Niederösterreich
9020/12–0
Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer bei der Benutzung von Arbeitsmitteln in der Land- und Forstwirtschaft
21.11.2003
Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer bei der Benutzung von Arbeitsmitteln in der Land- und Forstwirtschaft | |||
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9020/12–0 | Stammverordnung | 95/03 | 2003-11-21 |
| Blatt 1-50 |
Ausgegeben am | Jahrgang 2003 |
Die NÖ Landesregierung hat am 28. Oktober 2003 aufgrund des Paragraph 239, Absatz eins, der NÖ Landarbeitsordnung 1973, Landesgesetzblatt 9020–20 , verordnet:
Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer bei der Benutzung von Arbeitsmitteln in der Land- und Forstwirtschaft (NÖ LFW AM-VO)
Niederösterreichische Landesregierung: |
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
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Abschnitt 2
Besondere Regelungen für die Benutzung bestimmter
Arbeitsmittel
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Abschnitt 3
Leitern und Gerüste
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Abschnitt 4
Beschaffenheit von Arbeitsmitteln
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Abschnitt 5
Schlussbestimmungen
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Anlage 1: Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
Anlage 2: Sicherheitsabstände
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Paragraph eins,
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, der NÖ Landarbeitsordnung 1973 und für Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner verbauten Flächen liegen.
(2) Der Abschnitt 4 ist nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, die nach den in der Anlage 1 Ziffer eins, angeführten Vorschriften in Verkehr gebracht wurden oder nach den in der Anlage 1 Ziffer 2, angeführten Vorschriften aufgestellt wurden oder betrieben werden.
(3) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
* NÖ Landarbeitsordnung 1973: NÖ Landarbeitsordnung
1973, Landesgesetzblatt 9020–20
* NÖ LFW Kenn-VO: Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsstätten, LGBl. 9020/9–0
* BauV: Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer bei Ausführung von Bauarbeiten (Bauarbeiterschutzverordnung – BauV), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2003,
* Eisenbahngesetz 1957: das Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2002,
* GewO 1994: Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,
in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,
* AkkG: Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992, in
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002,
* ASV 1996: Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 1999,
* KFG 1967: Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2003,
* Kälteanlagenverordnung: Verordnung der Bundesminister für soziale Verwaltung und für Handel, Gewerbe und Industrie vom 21. Juli 1969 über den Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Kälteanlagen (Kälteanlagenverordnung) Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
* Beschussverordnung 1999: Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Erprobung von Handfeuerwaffen 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999,
Paragraph 2,
Begriffsbestimmungen
(1) Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Dienstnehmer vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Güllegruben, Jauchegruben, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore.
(2) Benutzung im Sinne dieser Verordnung umfasst alle ein Arbeitsmittel betreffende Tätigkeiten wie In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung und Reinigung.
(3) Fachkundig im Sinne dieser Verordnung sind Personen, welche die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten. Als fachkundige Personen können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden.
(4) Aufsicht im Sinne dieser Verordnung ist die Überwachung von Dienstnehmern durch eine geeignete Person, die im Gefahrenfall unverzüglich eingreifen und die erforderlichen Maßnahmen setzen kann.
(5) Gefahrenbereich im Sinne dieser Verordnung ist der Bereich innerhalb oder im Umkreis eines Arbeitsmittels, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit von sich darin aufhaltenden Dienstnehmern gefährdet ist oder gefährdet sein könnte.
(6) Schutzeinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind technische Vorkehrungen, die dazu bestimmt sind, den Zugang zu Gefahrenbereichen oder ein Hineinlangen in diese zu verhindern, oder die eine andere geeignete Schutzfunktion bewirken.
(7) Krane im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, welche die gehobene Last unabhängig von der Hubbewegung in mindestens einer Richtung motorisch angetrieben bewegen können. Regalbedienungsgeräte, Hubstapler, Bagger und Radlader gelten nicht als Krane.
(8) Selbstfahrende Arbeitsmittel sind motorisch angetriebene schienengebundene oder nicht schienengebundene Fahrzeuge, die entsprechend dem vom Hersteller angegebenen Verwendungszweck für die Durchführung von Arbeitsvorgängen bestimmt sind.
(9) Hubstapler sind mit Gabeln, Plattformen oder anderen Lastaufnahmemitteln ausgerüstete selbstfahrende Arbeitsmittel mit Hubmast, die dazu bestimmt sind, Lasten zu heben, sie an einen anderen Ort zu verbringen, dort abzusetzen oder zu stapeln oder in Regale einzubringen oder um sonstige Manipulationstätigkeiten mit Lasten unter Verwendung besonderer Zusatzgeräte durchzuführen. Hubstapler mit hubbewegtem Fahrersitz sind Hubstapler, die mit einem Fahrerplatz ausgerüstet sind, der mit dem Lastaufnahmemittel zum Einlagern von Lasten in Regale angehoben wird.
(10) Mechanische Leitern sind fahrbare freistehend verwendbare Schiebeleitern oder Schiebedrehleitern, die hand- oder kraftbetrieben aufgerichtet, gedreht oder ausgeschoben werden.
(11) Kraftbetrieben im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitsmittel nur bei Antriebsformen, die den Kraftantrieb mittels technisch freigemachter Energie bewirken, wie elektrische, pneumatische oder hydraulische Antriebe, nicht jedoch Antriebe, die durch Schwerkraft oder allein durch menschliche Muskelkraft (unmittelbar oder mittelbar) erfolgen.
Paragraph 3,
Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
(1) Dienstgeber dürfen nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören die in der Anlage 1 angeführten Vorschriften sowie der Abschnitt 4.
(2) Dienstgeber, die zeitweilige Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen ausführen lassen, müssen Arbeitsmittel auswählen, die einen angemessenen Schutz vor dem Abstürzen der Dienstnehmer bieten. Dabei muss dem kollektiven Gefahrenschutz Vorrang vor dem individuellen Gefahrenschutz eingeräumt werden.
(3) Wenn Dienstgeber ein Arbeitsmittel erwerben, das nach einer in der Anlage 1 Ziffer eins, angeführten Vorschrift gekennzeichnet ist, können sie davon ausgehen, dass dieses Arbeitsmittel hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen dieser Vorschrift über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.
(4) Absatz 3, gilt nicht, wenn Dienstgeber über andere Erkenntnisse verfügen, insbesondere wenn sie auf Grund eines Unfalls oder eines Beinaheunfalls oder auf Grund von Informationen von Herstellern, Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinern, Dienstnehmern, Prüfern, Unfallversicherungsträgern, Behörden oder sonstiger Stellen annehmen können, dass ein Arbeitsmittel den in der Anlage 1 Ziffer eins, angeführten Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nicht entspricht.
(5) In Fällen nach Absatz 4, ist unverzüglich die Ermittlung und Beurteilung der vom Arbeitsmittel ausgehenden Gefahren zu überprüfen. Ergibt diese Überprüfung eine Gefahr für Dienstnehmer, haben die Dienstgeber geeignete Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer zu ergreifen. Erforderlichenfalls ist das Arbeitsmittel stillzulegen und von der weiteren Benutzung auszuschließen.
(6) Die gemäß Absatz 5, durchzuführenden Maßnahmen sind in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten im Sinne des Paragraph 74 a, der NÖ Landarbeitsordnung 1973 zu dokumentieren. In dieser Dokumentation sind die festgestellten Gefahren und die dagegen ergriffenen Schutzmaßnahmen darzustellen.
Paragraph 4,
Information
(1) Wenn die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmern verbunden ist, müssen Dienstgeber dafür sorgen, dass alle Dienstnehmer, die diese Arbeitsmittel benutzen, ausreichende Informationen im Sinne des Paragraph 76 c, der NÖ Landarbeitsordnung 1973 erhalten. Diese Informationen müssen zumindest folgende Angaben in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit enthalten:
(2) Die Information nach Absatz eins, ist nicht erforderlich, soweit die zu informierenden Dienstnehmer im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der Arbeitsmittel erworben haben.
(3) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass alle Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 76 c, der NÖ Landarbeitsordnung 1973 informiert werden über:
(4) Wenn für das sichere Verwenden, Einspannen oder Befestigen von Werkzeugen die Kenntnis besonderer Daten erforderlich ist, wie höchstzulässige Drehzahl, Abmessungen, Angaben über zu bearbeitende Werkstoffe oder Lager- und Ablauffristen, sind die Dienstnehmer über diese Daten zu informieren. Erforderlichenfalls sind diese Informationen den Dienstnehmern zur Verfügung zu stellen.
Paragraph 5,
Unterweisung
(1) Wenn die Verwendung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmern verbunden ist, müssen Dienstgeber dafür sorgen, dass alle Dienstnehmer, die diese Arbeitsmittel verwenden, eine angemessene Unterweisung im Sinne des Paragraph 76 e, der NÖ Landarbeitsordnung 1973 erhalten.
(2) Die Unterweisung vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln muss zumindest beinhalten:
(3) Die wiederkehrende Unterweisung im Sinne des Paragraph 76 e, Absatz 2, der NÖ Landarbeitsordnung 1973 muss zumindest beinhalten:
(4) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass die mit Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten betrauten Dienstnehmer eine angemessene besondere Unterweisung erhalten.
(5) Bei den Unterweisungen sind Betriebsanleitungen der Hersteller und innerbetriebliche Betriebsanweisungen zu berücksichtigen. Diese Unterlagen sind den Dienstnehmern zur Verfügung zu stellen.
(6) Bei Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen hat eine spezielle Unterweisung sowohl über das Verhalten bei der Arbeit als auch über die Verwendung der Arbeitsmittel zu erfolgen.
Paragraph 6,
Prüfpflichten
(1) Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die für sie erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden. Dies gilt für
(2) Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, darf das Arbeitsmittel erst nach der Mängelbehebung benutzt werden.
(3) Werden bei einer wiederkehrenden Prüfung Mängel des Arbeitsmittels festgestellt, darf das Arbeitsmittel abweichend von Absatz 2, auch vor Mängelbehebung wieder benutzt werden, wenn
Paragraph 7,
Abnahmeprüfung
(1) Folgende Arbeitsmittel sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen:
(2) Die Abnahmeprüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
(3) Für Abnahmeprüfungen sind heranzuziehen:
(4) Für Abnahmeprüfungen nach Absatz eins, Ziffer 2,, 4 bis 7, 10 bis 12 dürfen auch Technische Büros einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse und Aufzugsprüfer gemäß Paragraph 25, ASV 1996 herangezogen werden. Gleiches gilt für Krane mit einer Tragfähigkeit unter 50 kN, wenn das höchst zulässige Lastmoment unter 100 kNm liegt.
Paragraph 8,
Wiederkehrende Prüfung
(1) Folgende Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:
(2) Die wiederkehrende Prüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
(3) Für wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln sind Personen nach Paragraph 7, Absatz 3, oder nach Paragraph 7, Absatz 4, heranzuziehen. Für wiederkehrende Prüfungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 14 und Ziffer 19 bis 23 dürfen auch sonstige geeignete fachkundige Personen herangezogen werden.
(4) Wenn wiederkehrende Prüfungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 5, 9, 12 und 19 durch fachkundige Betriebsangehörige durchgeführt werden, sind abweichend von Absatz 3, mindestens jedes vierte Jahr
(5) Eine Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen (Paragraph 9,) ersetzt eine wiederkehrende Prüfung, die sonst durchzuführen wäre, soweit sie die Prüfinhalte gemäß Absatz 2, umfasst.
(6) Werden Arbeitsmittel, die wiederkehrend zu prüfen sind, mehr als 15 Monate nicht verwendet, so ist die wiederkehrende Überprüfung vor der nächsten Verwendung durchzuführen.
Paragraph 9,
Prüfung nach außergewöhnlichen
Ereignissen
(1) Arbeitsmittel, bei denen wiederkehrende Prüfungen (Paragraph 8, Absatz eins,) durchzuführen sind, sind nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädliche Einwirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Zu den außergewöhnlichen Ereignissen zählen insbesondere
(2) Zu diesen Prüfungen sind Personen nach Paragraph 7, Absatz 3, heranzuziehen. Handelt es sich um ein in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2,, 4, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 17, 19 bis 23 angeführtes Arbeitsmittel, dürfen auch Personen nach Paragraph 7, Absatz 4, für diese Prüfung herangezogen werden.
Paragraph 10,
Prüfung nach Aufstellung
(1) Für den Fall, dass die folgenden Arbeitsmittel ortsveränderlich eingesetzt werden, sind nach jeder Aufstellung an einem neuen Einsatzort vor ihrer Verwendung einer Prüfung zu unterziehen:
(2) Die Prüfung nach Aufstellung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
(3) Für die Prüfung nach Aufstellung sind geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.
(4) Abweichend von Absatz 3, sind für die Prüfung nach Aufstellung von Kranen mit Arbeitskörben oder von fahrbaren und verfahrbaren Hängegerüsten Personen nach Paragraph 7, Absatz 3, oder nach Paragraph 7, Absatz 4, heranzuziehen.
(5) Eine wiederkehrende Prüfung nach Paragraph 8, ersetzt die sonst bei einer Prüfung nach Aufstellung durchzuführende Funktions- und Sichtkontrolle.
