Niederösterreich
6961–2
NÖ MARCHFELDKANALGESETZ
18.09.2003
NÖ MARCHFELDKANALGESETZ | |||
| |||
6961–0 | Stammgesetz | 7/86 | 1986-01-17 |
| Blatt 1, 2, 3 | ||
6961–1 | 1. Novelle | 91/90 | 1990-08-29 |
| Blatt 1-4 | ||
6961–2 | 2. Novelle | 81/03 | 2003-09-18 |
| Blatt 1-4 |
Ausgegeben am | Jahrgang 2003 |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 26. Juni 2003 beschlossen:
Änderung des NÖ Marchfeldkanalgesetzes
Artikel I
Das NÖ Marchfeldkanalgesetz, Landesgesetzblatt 6961, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Der Präsident: | |
Die Landeshauptmann-Stellvertreterin: | Der Landesrat: |
Abschnitt I
Betriebsgesellschaft
Paragraph eins,
Allgemeines
Zum Betrieb des Marchfeldkanalsystems wird die Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal – im folgenden Betriebsgesellschaft genannt – eingerichtet. Sie ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Deutsch-Wagram.
Paragraph 2,
Zielsetzung und Aufgaben
(1) Das Marchfeldkanalsystem ist eine wasserwirtschaftliche Mehrzweckanlage, die die wasserwirtschaftliche und landschaftsökologische Grundausstattung des Marchfeldes verbessern soll. Das Marchfeldkanalsystem leitet Donauwasser über den Marchfeldkanal zu und verteilt es über ein Grobnetz bzw. durch Versickerungen. Die Grundausstattung des Marchfeldkanalsystems umfaßt den Hauptkanal zwischen Langenzersdorf und Deutsch- Wagram, eine Adaptierung des Rußbaches, den Obersiebenbrunner Kanal zwischen Markgrafneusiedl und Obersiebenbrunn, eine Adaptierung des Stempfelbaches sowie die Errichtung von drei Wasserzuleitungen auf die Hochterrasse, von Versickerungsanlagen und entsprechenden Betriebsgebäuden sowie im Bedarfsfall die Herstellung des Großenzersdorfer Kanals zwischen Deutsch-Wagram und dem Fadenbach und die Adaptierung des Fadenbaches.
(2) Der Betriebsgesellschaft obliegt der Betrieb, die Wartung und die Erhaltung des Marchfeldkanalsystems sowie nach Auflösung der “Errichtungsgesellschaft Marchfeldkanal” die Planung und die Errichtung der dann noch erforderlichen Bauwerke zur Optimierung der wasserwirtschaftlichen und landschaftsökologischen Nutzung der Grundausstattung einschließlich des Erwerbes der hiefür notwendigen Grundstücke.
(3) Die Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal kann auch Maßnahmen der Wasserwirtschaft und des Umweltschutzes gegen Entgelt für Dritte durchführen.
(4) Zur Erfüllung der in Absatz 2 und Absatz 3, vorgesehenen Aufgaben kann die Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal Unternehmen gründen und sich an Unternehmen beteiligen, die Aufgaben besorgen, deren Erfüllung der Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal gemäß Absatz 2 und Absatz 3, obliegen.
Paragraph 3,
Finanzierung
(1) Die Mittel der Betriebsgesellschaft werden aufgebracht durch:
(2) Die Mittel der Betriebsgesellschaft sind in Verrechnungskreisen zu erfassen. Die Verrechnungskreise haben folgende Geldströme auszuweisen
* Betrieb des Marchfeldkanales
* Maßnahmen der Wasserwirtschaft und des Umweltschutzes
Die Mittel müssen jährlich in den Voranschlägen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, ersichtlich gemacht werden.
Die Verrechnungskreise sind im Jahresabschluß zu konsolidieren. Die Bilanzkonten der Verrechnungskreise sind im jeweiligen Folgejahr gesondert zu eröffnen.
Paragraph 4,
Organisation
Organe der Betriebsgesellschaft sind der Geschäftsführer und das Kuratorium.
Paragraph 5,
Geschäftsführer
(1) Der Geschäftsführer der Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal wird auf Vorschlag des Landes vom Kuratorium auf vier Jahre bestellt.
(2) Die Bestellung gemäß Absatz 1 kann aus wichtigen Gründen jederzeit widerrufen werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Ansprüche aus dem Dienstvertrag werden hiedurch nicht berührt.
(3) Der Geschäftsführer hat jedenfalls einen Mitarbeiter zum Bevollmächtigten (Prokuristen) zu bestimmen. Die Bevollmächtigten (Prokuristen) üben ihre Tätigkeit analog einem Prokuristen gemäß Paragraphen 48, f des Handelsgesetzbuches, dRGBl. 1897, Sitzung 219 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2002, aus.
(4) Die Betriebsgesellschaft wird vom Geschäftsführer vertreten. Bei Verhinderung des Geschäftsführers wird die Betriebsgesellschaft durch den Bevollmächtigten (Prokuristen) vertreten. Im Falle, dass mehr als ein Bevollmächtigter (Prokurist) bestimmt ist, so können die Bevollmächtigten (Prokuristen) die Betriebsgesellschaft nur gemeinsam vertreten.
(5) Die Namen des Geschäftsführers und der Bevollmächtigten (Prokuristen) sind von der Landesregierung im Landesgesetzblatt für das Land Niederösterreich kundzumachen. Diese Verpflichtung zur Kundmachung (Verlautbarung) im Landesgesetzblatt entfällt, wenn die Betriebsgesellschaft ins Firmenbuch eingetragen wurde.
