Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

0821–0

Titel

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG)

Ausgabedatum

17.02.2005

Text

 

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG)

 

0821–0

Stammvereinbarung

6/05

2005-02-17

 

Blatt 1-9

Ausgegeben am
17.02.2005

Jahrgang 2005
6. Stück

Der Landeshauptmann von Niederösterreich verlautbart gemäß Artikel 44, Absatz eins, der NÖ Landesverfassung 1979, Landesgesetzblatt 0001–13

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für

hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich

(Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG)

Der Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 25. März 2004 genehmigt; sie ist gemäß ihrem Artikel 16, Absatz 3, mit 1. Mai 2004 in Kraft getreten.

 

Landeshauptmann
Pröll

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, – im folgenden Vertragspartner genannt – kommen überein, gemäß Artikel 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Artikel 1

Zielsetzung

(1) Ziel der Vereinbarung ist die bundesweite Vereinheitlichung der Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die im Bundesgebiet sind, im Rahmen der bestehenden verfassungsrechtlichen Kompetenzbereiche. Die Grundversorgung soll bundesweit einheitlich sein, partnerschaftlich durchgeführt werden, eine regionale Überbelastung vermeiden und Rechtssicherheit für die betroffenen Fremden schaffen.

(2) Bei der Erreichung des Ziels gemäß Absatz eins, ist auf die europarechtlichen Normen, insbesondere auf die Richtlinie 2003/9/EG des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten und die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, Bedacht zu nehmen.

(3) Die Vertragspartner errichten ein Betreuungsinformationssystem. Datenschutzrechtliche Auftraggeber des Betreuungsinformationssystems sind die jeweils zuständigen Organe der Vertragspartner. Das Betreuungsinformationssystem wird als Informationsverbundsystem (Paragraphen 4, Ziffer 13,, 50 DSG 2000) geführt.

(4) Die durch diese Vereinbarung begünstigten Fremden werden im Sinne einer jährlichen Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf das Verhältnis der Wohnbevölkerung in den Bundesländern betreut. Wohnbevölkerung im Sinne dieser Vereinbarung ist die für den jeweiligen Finanzausgleich ermittelte Gesamtbevölkerung Österreichs und die Bevölkerungszahl des jeweiligen Bundeslandes (zuletzt: Volkszählung 2001).

(5) Diese Vereinbarung begründet keinen Rechtsanspruch für Fremde gemäß Artikel 2.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen/Zielgruppe

(1) Zielgruppe dieser Vereinbarung sind – unbeschadet der Bestimmungen des Bundesbetreuungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, – hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die unterstützungswürdig sind. Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Schutzbedürftig sind

  1. Ziffer eins
    Fremde, die einen Asylantrag gestellt haben (Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen ist,

  1. Ziffer 2
    Fremde ohne Aufenthaltsrecht, über deren Asylantrag rechtskräftig negativ abgesprochen wurde, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind,

  1. Ziffer 3
    Fremde mit Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 15, AsylG, Paragraph 10, Absatz 4, FrG oder einer Verordnung gemäß Paragraph 29, FrG,

  1. Ziffer 4
    Fremde ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind,

  1. Ziffer 5
    Fremde, die aufgrund der Paragraphen 4,, 4a, 5, 5a und 6 der Asylgesetznovelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, nach einer – wenn auch nicht rechtskräftigen – Entscheidung der Asylbehörde entweder in Schubhaft genommen werden können oder auf die die Bestimmungen des Paragraph 66, FrG anzuwenden sind oder deren vorübergehende Grundversorgung bis zur Effektuierung der Außerlandesbringung nach der Entscheidung der Asylbehörde von den Ländern sichergestellt ist und

  1. Ziffer 6
    Fremde, denen ab 1. Mai 2004 Asyl in Österreich gewährt wird (Asylberechtigte), während der ersten vier Monate nach Asylgewährung.

(2) Die Unterstützung für Fremde, die angehalten werden, ruht für die Dauer der Anhaltung.

(3) Die Unterstützung endet jedenfalls mit dem Verlassen des Bundesgebietes, soweit Österreich nicht durch internationale Normen zur Rückübernahme verpflichtet ist.

