Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

6500/12–0

Titel

NÖ Kormoran- und Graureiherverordnung

Ausgabedatum

07.11.2003

Ausordnungsdatum

14.07.2008

Text

 

NÖ Kormoran- und Graureiherverordnung

 

6500/12–0

Stammverordnung

92/03

2003-11-07

 

Blatt 1-3

Ausgegeben am
07.11.2003

Jahrgang 2003
92. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 14. Oktober 2003 aufgrund des Paragraph 3, Absatz 6, des NÖ Jagdgesetzes 1974, Landesgesetzblatt 6500–17 , verordnet:

NÖ Kormoran- und Graureiherverordnung

Niederösterreichische Landesregierung:
Landesrat
Plank

Paragraph eins,

Geltungsbereich und Ziel

(1) Die Verordnung gilt für folgendes Wild:

* Kormoran (Phalacrocorax carbo sinensis),

* Graureiher (Ardea cinerea).

(2) Ziel dieser Verordnung ist die landesweit einheitliche und koordinierte Abwendung von erheblichen Schäden an Fischereigebieten und Gewässern sowie der Schutz der heimischen wildlebenden Tierwelt

  1. Ziffer eins
    vorrangig durch Vertreibung der in Absatz eins, angeführten Vogelarten aus fischökologisch besonders sensiblen Gewässerabschnitten und von fischereiwirtschaftlich bedeutsamen Anlagen,

  1. Ziffer 2
    nachrangig durch Bejagung, vor allem an den Orten der Nahrungsaufnahme,

  1. Ziffer 3
    unter gleichzeitiger Festlegung

* von ausschließlichen Vertreibungs- und Bejagungsbereichen,

* von ausschließlichen Vertreibungs- und Bejagungszeiten,

* einer Einschränkung der Bejagungsintensität und

* von Meldepflichten

(3) Soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, sind die Regelungen des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500, und der NÖ Jagdverordnung, LGBl. 6500/1, anzuwenden.

Paragraph 2,

Vertreibungsbereiche, Bejagungsbereiche

(1) Zur Abwendung erheblicher Schäden am Fischbestand und zum Schutz der wildlebenden heimischen Tierwelt dürfen

* Kormorane ausschließlich in den in Absatz 2,

definierten Bereichen und

* Graureiher ausschließlich in den in Absatz 3,

definierten Bereichen

vorrangig vertrieben werden. Dafür dürfen nur optische und akustische Hilfsmittel verwendet werden.

(2) Nachrangig dürfen Kormorane zur nachhaltigen Verstärkung der Wirkung von Maßnahmen nach Absatz eins, nur in geringen Mengen bejagt werden, wobei der Fang nicht gestattet ist:

  1. Ziffer eins
    im unmittelbaren Bereich folgender Gewässerabschnitte einschließlich der dort gelegenen Grundwasserseen vom 1. Oktober bis 15. März:

* Ybbs (der gesamte Oberlauf bis zu jenem Punkt, an
dem die Verwaltungsbezirksgrenzen Amstetten, Melk und Scheibbs zusammentreffen, einschließlich aller Zubringer),

* Erlauf (der gesamte Oberlauf bis zur Wehranlage im Gebiet der Gemeinde Golling, einschließlich aller Zubringer),

* Melk (der gesamte Oberlauf bis zur Autobahnbrücke der A1, einschließlich aller Zubringer),

* Pielach (der gesamte Oberlauf bis zur Verwaltungsbezirksgrenze Melk-St. Pölten, einschließlich aller Zubringer),

* Traisen (der gesamte Oberlauf bis zur Eisenbahnbrücke in Traismauer, einschließlich aller Zubringer),

* Triesting (der gesamte Oberlauf bis zur Straßenbrücke der B 210 in Oberwaltersdorf, einschließlich aller Zubringer),

* Fischa (der gesamte Oberlauf bis zur Straßenbrücke
der B 10 in Schwadorf, einschließlich aller Zubringer),

* Warme Fischa (von der Einmündung des Kehrbaches bis zur Mündung in die Leitha),

* Schwarza (der gesamte Oberlauf bis zur Mündung in die Leitha, einschließlich aller Zubringer),

* Pitten (der gesamte Oberlauf bis zur Mündung in die Leitha, einschließlich aller Zubringer),

* Thaya (der gesamte Oberlauf bis zum Austritt auf
tschechisches Staatsgebiet im Bereich der Gemeinde Drosendorf),

* Kamp (der gesamte Oberlauf bis zur Verwaltungsbezirksgrenze Krems-Tulln, einschließlich aller Zubringer),

* Krems (der gesamte Oberlauf bis zur nördlichen
Gemeindegrenze der Stadt Krems an der Donau, einschließlich aller Zubringer).

  1. Ziffer 2
    im unmittelbaren Bereich folgender Gewässerabschnitte vom 15. März bis 30. April:

* Fischa (von der Wehranlage des Elektrizitätswerkes
Polsterer in Enzersdorf an der Fischa bis zur Grenze des Nationalparks Donau- Auen),

* Schwechat (von der Eisenbahnbrücke in Schwechat bis zur Grenze des Nationalparks Donau-Auen).

  1. Ziffer 3
    im unmittelbaren Bereich von Fischzuchtanlagen oder Teichwirtschaften vom 1. August bis 30. April.

(3) Nachrangig dürfen Graureiher zur nachhaltigen Verstärkung der Wirkung von Maßnahmen nach Absatz eins, nur in geringen Mengen bejagd werden, wobei der Fang nicht gestattet ist:

im unmittelbaren Bereich von Fischteichen und sonstigen Fischzuchtanlagen sowie von Bächen, die der Aufzucht von Brütlingen und Jungfischen dienen, vom 16. August bis 31. Jänner.

(4) Bäche im Sinne des Absatz 3, sind dauernd oder zeitweise wasserführende Fließgewässer mit einer vom Niederschlag unabhängigen Wasserführung und einer Mittelwasserspiegelbreite bis 5 Meter.

Paragraph 3,

Meldepflichten

(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat

* jeden getätigten Abschuss von Kormoranen oder

Graureihern unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde jedenfalls unter Angabe des Erlegungsortes und -zeitpunktes zu melden,

* erlegte Kormorane oder Graureiher tunlichst bei

einer in der Anlage angeführten Übernahmestelle unter Angabe von näheren Umständen der Erlegung für wissenschaftliche Untersuchungen zum Zwecke der Forschung abzuliefern.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über die Anwendung dieser Verordnung jährlich an die Landesregierung bis 15. Mai einen Bericht zu erstatten.

Paragraph 4,

Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2008 außer Kraft.

              

Anlage

Kormoran- und Graureiherübernahmestellen

 


Otmar Gassner
Hauptstraße 18
3170 Hainfeld


Hermann Gerstenmayer
Kremser Straße 5
3494 Gedersdorf

  


Hans Herzog
Kremser Straße 11
3130 Herzogenburg


Karl List
Hauptplatz 8
3281 Oberndorf an der Melk

  


Robert Maurer
3580 Mödring 36


DI Hans Reuscher
Untertriesting 46
2572 Kaumberg

  


Hans Vogler
Vivenotgasse 19-21
1121 Wien oder St. Marx
Fleischzentrum Nr. 19
1030 Wien


Helga Waxenegger
Marktplatz 7
3371 Neumarkt an der Ybbs

  


Friedrich Wolf
Rosenfeld 14
3390 Melk