Die im Rahmen der speziellen Qualifizierungsmaßnahmen anfallenden Reise- und Vertretungskosten der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen werden nicht aus dem Zweckzuschuss des Bundes getragen.
Artikel 7
Widmung des Bundeszuschusses
für den Ausbau des institutionellen
Kinderbetreuungsangebots
(1) Der Zweckzuschuss des Bundes gemäß Artikel 5, wird für die Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen grundsätzlich für Unter-Drei-Jährige in folgender Höhe gewährt:
(2) Das jeweilige Land kann bis zu 25 % des Zweckzuschusses des Bundes gemäß Artikel 5, für die Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für Dreibis Sechsjährige verwenden. Hinsichtlich der Höhe des Zuschusses gilt Absatz eins, für jedes zusätzlich betreute Kind dieser Altersgruppe.
(3) Das jeweilige Land kann bis zu 50 % des Zweckzuschusses des Bundes gemäß Artikel 5, für die Neuausbildung von Tagesmüttern/-vätern verwenden, wenn die ausgebildete Person nachher tatsächlich als Tagesmutter oder -vater tätig ist. In diesem Fall beträgt der Zuschuss 750 Euro für jede/jeden zusätzlich neu ausgebildete/n Tagesmutter und -vater. Die Wirksamkeit dieser Ausbildungsmaßnahmen im Hinblick auf die Erhöhung der Kinderbetreuung bei Tagesmüttern oder -vätern sollen bis 30. Juni 2009 evaluiert werden.
(4) Zusätzlich im Sinne Absatz eins bis 3 bedeutet jeweils im Vergleich zum vorangegangen Kindergartenjahr (erstmaliger Vergleich: Kindergartenjahr 2007/2008 zum Kindergartenjahr 2008/2009).
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend wird die Erstellung der Kindertagesheimstatistiken in dem für das Kindergartenjahr 2007/2008 zwischen den Ländern und der Bundesanstalt Statistik Österreich bereits vereinbarten Umfang sowie die Erstellung der Statistik über die Betreuung von Kindern durch Tagesmütter und -väter durch die Bundesanstalt Statistik Österreich veranlassen. Die Länder verpflichten sich, bei der Erhebung für diese Statistik die benötigen Daten vollständig und zeitgerecht der Bundesanstalt Statistik Österreich zur Verfügung zu stellen.
Artikel 8
Abrechnung des Bundeszuschusses
für den Ausbau des institutionellen
Kinderbetreuungsangebots
(1) Die zusätzliche Betreuung von Unter-Drei-Jährigen und allenfalls Dreibis Sechsjährigen gemäß Artikel 7, wird anhand der jährlichen Kindertagesheimstatistik der Bundesanstalt Statistik Österreich festgestellt, wobei die Differenz zum Ergebnis der jeweils vorangegangen Kindertagesheimstatistik die Basis für die Berechnung der Höhe des Anspruches auf Zweckzuschuss des Bundes bildet. Erstmals werden die Ergebnisse der Kindertagesheimstatistik 2007/2008 (Stichtag: 15. Oktober 2007) mit 2008/2009 (Stichtag: 15. Oktober 2008) verglichen.
(2) Im Falle der Verwendung des Zuschusses gemäß Artikel 7, Absatz 3, hat das betreffende Land die widmungsgemäße Verwendung dieses Teils des Zuschusses wie folgt zu belegen:
(3) Das Land hat dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Gesundheit, Familien und Jugend bis 30. Juni eines Kalenderjahres, erstmals bis 30. Juni 2009, eine Aufstellung über die im vorangegangenen Kalenderjahr aufgewendeten zusätzlichen Mittel gemäß Artikel 5, Absatz 2 und aus dem Zweckzuschuss des Bundes gewährten Zuschüsse zu übermitteln und nachweislich darzustellen. Aus der Aufstellung müssen die betreffenden Kinderbetreuungseinrichtungen sowie die ihnen jeweils gewährten Zuschüsse und deren Zweck ersichtlich sein. Das Land hat weiters die jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr für Zwecke gemäß Artikel 7, zusätzlich im Vergleich zum Budgetjahr 2007 aufgewendeten Landesmittel darzustellen.
(4) Das Land hat den für das jeweilige Kalenderjahr bevorschussten Zuschuss des Bundes soweit rückzuerstatten, als im betreffenden Kalenderjahr
(5) Bei Vorliegen beider Voraussetzungen für die Rückerstattung gemäß Absatz 4, ist der Rückerstattungsbetrag nach Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, jeweils gesondert zu berechnen und nur der höhere zu berücksichtigen.