(4) Die Unterstützungswürdigkeit des Fremden kann unter Berücksichtigung von Artikel eins, Absatz 2, eingeschränkt werden oder verloren gehen, wenn er wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die einen Ausschlussgrund gemäß Paragraph 13, AsylG darstellen kann.

Artikel 3

Aufgaben des Bundes

(1) Der Bund führt Betreuungseinrichtungen (Betreuungsstellen, Erstaufnahmestellen) für Asylwerber. Der Bund stellt vor Neuerrichtung oder Schließung von Bundesbetreuungsstellen das Einvernehmen mit dem jeweiligen Bundesland her. Der Bund sorgt für die Erstaufnahme der Asylwerber.

(2) Der Bund richtet eine Koordinationsstelle ein. Deren Aufgaben sind:

  1. Ziffer eins
    Zuteilung der Asylwerber auf die Länder unter Bedachtnahme auf den Aufteilungsschlüssel (Artikel eins, Absatz 4,),

  1. Ziffer 2
    Transporte (zu den Erstaufnahmestellen und von den Erstaufnahmestellen in die Länder),

  1. Ziffer 3
    An-, Ab- und Ummeldung bei der Krankenversicherung, soweit die betreuten Fremden durch den Bund aufgenommen werden oder sich in Betreuungseinrichtungen des Bundes befinden,

  1. Ziffer 4
    administrative Abwicklung, vierteljährliche Erstellung einer Übersicht über die finanziellen Aufwendungen aller Vertragspartner (gegliedert nach Vertragspartnern) sowie Verrechnung mit den Ländern,

  1. Ziffer 5
    bei Bedarf und über Ersuchen der Länder Unterstützung bei der Umverteilung von Fremden gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 4, auf einzelne Bundesländer und

  1. Ziffer 6
    die Koordination und Durchführung von Maßnahmen betreffend Rückkehrprogramme.

(3) Der Bund informiert die Länder laufend und zeitgerecht über asylverfahrensrelevante Verfügungen.

(4) Schaffung von Vorsorgekapazitäten für die Bewältigung von Unterbringungsengpässen in den Ländern.

(5) Der Bund kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß der Absatz eins, (ausgenommen die Erstaufnahmestelle), Absatz 2, Ziffer 2,, Ziffer 3 und Ziffer 6, hinsichtlich der Maßnahmen zur Durchführung der Rückkehrprogramme sowie Absatz 4, humanitärer, kirchlicher oder privater Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege bedienen.

Artikel 4

Aufgaben der Länder

(1) Die Aufgaben der Länder sind:

  1. Ziffer eins
    Versorgung der von der Koordinationsstelle zugewiesenen Asylwerber,

  1. Ziffer 2
    Entscheidung über die Aufnahme Fremder gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und 6 in die Betreuung,

  1. Ziffer 3
    Entscheidung über die Entlassung betreuter Fremder; bei Asylwerbern ist die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesasylamt zu treffen,

  1. Ziffer 4
    Schaffung und Erhaltung der zur Versorgung der Fremden erforderlichen Infrastruktur,

  1. Ziffer 5
    An-, Um- und Abmeldung bei der Krankenversicherung, soweit die betreuten Fremden von den Ländern aufgenommen werden oder von Einrichtungen des Landes betreut werden,

  1. Ziffer 6
    die Einbringung der aktuellen Daten über die Auslastung der Kapazitäten in den Informationsverbund zum ehestmöglichen Zeitpunkt,

  1. Ziffer 7
    Unterstützung des Bundesasylamtes bei Führung von Asylverfahren etwa durch Zustellung von Ladungen und Entscheidungen an den Asylwerber und Information und Erinnerung des Unterkunftgebers und des Asylwerbers an verfahrensrelevante Termine,

  1. Ziffer 8
    Verarbeitung von zur Durchführung von Rückkehraktionen erforderlichen personenbezogenen Daten von Asylwerbern über Ersuchen des Bundes und

  1. Ziffer 9
    die aktuelle Meldung über von der Koordinationsstelle zugeteilte Asylwerber, die sich dem Asylverfahren entzogen haben, an diese zum ehestmöglichen Zeitpunkt.

