Titel
SYNDIKATSVERTRAG ÜBER DIE ERRICHTUNG UND DEN BETRIEB DES MARCHFELDKANALSYSTEMS
Text
SYNDIKATSVERTRAG ÜBER DIE ERRICHTUNG UND DEN BETRIEB DES MARCHFELDKANALSYSTEMS |
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6960–0 | Stammfassung | 123/85 | 1985-12-09 |
| Blatt 1, 2 |
6960–1 | 1. Änderung | 90/90 | 1990-08-29 |
| Blatt 1, 2 |
6960–2 | 2. Änderung | 87/03 | 2003-10-03 |
| Blatt 1, 2 |
Ausgegeben am 03.10.2003 | Jahrgang 2003 87. Stück |
Der Landeshauptmann von Niederösterreich verlautbart gemäß Art. 44 Abs. 1 der NÖ Landesverfassung 1979, LGBl. 0001–12Der Landeshauptmann von Niederösterreich verlautbart gemäß Artikel 44, Absatz eins, der NÖ Landesverfassung 1979, Landesgesetzblatt 0001–12
Vereinbarung
gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich mit der der Syndikatsvertrag zwischen der Republik Österreich (Bund) und dem Land Niederösterreich betreffend die Errichtung und den Betrieb eines Marchfeldkanalsystems geändert und ergänzt wird gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich mit der der Syndikatsvertrag zwischen der Republik Österreich (Bund) und dem Land Niederösterreich betreffend die Errichtung und den Betrieb eines Marchfeldkanalsystems geändert und ergänzt wird
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann – in der Folge Vertragsparteien genannt –, schließen in Abänderung und Ergänzung des Syndikatsvertrages zwischen der Republik Österreich (Bund) und dem Land Niederösterreich betreffend die Errichtung und den Betrieb eines Marchfeldkanalsystems vom 19. September 1985, BGBl. Nr. 508, geändert und ergänzt am 12. April 1990, BGBl. Nr. 494, sowie LGBl. 6960–1 – in der Folge Syndikatsvertrag genannt –, die nachstehende Vereinbarung:Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann – in der Folge Vertragsparteien genannt –, schließen in Abänderung und Ergänzung des Syndikatsvertrages zwischen der Republik Österreich (Bund) und dem Land Niederösterreich betreffend die Errichtung und den Betrieb eines Marchfeldkanalsystems vom 19. September 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 508, geändert und ergänzt am 12. April 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 494, sowie Landesgesetzblatt 6960–1 – in der Folge Syndikatsvertrag genannt –, die nachstehende Vereinbarung:
Artikel I
Der Syndikatsvertrag wird wie folgt geändert:
Punkt 4 letzter Satz wird durch folgenden Satz ersetzt:
Die Punkte 9 und 10 entfallen.
Punkt 11 wird folgender Satz angefügt:
Artikel II
Der Bund wird die bezughabenden Bestimmungen des Marchfeldkanalgesetzes, BGBl. Nr. 507/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002, so ändern, dass sie dem Syndikatsvertrag in der Fassung des Art. I dieser Vereinbarung entsprechen. Desgleichen wird das Land Niederösterreich die Bestimmungen des NÖ Marchfeldkanalgesetzes, LGBl. 6961–1, entsprechend ändern.Der Bund wird die bezughabenden Bestimmungen des Marchfeldkanalgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002,, so ändern, dass sie dem Syndikatsvertrag in der Fassung des Art. römisch eins dieser Vereinbarung entsprechen. Desgleichen wird das Land Niederösterreich die Bestimmungen des NÖ Marchfeldkanalgesetzes, Landesgesetzblatt 6961–1, entsprechend ändern.
Artikel III
(1) Diese Vereinbarung tritt, sobald die nach der Niederösterreichischen Landesverfassung 1979 erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und der Landeshauptmann von Niederösterreich dies dem Bundeskanzler schriftlich mitgeteilt hat sowie die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, rückwirkend mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Der Bundeskanzler wird dem Land Niederösterreich die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 auf Bundesseite mitteilen. (2) Der Bundeskanzler wird dem Land Niederösterreich die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz eins, auf Bundesseite mitteilen.
Artikel IV
(1) Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie und beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt.
(2) Diese Vereinbarung kann nur einvernehmlich gelöst werden.