(6) Die Abrechnung hat das Land für jedes Kalenderjahr gesondert dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend bis 30. Juni eines Kalenderjahres, erstmals bis 30. Juni 2009, vorzulegen. Auf Seiten des Bundes sind zur Entscheidung über die Abrechnung das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend berufen.
Artikel 9
Abrechnung des Bundeszuschusses
für die Maßnahmen zur sprachlichen
Frühförderung
(1) Zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des Bundeszuschusses gemäß Artikel 6, hat das Land darzustellen:
(2) Das Land hat den für das jeweilige Kalenderjahr bevorschussten Zuschuss des Bundes soweit rückzuerstatten, als im betreffenden Kalenderjahr die widmungsgemäße Verwendung des Zuschusses nicht nachgewiesen werden konnte.
(3) Die Abrechnung hat das Land für jedes Kalenderjahr gesondert dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur bis 30. Juni eines Kalenderjahres, erstmals bis 30. Juni 2009, vorzulegen. Auf Seiten des Bundes sind zur Entscheidung über die Abrechnung das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur berufen.
Artikel 10
Anpassung von Gesetzen
Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind bis längstens 1. November 2008 in Kraft zu setzen. Die Länder werden im Hinblick auf Maßnahmen des Ausbaus des institutionellen Kindesbetreuungsangebots die in den landesgesetzlichen Regelungen vorgesehene Maximalanzahl an Kindern in Kindergruppen (Kinderkrippen) nicht erhöhen und die Mindestanzahl an Betreuungspersonen für Kindergruppen (Kinderkrippen) nicht reduzieren.
Artikel 11
Zahlungen des Bundes
(1) Der Zuschuss des Bundes gemäß Artikel 5, Absatz eins und Artikel 6, Absatz eins, wird in zwei gleich großen Raten jeweils im Juni, erstmals im Juni 2008, und im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres auf das vom Land bekannt gegebene Konto bevorschusst.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Finanzen. Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (Artikel 8, Absatz 4 und 5 und Artikel 9, Absatz 2,) aufgerechnet werden.
Artikel 12
Evaluierung und Controlling
Der Einsatz der Zweckzuschussmittel sowie die Auswirkung der Förderung werden einer Evaluierung unterzogen und der Bund hat das Recht, die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschussmittel sowie die Aufbringung zusätzlicher Mittel durch die Länder jederzeit zu überprüfen. Ende 2008 wird speziell die Maßnahme der frühen Sprachförderung in Hinblick auf ihre Zielerreichung (möglichst alle Kinder, die die Unterrichtssprache Deutsch nicht ausreichend beherrschen sollen eine frühe Sprachförderung erhalten) evaluiert; darauf aufbauend soll entschieden werden, ob eine gesetzliche Verpflichtung zum Kindergartenbesuch für Kinder mit mangelnden Sprachkenntnissen verankert werden soll.
Artikel 13
Inkrafttreten
(1) Sind die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten bis zum Ablauf des 31. Mai 2008 erfüllt, tritt diese Vereinbarung mit 1. Jänner 2008 zwischen dem Bund und jenen Ländern in Kraft, von denen bis Ablauf des 31. Mai 2008 die unterfertigte Urschrift der Vereinbarung im Bundeskanzleramt eingelangt ist und darunter die Länder Burgenland, Salzburg, Steiermark und Wien sind.
(2) Liegen bis zum Ablauf des 31. Mai 2008 die Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach der Bundesverfassung nicht vor oder erfüllt kein Land die Voraussetzungen gemäß Absatz eins,, tritt diese Vereinbarung mit nächstfolgendem 1. Jänner jenes Jahres in Kraft, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Absatz eins, oder 2 wird diese gegenüber den anderen Ländernjeweils mit 1. Jänner jenes Jahres wirksam, in dem bis Ablauf des 31. März die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, erfüllt sind.
(4) In den Fällen gemäß Absatz 2 und 3 gelten abweichend
(5) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz eins,, 2 oder 3 mitteilen.
(6) Nach dem 31. Dezember 2010 können die Voraussetzungen für die Vereinbarung nicht mehr erstmalig erfüllt werden.
Artikel 14
Geltungsdauer
Diese Vereinbarung tritt gegenüber dem jeweiligen Land mit der gemäß Artikel 8 und 9 erfolgten Abrechnung des ihm insgesamt gewährten Bundeszuschusses außer Kraft.
Artikel 15
Urschrift
Diese Vereinbarung wird für jedes Land in einer Urschrift ausgefertigt, die der Bund und das jeweilige Land unterfertigen. Die Urschriften werden beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Kopien der Vereinbarung zu übermitteln.