(2) Bei der Versorgung der in die Betreuung aufgenommenen Fremden und der Schaffung und Erhaltung der nötigen Infrastruktur gemäß Absatz eins, Ziffer 4, können sich die Länder humanitärer, kirchlicher oder privater Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege bedienen.

(3) Die Länder können im Einvernehmen mit der Koordinationsstelle bei unverhältnismäßiger Mehrbelastung einzelner Länder für die Übernahme einer Anzahl von Fremden durch ein anderes Land Sorge tragen. Sind hiefür Transporte erforderlich, sorgt das abgebende Land für den Transport.

Artikel 5

Bund-Länder Koordinationsrat

(1) Der Koordinationsrat setzt sich aus den Vertretern der Vertragspartner zusammen, die sich partnerschaftlich und gleichberechtigt gegenüberstehen.

(2) Der Koordinationsrat tritt auf Verlangen eines Mitgliedes zusammen und widmet sich der partnerschaftlichen Lösung von Problemen, die sich aus aktuellen Anlassfällen, der Auslegung dieser Vereinbarung, der Kostenverrechnung und deren Prüfung sowie aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse ergeben. Darüber hinaus tauschen die Partner im Koordinationsrat Informationen aus und tragen zu einem gemeinsamen Meinungsbildungsprozess bei.

(3) Der Koordinationsrat erarbeitet

  1. Ziffer eins
    notwendige Anpassungen betreffend die jeweiligen Kostenhöchstsätze;

  1. Ziffer 2
    periodische Analysen betreffend die Umsetzung dieser Vereinbarung, erstmals zum Stichtag 1. Mai 2005. Die Analyse ist jeweils längstens innerhalb von drei Monaten nach Stichtag den Vertragspartnern vorzulegen. Die Abstände, in denen die Analyse erfolgt, werden vom Koordinationsrat festgelegt.

  1. Ziffer 3
    Empfehlungen für Änderungen dieser Vereinbarung.

Artikel 6

Grundversorgung

(1) Die Grundversorgung umfasst:

  1. Ziffer eins
    Unterbringung in geeigneten Unterkünften unter Achtung der Menschenwürde und unter Beachtung der Familieneinheit,

  1. Ziffer 2
    Versorgung mit angemessener Verpflegung,

  1. Ziffer 3
    Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung gemäß Artikel 9, Ziffer 2,,

  1. Ziffer 4
    Durchführung einer medizinischen Untersuchung im Bedarfsfall bei der Erstaufnahme nach den Vorgaben der gesundheitsbehördlichen Aufsicht,

  1. Ziffer 5
    Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge,

  1. Ziffer 6
    Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung,

  1. Ziffer 7
    Maßnahmen für pflegebedürftige Personen,

  1. Ziffer 8
    Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr,

  1. Ziffer 9
    Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen,

  1. Ziffer 10
    Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten und Bereitstellung des Schulbedarfs für Schüler,

  1. Ziffer 11
    Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufes im Bedarfsfall,

  1. Ziffer 12
    Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung,

  1. Ziffer 13
    Kostenübernahme eines ortsüblichen Begräbnisses oder eines Rückführungsbetrages in derselben Höhe und

  1. Ziffer 14
    Gewährung von Rückkehrberatung, von Reisekosten sowie einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland in besonderen Fällen.

(2) Die Grundversorgung kann, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden, auch in Teilleistungen gewährt werden.

(3) Fremden, die die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Unterkunft durch ihr Verhalten fortgesetzt und nachhaltig gefährden, kann die Grundversorgung gemäß Absatz eins, unter Berücksichtigung von Artikel eins, Absatz 2, eingeschränkt oder eingestellt werden. Das gleiche gilt im Anwendungsfall des Paragraph 38 a, SPG.

(4) Durch die Einschränkung oder Einstellung der Leistungen darf die medizinische Notversorgung des Fremden nicht gefährdet werden.