Paragraph 11,
Prüfbefund, Prüfplan
(1) Die Ergebnisse folgender Prüfungen sind in einem Prüfbefund festzuhalten:
(2) Der Prüfbefund muss beinhalten:
(3) Die Prüfbefunde sind von den Dienstgebern bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren. Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Prüfbefunde oder Kopien über die Abnahmeprüfung, die wiederkehrenden Prüfungen sowie über die letzte Prüfung nach Aufstellung, sofern eine solche vorgesehen ist, vorhanden sein.
(4) Für folgende Arbeitsmittel ist gemäß Paragraph 78 l, Absatz 5, der NÖ Landarbeitsordnung 1973 ein Prüfplan zu erstellen:
Paragraph 12,
Aufstellung
(1) Arbeitsmittel sind so aufzustellen, dass Dienstnehmer für die Benutzung des Arbeitsmittels einen sicheren Zugang zu allen hiefür erforderlichen Stellen haben. An diesen Stellen muss ein gefahrloser Aufenthalt möglich sein.
(2) Bei Arbeitsmitteln sind festverlegte Bedienungsstiegen anzubringen, wenn dies für einen sicheren Zugang der Dienstnehmer zu den für die Durchführung der Produktions- und Einstellungsarbeiten am Arbeitsmittel notwendigen Stellen erforderlich ist. Sofern die Errichtung von Bedienungsstiegen aus technischen Gründen nicht möglich ist, sind festverlegte Leitern oder Steigeisen, die auf Plattformen oder Podeste führen, anzubringen.
Paragraph 13,
Funktionskontrolle von
Sicherheitseinrichtungen
(1) Bei ortsfesten Arbeitsmitteln sind nach dem Aufstellen Schutzeinrichtungen wie Lichtschranken, Lichtvorhänge, Schaltleisten, Trittschaltmatten, Zweihandschaltungen, öffenbare Verkleidungen, Verdeckungen und Umwehrungen und sonstige für die Sicherheit von Dienstnehmern relevante Teile wie Notausschaltvorrichtungen einer Kontrolle hinsichtlich ihrer einwandfreien sicherheitstechnischen Funktion zu unterziehen.
(2) Nach Reparaturen, die Auswirkungen auf die Schutzeinrichtungen oder auf sonstige für die Sicherheit von Dienstnehmern relevante Teile haben könnten, sind ebenfalls Funktionskontrollen im Sinne des Absatz eins, durchzuführen.
Paragraph 14,
Erprobung
(1) Soweit dies aus technischen Gründen erforderlich ist, sind für die notwendige Erprobung eines Arbeitsmittels Abweichungen von den für den Normalbetrieb vorgesehenen Schutzmaßnahmen und die Benutzung des Arbeitsmittels ohne die vorgesehenen Schutzeinrichtungen zulässig.
(2) Für eine Erprobung nach Absatz eins, gilt:
(3) Wenn mit einer ernsten und unmittelbaren Gefahr zu rechnen ist, sind besondere Fluchtwege vorzusehen. Diese Fluchtwege sind entsprechend der NÖ LFW Kenn-VO zu kennzeichnen.
(4) Falls es auf Grund der Art oder des Umfanges der Erprobung oder wegen sonstiger besonderer Verhältnisse zur Vermeidung einer möglichen Gefährdung der Dienstnehmer erforderlich ist, ist eine fachkundige Person mit der Planung der Erprobung zu beauftragen und muss während der Erprobung eine Aufsicht durch eine geeignete fachkundige Person erfolgen.
(5) Soweit eine Erprobung von maschinellen und elektrischen Arbeitsmitteln und Anlagen in mineralgewinnenden Betrieben notwendig ist, ist für die systematische Erprobung ein Plan zu erstellen. Über die Erprobungen sind Aufzeichnungen zu führen.
Paragraph 15,
Verwendung
(1) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist für das sichere Zuführen und Abführen von Werkstücken und Werkstoffen zu sorgen. Soweit sich aus Paragraph 78 k, Absatz eins, Ziffer 2, der NÖ Landarbeitsordnung 1973 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung und aus dem Abschnitt 2 dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:
(2) Arbeitsmittel sind auszuschalten, wenn dies zur Vermeidung einer Gefährdung der Dienstnehmer erforderlich ist. Soweit sich aus Paragraph 78 k, Absatz eins, Ziffer 2, der NÖ Landarbeitsordnung 1973 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung und aus dem Abschnitt 2 dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:
(3) Späne, Splitter oder Abfälle aller Art dürfen aus der Nähe bewegter Teile, Werkzeuge oder Werkstücke nicht mit der Hand entfernt werden. Es sind geeignete Hilfsmittel zu verwenden. Zum Entfernen dürfen nur solche Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden, an deren Griffen ein Hängenbleiben nicht möglich ist.
(4) Für den Fall, dass aus fertigungstechnischen Gründen einzelne bestimmte Arbeitsvorgänge auf Arbeitsmitteln nur durchgeführt werden können, wenn vorübergehend Schutzeinrichtungen ganz oder teilweise abgenommen oder außer Wirksamkeit gesetzt sind, gilt Folgendes:
(5) Arbeiten unter beweglichen oder an gehobenen Arbeitsmitteln oder unter Teilen derselben dürfen nur durchgeführt werden, wenn diese Arbeitsmittel oder Teile in geeigneter Weise gegen unbeabsichtigtes Bewegen gesichert sind.
Paragraph 16,
Wartung
(1) Die Wartung im Sinne des Paragraph 78 m, der NÖ Landarbeitsordnung 1973 hat sich insbesondere auf Schutzeinrichtungen und sonstige für die Sicherheit von Dienstnehmern relevante Teile von Arbeitsmitteln zu erstrecken.
(2) Für die systematische Wartung von maschinellen und elektrischen Arbeitsmitteln und Anlagen in mineralgewinnenden Betrieben ist ein geeigneter Plan zu erstellen.
(3) Für die Wartung von Arbeitsmitteln sind geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.
(4) Für die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 11 bis 15 angeführten Arbeitsmittel sind Wartungsbücher zu führen. In die Wartungsbücher sind die durchgeführten Wartungen unter Angabe der gewarteten Teile der Arbeitsmittel, des Wartungsdatums und des Namens der die Wartung durchführenden Person einzutragen.
Paragraph 17,
Besondere Arbeiten
(1) Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs-, und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen dürfen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Durch geeignete Maßnahmen ist ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel zu verhindern.
(2) Wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist, dürfen abweichend von Absatz eins, solche Arbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Soweit sich aus Paragraph 78 k, Absatz eins, Ziffer 2, der NÖ Landarbeitsordnung 1973 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung und aus dem Abschnitt 2 dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt, gilt in diesen Fällen Folgendes:
(3) Absatz eins und 2 gelten nicht für Arbeiten, die offensichtlich auch an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln gefahrlos möglich sind.
Abschnitt 2
Besondere Regelungen für die Benutzung bestimmter
Arbeitsmittel
Paragraph 18,
Arbeitsmittel zum Heben von Lasten
(1) Bei der Auswahl von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten sowie der Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten sind im Sinne des Paragraph 78 i, Absatz 6, Ziffer eins, der NÖ Landarbeitsordnung 1973 die zu handhabenden Lasten, die Greif- und Anschlagpunkte, die Einhakvorrichtungen, die Witterungsbedingungen sowie die Art und Weise des Anschlagens oder Aufnehmens von Lasten zu berücksichtigen.
(2) Durch geeignete Maßnahmen ist bei der Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten für die Standsicherheit des Arbeitsmittels und das sichere Aufnehmen, Bewegen und Absetzen der Last zu sorgen. Soweit sich aus Paragraph 78 k, Absatz eins, Ziffer 2, der NÖ Landarbeitsordnung 1973 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:
(3) Es ist dafür zu sorgen, dass sich keine Dienstnehmer unter hängenden Lasten aufhalten.
(4) Hängende Lasten dürfen nicht über ungeschützte ständige Arbeitsplätze bewegt werden. In jenen Fällen, in denen dies nicht möglich ist, sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und durchzuführen.
(5) In folgenden Fällen dürfen Lasten keinesfalls über Dienstnehmer hinweggeführt werden:
(6) Auf Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmitteln sind die zulässige Belastung und gegebenenfalls die Bedingungen, unter denen sie gilt, deutlich anzugeben. Erforderlichenfalls ist auch die Eigenlast anzugeben. Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel dürfen über die zulässige Belastung hinaus nicht belastet werden. Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel sind so aufzubewahren, dass ihre Beschädigung und die Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit ausgeschlossen sind.
(7) Wenn die Gefahr des unbeabsichtigten Lösens der Last oder des Hängenbleibens des Lasthakens besteht, dürfen nur Lasthaken verwendet werden, die entweder als Sicherheitshaken ausgebildet sind oder eine solche Form haben, dass ein unbeabsichtigtes Lösen der Last nicht erfolgen kann.
(8) Anschlagmittel sowie Lastaufnahmemittel sind in sicherer Weise zu verbinden. Sofern Anschlagmittel bzw. Lastaufnahmemittel nach der Benutzung nicht getrennt werden, sind die Verbindungen deutlich zu kennzeichnen.
Paragraph 19,
Krane
(1) Für die Benutzung von Kranen sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Diese Betriebsanweisungen müssen mindestens Sicherheitsregeln für folgende Bereiche enthalten:
(2) Der Einsatz von Kranen ist ordnungsgemäß zu planen und so zu überwachen und durchzuführen, dass die Sicherheit der Dienstnehmer gewährleistet wird. Insbesondere ist für die Einhaltung der Betriebsanweisung nach Absatz eins, zu sorgen.
(3) Mit dem Führen eines Krans dürfen nur Dienstnehmer beschäftigt werden, die über eine Fahrbewilligung im Sinne des Paragraph 33, verfügen.
(4) Die Funktion der Bremsen, der Betriebs- oder Notendschalter und der Warneinrichtungen sind täglich bei der erstmaligen Inbetriebnahme durch den Kranführer zu überprüfen.
(5) Werden zwei oder mehrere Krane mit einander überschneidenden Arbeitsbereichen eingesetzt, so sind geeignete Maßnahmen durchzuführen, um Gefahr bringende Zusammenstöße zwischen den Lasten oder zwischen den Kranen selbst zu verhindern.
(6) Wenn der Weg der Last oder des Lastaufnahmemittels vom Kranführer nicht über die gesamte Länge einsehbar ist, sind geeignete Maßnahmen, wie Bestellung eines Einweisers, durchzuführen, um Gefahr bringende Zusammenstöße mit der Last zu verhindern.
(7) Wenn eine Last durch zwei oder mehrere Krane gehoben werden soll, ist die Koordination der Kranführer zu gewährleisten.
(8) Die Verwendung von Kranen im Freien ist einzustellen, sobald sich die Wetterbedingungen derart verschlechtern, dass die Sicherheit von Dienstnehmern nicht mehr gewährleistet ist, insbesondere durch Beeinträchtigung der Funktionssicherheit oder der Standsicherheit des Krans.
(9) Während des Einsatzes eines Fahrzeugkrans (Mobilkrans) sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um dessen Standsicherheit zu gewährleisten.
Paragraph 20,
Fahrzeughebebühnen, Hubtische,
Ladebordwände
(1) Bei Verwendung von Fahrzeughebebühnen gilt Folgendes:
(2) Bei Verwendung von Hubtischen gilt Folgendes:
(3) Bei Verwendung von auf Fahrzeugen aufgebauten Ladebordwänden gilt Folgendes:
(4) Dienstnehmer dürfen nicht auf Ladebordwänden befördert werden. Abweichendes gilt nur für das Mitfahren eines Dienstnehmers, der das Ladegut manipuliert, wenn er während der gesamten Arbeitsbewegung die Steuerung bedienen kann. Die Steuerung muss ohne Selbsthaltung ausgeführt sein.
Paragraph 21,
Heben von Dienstnehmern
(1) Für das Heben von Dienstnehmern dürfen nur dafür geeignete Arbeitsmittel benutzt werden. Auf Arbeitsmitteln, die zum Heben von Lasten bestimmt sind, dürfen Dienstnehmer nur befördert werden, wenn sie über gesicherte Einrichtungen zur Personenbeförderung verfügen, insbesondere Arbeitskörbe.
(2) Der Aufstellungsort von Arbeitsmitteln zum Heben von Dienstnehmern ist erforderlichenfalls gegen das Anstoßen durch selbstfahrende Arbeitsmittel und Fahrzeuge zu sichern.
(3) Auf Arbeitsmitteln zum Heben von Dienstnehmern und in Einrichtungen zur Personenbeförderung darf nur das für die auszuführenden Arbeiten unbedingt erforderliche Werkzeug und Material mitgenommen werden. Mitgeführte Lasten sind so aufzubringen, dass eine Beeinträchtigung der Standsicherheit des Arbeitsmittels verhindert wird.
(4) Ist ein gefahrloses Absenken der Arbeitsplattform bei Energieausfall oder einer anderen Störung nicht möglich, ist für eine sichere Bergung der auf der Arbeitsplattform sich befindenden Dienstnehmer vorzusorgen.