Paragraph 6,
(1) Der Geschäftsführer hat bei der Ausübung seiner Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Über vertrauliche Angaben hat er Stillschweigen zu bewahren; dies gilt ebenso für die Bevollmächtigten (Prokuristen).
(2) Der Geschäftsführer hat dem Kuratorium vierteljährlich über den Gang der Geschäfte und die Lage der Betriebsgesellschaft sowie dem Vorsitzenden des Kuratoriums bei wichtigem Anlaß mündlich oder schriftlich zu berichten. Dem Geschäftsführer obliegt insbesondere auch die jährliche Erstellung von Voranschlägen, die spätestens zwei Monate vor Beginn des Geschäftsjahres dem Kuratorium vorzulegen sind. Die Voranschläge sollen auf Grundlage einer mehrjährigen betrieblichen Vorschaurechnung erstellt werden.
(3) Der Geschäftsführer hat an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen. Das Kuratorium kann den Geschäftsführer von der Teilnahme an seinen Sitzungen zur Gänze oder bei einzelnen Tagesordnungspunkten ausschließen.
Paragraph 7,
Geschäftsordnung und Geschäftseinteilung
Der Geschäftsführer hat zur Regelung der inneren Organisation der Betriebsgesellschaft eine Geschäftsordnung und eine Geschäftseinteilung zu erlassen, die der Genehmigung des Kuratoriums bedarf.
Paragraph 8,
Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht bis einschließlich 2015 aus sechs Mitgliedern, danach aus fünf Mitgliedern. Ihm obliegt die Überwachung der Geschäftsführung des Geschäftsführers.
(2) Fünf Mitglieder des Kuratoriums werden von der Landesregierung bestellt.
(3) Für jedes von der Landesregierung bestellte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied bei zeitweiliger Verhinderung vertritt.
(4) Die Bestellung der Mitglieder des Kuratoriums erfolgt auf vier Jahre. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
(5) Bis einschließlich 2015 wird ein Mitglied des Kuratoriums und dessen Ersatzmitglied vom Bund entsendet.
Paragraph 9,
(1) Die Bestellung eines Mitgliedes des Kuratoriums kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Funktionsausübung.
(2) Die Mitgliedschaft zum Kuratorium endet ferner durch Ablauf der Funktionsperiode, schriftlich erklärten Verzicht oder Tod.
(3) Für ein ausgeschiedenes Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.
(4) Die Mitglieder des Kuratoriums haben bei ihrer Funktionsausübung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes anzuwenden. Über vertrauliche Angaben haben sie Stillschweigen zu bewahren.
Paragraph 10,
(1) Der Vorsitzende des Kuratoriums wird von der Landesregierung aus dessen Mitgliedern bestellt. Zwei weitere Mitglieder sind als Stellvertreter des Vorsitzenden für den Fall seiner zeitweiligen Verhinderung zu bestellen. Die Reihenfolge der Vertretung bestimmt die Landesregierung.
(2) Das Kuratorium hat auf Einladung des Vorsitzenden sooft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber zweimal im Jahr, zusammenzutreten. Auf begründetes schriftliches Verlangen eines Mitgliedes des Kuratoriums oder des Geschäftsführers ist unverzüglich eine Sitzung des Kuratoriums einzuberufen. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach Einberufung stattzufinden.
(3) Die Einladung der Mitglieder hat unter der zuletzt bekanntgegebenen Anschrift sowie unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Wahrung einer angemessenen Frist mit eingeschriebenem oder persönlich zugestelltem Brief oder telegraphisch zu erfolgen. Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind und mindestens bis einschließlich 2015 vier Mitglieder, danach drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit steht dem Vorsitzenden das Dirimierungsrecht zu.
(4) Über die Beratungen und Beschlüsse des Kuratoriums ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und von dem zum Schriftführer bestellten Mitglied des Kuratoriums zu unterfertigen ist. Von diesem Protokoll ist jedem Mitglied und Ersatzmitglied eine Ausfertigung zu übersenden.
Paragraph 11,
(1) Das Kuratorium hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
(2) Willenserklärungen des Kuratoriums sind vom Vorsitzenden abzugeben.
(3) Das Kuratorium kann die Bücher und Schriften der Betriebsgesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, insbesondere die Kassa und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen. Das Kuratorium kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben Sachverständige beauftragen.
(4) Das Kuratorium kann jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Betriebsgesellschaft verlangen.
Paragraph 12,
(1) Dem Kuratorium obliegt, abgesehen von den in Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz eins,, 3 und 4 geregelten Aufgaben,
(2) Folgende Maßnahmen dürfen nur mit Zustimmung des Kuratoriums getroffen werden:
Paragraph 13,
Aufsichtsbehörde
(1) Die Betriebsgesellschaft untersteht der Aufsicht durch die Landesregierung sowie der Kontrolle durch den Landesrechnungshof.
Diesen ist Einsicht in die Gebarung der Gesellschaft zu gewähren sowie Auskünfte auf Anfragen zu erteilen.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat den Jahresabschluss bis zum 30. Juni des nachfolgenden Jahres, allenfalls unter Beziehung eines beeideten Wirtschaftsprüfers nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen und mangels Beanstandungen zu genehmigen.
Paragraph 14,
Abgabenbefreiung
Alle nach diesem Gesetz erforderlichen Ausfertigungen von Schriftstücken der Betriebsgesellschaft sind von Landes- und Gemeindeabgaben befreit.
Abschnitt II
Paragraph 15,
Übergangsbestimmung
Das Kuratorium ist erstmalig innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen.
Paragraph 16,
Geschlechtsneutrale Bezeichnungen
Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise.
Paragraph 17,
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1986 in Kraft.