(5) Fremde gemäß Artikel 2, Absatz eins, können mit ihrem Einverständnis zu Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Unterbringung und Betreuung stehen, herangezogen werden.

Artikel 7

Sonderbestimmungen für unbegleitete

minderjährige Fremde

(1) Die Vertragspartner kommen überein, dass unbegleitete minderjährige Fremde einer über Artikel 6, hinausgehenden Grundversorgung bedürfen. Diese werden durch Maßnahmen zur Erstabklärung und Stabilisierung unterstützt, die der psychischen Festigung und dem Schaffen einer Vertrauensbasis dienen sollen. Im Bedarfsfall ist darüber hinaus sozialpädagogische und psychologische Unterstützung zu gewähren. Die Unterbringung hat in einer Wohngruppe, einem Wohnheim, in einer sonstigen geeigneten organisierten Unterkunft, in betreutem Wohnen oder in individueller Unterbringung zu erfolgen.

(2) Wohngruppen sind für unbegleitete minderjährige Fremde mit besonders hohem Betreuungsbedarf einzurichten. Wohnheime sind für nicht selbstversorgungsfähige unbegleitete minderjährige Fremde einzurichten. Betreutes Wohnen ist für Betreute einzurichten, die in der Lage sind, sich unter Anleitung selbst zu versorgen.

(3) Darüber hinaus umfasst die Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder

  1. Ziffer eins
    eine an deren Bedürfnisse angepasste Tagesstrukturierung (Bildung, Freizeit, Sport, Gruppen- und Einzelaktivitäten, Arbeit im Haushalt) und

  1. Ziffer 2
    die Bearbeitung von Fragen zu Alter, Identität, Herkunft und Aufenthalt der Familienangehörigen,

  1. Ziffer 3
    die Abklärung der Zukunftsperspektiven in Zusammenwirken mit den Behörden,

  1. Ziffer 4
    gegebenenfalls die Ermöglichung der Familienzusammenführung und

  1. Ziffer 5
    gegebenenfalls die Erarbeitung eines Integrationsplanes sowie Maßnahmen zur Durchführung von Schul-, Ausbildungs- und Berufsvorbereitungsaktivitäten unter Nutzung der bestehenden Angebote mit dem Ziel der Selbsterhaltungsfähigkeit.

Artikel 8

Sonderbestimmungen für

Massenfluchtbewegungen

(1) Massenfluchtbewegungen sind Ereignisse, die eine Verordnung nach Paragraph 29, FrG rechtfertigen.

(2) Im Falle einer Massenfluchtbewegung obliegt die Abstimmung der zu treffenden Maßnahmen der Koordinationsstelle gemäß Artikel 3, Diese entscheidet über die

  1. Ziffer eins
    Unterbringung der Fremden in den geführten Betreuungseinrichtungen der Vertragspartner, soweit Kapazitäten frei sind,

  1. Ziffer 2
    Bereitstellung von weiteren Unterkünften und die Unterbringung der Fremden in diesen.

(3) Die Koordinationsstelle arbeitet zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Artikel mit dem Koordinationsrat zusammen.

(4) Im Falle einer Massenfluchtbewegung kann die Grundversorgung dieser Fremden beschränkt werden. Die Befriedigung der Grundbedürfnisse darf nicht gefährdet sein, auf Artikel 8, EMRK ist Bedacht zu nehmen.

Artikel 9

Kostenhöchstsätze

Die Kostenhöchstsätze für die Erfüllung der Aufgaben nach den Artikel 6,, 7 und 8 betragen inklusive aller Steuern und Abgaben:

  1. Ziffer eins
    für die Unterbringung und Verpflegung in einer organisierten Unterkunft pro
    Person und Tag € 17,–

  1. Ziffer 2
    für die Verpflegung bei individueller Unterbringung pro Person und Monat für Erwachsene € 180,–

 


für Minderjährige


€ 80,–


für unbegleitete Minderjährige


€ 180,–

  1. Ziffer 3
    für die Miete bei individueller Unterbringung pro Monat

 


für eine Einzelperson


€ 110,–


für Familien (ab zwei Personen) gesamt


€ 220,–

  1. Ziffer 4
    für Taschengeld pro Person und Monat € 40,–

  1. Ziffer 5
    für Überbrückungshilfe bei Rückkehr, einmalig pro Person € 370,–

  1. Ziffer 6
    für die Sonderunterbringung für pflegebedürftige Personen, pro Person und Monat € 2480,–

  1. Ziffer 7
    für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder pro Person und Tag

 


in Wohngruppen (mit
Betreuungsschlüssel 1:10)


