Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

2010–0

Titel

NÖ Personalüberlassungsgesetz

Ausgabedatum

17.02.2005

Text

 

NÖ Personalüberlassungsgesetz

 

2010–0

Stammgesetz

12/05

2005-02-17

 

Blatt 1, 2
[CELEX: 31991L0383]

Ausgegeben am
17.02.2005

Jahrgang 2005
12. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 25. November 2004 beschlossen:

NÖ Personalüberlassungsgesetz

(NÖ PÜG)

Der Präsident:
Freibauer

Der Landeshauptmann:
Pröll

Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:
Onodi

Paragraph eins,

Regelungsgegenstand

(1) Dieses Gesetz regelt die Beschäftigung von Bediensteten des Landes Niederösterreich und der niederösterreichischen Gemeinden, die zur Dienstleistung an einen vom Dienstgeber verschiedenen Rechtsträger oder an einen niederösterreichischen Gemeindeverband überlassen werden.

(2) In anderen Landesgesetzen getroffene Regelungen über die Dienstleistung von Bediensteten gemäß Absatz eins, bei einem vom Dienstgeber verschiedenen Rechtsträger bleiben unberührt.

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

(1) Überlassung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zurverfügungstellung von in einem öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Landes- oder Gemeindebediensteten zur Dienstleistung an einen vom Dienstgeber verschiedenen Rechtsträger (Dritter).

(2) Überlasser ist, wer seine Bediensteten zur Dienstleistung an Dritte verpflichtet.

(3) Beschäftiger ist, wer Bedienstete eines Überlassers zur Dienstleistung einsetzt.

Paragraph 3,

Diensthoheit und Fachaufsicht

(1) Die Ausübung der Diensthoheit durch die obersten Organe der Dienstgeber kann keinen Beschränkungen durch Dritte unterworfen werden.

(2) Soweit der Dienstgeber einen Dritten zur Ausübung der Diensthoheit über überlassene Bedienstete in bestimmtem Umfang ermächtigt, werden die Organe des Dritten im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften des Dienstgebers als Vorgesetzte der überlassenen Bediensteten tätig und unterliegen dabei dem Aufsichts- und Weisungsrecht des Dienstgebers.

(3) Die Ausübung der Befugnis zur Erteilung von fachlichen Weisungen an die überlassenen Bediensteten sowie die Fachaufsicht kann dem Dritten zur selbständigen Wahrnehmung übertragen werden.

Paragraph 4,

Rechtsverhältnis zwischen Dienstgeber und Drittem

(1) Über die Überlassung ist zwischen dem Dienstgeber und dem Dritten eine vertragliche Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung hat insbesondere zu regeln:

  1. Ziffer eins
    Zweck der Überlassung,

  1. Ziffer 2
    Beginn und Ende der Überlassung,

  1. Ziffer 3
    ob und in welchem Ausmaß der Dritte dem Dienstgeber den während der Überlassung entstehenden Personalaufwand zu refundieren und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten hat,

  1. Ziffer 4
    im Fall einer Ermächtigung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, die Bezeichnung des den Weisungen des Dienstgebers unterliegenden Organs des Dritten.

(2) Ansprüche, die den überlassenen Bediensteten nach zwingenden Rechtsvorschriften zustehen, können vertraglich nicht ausgeschlossen werden.

Paragraph 5,

Überlassung, Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis

(1) Bedienstete gemäß Paragraph eins, Absatz eins, können unter der Voraussetzung und nach den Regelungen einer vertraglichen Vereinbarung gemäß Paragraph 4, an den jeweiligen Dritten dauernd oder vorübergehend zur Dienstleistung überlassen werden.

(2) Überlassungen von Bediensteten des Landes Niederösterreich zur dauernden Dienstleistung außerhalb von Niederösterreich und Wien sowie Überlassungen von Bediensteten der niederösterreichischen Gemeinden zur dauernden Dienstleistung außerhalb des Gebiets ihrer Dienstgebergemeinde bedürfen der Zustimmung der zu überlassenden Bediensteten.

(3) Überlassene Bedienstete verbleiben für die Dauer der Überlassung im Dienststand. Durch die Überlassung tritt keine Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung des Bediensteten ein. Überlassene Bedienstete haben ihre Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis im Rahmen der dem Beschäftiger aus der Überlassung zukommenden Befugnisse diesem gegenüber zu erbringen.

(4) Allfällige über die besoldungsrechtlichen Ansprüche hinausgehende Zuwendungen des Beschäftigers an überlassene Bedienstete begründen keine wie immer gearteten Ansprüche gegenüber dem Überlasser.

Paragraph 6,

Dienstnehmerschutz

(1) Für die Dauer der Überlassung gilt der Beschäftiger als Dienstgeber im Sinne der Dienstnehmerschutzvorschriften.

(2) Für die Dauer der Überlassung obliegen die Fürsorgepflichten des Dienstgebers auch dem Beschäftiger.

(3) Der Überlasser ist verpflichtet, die Überlassung unverzüglich zu beenden, sobald er weiß oder wissen muss, dass der Beschäftiger trotz Aufforderung die Dienstnehmerschutz- oder die Fürsorgepflichten nicht einhält.

Paragraph 7,

Dienstnehmerhaftung

Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1983,, und das Organhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, gelten sowohl zwischen dem Überlasser und dem überlassenen Bediensteten als auch zwischen dem Beschäftiger und dem überlassenen Bediensteten.

Paragraph 8,

Umgesetzte EG-Richtlinien

Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis, ABl.Nr. L 206 vom 29. Juli 1991, Sitzung 19.

Paragraph 9,

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Aufgaben, die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgen sind, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

Paragraph 10,

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2004 in Kraft.