(5) Solange sich Dienstnehmer auf der Arbeitsplattform aufhalten, darf das Arbeitsmittel nicht verfahren werden, außer es handelt sich um eine Versetzfahrt. Soweit sich aus Paragraph 78 k, Absatz eins, Ziffer 2, der NÖ Landarbeitsordnung 1973 in Verbindung mit der Betriebsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für solche Versetzfahrten Folgendes:
(6) Der Standplatz auf der Arbeitsplattform darf nicht durch Einrichtungen oder Gegenstände erhöht werden.
Paragraph 22,
Arbeitskörbe
(1) Arbeitskörbe dürfen nur mit Kranen, mechanischen Leitern, Hubstaplern oder Traktoren mit Frontlader gehoben werden. Diese Arbeitsmittel dürfen dafür nur verwendet werden, wenn sie hinsichtlich des speziellen Modells des zu hebenden Arbeitskorbes vom Hersteller oder Inverkehrbringer des Krans, der mechanischen Leiter, des Hubstaplers oder des Frontladers in Kombination mit diesem Traktor dafür vorgesehen sind oder deren Eignung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 8 und Absatz 2, Ziffer 7, festgestellt wurde. Es gilt Paragraph 21, Absatz 2 bis 6. Sind im Betrieb auch Arbeitsmittel zum Heben von Lasten vorhanden, die nicht zum Heben von Arbeitskörben verwendet werden dürfen oder darf mit einem bestimmten Arbeitsmittel nicht jeder vorhandene Arbeitskorb gehoben werden, müssen Kennzeichnungen deutlich sichtbar angebracht werden.
(2) Für die Verwendung von Arbeitskörben gilt Folgendes:
(3) Bei der Verwendung von Arbeitskörben, deren Hubbewegung nicht vom Arbeitskorb aus gesteuert wird, gilt darüber hinaus Folgendes:
(4) Werden Arbeitskörbe mit Kranen gehoben, gilt Folgendes:
(5) Wird ein Arbeitskorb mit einem Hubstapler oder einem Traktor mit Frontlader gehoben, gilt Folgendes:
Paragraph 23,
Selbstfahrende Arbeitsmittel,
Ladevorrichtungen
(1) Durch geeignete Maßnahmen ist für eine sichere Abwicklung des innerbetrieblichen Verkehrs mit selbstfahrenden Arbeitsmitteln zu sorgen. Insbesondere sind geeignete Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, um eine Gefährdung der Dienstnehmer durch Umkippen, Überrollen, Wegrollen oder Anstoßen des Arbeitsmittels oder durch einen Zusammenstoß von Arbeitsmitteln und einen Gefahr bringenden Kontakt von Dienstnehmern mit dem Arbeitsmittel zu verhindern.
(2) Für die Benutzung von selbstfahrenden Arbeitsmitteln sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Für die Einhaltung der Betriebsanweisungen ist zu sorgen. Durch diese Betriebsanweisungen sind die notwendigen Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, festzulegen, insbesondere Sicherheits- und Verkehrsregeln
(3) Wird ein selbstfahrendes Arbeitsmittel auch für das Heben von Lasten eingesetzt, so ist in der Betriebsanweisung nach Absatz 2, auch auf die Anforderungen nach Paragraph 18, Absatz 2 bis 8 Bedacht zu nehmen.
(4) Mit dem Lenken eines selbstfahrenden Arbeitsmittels dürfen nur Dienstnehmer beschäftigt werden, die über eine Fahrbewilligung im Sinne des Paragraph 33, verfügen und die besonders unterwiesen wurden.
(5) Der Sicherheit dienende Vorrichtungen von Fahrzeugen, wie Bremsen, Beleuchtung und Warneinrichtungen, sind täglich bei der erstmaligen Inbetriebnahme durch die Lenker zu überprüfen.
(6) Dienstnehmer dürfen nur auf sicheren und für diesen Zweck ausgerüsteten Plätzen befördert werden.
(7) Soweit sich aus Paragraph 78 k, Absatz eins, Ziffer 2, der NÖ Landarbeitsordnung 1973 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, darf die Fahrgeschwindigkeit 2,5 m/s nicht überschreiten, wenn Dienstnehmer Arbeiten von selbstfahrenden Arbeitsmitteln aus durchführen müssen.
(8) Besteht die Gefahr eines Brandes durch selbstfahrende Arbeitsmittel oder Ladungen, sind die Arbeitsmittel mit entsprechenden Brandbekämpfungseinrichtungen auszurüsten. Dies gilt nicht, wenn am Einsatzort ausreichend nahe Brandbekämpfungseinrichtungen vorhanden sind.
(9) Für die Verwendung von Ladevorrichtungen, wie Gleitschienen, Gleitpfosten oder Ladebrücken, gilt Folgendes:
Paragraph 24,
Programmgesteuerte Arbeitsmittel
(1) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass Dienstnehmer nicht durch den Aufenthalt im Gefahrenbereich von beweglichen Teilen programmgesteuerter Arbeitsmittel gefährdet werden.
(2) Der Gefahrenbereich von programmgesteuerten Arbeitsmitteln darf nur betreten werden, wenn es für das Programmieren oder Einstellen dieser Arbeitsmittel sowie für die Einschulung von Dienstnehmern in diesen Tätigkeiten aus technischen Gründen erforderlich ist. Soweit sich aus Paragraph 78 k, Absatz eins, Ziffer 2, der NÖ Landarbeitsordnung 1973 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt in diesen Fällen Folgendes:
(3) Wenn eine Herabsetzung der Bewegungsgeschwindigkeit aus technischen Gründen nicht möglich ist, insbesondere weil die gewünschte Positioniergenauigkeit bei einer Herabsetzung nicht erreicht werden könnte, sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und umzusetzen, wie die Einrichtung eines sicheren Ortes, von dem die Programmierung oder das Einstellen aus ungefährdet vorgenommen werden kann, oder die Aufsicht durch eine geeignete fachkundige Person außerhalb des Arbeitsbereiches, die das Arbeitsmittel sofort stillsetzen kann z.B. durch eine Notausschalteinrichtung.
Paragraph 25,
Bearbeitungsmaschinen
(1) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung von Sägen eine Gefährdung der Dienstnehmer durch das Werkzeug, Werkstück oder durch Rückschlag soweit wie möglich verhindert wird. Soweit sich aus Paragraph 78 k, Absatz eins, Ziffer 2, der NÖ Landarbeitsordnung 1973 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:
(2) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung von Hobel- und Fräsmaschinen eine Gefährdung der Dienstnehmer durch das Werkzeug oder durch Rückschlag soweit wie möglich verhindert wird. Soweit sich aus Paragraph 78 k, Absatz eins, Ziffer 2, der NÖ Landarbeitsordnung 1973 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:
(3) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung von Schleifwerkzeugen und Schleifkörpern eine Gefährdung der Dienstnehmer durch ein Zerplatzen des Schleifwerkzeuges oder durch Einzugsstellen soweit wie möglich verhindert wird. Soweit sich aus Paragraph 78 k, Absatz eins, Ziffer 2, der NÖ Landarbeitsordnung 1973 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:
(4) Schleifwerkzeuge, die nicht schlagfrei und wuchtig laufen, dürfen nicht verwendet werden. Die Behebung einer Unwucht durch eingemeißelte oder eingebohrte Ausnehmungen oder durch Ausgießen von Ausnehmungen auf das Sollmaß ist verboten.
(5) Es ist dafür zu sorgen, dass die Angaben der Hersteller für die ordnungsgemäße Verwendung von Werkzeugen für Bearbeitungsmaschinen wie Sägen, Bohrer, Fräser oder Schleifscheiben eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für Höchst- oder Mindestdrehzahlen bzw. Höchst- oder Mindestschnittgeschwindigkeiten von Werkzeugen.
(6) Bei Verwendung von Pressen und Stanzen sind wirksame Vorkehrungen gegen Quetschgefahren für die Dienstnehmer zu treffen. Ein Hineinlangen in den gefährlichen Teil des Stempelweges während des Stempelniedergangs ist zu verhindern. Einstellarbeiten und Änderungen, welche die Schutzeinrichtungen in ihrer Wirkung beeinträchtigen können, dürfen nur von geeigneten fachkundigen Personen vorgenommen werden.
(7) Exzenterpressen mit formschlüssiger Kupplung dürfen nur verwendet werden, wenn:
Paragraph 26,
Geräte für autogenes Schweißen,
Schneiden und verwandte Verfahren
(1) Durch geeignete Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren durch Dienstnehmer Brand- und Explosionsgefahren verhindert werden.
(2) Bei Benutzung von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren gilt Folgendes:
(3) Bei Benutzung von Acetylen-Verbrauchsanlagen gilt zusätzlich zu Absatz 2, Folgendes:
(4) Für die Benutzung sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten und unter Beachtung der Absatz 2 und 3 schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Für die Einhaltung der Betriebsanweisungen ist zu sorgen. Durch diese Betriebsanweisungen ist die sichere Verwendung der Anlagen zu regeln, insbesondere:
Paragraph 27,
Stetigförderer
(1) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Stetigförderern, wie Becherwerken, Schüttelrinnen, Schwing-, Gurt- oder Kreisförderern eine Gefährdung der Dienstnehmer, insbesondere Quetsch- und Einzugsgefahren sowie die Gefahr des Einklemmens, wirksam verhindert werden.
(2) Durch entsprechende Information, Anweisung oder andere geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass in Betrieb befindliche sowie nicht gegen Anlauf gesicherte Stetigförderer nur betreten oder überstiegen werden, wenn weder von den bewegten Teilen des Stetigförderers noch vom Transportgut samt den Lastaufnahmemitteln eine Gefahr für Dienstnehmer ausgeht. Das Hineinbeugen in die Laufbahn der Förderstränge ist verboten.
(3) Durch entsprechende Information, Anweisung oder andere geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass Dienstnehmer auf Stetigförderern nicht mitfahren.
(4) Wenn die betrieblichen Verhältnisse einen Verkehr neben, über oder unter Stetigförderern erfordern, sind die zum gefahrlosen Begehen notwendigen Wege einzurichten.
Paragraph 28,
Handwerkzeuge
(1) Handwerkzeuge, wie Messer, Hacken, Hämmer, Stemmeisen und Schraubendreher, sind so abzulegen, zu verwahren, zu transportieren und zu lagern, dass Dienstnehmer nicht gefährdet werden können.
(2) Handwerkzeuge, die Funken ziehen können, dürfen an Stellen, an denen hierdurch eine Explosion oder ein Brand ausgelöst werden könnte, nicht verwendet werden.
(3) Es dürfen nur Handwerkzeuge verwendet werden, deren Griffe und Stiele den menschlichen Körpermaßen und Körperformen entsprechend gestaltet und mit dem übrigen Teil des Werkzeuges fest verbunden oder fest darin eingesetzt sind. Handmesser dürfen nur verwendet werden, wenn, soweit dies der Arbeitszweck zulässt, sie so gestaltet sind, dass die Hand nicht auf die Klinge abgleiten kann.
Paragraph 29,
Bolzensetzgeräte
(1) Für die Benutzung von Bolzensetzgeräten sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Für die Einhaltung der Betriebsanweisungen ist zu sorgen. Durch die Betriebsanweisungen ist die sichere Benutzung der Bolzensetzgeräte zu regeln, insbesondere:
(2) Die ordnungsgemäße Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten ist vor jedem Arbeitsbeginn und nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung durch den Benutzer durch eine Sichtkontrolle zu überprüfen.
Paragraph 30,
Kompressoranlagen
Kompressoranlagen sind so aufzustellen, dass die angesaugte Luft frei von gesundheitsschädlichen und brennbaren Anteilen in gefährlichem Ausmaß ist.
Paragraph 31,
Zentrifugen
Bei der Verwendung von Zentrifugen ist für einen sicheren Betrieb zu sorgen, insbesondere dafür, dass Dienstnehmer nicht erfasst werden. Soweit sich aus Paragraph 78 k, Absatz eins, Ziffer 2, der NÖ Landarbeitsordnung 1973 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt bei der Verwendung von Zentrifugen Folgendes:
Paragraph 32,
Verbrennungskraftmaschinen
Bei der Benutzung von Verbrennungskraftmaschinen ist für einen sicheren Betrieb zu sorgen, insbesondere ist eine Gefährdung der Dienstnehmer durch Rückschlag und Explosionsgefahren zu vermeiden. Soweit sich aus Paragraph 78 k, Absatz eins, Ziffer 2, der NÖ Landarbeitsordnung 1973 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt bei der Verwendung von Verbrennungskraftmaschinen Folgendes:
Paragraph 33,
Fahrbewilligung
(1) Mit dem Führen von Kranen und mit dem Lenken eines selbstfahrenden Arbeitsmittels dürfen nur Dienstnehmer beschäftigt werden, die über eine Fahrbewilligung der Dienstgeber verfügen.
(2) Die Fahrbewilligung darf erst nach einer auf das betreffende Arbeitsmittel abgestimmten besonderen Unterweisung der Dienstnehmer erteilt werden.
(3) Werden in einer Arbeitsstätte betriebsfremde Dienstnehmer für Tätigkeiten nach Absatz eins, mit betriebseigenen Arbeitsmitteln eingesetzt, ist zusätzlich zur Fahrbewilligung der Dienstgeber dieser Dienstnehmer eine Fahrbewilligung der für die Arbeitsstätte verantwortlichen Dienstgeber erforderlich.
(4) Die Fahrbewilligung ist durch die Dienstgeber zu entziehen, wenn Umstände bekannt werden, die glaubhaft erscheinen lassen, dass Dienstnehmer für Tätigkeiten nach Absatz eins, nicht geeignet sind.
Abschnitt 3
Leitern und Gerüste
Paragraph 34,
Allgemeine Bestimmungen über Leitern
(1) Dienstgeber dürfen nur Leitern zur Verfügung stellen, die folgenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im Sinne des Paragraph 78 i, Absatz 6, Ziffer 2, der NÖ Landarbeitsordnung 1973 entsprechen:
(2) Für die Verwendung von Leitern gilt Folgendes:
(4) Für Mehrzweckleitern gelten die nachstehenden Bestimmungen jener Leiterart, an deren Stelle sie verwendet werden.
Paragraph 35,
Festverlegte Leitern
(1) Für festverlegte Leitern gelten ergänzend zu Paragraph 34, Absatz eins, folgende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im Sinne des Paragraph 78 i, Absatz 6, Ziffer 2, der NÖ Landarbeitsordnung 1973:
(2) Eine Rückensicherung nach Absatz eins, kann entfallen, wenn andere geeignete Einrichtungen als Schutz gegen Absturz verwendet werden, insbesondere ein Steigschutz.
Paragraph 36,
Anlegeleitern
(1) Soweit sich aus Paragraph 78 k, Absatz eins, Ziffer 2, der NÖ Landarbeitsordnung 1973 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für die Verwendung von Anlegeleitern ergänzend zu Paragraph 34, Absatz 2, Folgendes:
(2) Leitern dürfen nicht an Stützpunkte angelehnt werden, die keine ausreichende Standsicherheit der Leitern gewährleisten.
(3) Anlegeleitern müssen um mindestens 1 m über die Ein- oder Ausstiegsstelle hinausragen, wenn nicht eine andere Vorrichtung ausreichend Gelegenheit zum Anhalten bietet.
(4) Anlegeleitern, die bei Gerüsten verwendet werden, sind an den Gerüsten gut zu befestigen und so aufzustellen, dass von der Austrittssprosse ein sicherer Standort leicht erreicht werden kann.
(5) Leitergänge müssen derart gegeneinander versetzt angebracht sein, dass herabfallende Gegenstände den darunterliegenden Leitergang nicht treffen können. Befindet sich unter Leitergängen ein Durchgang oder ein Arbeitsplatz, muss eine ausreichende Sicherung gegen herabfallende Gegenstände angebracht sein.
(6) Von Anlegeleitern aus dürfen nur kurzfristige Arbeiten im Greifraum durchgeführt werden, wie das Beheben von Putzschäden, einfache Montage- und Installationsarbeiten oder das Ausbessern von Anstrichen sowie Obsternte- und Baumschnittarbeiten. Für diese Arbeiten dürfen nur unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete Dienstnehmer herangezogen werden. Im Freien dürfen die Arbeiten von der Leiter aus nur bei günstigen Witterungsverhältnissen durchgeführt werden.
(7) Werden Anlegeleitern als Verkehrswege benützt und besteht die Gefahr eines Absturzes über mehr als 5 m, sind als Sicherungen Seitenwehren, eine Rückensicherung nach Paragraph 35, Absatz eins, oder eine andere Einrichtung nach Paragraph 35, Absatz 2, anzubringen.
Paragraph 37,
Stehleitern
(1) Für Stehleitern gelten ergänzend zu Paragraph 34, Absatz eins, folgende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im Sinne des Paragraph 78 i, Absatz 6, Ziffer 2, der NÖ Landarbeitsordnung 1973:
(2) Soweit sich aus Paragraph 78 k, Absatz eins, Ziffer 2, der NÖ Landarbeitsordnung 1973 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für die Verwendung von Stehleitern ergänzend zu Paragraph 34, Absatz 2, Folgendes:
(3) Erfolgt ein Übersteigen zu höher gelegenen Standplätzen, muss eine geeignete höher gelegene Anhaltemöglichkeit vorhanden sein.
(4)
Wenn bei Arbeiten von einer Stehleiter aus ein Absturz vom Standplatz auf der Leiter aus mehr als 3 m möglich ist, dürfen von der Leiter aus nur kurzfristige Arbeiten im Greifraum durchgeführt werden, wie das Beheben von Putzschäden, einfache Montage- und Installationsarbeiten oder das Ausbessern von Anstrichen sowie Obsternte- und Baum- schnittarbeiten. Für diese Arbeiten dürfen nur unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete Dienstnehmer herangezogen werden. Im Freien dürfen die Arbeiten von der Leiter aus nur bei günstigen Witterungsverhältnissen durchgeführt werden.
Paragraph 38,
Mechanische Leitern
(1) Für mechanische Leitern gelten ergänzend zu Paragraph 34, Absatz eins, folgende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im Sinne des Paragraph 78 i, Absatz 6, Ziffer 2, der NÖ Landarbeitsordnung 1973:
(2) Soweit sich aus Paragraph 78 k, Absatz eins, Ziffer 2, der NÖ Landarbeitsordnung 1973 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für die Verwendung von mechanischen Leitern ergänzend zu Paragraph 34, Absatz 2, Folgendes:
Paragraph 39,
Strickleitern
(1) Strickleitern dürfen nur benutzt werden, wenn andere Steigeinrichtungen nicht verwendet werden können. Von Strickleitern aus dürfen nur leichte Arbeiten von kurzer Dauer ausgeführt werden.
(2) Soweit sich aus Paragraph 78 k, Absatz eins, Ziffer 2, der NÖ Landarbeitsordnung 1973 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für die Verwendung von Strickleitern ergänzend zu Paragraph 34, Absatz 2, Folgendes:
Paragraph 40,
Gerüste
Für die Benutzung und Prüfung von Gerüsten außerhalb von Baustellen gelten die Paragraphen 55 bis 73 BauV.
Abschnitt 4
Beschaffenheit von Arbeitsmitteln
Paragraph 41,
Allgemeine Beschaffenheitsanforderungen
(1) Gefahrenstellen an Arbeitsmitteln müssen durch Schutzeinrichtungen so gesichert sein, dass ein möglichst wirksamer Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer erreicht wird.
Schutzeinrichtungen müssen wie folgt beschaffen sein:
(2) Bei der Gestaltung von Arbeitsmitteln, insbesondere der Bedienungseinrichtungen, Bedienungsplätze, Bedienungsstände und Schutzeinrichtungen, ist auf die arbeitsphysiologischen und ergonomischen Erkenntnisse Bedacht zu nehmen.
(3) Teile von Arbeitsmitteln, die der Wartung bedürfen oder der Wartung dienen, wie Lager, Schmiereinrichtungen oder ähnliche Teile, sowie Bedienungseinrichtungen, wie Ein- und Ausschaltvorrichtungen oder Beschickungs- und Zuführungseinrichtungen, müssen leicht und gefahrlos zugänglich sein.
(4) Das unbeabsichtigte Zufallen von beweglichen Teilen von Arbeitsmitteln muss durch geeignete Maßnahmen verhindert sein, wenn dadurch Gefahren für die Dienstnehmer entstehen können.
(5) Wenn zum sicheren Betrieb von Arbeitsmitteln die Kenntnis bestimmter Daten, wie Stromart, Spannung, Schutzart, Drehrichtung oder bestimmter Grenzwerte wie Tragfähigkeit, Masse, Drehzahl, Füllmenge oder Druck, notwendig ist, müssen diese auf den Arbeitsmitteln deutlich erkennbar und in dauerhafter Weise angegeben sein. Soweit es zum sicheren Betrieb notwendig ist, müssen bei Arbeitsmitteln auch Hinweise über die bestimmungsgemäße Verwendung und auf mögliche Gefahren beim Umgang vorhanden sein. Daten und Hinweise müssen, sofern nicht Symbole verwendet werden, in deutscher Sprache abgefasst sein.
(6) Steuersysteme von Arbeitsmitteln müssen so konstruiert sein, dass Fehler, die in der Steuerung auftreten können, keine Gefahr bringenden Bewegungen oder Wirkungen des Arbeitsmittels oder von Werkstücken oder Werkzeugen auslösen. Stromkreise elektrischer Steuersysteme müssen so isoliert sein, dass durch Fehlerströme keine Gefahr bringenden Bewegungen ausgelöst werden. Mehrere Arbeitsgänge dürfen nicht gleichzeitig oder in falscher Reihenfolge ablaufen können, wenn dadurch Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmern entstehen können.
(7) Elektrisch betriebene Arbeitsmittel mit Überlastsicherung müssen so ausgeführt sein, dass beim Wiedereinschalten das Arbeitsmittel nicht selbsttätig in Gang gesetzt wird, sofern dadurch Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmern entstehen können.
(8) Hydraulische und pneumatische Einrichtungen von Arbeitsmitteln müssen so gestaltet und beschaffen sein, dass Gefahren für Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmern, insbesondere durch Überschreiten des zulässigen Betriebsdruckes, der zulässigen Betriebstemperatur, durch Ausströmen von Druckmedien oder durch Verwechseln von Anschlüssen vermieden sind. Solche Einrichtungen einschließlich ihrer Leitungen und Verbindungen müssen gegen Gefahr bringende äußere Einflüsse soweit wie möglich geschützt sein. Hydraulisch oder pneumatisch betriebene Arbeitsmittel, durch die bei unbeabsichtigtem Ingangsetzen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmern entstehen können, müssen sicher wirkende Unterdrucksicherungen haben, die verhindern, dass die auf Grund einer Drucksenkung stehen gebliebenen Arbeitsmittel wieder anlaufen, wenn der Druck zunimmt.
(9) Durch Störungen, wie Erschütterungen, Schwankungen in der Energiezufuhr oder Ausfall der Energie, sowie durch Wiederkehr der Energie dürfen keine Gefahren für Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmern, wie durch Ingangsetzen von Bewegungen, Herabfallen von festgehaltenen Gegenständen oder Lockern von Spannvorrichtungen, entstehen und insbesondere Schutzmaßnahmen nicht unwirksam werden. Maßnahmen hinsichtlich des Ingangsetzens von Gefahr bringenden Bewegungen sind bei elektrischen Arbeitsmitteln, die bei der Verwendung mit der Hand gehalten werden und bei denen die Stromzufuhr über Steckvorrichtungen erfolgt, nicht erforderlich.
(10) Beleuchtungseinrichtungen an Arbeitsmitteln müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass eine störende direkte Lichtwirkung auf die Augen der Dienstnehmer verhindert ist. Reflexblendung und stroboskopische Effekte müssen vermieden sein. Soweit erforderlich, müssen Beleuchtungseinrichtungen auch so beschaffen sein, dass keine Verfälschung von Farben auftreten kann.
(11) Teile von Arbeitsmitteln, deren Oberfläche eine höhere Temperatur als 60 °C oder eine niedrigere Temperatur als -20 °C erreichen kann, und die sich innerhalb des auf den Menschen bezogenen Sicherheitsabstandes gemäß Paragraph 42, befinden, müssen, soweit dies bei der bestimmungsgemäßen Verwendung möglich ist, gegen Berühren gesichert oder isolierend verkleidet sein.
(12) Arbeitsmittel, die für die Bearbeitung von Stoffen bestimmt sind, bei denen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer durch die Entwicklung von Gasen, Dämpfen, Rauch oder Staub entstehen können, müssen Einrichtungen besitzen, die den Anschluss an eine Absauganlage ermöglichen.
(13) An Arbeitsmitteln mit Verbrennungskraftmaschinen müssen Maßnahmen getroffen sein, dass Ausblaseöffnungen von Abgasleitungen nicht gegen Dienstnehmer gerichtet sind. Abgasleitungen von Verbrennungskraftmaschinen müssen druckfest ausgeführt sein.
(14) Arbeitsmittel müssen für den Schutz der Dienstnehmer gegen Gefährdung durch Brand oder Erhitzung des Arbeitsmittels ausgelegt werden.
(15) Arbeitsmittel müssen so ausgelegt werden, dass Dienstnehmer durch Freisetzung von Gas, Staub, Flüssigkeiten, Dampf oder anderen Stoffen, die in dem Arbeitsmittel erzeugt, verwendet, transportiert oder gelagert werden, nicht gefährdet werden.
(16) Arbeitsmittel müssen für den Schutz gegen Gefährdung durch Explosionen des Arbeitsmittels oder von Stoffen, die in dem Arbeitsmittel erzeugt, verwendet oder gelagert werden, ausgelegt werden.
(17) Warnvorrichtungen von Arbeitsmitteln müssen leicht wahrnehmbar und unmissverständlich sein.
(18) Arbeitsmittel mit Lasereinrichtungen müssen folgenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen:
Paragraph 42,
Sicherheitsabstände, Schutzzonen
(1) Bei der Sicherung von Gefahrenstellen nach den Bestimmungen dieser Verordnung, ausgenommen Gefahrenstellen durch bewegte Teile von Arbeitsmitteln, die der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung oder Zuführung von Stoffen oder Werkstücken dienen, müssen die den Absatz 2 bis 6 zugrundeliegenden, auf den Menschen bezogenen Sicherheitsabstände berücksichtigt sein. Diese Sicherheitsabstände ergeben sich aus der in Richtung Gefahrenstelle gemessenen Reichweite einer Person mit ihren Körperteilen ohne Zuhilfenahme von Gegenständen einschließlich eines Sicherheitszuschlages.