€ 75,–


in Wohnheimen
(mit Betreuungsschlüssel 1:15)


€ 60,–


in betreutem Wohnen (mit
Betreuungsschlüssel 1:20), oder in
sonstigen geeigneten Unterkünften


€ 37,–

  1. Ziffer 8
    für die Krankenversicherung maximal in Höhe des gemäß Paragraphen 9 und 51 ASVG jeweils festgesetzten Beitragssatzes (derzeit 7,3 % inklusive Zusatzbetrag).

  1. Ziffer 9
    für Information, Beratung und soziale Betreuung (exkl. Dolmetscherkosten) nach einem maximalen Betreuerschlüssel von 1:170

  1. Ziffer 10
    für die zum Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten – bis zu einer Kostentragung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) – die Tarifsätze der jeweiligen Verkehrsunternehmen.

  1. Ziffer 11
    für Schulbedarf pro Kind und Jahr € 200,–

  1. Ziffer 12
    für Freizeitaktivitäten in organisierten Quartieren pro Person/Monat € 10,–

  1. Ziffer 13
    für Deutschkurse für unbegleitete minderjährige Fremde mit maximal 200 Unterrichtseinheiten und pro Einheit pro Person € 3,63

  1. Ziffer 14
    für notwendige Bekleidungshilfe jährlich pro Person € 150,–

  1. Ziffer 15
    für Rückreise nach den Kostenhöchstsätzen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und

  1. Ziffer 16
    für Kosten gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 5, pro Person und Tag maximal der gemäß Paragraph 10, Absatz 2, FrG-DV jeweils festgelegte Betrag.

Artikel 10

Kosten

(1) Die Gesamtkosten die in Durchführung der Maßnahmen dieser Vereinbarung entstehen, werden zwischen Bund und Ländern im Verhältnis sechs zu vier aufgeteilt, ausgenommen die Kosten gemäß Artikel 11, Absatz 4, erster Satz. Die Verrechnung erfolgt aufgrund der tatsächlich geleisteten Beträge, maximal jedoch bis zum Erreichen der in Artikel 9, normierten Kostenhöchstsätze.

(2) Die auf die einzelnen Länder gemäß Absatz eins, entfallenden Kosten werden zwischen den Ländern nach der Wohnbevölkerung (Artikel eins, Absatz 4,) ausgeglichen.

(3) Die Vertragspartner legen entstehende Kosten aus und verrechnen vierteljährlich bis zum Ablauf des darauf folgenden Quartals nach den Absatz eins und 2.

(4) Der Bund kann, über Ersuchen auch nur eines Landes, erwachsende Kosten bevorschussen. Die Verrechnung erfolgt gemäß Absatz 3,

(5) Die Vertragspartner stellen sich gegenseitig alle für die Kostenabrechnung relevanten Daten über Verlangen zur Verfügung.

(6) Nähere Durchführungsbestimmungen für die Abrechnung legen die Vertragspartner im Einvernehmen fest.

Artikel 11

Kostentragung bei Asylwerbern

(1) Die Kosten für die Grundversorgung von Asylwerbern (Artikel 2, Absatz eins, Ziffer eins,), die ihren Asylantrag ab dem 1. Mai 2004 in erster Instanz beim Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle) einbringen, werden für die Dauer des Verfahrens in erster und zweiter Instanz, längstens für 12 Monate gemäß Artikel 10, zwischen Bund und Ländern aufgeteilt.

(2) Die Kosten für die Grundversorgung von Asylwerbern (Artikel 2, Absatz eins, Ziffer eins,), deren Verfahren am 30. April 2004 in erster Instanz beim Bundesasylamt anhängig sind, werden für die Dauer des Verfahrens in erster und zweiter Instanz, längstens bis 30. April 2005 gemäß Artikel 10, zwischen Bund und Ländern aufgeteilt.

(3) Die Kosten für die Grundversorgung von Asylwerbern (Artikel 2, Absatz eins, Ziffer eins,), deren Verfahren am 30. April 2004 in zweiter Instanz beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, werden für die Dauer des Verfahrens, längstens bis 31. Oktober 2004 gemäß Artikel 10, zwischen Bund und Ländern aufgeteilt.

(4) Die Kosten für die Grundversorgung Fremder gemäß der Absatz eins bis 3, deren Asylverfahren bis zur rechtskräftigen materiellen Entscheidung länger als den oben genannten Zeitraum dauern, trägt der Bund alleine. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens kommt die Kostentragung gemäß Artikel 10, zur Anwendung.

Artikel 12

Kostenverschiebungen durch legistische

Maßnahmen, Abwicklung der Schülerfreifahrt

(1) Werden durch künftige Gesetze oder Verordnungen des Bundes trotz gegebenem Finanzierungsschlüssel von 60 : 40 faktische finanzielle Kostenverschiebungen zu Lasten der Länder mit speziellem Bezug auf den Regelungsbereich der vorliegenden Artikel 15 a, B-VG Vereinbarung verursacht, so hat der Bund hiefür den Ländern vollen Kostenersatz zu leisten. Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung des Rechtes der Europäischen Union zwingend erforderlich sind, sind von der Kostenersatzpflicht ausgenommen.

(2) Werden durch künftige Gesetze oder Verordnungen eines Landes trotz gegebenem Finanzierungsschlüssel von 60 : 40 faktische finanzielle Kostenverschiebungen zu Lasten des Bundes mit speziellem Bezug auf den Regelungsbereich der vorliegenden Artikel 15 a, B-VG Vereinbarung verursacht, so hat das jeweilige Land dem Bund hiefür vollen Kostenersatz zu leisten. Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung des Rechtes der Europäischen Union zwingend erforderlich sind, sind von der Kostenersatzpflicht ausgenommen.

(3) Erzielen sämtliche Vertragspartner eine Einigung über die Kostentragung, entfällt die Kostentragungspflicht gemäß Absatz eins und 2.

(4) Der Bund übernimmt vorläufig die zentrale Abwicklung der Schülerfreifahrten. Die Kosten der Schülerfreifahrt unterliegen dem Kostenteilungsschlüssel gemäß Artikel 10, Absatz eins, der genannten Vereinbarung.

Artikel 13

Datenaustausch

Die Vertragspartner sowie von diesen beauftragte Organisationen erhalten Zugriff auf den zu schaffenden Informationsverbund. Bei jedem Zugriff muss nachvollziehbar sein, welcher Bedienstete auf Informationen zugegriffen hat. Der Zugriff ist nur zu Zwecken der Durchführung der Artikel 6, 7, 8, 10 und 11 zulässig. Die Vertragspartner schulen die Zugriffsberechtigten in geeigneter Weise.

Artikel 14

Sprachliche Gleichstellung

Soweit in dieser Vereinbarung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Artikel 15

Dauer

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen. Die Vertragspartner verzichten für die Dauer von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung auf eine Kündigung.

(2) Sollte ein Vertragspartner nach Ablauf dieser Frist die Vereinbarung aufkündigen, wird diese Kündigung frühestens 18 Monate nach Zustellung der Kündigung an alle anderen Vertragspartner wirksam.

(3) Die Kündigung gemäß Absatz 2, hat schriftlich zu erfolgen.

Artikel 16

Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

(1) Der Bund setzt Maßnahmen zur Beschleunigung von Asylverfahren und zur Aufenthaltsbeendigung von Fremden ohne Aufenthaltstitel, soweit dies rechtlich und faktisch möglich ist.

(2) Die Vertragspartner übernehmen mit In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung die von ihnen jeweils betreuten und zur Zielgruppe gehörenden Personen in diese Grundversorgung.

(3) Diese Vereinbarung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.