Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

9450/3–0

Titel

NÖ Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung

Ausgabedatum

17.12.2004

Text

 

NÖ Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung

 

9450/3–0

Stammverordnung

97/04

2004-12-17

 

Blatt 1

Ausgegeben am
17.12.2004

Jahrgang 2004
97. Stück

Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 6. Dezember 2004 aufgrund des Paragraph 23, des Tuberkulosegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002, , verordnet:

NÖ Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung

Für den Landeshauptmann:
Landesrat
Schabl

Paragraph eins,

Festsetzung der Personengruppen

(1) Zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle sind bei folgenden Personengruppen gezielte Reihenuntersuchungen durchzuführen:

  1. Ziffer eins
    Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel in Österreich benötigen (Paragraph eins, Absatz 10 und Paragraph 7, des Fremdengesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2002,), mit Ausnahme von Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Australien und Neuseeland;

  1. Ziffer 2
    Vertriebene, denen gemäß Paragraph 29, des Fremdengesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2002,, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gewährt wird;

  1. Ziffer 3
    Flüchtlinge gemäß Paragraph 12, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 105/2003;

  1. Ziffer 4
    Asylwerber gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 105/2003;

  1. Ziffer 5
    Fremde mit einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 15, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 105/2003;

  1. Ziffer 6
    Personen, die Prostitution ausüben (Paragraph 2, des NÖ Prostitutionsgesetzes, Landesgesetzblatt 4005–1);

  1. Ziffer 7
    Bewohner von Obdachlosenheimen und -herbergen sowie Personen ohne regelmäßige Unterkunft.

(2) Personen, die einer Personengruppe gemäß Absatz eins, angehören, sind verpflichtet, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen.

(3) Für die in Absatz eins, Ziffer eins bis 5 genannten Personen besteht die Untersuchungspflicht nur dann, wenn die Einreise in das Bundesgebiet nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung erfolgt.

Paragraph 2,

Untersuchungsstellen

(1) Die Reihenuntersuchungen sind von der nach dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort der untersuchungspflichtigen Person örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

* in den Einrichtungen der Bezirksverwaltungsbehörde

oder

* in den Einrichtungen des Landes Niederösterreich

durchzuführen.

(2) Für Personen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und 4, die sich in Erstaufnahmestellen im Sinne des Asylgesetzes 1997 befinden, ist die Untersuchung in den Erstaufnahmestellen durchzuführen (Paragraph 24, Absatz 4, letzter Satz des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2003,).

Paragraph 3,

Untersuchungszeitraum

(1) Die Reihenuntersuchungen sind für Personen gemäß Paragraph eins, Ziffer 6 und 7 einmal jährlich durchzuführen.

(2) Bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 genannten Personen ist im Bedarfsfall eine Untersuchung im medizinisch erforderlichen Ausmaß zu wiederholen.

(3)

Bei den in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen entfällt die erstmalige Reihenuntersuchung, wenn ein Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 8, Absatz 6, des Fremdengesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2002,, vorgelegt wird.