(2) Beim Hinaufreichen mit gestrecktem Körper beträgt der Sicherheitsabstand von der Standflächenebene nach oben gemessen mindestens 2 500 mm. Standflächenebene sind sowohl der Fußboden als auch erhöhte, ortsfeste und von Personen üblicherweise betretene Standflächen.
(3) Beim Hineinreichen in und Hindurchreichen durch längliche Öffnungen mit parallelen Seiten beträgt der Sicherheitsabstand (Anlage 2 Ziffer eins,) bei Öffnungsweiten
* über 4 bis 8 mm mindestens 15 mm,
* über 8 bis 20 mm mindestens 120 mm,
* über 20 bis 30 mm mindestens 200 mm und
* über 30 bis 135 mm mindestens 850 mm.
(4) Beim Hineinreichen in und Hindurchreichen durch quadratische oder kreisförmige Öffnungen beträgt der Sicherheitsabstand (Anlage 2 Ziffer 2,) bei Öffnungsweiten
* über 4 bis 8 mm mindestens 15 mm,
* über 8 bis 25 mm mindestens 120 mm,
* über 25 bis 40 mm mindestens 200 mm und
* über 40 bis 250 mm mindestens 850 mm.
Bei Öffnungen anderer Art oder Form sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(5) Beim Herumreichen um beliebig gelegene Kanten beträgt der Sicherheitsabstand (Anlage 2 Ziffer 3,) für die Hand
* von der Fingerwurzel bis zur Fingerspitze
mindestens 120 mm,
* von der Handwurzel bis zur Fingerspitze mindestens
230 mm,
für den Arm
* von der Ellenbeuge bis zur Fingerspitze mindestens
550 mm und
* von der Achsel bis zur Fingerspitze mindestens 850
mm.
Diese Sicherheitsabstände gelten nur unter der Voraussetzung, dass das Gelenk des für ein Herumreichen in Betracht kommenden Körperteiles zwangsläufig an der Kante anliegt und ein weiteres Vor- oder Durchschieben dieses Körperteiles in Richtung Gefahrenstelle ausgeschlossen ist.
(6) Beim Hinüberreichen über Kanten an Arbeitsmitteln oder Schutzeinrichtungen wird der erforderliche Sicherheitsabstand (Anlage 2 Ziffer 4,) erreicht, wenn bei gegebenem lotrechten Abstand der Gefahrenstelle von der Standflächenebene (Absatz 2,) und bei gegebenem lotrechten Abstand der Kante von dieser Ebene der in der nachstehenden Tabelle zugehörige Wert für den waagrechten Abstand dieser Kante von der Gefahrenstelle nicht unterschritten wird, sofern diese Kanten einen Abstand von der Standflächenebene von 1 000 mm oder mehr haben. Der Bereich zwischen Schutzeinrichtung und Gefahrenstelle darf nicht betretbar sein.
(7) Sofern es aus Gründen des Dienstnehmerschutzes erforderlich ist, müssen unbeschadet der Absatz 2 bis 6 auch Schutzabstände oder Schutzzonen eingehalten sein, deren Ausmaße sich nach den zu erwartenden Gefahren, wie Gefahren durch Brände, Explosionen, Strahlen, elektrischen Strom, Hitzeeinwirkungen, Funkenflug oder absplitternde Teile, richten müssen.
Paragraph 43,
Gefahrenstellen durch
Kraftübertragungseinrichtungen
(1) Wellen, Kupplungen, Riemen- und Seilscheiben, Ketten-, Zahn-, Speichen-, Schnecken- und Schwungräder, Friktionsscheiben oder andere Kraftübertragungseinrichtungen müssen verkleidet oder verdeckt sein. Sofern das Verkleiden oder Verdecken von Kraftübertragungseinrichtungen im Hinblick auf ihre Größe nur schwer durchführbar ist, können solche Einrichtungen auch durch Umwehrungen gesichert sein. Zahn- und Kettenräder müssen auch außerhalb der im Paragraph 42, Absatz 2,, 5 und 6 angeführten Sicherheitsabstände zumindest an den Eingriffsstellen verdeckt oder verkleidet sein. Verkleidungen von Gelenkwellen dürfen sich nicht mitdrehen.
(2) Kraftübertragungseinrichtungen, wie Riemen-, Seil-, Ketten- oder Stahlbandtriebe oder deren Auflaufstellen, müssen verkleidet oder verdeckt sein; Absatz eins, zweiter Satz ist anzuwenden. Bei Flachriemen bis 25 mm Breite, Rundriemen bis 10 mm Durchmesser sowie bei einfachen, nicht gekreuzten, glatten Keilriemen mit einem Querschnitt bis 100 mm2 genügt, soweit es sich nicht um Riementriebe in Kopfhöhe handelt, eine Sicherung der Riemenauflaufstelle. Riemenverbindungen müssen möglichst glatt und fest sein, nach Möglichkeit sind endlose Riemen zu verwenden.
(3) Die Verkleidung muss ein Erreichen der Gefahrenstelle von allen Seiten, die Verdeckung ein unbeabsichtigtes Berühren der Gefahrenstelle von den zugänglichen Seiten und die Umwehrung ein unbeabsichtigtes Annähern an die Gefahrenstelle verhindern. Verkleidungen und Verdeckungen müssen unter Einhaltung der Sicherheitsabstände nach Paragraph 42, unmittelbar vor der Gefahrenstelle angeordnet und, soweit dies möglich ist, in die Konstruktion der Betriebseinrichtungen, sonstiger mechanischer Einrichtungen und Betriebsmittel einbezogen sein. Umwehrungen müssen in einem solchen Abstand von der Gefahrenstelle angebracht sein, dass diese nicht erreicht werden kann.
(4) Verkleidungen, Verdeckungen und Umwehrungen müssen aus genügend widerstandsfähigem Material gefertigt und sicher befestigt sein. Sie müssen so gestaltet und angeordnet sein, dass sie bei der Arbeit möglichst wenig behindern; sie dürfen ohne Hilfsmittel nicht abnehmbar sein. Diese Schutzeinrichtungen müssen ferner so gestaltet und angeordnet sein, dass Erschwernisse für die Wartung von Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln möglichst gering sind.
(5) Schutzeinrichtungen mit Öffnungen müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass die Sicherheitsabstände nach Paragraph 42, berücksichtigt sind und ein Durchfallen von Gegenständen und Material, wodurch Gefahren verursacht werden können, verhindert ist.
(6) Verkleidungen und Verdeckungen nach den Absatz eins und 2, die zur Durchführung von bestimmten Arbeiten, wie Nachstell-, Reinigungs- oder Instandhaltungsarbeiten, häufig geöffnet werden müssen, müssen beweglich ausgeführt sein. Diese Verkleidungen und Verdeckungen müssen so beschaffen sein, dass:
(7) Ein Ingangsetzen der Arbeitsmittel darf nur möglich sein, wenn die beweglichen Verkleidungen und Verdeckungen geschlossen sind. Verriegelungen für solche Verkleidungen und Verdeckungen müssen so gestaltet und angeordnet sein, dass sie nicht leicht unwirksam gemacht werden können. Arbeitsmittel dürfen mit Einrichtungen ausgestattet sein, mit denen bewegliche Verkleidungen und Verdeckungen entriegelt werden können, wenn dies zur Durchführung von bestimmten Arbeiten während des Betriebes unbedingt erforderlich ist; diese Einrichtungen müssen gegen unbefugtes Betätigen gesichert sein.
(8) Bei abnehmbaren Verkleidungen und Verdeckungen nach den Absatz eins und 2 muss, soweit dies möglich ist, durch einen Farbanstrich erkennbar gemacht sein, dass diese Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen abgenommen sind.
(9) Soweit es der Schutz, der mit Verkleidungen und Verdeckungen erzielt werden soll, zulässt, muss zwischen diesen Schutzeinrichtungen und der Standfläche der Betriebseinrichtungen ein Zwischenraum von mindestens 150 mm frei bleiben.
(10) Schutzeinrichtungen nach den Absatz eins und 2 müssen auch dann vorhanden sein, wenn die Arbeitsmittel in allgemein nicht zugänglichen, versperrten Betriebsräumen, wie Aufzugstriebwerks- oder Transmissionsräume, aufgestellt sind, ausgenommen Arbeitsmittel, bei denen durch andere technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass Dienstnehmer durch ein unbeabsichtigtes Einschalten der Arbeitsmittel nicht gefährdet werden.
Paragraph 44,
Gefahrenstellen bestimmter bewegter Teile
(1) Quetsch- und Scherstellen an Arbeitsmitteln müssen durch Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen oder durch sonstige Schutzeinrichtungen, wie Sicherungen mit Annäherungsreaktion oder Begrenzung der wirksamen Energie, gegen Gefahr bringendes Berühren gesichert sein.
(2) Einzugsstellen von bewegten Teilen von Arbeitsmitteln, wie Einzugsstellen von Walzen oder Auflaufstellen von Förderbändern auf Trommeln, müssen über die gesamte Breite durch Schutzeinrichtungen gegen Gefahr bringendes Berühren gesichert sein; runde Einlaufsicherungen, wie Rohre, sind nicht zulässig.
(3) An bewegten Teilen von Arbeitsmitteln müssen Stellschrauben, Bolzen, Keile, Schmiereinrichtungen oder ähnlich vorstehende Teile verkleidet oder verdeckt sein.
(4) Vorstehende Wellenenden müssen verkleidet sein; dies ist nicht erforderlich bei Wellenenden, die glatt und abgerundet sind, wenn sie nicht länger als 50 mm sind oder nicht weiter als ein Viertel ihres Durchmessers vorstehen. Bohrungen an Wellenenden müssen ausgefüllt oder verdeckt sein; ausgenommen hiervon sind Hohlwellen von Arbeitsmaschinen, wie Drehmaschinen, die zum Durchstecken von Material oder Werkstücken oder zum Anbringen von Vorrichtungen dienen sowie Körner-Senkbohrungen zum Ansetzen von Drehzahlmessern.
(5) Bewegungsbahnen von Gegen- und Schwunggewichten müssen verkleidet, verdeckt oder umwehrt sein; dies gilt auch für Fallbahnen von auf Seilen und dergleichen aufgehängten Gegengewichten. Bewegungs- und Fallbahnen von Gegen- und Schwunggewichten, die nicht in Schienen oder in ähnlicher Weise geführt sind und die bei Bruch des Tragmittels außerhalb des gesicherten Bereiches herabfallen können, müssen in ihrer gesamten Länge gesichert sein. Gegen- und Schwunggewichte müssen gegen Herabfallen gesichert sein; Klemmschrauben ohne zusätzliche Sicherungselemente genügen nicht als Sicherung.
(6) Rotierende Behälter, wie Scheuertrommeln oder Fässer, mit vorstehenden Teilen müssen durch Schutzeinrichtungen, wie abnehmbare Umwehrungen oder bewegliche Schutzgitter, gesichert sein. Solche Behälter dürfen erst in Bewegung gesetzt werden können, wenn die Schutzeinrichtung wirksam ist; die Schutzeinrichtung darf erst nach Stillstand solcher Behälter außer Wirksamkeit gesetzt werden.
(7) Bei der Sicherung von Gefahrenstellen durch Schutzeinrichtungen ist Paragraph 43, Absatz 3 bis 6 anzuwenden.
(8) Schutzeinrichtungen nach den Absatz eins bis 6 müssen auch dann vorhanden sein, wenn die Arbeitsmittel in allgemein nicht zugänglichen, versperrten Betriebsräumen, wie Aufzugstriebwerks- oder Transmissionsräume, aufgestellt sind, ausgenommen Arbeitsmittel, bei denen durch andere technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass Dienstnehmer durch ein unbeabsichtigtes Einschalten der Arbeitsmittel nicht gefährdet werden.
Paragraph 45,
Gefahrenstellen bewegter Werkzeuge oder Werkstücke
(1) Bewegte Teile von Arbeitsmitteln, die der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung oder Zuführung von Stoffen oder Werkstücken dienen, wie Werkzeuge, sowie bewegte Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugs- oder andere Gefahrenstellen bilden, müssen durch Verdeckungen, Verkleidungen oder Umwehrungen gegen Gefahr bringendes Berühren gesichert sein, soweit dies der jeweilige Arbeitsvorgang zulässt. Dies gilt auch bei Einstell- und Nachstellarbeiten, die an in Gang befindlichen Betriebseinrichtungen durchgeführt werden müssen.
(2) Sofern Gefahrenstellen nach Absatz eins, nicht durch Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen gesichert sind, müssen sonstige Schutzeinrichtungen vorhanden sein, die ein Gefahr bringendes Ingangsetzen oder Berühren bewegter Teile verhindern oder deren Stillsetzen bewirken. Dazu gehören insbesondere Sicherungen mit Annäherungsreaktion wie Lichtschranken, abweisende Einrichtungen, Schalteinrichtungen ohne Selbsthaltung oder ortsbindende Einrichtungen wie Zweihandschaltungen.
(3) Für die Sicherung des Sägeblattes bzw. des Zahnkranzes von Sägen gelten die Absatz eins und 2 nicht, wenn der zum Schneiden nicht benützte Teil des Sägeblattes bzw. des Zahnkranzes verdeckt ist.
(4) Für die Sicherung des Band- bzw. Kreismessers von Schneidemaschinen gelten die Absatz eins und 2 nicht, wenn der zum Schneiden nicht benützte Teil des Band- bzw. Kreismessers verdeckt ist.
(5) Für die Sicherung des Kreissägeblattes von Buschrodekreissägen gelten die Absatz eins und 2 nicht, wenn der zum Schneiden nicht benützte Teil des Kreissägeblattes verkleidet ist. Die Verkleidung des Kreissägeblattes von Buschrodekreissägen muss sich mindestens über den halben Umfang des Sägeblattes erstrecken.
(6) Bewegliche Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen dürfen sich, sofern die Gefahrenstelle bei der Bearbeitung des Werkstückes durch dieses nicht gegen Gefahr bringendes Berühren gesichert ist, aus der Schutzstellung nur bewegen lassen, wenn das Arbeitsmittel stillsteht, oder wenn sie beim Bewegen dieser Schutzeinrichtung selbsttätig stillgesetzt werden; hierbei müssen auch die durch ein Nachlaufen bedingten Gefahren berücksichtigt sein. Verriegelungen für solche Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen müssen so gestaltet und angeordnet sein, dass sie nicht leicht unwirksam gemacht werden können. Ein Ingangsetzen darf nur möglich sein, wenn sich die beweglichen Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen in der Schutzstellung befinden. Arbeitsmittel dürfen mit Einrichtungen ausgestattet sein, mit denen bewegliche Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen entriegelt werden können, wenn dies zur Durchführung von bestimmten Arbeiten während des Betriebes unbedingt erforderlich ist; diese Einrichtungen müssen gegen unbefugtes Betätigen gesichert sein.
(7) Bei Zentrifugen mit einer aufgenommenen Leistung des Antriebsmotors von höchstens 300 Watt und einem Beschickungsgewicht von höchstens 5 kg oder, soweit es sich um Wäschezentrifugen handelt, auch solche mit einem Gewicht des Beschickungsgutes in trockenem Zustand von höchstens 6 kg, ist eine dem Absatz 6, entsprechende Gestaltung der beweglichen Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen für die Lauftrommel der Zentrifuge (Deckel) nicht erforderlich.
(8) Arbeitsmittel mit mehreren Werkzeugen müssen so eingerichtet sein, dass beim Betrieb der Einrichtungen nicht benützte Werkzeuge durch Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen gegen Gefahr bringendes Berühren gesichert oder durch andere Schutzeinrichtungen stillgesetzt sind; erforderlichenfalls müssen auch stillgesetzte Werkzeuge gegen Gefahr bringendes Berühren gesichert sein.
(9) Rotierende Werkzeuge von Arbeitsmitteln müssen dem glatten, nicht unterbrochenen Rotationskörper soweit als möglich entsprechen. Werkzeugträger müssen aus zähem Werkstoff hergestellt sein. Bei zusammengesetzten Werkzeugen müssen deren Teile formschlüssig befestigt sein.
(10) Können beim Betrieb von Arbeitsmitteln durch den Arbeitsvorgang entstehende Späne, Splitter oder ähnliche Teile wegfliegen und dadurch Gefahren für die Dienstnehmer entstehen, müssen die Arbeitsmittel soweit als möglich mit Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen oder sonstigen Schutzeinrichtungen, wie Schutzhauben, Schutzfenstern, Absauganlagen oder Rückschlagsicherungen, ausgestattet sein. Wenn bei der Bearbeitung von Werkstücken Teile weggeschleudert werden, die zu einer Gefährdung von Dienstnehmern führen können und Verdeckungen und Verkleidungen aus technischen Gründen nicht möglich sind, sind andere Maßnahmen wie Umwehrungen oder räumliche Trennung zu treffen.
(11) Die obigen Bestimmungen gelten nicht für Milchseparatoren, Spinnzentrifugen, Zentrifugen mit geschlossenem Gehäuse zum Reinigen von Öl und ähnlichen Stoffen sowie für Laboratoriumszentrifugen mit einem lichten Trommeldurchmesser bis 300 mm und Becherzentrifugen mit einer aufgenommenen Leistung des Antriebsmotors von höchstens 500 Watt.
Paragraph 46,
Ein- und Ausschaltvorrichtungen
(1) Arbeitsmittel müssen für sich allein durch sicher wirkende Vorrichtungen ein- und auszuschalten sein. Bei Einzelantrieb durch einen Elektromotor gilt auch der Schalter für den Motor als Vorrichtung für das Ein- und Ausschalten; bei Antrieben anderer Art muss das Ein- und Ausschalten durch eine Kupplung oder andere geeignete Einrichtungen erfolgen. Für mehrere Arbeitsmittel, die zu einer gemeinsamen Anlage verbunden sind, gilt dies nur für die Gesamtanlage. Können Arbeitsmittel der Gesamtanlage auch einzeln betrieben werden, müssen sie überdies auch für sich allein ein- und auszuschalten sein.
(2) Betätigungseinrichtungen von Vorrichtungen nach Absatz eins, müssen vom Arbeitsplatz der die Arbeitsmittel bedienenden Dienstnehmer leicht und gefahrlos zu betätigen sein; sie müssen ferner so angeordnet und gestaltet sein oder gesichert werden, dass ein unbeabsichtigtes Betätigen vermieden ist.
(3) Bei Arbeitsmitteln muss deutlich angegeben sein, in welcher Schaltstellung sie ein- oder ausgeschaltet bzw. mit welcher Vorrichtung sie ein- oder auszuschalten sind. Wenn nicht erkennbar ist, ob Arbeitsmittel ein- oder ausgeschaltet sind und dadurch Gefahren für die Dienstnehmer entstehen können, müssen Einrichtungen, wie Kontrolllampen, vorhanden sein, die den Schaltzustand anzeigen. Einschaltvorrichtungen und Ausschaltvorrichtungen müssen in ihrer Farbe wesentlich voneinander verschieden sein.
(4) Notausschaltvorrichtungen müssen selbsthaltend, auffallend rot und gelb unterlegt gekennzeichnet und so gestaltet und angeordnet sein, dass sie leicht, schnell und gefahrlos betätigt werden können. Durch Entriegeln oder Zurückführen von Notausschaltvorrichtungen in die Ausgangsstellung darf ein Anlaufen des Arbeitsmittels nicht erfolgen. Not-Aus-Taster müssen pilzförmig gestaltet sein. Andere Schaltvorrichtungen müssen sich von Notausschaltvorrichtungen deutlich unterscheiden. Rote, pilzförmige Taster dürfen nur bei Notausschaltvorrichtungen verwendet werden.
(5) Eine gemeinsame Ein- und Ausschaltvorrichtung für mehrere Arbeitsmittel ist zulässig, wenn die Durchführung von Arbeiten an diesen Arbeitsmitteln während des Betriebes nicht erforderlich ist und diese einen gemeinsamen Antrieb haben oder ineinander greifende Arbeitsvorgänge ausführen. Für solche Maschinen muss jedoch überdies in jedem Betriebsraum eine ausreichende Zahl von leicht erkennbaren und schnell erreichbaren Notausschaltvorrichtungen, wie Abschaltleinen oder Schaltleisten, vorhanden sein.
(6) An größeren, unübersichtlichen oder programmgesteuerten Arbeitsmitteln muss eine ausreichende Zahl von Notausschaltvorrichtungen vorhanden sein. Besitzen solche Arbeitsmittel zentrale Stellen, von denen sie aus überblickt oder durch besondere Einrichtungen überwacht werden können, muss jedenfalls auch an diesen Stellen eine Notausschaltvorrichtung vorhanden sein. Wenn durch den Anlauf eines größeren, unübersichtlichen oder programmgesteuerten Arbeitsmittels eine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmern entstehen kann, ist eine optische oder akustische Warneinrichtung vorzusehen, um vor dem Anlauf des Arbeitsmittels zu warnen.
(7) Arbeitsmittel, die für die Bedienung durch mehrere Personen eingerichtet sind, müssen von jedem Bedienungsplatz aus durch Notausschaltvorrichtungen auszuschalten sein. Das Einschalten solcher Arbeitsmittel von einer zentralen Stelle aus darf nur dann möglich sein, wenn von dieser Stelle die einzelnen Bedienungsplätze überblickt werden können bzw. wenn durch Signale von den Bedienungsplätzen angezeigt werden kann, dass ein Einschalten gefahrlos möglich ist.
(8) Einschaltvorrichtungen von Arbeitsmitteln nach den Absatz 5 bis 7 müssen so ausgebildet sein, dass ein Einschalten erst nach Entriegeln der betätigten Notausschaltvorrichtung möglich ist. Das Einschalten und erforderlichenfalls auch das Ausschalten dieser Arbeitsmittel muss durch ein akustisches Warnsignal, gegebenenfalls verbunden mit einem optischen Warnsignal, angekündigt werden können.
(9) Durch das Betätigen von Notausschaltvorrichtungen dürfen Schutzeinrichtungen nicht unwirksam werden und Gefahr bringende Werkzeug- und Werkstückbewegungen nicht ausgelöst werden können.
(10) Arbeitsmittel, die bei der Verwendung mit der Hand gehalten werden, müssen ohne Loslassen der Handgriffe ein- und ausgeschaltet werden können oder beim Loslassen der Handgriffe selbsttätig ausschalten.
(11) Bewegungen von Arbeitsmitteln oder Teilen von Arbeitsmitteln, die betriebsmäßig durch selbsttätig wirkende Ausschaltvorrichtungen (Betriebsendschalter) stillgesetzt werden, müssen, wenn bei Ausfall dieser Vorrichtungen Gefahren für Dienstnehmer entstehen können, durch zusätzliche, selbsttätig wirkende Vorrichtungen (Notendschalter) ausgeschaltet und, wenn erforderlich, auch abgebremst werden. Ein Wiedereinschalten nach Ansprechen dieser zusätzlichen, selbsttätig wirkenden Vorrichtungen darf nur von Hand aus möglich sein.
Paragraph 47,
Standplätze, Aufstiege
(1) An Arbeitsmitteln angebrachte Standplätze, bei denen ein Absturz aus mehr als 1 m Höhe möglich ist, müssen durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen, wenn ein Absturz aus mehr als 2 m möglich ist, auch durch Fußleisten gesichert sein. Dies gilt nicht für auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände.
(2) An ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln darf die unterste Trittfläche eines Aufstieges nicht höher als 40 cm und an nicht ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln nicht höher als 60 cm über dem Boden liegen, ausgenommen Aufstiege zu Fahrerplätzen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln, zu denen die unterste Trittfläche maximal 70 cm vom Boden entfernt sein darf. Der Abstand einzelner Trittflächen darf nicht mehr als 30 cm betragen.
(3) Vorübergehend benötigte Standplätze sowie die Auf- oder Abstiege zu diesen müssen in zweckentsprechender Weise und fachgemäß hergestellt sein und verwendet werden; hierbei ist insbesondere auf genügende Festigkeit des verwendeten Materials, eine ausreichende Breite und einen unfallsicheren Belag der Standfläche sowie auf eine ausreichende Standfestigkeit und Kippsicherheit zu achten. Standplätze, die 1 m oder mehr über oder unter dem Fuß- oder Erdboden liegen, müssen gegen Absturz vom oder auf den Standplatz im Sinne des Absatz eins, gesichert sein. Aufgeschichtete Ziegel, aufeinandergestellte Fässer, Kisten, Eimer und ähnliche Gegenstände dürfen für die Herstellung von Standplätzen sowie Auf- und Abstiegen zu diesen nicht verwendet werden.
Paragraph 48,
Feuerungsanlagen
(1) Feuerungsanlagen müssen so eingerichtet sein und betrieben werden, dass Flammenrückschläge und Verpuffungen möglichst vermieden werden. Die Brennstoffzufuhr muss bei Flammenrückschlägen oder im Brandfall durch Brandschutzsicherungen, wie Brandschutzthermostate, gesperrt werden.
(2) Bei Feuerungsanlagen nach Absatz eins,, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, müssen Flammenwächter eingebaut sein, die beim Nichtzünden des vom Brenner erzeugten Brennstoff-Luftgemisches die Brennstoffzufuhr sperren; eine Wiederinbetriebnahme des Brenners darf erst nach ausreichender Durchlüftung des Brennerraumes und der Abgasleitung erfolgen. Solche Feuerungsanlagen, insbesondere Anlagen, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen zentral versorgt werden, müssen von einem leicht und sicher erreichbaren Ort durch deutlich und dauerhaft gekennzeichnete Vorrichtungen außer Betrieb gesetzt werden können.
(3) In Abgasleitungen von Feuerungsanlagen nach Absatz eins, müssen, sofern keine druckfeste Abgasleitung vorhanden ist, Überdrucksicherungen, wie Explosionsklappen, eingebaut sein; diese Sicherungen müssen so gelegen sein oder es sind solche Schutzmaßnahmen zu treffen, dass beim Ansprechen der Sicherungen Dienstnehmer nicht gefährdet werden. Überdrucksicherungen müssen ferner so ausgeführt und gelegen sein, dass sie durch Hitzeeinwirkung nicht unwirksam oder undicht werden können. Dies gilt nicht für Gas-Zentralheizungsanlagen.
(4) Für die Zufuhr der erforderlichen Verbrennungsluft während des Betriebes von Feuerungsanlagen nach Absatz eins, ist zu sorgen.
Paragraph 49,
Leitungen und Armaturen
(1) Leitungen und Armaturen, bei deren Beschädigung oder Undichtheit erhöhte Gefahren auftreten können, müssen geschützt verlegt oder zweckentsprechend gesichert sein.
(2) Leitungen, die in befahrbare Behälter einmünden, müssen verlässlich wirkende Absperrvorrichtungen besitzen oder durch Blindflansche absperrbar sein; in Ausnahmefällen, wie bei großen oder schweren Leitungen, können auch Steckscheiben verwendet werden. Blindflansche und Steckscheiben müssen von außen leicht erkennbar und gegen Einwirkungen der in den Leitungen enthaltenen Stoffe genügend widerstandsfähig sein; auf Steckscheiben muss der höchstzulässige Druck, für den sie geeignet sind, angegeben sein.
(3) Rohrleitungen müssen, wenn durch Verwechseln von Rohrleitungen oder aus sonstigen Gründen eine Gefährdung von Dienstnehmern eintreten kann, bei den Füll-, Verteil- und Entnahmestellen sowie an sonst erforderlichen Stellen im Verlauf der Leitungen unverwechselbar gekennzeichnet sein; eine Kennzeichnung ist auch für einzeln verlegte Rohrleitungen erforderlich, wenn durch deren Inhalt eine Gefährdung von Dienstnehmern eintreten kann. Werden die Rohrleitungen mit Farben gekennzeichnet, müssen die in Rechtsvorschriften oder anerkannten Regeln der Technik für einzelne Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten bestimmten Kennfarben allgemein verwendet werden. Erforderlichenfalls müssen Rohrleitungen mit zusätzlichen Angaben, wie Druck oder Strömungsrichtung, versehen sein.
(4) Abblasevorrichtungen und Ausflussöffnungen von Leitungen und Armaturen müssen so beschaffen und gelegen sein, dass Dienstnehmer durch austretende Stoffe nicht gefährdet werden.
(5) Bei Absperrvorrichtungen, wie Hähnen, Ventilen oder Schiebern, muss erkennbar sein, ob sie geöffnet oder geschlossen sind, wenn durch eine falsche Stellung Gefahren entstehen können.
(6) Bei Leitungen und Armaturen, bei denen die Möglichkeit einer elektrostatischen Aufladung, die zu gefährlichen Entladungsvorgängen führen kann, besteht, müssen Maßnahmen zur gefahrlosen Ableitung dieser Aufladung getroffen sein.
Paragraph 50,
Behälter
(1) Behälter müssen gegen die zu erwartenden mechanischen, chemischen und physikalischen Einwirkungen genügend widerstandsfähig und dicht sein. Schadhafte Behälter sind von der Verwendung auszuschließen. Behälter müssen ausreichend große, erforderlichenfalls verschließbare Öffnungen zum Füllen und Entleeren haben; bei Bedarf müssen auch Öffnungen zum Belüften, Entlüften, Gasaustausch und Entwässern vorhanden sein, so dass Arbeiten mit und an den Behältern gefahrlos vorgenommen werden können.
(2) Behälter müssen, wenn es die Sicherheit erfordert, mit den notwendigen Einstiegs-, Befahr- oder Besichtigungsöffnungen sowie mit Öffnungen zur Probenentnahme ausgestattet sein; die Öffnungen müssen gut zugänglich sein. Die lichte Weite der Einstiegsöffnungen von Behältern, in denen sich Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe gesundheitsgefährdender oder brandgefährlicher Arbeitsstoffe ansammeln können, darf nicht weniger als 60 cm betragen. Befahröffnungen von Behältern, in denen sich die angeführten Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht ansammeln können, müssen eine lichte Weite von mindestens 45 cm aufweisen. Vor senkrechten Einstiegs- und Befahröffnungen muss ein freier Raum mit einer Mindesttiefe von 1 m, oberhalb waagrechter Einstiegs- und Befahröffnungen muss ein freier Raum mit einer Mindesthöhe von 1 m vorhanden sein. Der freie Raum muss das ungehinderte Einsteigen, Aussteigen und Bergen von Personen, erforderlichenfalls auch mit angelegtem Atemschutzgerät, rasch und sicher ermöglichen. Öffnungen zur Probenentnahme und Schaulöcher müssen von einem festen Standplatz aus erreichbar sein. Als Kopf-, Hand- oder Schaulöcher ausgebildete Besichtigungsöffnungen müssen so angeordnet sein, dass besonders beanspruchte oder gefährdete Stellen im Inneren des Behälters überprüft werden können. Einbauten dürfen Arbeiten im Behälter sowie ein rasches und sicheres Bergen von Personen nicht behindern.
(3) Behälter müssen, soweit es die Sicherheit erfordert, mit Kontrolleinrichtungen, wie Manometern, Thermometern, Schaugläsern oder Füllstandanzeigern, ausgerüstet sein oder Anschlussvorrichtungen für diese Einrichtungen besitzen.
(4) Kontrolleinrichtungen nach Absatz 3, müssen im Blickfeld der Dienstnehmer, die sie zu beobachten haben, liegen und ausreichend belichtet oder beleuchtbar sein. Diese Einrichtungen müssen leicht zugänglich sein sowie allenfalls auf ihre richtige Funktionsweise geprüft und leicht gereinigt werden können.
(5) Bei ortsfesten Behältern, bei denen die Möglichkeit einer elektrostatischen Aufladung, die zu gefährlichen Entladungsvorgängen führen kann, besteht, müssen Maßnahmen zur gefahrlosen Ableitung dieser Aufladung getroffen sein.
(6) Schutzumhüllungen von Behältern müssen aus einem Material bestehen, das mit dem Behälterinhalt nicht in gefährlicher Weise reagieren kann.
Paragraph 51,
Silos und Bunker für Schüttgüter und Gärfutter
(1) Silos für Schüttgüter müssen unter Berücksichtigung der Eigenschaften des Schüttgutes so ausgeführt sowie die Füll- und Entleerungsöffnungen so angeordnet und bemessen sein, dass das Schüttgut störungsfrei ein- und auslaufen kann und das Fließen des Schüttgutes mit oder ohne Hilfsmittel gewährleistet ist; nach Möglichkeit sind Rundsilos zu verwenden. Innenliegende Verstrebungen und andere Einbauten, die das Fließen des Schüttgutes behindern, sind möglichst zu vermeiden.
(2) Silos für brennbare Schüttgüter müssen in zumindest brandhemmender Bauweise (F30) hergestellt sein. Silos bis zu einem Füllvolumen von 2 m³ dürfen auch aus nicht brennbaren Materialien ohne nachgewiesenen Brandwiderstand hergestellt sein. Silos mit einem Füllvolumen über 2 m³ dürfen aus nicht brennbaren Materialien hergestellt sein, wenn:
und
(3) Verschlüsse von Füll- und Entleerungsöffnungen sowie Füll- und Entleerungseinrichtungen von Silos für Schüttgüter müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass Dienstnehmer diese Verschlüsse und Einrichtungen gefahrlos bedienen und durch das Schüttgut nicht gefährdet werden können. Der Füllvorgang muss bei Erreichen der zulässigen Füllmenge automatisch unterbrochen werden, wenn das Füllen der Silos nicht beaufsichtigt wird und Dienstnehmer durch Überfüllen gefährdet werden können.
(4) Silos für Schüttgüter, in denen durch die Art der Füllung oder Entleerung ein gefährlicher Über- oder Unterdruck entstehen kann, müssen mit geeigneten Einrichtungen zum Druckausgleich ausgestattet sein.
(5) Einstiegs- und Befahröffnungen in Decken und Wänden von Silos für Schüttgüter müssen gegen unbeabsichtigtes und unbefugtes Öffnen gesichert sein.
(6) Oben begehbare offene Silos für Schüttgüter müssen durch geeignete Schutzmaßnahmen, wie Abschrankungen oder Gitter, auch gegen Abstürzen von Personen in die Silos, insbesondere beim Beseitigen von Störungen, gesichert sein.
(7) Silos, in denen auf Grund der Eigenschaften des Schüttgutes die Gefahr von Staubexplosionen besteht, müssen so beschaffen sein, dass Dienstnehmer durch Staubexplosionen nicht gefährdet werden können, wie beispielsweise durch Anordnung von Druckentlastungsflächen im Bereich der Silodecke oder der Silolaternen und druckstoßfeste Ausführung des Silos für den reduzierten Explosionsdruck. Eine Flammen- oder Explosionsübertragung vom Silo auf gefährdete Bauteile ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.
(8) Für Silos mit Gärfutter gilt Folgendes:
(9) Die Absatz eins bis 7 gelten sinngemäß auch für Bunker für Schüttgüter. Paragraph 50, Absatz eins und 3 und soweit wie möglich auch Absatz 5, sind sinngemäß auf Silos und Bunker für Schüttgüter anzuwenden.
Paragraph 52,
Gülle- und Jauchegruben
(1) Offene Gülle- und Jauchegruben sind mit einer mindestens 180 cm hohen Absicherung über dem Bodenniveau (z.B. stehender Bretterzaun oder engmaschiger Gitterzaun) zu versehen. Die Grubenoberkante muss mindestens 30 cm über dem umgebenden Bodenniveau liegen. Die Absicherung ist bei der Entnahme- bzw. Mixeröffnung mit einer versperrbaren Tür auszustatten. Im Bereich der Tür ist eine Aufstiegshilfe anzuordnen, welche bis zur Grubensohle reicht. Deren Anhaltestange muss bis 1 m über die Grubenoberkante geführt werden. Ein fest montiertes Ansaugrohr mit einer Anschlussstelle außerhalb der Absicherung ist anzubringen.
(2) Bei Gülle- und Jauchegruben mit Massivdecken mit mehr als 50 m³ Inhalt sind an zwei gegenüberliegenden Stellen mindestens 60 x 60 cm große Entlüftungs- bzw. Einstiegsöffnungen vorzusehen. Diese Öffnungen sind mit Deckeln, welche der Tragkraft der Decke entsprechen (z.B. mit Stahlbetondeckeln, Stahlgittern, Stahlblechen oder zusammenhängenden Holzpfosten), zu versehen. Im geöffneten Zustand ist eine geeignete Absturzsicherung (z.B. mit einsteckbaren Geländern und Abdeckgittern) für Personen vorzusehen.
(3) Der Güllekanal ist bei Güllegruben mit einer gasdichten Absperrvorrichtung (Absperrschieber, Schachtsyphon mit Tauchzunge oder 45° Bogen) auszustatten.
Paragraph 53,
Beschaffenheit von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten oder Dienstnehmern
(1) Für Hebebühnen, Hubtische und kraftbetriebene Anpassrampen gilt Folgendes:
(2) Für Arbeitskörbe und Hubarbeitsbühnen gilt Folgendes:
(3) Werden Arbeitskörbe mit Hubstaplern gehoben, gilt zusätzlich zu Absatz 2 :,
(4) Werden Arbeitskörbe mit Kranen gehoben, gilt zusätzlich zu Absatz 2 :,
(5) Werden Arbeitskörbe mit Traktoren mit Frontlader (Paragraph 22, Absatz 5,) gehoben, gilt zusätzlich zu Absatz 2 :,
Paragraph 54,
Beschaffenheit von selbstfahrenden
Arbeitsmitteln
(1) Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit mitfahrenden Dienstnehmern sind unter tatsächlichen Einsatzbedingungen die Risiken aus einem Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels durch eine der folgenden Maßnahmen zu begrenzen:
(2) Schutzeinrichtungen nach Absatz eins, können Bestandteil des Arbeitsmittels sein. Besteht die Gefahr, dass mitfahrende Dienstnehmer bei einem Überrollen oder Kippen zwischen den Teilen des Arbeitsmittels und dem Boden gequetscht werden, ist zusätzlich zu den Schutzeinrichtungen des Absatz eins, ein Rückhaltesystem einzubauen. Schutzeinrichtungen nach Absatz eins, sind nicht erforderlich, sofern das Arbeitsmittel während der Benutzung stabilisiert wird oder wenn ein Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels auf Grund der Bauart unmöglich ist.
(3) Hubstapler mit aufsitzenden Dienstnehmern sind mit einer der folgenden Schutzeinrichtungen gegen die Gefährdung der Dienstnehmer bei Überrollen oder Kippen des Hubstaplers auszustatten:
(4) Absatz 3, gilt nicht, wenn ein Überrollen oder Kippen konstruktionsbedingt oder auf Grund der tatsächlichen Einsatzbedingungen auszuschließen ist.
(5) Selbstfahrende Arbeitsmittel mit mitfahrenden Dienstnehmern müssen so ausgerüstet sein, dass die Gefahren für die Dienstnehmer während des Transportes möglichst gering sind. Dies gilt insbesondere für die Risiken eines Kontaktes der Dienstnehmer mit Rädern oder Ketten und eines Einklemmens durch diese. Fahrerstände und Fahrersitze müssen so angeordnet sein, dass die Lenker bei Zusammenstößen geschützt sind. Standflächen von Fahrerständen müssen gleitsicher sein.
(6) Wenn die Gefahr besteht, dass Lenker oder mitfahrende Dienstnehmer bei einem Überrollen oder Kippen zwischen Teilen des selbstfahrenden Arbeitsmittels und dem Boden gequetscht werden, so ist ein Rückhaltesystem für die Lenker bzw. die mitfahrenden Dienstnehmer einzubauen.
(7) Selbstfahrende Arbeitsmittel, bei denen die direkte Sicht des Fahrers nicht ausreicht, um die Sicherheit von Dienstnehmern zu gewährleisten, müssen mit Hilfsvorrichtungen zur Verbesserung der Sicht ausgestattet werden.
(8) Lenkerplätze von selbstfahrenden Arbeitsmitteln, die ausschließlich oder vorwiegend für den Einsatz im Freien bestimmt sind, müssen sich, soweit dies auf Grund der Einsatzbedingungen oder Arbeitsweise erforderlich ist, in einem geschlossenen Lenkerhaus befinden. Das Lenkerhaus muss mit Einrichtungen zum Beheizen und Belüften ausgerüstet sein.
(9) Selbstfahrende Arbeitsmittel, die nicht den Kraftfahrvorschriften unterliegen, müssen über eine feststellbare Bremseinrichtung sowie eine akustische Warnvorrichtung verfügen. Selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen schienengebundene selbstfahrende Arbeitsmittel, müssen über eine geeignete Lenkvorrichtung verfügen. Sofern es die Sicherheit der Dienstnehmer erfordert, sind sie überdies mit einer leicht zugänglichen oder automatisch auslösenden Not-Stopp-Vorrichtung auszustatten. Bei Verwendung in nicht ausreichend beleuchteten Bereichen müssen sie überdies über eine Einrichtung zur Ausleuchtung der Fahrbahn und über Einrichtungen verfügen, die das Ausmaß der Fahrzeuge erkennen lassen.
(10) Auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln dürfen Dienstnehmer nur ständig mitfahren, wenn für sie geeignete Beifahrersitze vorhanden sind. Werden nur gelegentlich Dienstnehmer auf kurzen Fahrtstrecken mitgenommen, müssen geeignete Standflächen und Anhaltevorrichtungen vorhanden sein.
(11) Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit Lenkerstand, muss bei Verlassen des Lenkerstandes der Antrieb des Arbeitsmittels zwangsläufig unterbrochen werden und die Bremsanlage selbsttätig zur Wirkung kommen. Beim Wiederbetreten des Lenkerstandes darf sich der Antrieb des Arbeitsmittels nicht selbstständig einschalten.
(12) Selbstfahrende schienengebundene Arbeitsmittel müssen mit Vorrichtungen versehen sein, durch welche die Folgen eines Zusammenstoßes bei gleichzeitiger Bewegung mehrerer schienengebundener Arbeitsmittel verringert werden, wie z.B. durch Puffer.
(13) Wenn durch ein plötzliches Blockieren von Kraftübertragungseinrichtungen, wie beispielsweise Kardanwellen, zwischen selbstfahrenden Arbeitsmitteln und ihren Zusatzausrüstungen oder Anhängern Dienstnehmer gefährdet werden können, so sind diese Arbeitsmittel so auszurüsten oder umzugestalten (z.B. Rutschkupplung), dass ein Blockieren der Kraftübertragungseinrichtungen verhindert wird. Wenn dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, sind andere geeignete Schutzeinrichtungen vorzusehen, um gefährliche Folgen für Dienstnehmer zu verhindern.
(14) Wenn Kraftübertragungseinrichtungen auf dem Boden schleifen und dadurch verschmutzt oder beschädigt werden können, sind Aufhängevorrichtungen vorzusehen.
(15) Auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln zum Heben und Transport von Lasten, wie Hubstapler, muss die Tragfähigkeit, gegebenenfalls für verschiedene Lastschwerpunktsabstände bzw. verschiedenen Hubhöhen von Lasten, deutlich sichtbar angeschrieben sein.
(16) Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit kraftbetriebener Hubvorrichtung wie Hubstapler, muss die oberste und unterste Stellung der Hubvorrichtung durch zwangsläufig wirkende Einrichtungen begrenzt sein. Für die unterste Stellung ist eine solche Einrichtung nicht erforderlich, wenn das Senken ohne Kraftantrieb erfolgt. Besteht die Möglichkeit, dass Lenker beim Stapelvorgang durch herabfallende Güter gefährdet werden, muss der Lenkerplatz entsprechend gesichert sein.
(17) Ferngesteuerte selbstfahrende Arbeitsmittel müssen mit einer Einrichtung ausgestattet sein, die gewährleistet, dass sie automatisch anhalten, wenn sie aus dem Kontrollbereich der Fernsteuerung herausfahren. Wenn ferngesteuerte selbstfahrende Arbeitsmittel unter normalen Einsatzbedingungen mit Dienstnehmern zusammenstoßen oder diese einklemmen können, sind sie mit entsprechenden Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen auszurüsten, ausgenommen solche ferngesteuerte selbstfahrende Arbeitsmittel, die mit einer Einrichtung ausgestattet sind, die gewährleistet, dass sie vor einem Hindernis selbsttätig anhalten, wie z.B. Überwachung des Fahrweges des Fahrzeuges mit Sensoren.
(18) Selbstfahrende Arbeitsmittel müssen eine Sicherung gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte besitzen.
(19) Für die Beschaffenheit von Baggern und Radladern zum Heben von Einzellasten gilt Paragraph 145, Absatz eins bis 5 BauV.
Paragraph 55,
Beschaffenheit von Türen und Toren
(1) Für das Bewegen von Toren müssen außen und innen geeignete Einrichtungen angebracht sein. Bei Torblättern, die durch Windangriff oder sonstige Einflüsse bewegt werden können, muss eine unbeabsichtigte Schließbewegung durch eine Feststelleinrichtung verhindert sein. Torblätter, die nach oben öffnen, müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die verhindern, dass die Torblätter bei Riss oder Bruch eines Tragmittels sowie bei Störungen oder Schäden im Drucksystem von pneumatischen oder hydraulischen Antrieben herabfallen können.
(2) Kraftbetriebene Türen und Tore müssen für Notbetrieb eingerichtet sein; bei Notbetrieb muss ein Gefahr bringendes Wirksamwerden des Kraftantriebes zwangsläufig verhindert sein. Betätigungseinrichtungen für den Kraftantrieb müssen als Tasten ohne Selbsthalteschaltung ausgebildet sein; sie müssen an einer Stelle liegen, von der aus der Verkehr durch die Türen und Tore überblickt werden kann. Tasten ohne Selbsthalteschaltung sind nicht erforderlich, wenn durch andere Schutzmaßnahmen, wie Lichtschranken, Fühlleisten oder Rutschkupplungen, die Bewegung des Tür- oder Torblattes bei Gefährdung von Personen zum Stillstand kommt oder wenn die Schließkraft so gering ist, dass sich dadurch keine Gefährdung von Personen ergibt.
(3) Automatische Türen und Tore müssen durch Schutzmaßnahmen, wie Lichtschranken, Fühlleisten oder Bodenkontaktmatten, gesichert sein, durch die die Bewegung des Tür- oder Torblattes bei Gefährdung von Personen zum Stillstand kommt. Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich, wenn die Geschwindigkeit des Tür- oder Torblattes und die Schließkraft so gering sind, dass sich dadurch keine Gefährdung von Personen ergibt. Automatische Türen müssen im Notfall selbsttätig öffnen oder von Hand aus leicht zu öffnen sein.
Paragraph 56,
Beschaffenheit von Fahrtreppen und Fahrsteigen
(1) Fahrtreppen und Fahrsteige müssen so ausgebildet sein, dass keine Quetsch- oder Scherstellen auftreten. Sie müssen beidseitig Handläufe besitzen, die sich annähernd mit der gleichen Geschwindigkeit bewegen wie die Stufen und Steige. Bei Stromausfall sowie bei Auftreten von Gebrechen, wie Bruch eines Tragmittels, muss die Fahrbewegung selbsttätig zum Stillstand kommen. Fahrtreppen und Fahrsteige müssen unabhängig von der Fahrtrichtung bei Stromausfall durch eine Bremse selbsttätig zum Stillstand gebracht und festgehalten werden.
(2) An jedem Ende von Fahrtreppen und Fahrsteigen muss eine leicht zugängliche und als solche bezeichnete Notausschaltvorrichtung angebracht sein, die gegen unbeabsichtigtes Betätigen geschützt sein muss.
Paragraph 57,
Beschaffenheit von Schleifmaschinen
(1) Schutzverdeckungen, wie Schutzhauben oder Schutzringe, müssen so bemessen und befestigt sein, dass sie bei einem eventuellen Bruch des Schleifwerkzeuges auftretenden Beanspruchungen standhalten und Bruchstücke sicher auffangen können. Schutzverdeckungen dürfen nur den für die Arbeit benötigten Teil des Schleifwerkzeuges freilassen.
(2) Bei ortsfesten Schleifmaschinen für maximale Umfangsgeschwindigkeiten von 100 m/s oder mehr und bei Trennschleifmaschinen von 125 m/s oder mehr müssen die Schleifwerkzeuge und das Werkstück zur Gänze verdeckt sein.
(3) Ständerschleifmaschinen müssen über eine geeignete, nachstellbare Werkstückauflage verfügen.
(4) Bei Flachschleifmaschinen mit elektromagnetischer Spannvorrichtung und maschinellem Vorschub darf der Vorschubantrieb nur nach dem Einschalten des Magnetstromes eingerückt werden können. Die Einschaltstellung muss bei elektromagnetischen Spannvorrichtungen durch eine Signallampe, bei permanent magnetischen Spannvorrichtungen durch eine Sichtmarke erkennbar sein.
Paragraph 58,
Beschaffenheit von Pressen und Stanzen
(1) Pressen und Stanzen, bei denen nach ihrer Bauart ein Arbeiten mit Einzelhub möglich ist, müssen eine Sicherung gegen einen unbeabsichtigten zweiten Stempelniedergang bei längerer Betätigung der Einrückvorrichtung haben (Nachschlagsicherung).
(2) Pressen und Stanzen dürfen sich nur mit einem besonderen Gerät von Einzelhub auf Dauerhub und von Handauf Fußeinrückung umschalten lassen.
Paragraph 59,
Beschaffenheit von Kompressoren
(1) Jede Druckstufe eines Kompressors muss mit einem Druckmesser mit Höchstdruckmarke und mit einer Sicherheitseinrichtung, die eine unzulässige Drucksteigerung verhindert, ausgerüstet sein. Besteht eine Druckstufe aus mehreren Zylindern, so muss für jeden Zylinder ein Druckmesser und eine Sicherheitseinrichtung vorhanden sein, wenn die einzelnen Zylinder für sich betriebsmäßig abgeschaltet werden können.
(2) Für Kompressoren, die mit Druckbehältern, an denen die vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen angebracht sind, in Verbindung stehen, sind Sicherheitseinrichtungen nach Absatz eins, dann nicht erforderlich, wenn sich zwischen Kompressor und Behälter keine Absperrvorrichtung befindet.
(3) Die Absatz eins und 2 gelten nicht für Kompressoren für Kälteanlagen. Für Kälteanlagen sind die Bestimmungen der Kälteanlagenverordnung anzuwenden.
Paragraph 60,
Beschaffenheit von Geräten für autogenes Schweißen,
Schneiden und verwandte
Verfahren
(1) Für Geräte für autogenes Schweißen und Schneiden und verwandte Verfahren gilt Folgendes:
(2) Für Geräte mit Acetylen als Brenngas gilt zusätzlich zu Absatz eins, Folgendes:
Paragraph 61,
Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten
Jedes Bolzensetzgerät muss entweder mit einem Beschuss- bzw. Typenprüfzeichen nach der Beschussverordnung 1999 gekennzeichnet sein oder, wenn es vor dem 24. Juni 1989 erstmalig zur Verfügung gestellt wurde, mit dem ÖNORM-Zeichen.
Abschnitt 5
Schlussbestimmungen
Paragraph 62,
Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Paragraph 63,
Umgesetzte EG-Richtlinien
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Paragraph 64,
Übergangsbestimmungen
(1) Silos für Gärfutter gemäß Paragraph 51, Absatz 8,, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden und deren vorhandene Ausführung nicht dem Paragraph 51, Absatz 8, Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 5, Litera b, entspricht, dürfen weiterhin genutzt werden.
(2) Bei Hochsitzleitern für den Jagdbetrieb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 4, sind Einkerbungen im Holz als zusätzliche Sprossensicherung nur innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung zulässig.
Anlage 1
Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen (Paragraph 3, Absatz eins,)
Anlage 2
Sicherheitsabstände