Der Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 26. Juni 2003 genehmigt, sie ist gemäß ihrem Art. III Abs. 1 am 1. Jänner 2002 in Kraft getreten.Der Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 26. Juni 2003 genehmigt, sie ist gemäß ihrem Art. römisch III Absatz eins, am 1. Jänner 2002 in Kraft getreten.
SYNDIKATSVERTRAG
zwischen der Republik Österreich (Bund), vertreten durch den Bundesminister für Bauten und Technik, und dem Land Niederösterreich betreffend die Errichtung und den Betrieb eines Marchfeldkanalsystems.
Auf der Grundlage der Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich gemäß Art. 15a B–VG zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie zur Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen, BGBl. Nr. 113/1983, legen die Vertragsparteien einvernehmlich fest:Auf der Grundlage der Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich gemäß Artikel 15 a, B–VG zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie zur Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen, Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1983,, legen die Vertragsparteien einvernehmlich fest:
ERRICHTUNG:
Durch Bundesgesetz wird eine Errichtungsgesellschaft Marchfeldkanalsystem – in der Folge Errichtungsgesellschaft genannt – eingerichtet. Ihre Organisation entspricht im großen und ganzen der der “Planungsgesellschaft Marchfeldkanal” gemäß dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 62/1983.Durch Bundesgesetz wird eine Errichtungsgesellschaft Marchfeldkanalsystem – in der Folge Errichtungsgesellschaft genannt – eingerichtet. Ihre Organisation entspricht im großen und ganzen der der “Planungsgesellschaft Marchfeldkanal” gemäß dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 62 aus 1983,.
Der Errichtungsgesellschaft obliegt die Herstellung des Marchfeldkanalsystems, bestehend aus dem Hauptkanal zwischen Langenzersdorf und Deutsch-Wagram, einer Adaptierung des Rußbaches, dem Obersiebenbrunner Kanal zwischen Markgrafneusiedl und Obersiebenbrunn, einer Adaptierung des Stempfelbaches sowie von drei Wasserzuleitungen auf die Hochterrasse, von Versickerungsanlagen und entsprechenden Betriebsgebäuden sowie im Bedarfsfall die Herstellung des Großenzersdorfer Kanals zwischen Deutsch-Wagram und dem Fadenbach und die Adaptierung des Fadenbaches.
Das Marchfeldkanalsystem soll als Mehrzweckprojekt sowohl die wasserwirtschaftliche als auch die landschaftsökologische Grundausstattung des Marchfeldes verbessern.
Die Vertragsparteien gehen von Errichtungskosten in der Höhe von höchstens 2,86 Milliarden Schilling aus, die wie folgt aufzubringen sind:
| Bund
| 45 v.H.
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| Niederösterreich
| 10 v.H.
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| Katastrophenfonds
| 15 v.H.
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| Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds
| 30 v.H.
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Für die Errichtung von drei Wasserzuleitungen auf die Hochterrasse und die Fertigstellung von Versickerungsanlagen stehen im finanziellen Rahmen der Errichtungskosten von 207,844 Millionen Euro ab 1. Jänner 2002 finanzielle Mittel bis zur Höhe von 19,54 Millionen Euro zur Verfügung.
Die vom Bund gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Finanzierung der Planung eines Marchfeldkanals, BGBl. Nr. 62/1983, sowie die vom Land Niederösterreich und von der Niederösterreichischen Siedlungswasserbau Gesellschaft m.b.H. für Zwecke des Marchfeldkanalsystems geleisteten Beträge sind in den Gesamtkosten der Planung und Errichtung enthalten, gemäß Punkt 4 zu finanzieren und einvernehmlich zu kompensieren.Die vom Bund gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Finanzierung der Planung eines Marchfeldkanals, Bundesgesetzblatt Nr. 62 aus 1983,, sowie die vom Land Niederösterreich und von der Niederösterreichischen Siedlungswasserbau Gesellschaft m.b.H. für Zwecke des Marchfeldkanalsystems geleisteten Beträge sind in den Gesamtkosten der Planung und Errichtung enthalten, gemäß Punkt 4 zu finanzieren und einvernehmlich zu kompensieren.
Die jährlichen Beiträge zu den Errichtungskosten sind entsprechend einem von der Errichtungsgesellschaft vorzulegenden Finanzplan gemäß den in Punkt 4 genannten Anteilen aufzubringen. Umschichtungen sind im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich. Die Anteile des Katastrophenfonds werden auf Grundlage des Finanzplanes in jährlichen Tranchen zugezählt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Kosten einer allfällig notwendig werdenden Zwischenfinanzierung zu tragen, falls sie die Leistungen an die Errichtungsgesellschaft nicht zeitgerecht erbringen.
Der Bund verpflichtet sich, den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds durch Bundesgesetz zur Gewährung eines Darlehens an die Errichtungsgesellschaft zu ermächtigen. Das Gesamtdarlehen wird in jährlichen Darlehenstranchen zugesichert, für die jeweils eine Laufzeit von 50 Jahren und eine Verzinsung von 1 v.H. jährlich vorzusehen ist. Die Verzinsung soll mit Zuzählung, die Leistung der Annuitäten mit dem 1. März oder 1. September beginnen, welcher dem 60. Monat nach Zuzählung des letzten Teilbetrages der jeweiligen Darlehenstranche folgt. Im übrigen sollen § 16 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 4 sowie § 19 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 sinngemäß angewendet werden.Der Bund verpflichtet sich, den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds durch Bundesgesetz zur Gewährung eines Darlehens an die Errichtungsgesellschaft zu ermächtigen. Das Gesamtdarlehen wird in jährlichen Darlehenstranchen zugesichert, für die jeweils eine Laufzeit von 50 Jahren und eine Verzinsung von 1 v.H. jährlich vorzusehen ist. Die Verzinsung soll mit Zuzählung, die Leistung der Annuitäten mit dem 1. März oder 1. September beginnen, welcher dem 60. Monat nach Zuzählung des letzten Teilbetrages der jeweiligen Darlehenstranche folgt. Im übrigen sollen Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 4, sowie Paragraph 19, des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 sinngemäß angewendet werden.
Die Rückzahlung und Verzinsung des Darlehens des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds übernimmt die vom Land Niederösterreich gemäß Punkt 12 einzurichtende Betriebsgesellschaft.
Die Vertragsparteien werden dafür sorgen, daß zusammenhängende betriebsfähige Anlagen samt zugehörigen Grundstücken von der Errichtungsgesellschaft auf eine Betriebsgesellschaft übergehen. Der Bund verpflichtet sich, für die Löschung der Errichtungsgesellschaft zu sorgen, wenn sie ihre Aufgaben nach Punkt 2 erfüllt hat. Dies ist bis auf die Errichtung von drei Wasserzuleitungen auf die Hochterrasse mit 1. Jänner 2002 der Fall. Der Bund verpflichtet sich, mit Wirkung des genannten Zeitpunkts sämtliche Rechte und Verpflichtungen der Errichtungsgesellschaft – einschließlich jener aus privatrechtlichen Bindungen – in Form einer Gesamtrechtsnachfolge an die Betriebsgesellschaft zu übertragen. Gleichzeitig verpflichtet sich das Land Niederösterreich zur Übernahme durch die Betriebsgesellschaft.
BETRIEB
Das Land Niederösterreich verpflichtet sich, bis 1. Jänner 1986 eine Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal einzurichten, soferne bis dahin eine für die Einhebung von Interessentenbeiträgen gemäß Punkt 13 erforderliche bundesgesetzliche Regelung geschaffen wird.
Diese Betriebsgesellschaft hat als Rechtsnachfolgerin der Errichtungsgesellschaft im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten die Interessenten zur Deckung der Betriebskosten heranzuziehen. Der Bund verpflichtet sich, ab 1986 bis 2001 eine jährliche Zuwendung von 7,5 Millionen Schilling und ab 2002 bis 2043 eine jährliche Zuwendung von 785.000 Euro an die Betriebsgesellschaft zu leisten.
Der Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal können auch solche umweltverbessernde Aufgaben, die nicht mit dem Betrieb des Marchfeldkanalsystems zusammenhängen, übertragen werden.
14. (entfällt)
Zur Kontrolle der Geschäftsführung der Betriebsgesellschaft ist ein Kuratorium (Aufsichtsrat) zu berufen, dem bis einschließlich 2015 ein vom Bund bestelltes Mitglied anzugehören hat.
AUFLÖSUNG DES VERTRAGES
Dieser Vertrag kann nur einvernehmlich gelöst werden.
Dieser Vertrag wird in zwei Urschriften unterfertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundesministerium für Bauten und Technik und beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt.