Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

0011–6

Titel

GESETZ ÜBER DIE FÖRDERUNG DER TÄTIGKEIT DER LANDTAGSKLUBS

Ausgabedatum

21.08.2003

Text

 

GESETZ ÜBER DIE FÖRDERUNG DER TÄTIGKEIT DER LANDTAGSKLUBS

 

0011–0

Stammgesetz

81/75

1975-05-15

 

Blatt 1

0011–1

1. Novelle

112/81

1981-10-08

 

Blatt 1

0011–2

2. Novelle

12/88

1988-02-25

 

Blatt 1

0011–3

3. Novelle

97/96

1996-08-29

 

Blatt 1

0011–4

4. Novelle

91/98

1998-07-23

 

Blatt 1

0011–5

5. Novelle

119/01

2001-10-17

 

Blatt 1

0011–6

6. Novelle

60/03

2003-08-21

 

Blatt 1

Ausgegeben am
21.08.2003

Jahrgang 2003
60. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 17. Juni 2003 beschlossen:

Änderung des Gesetzes über die Förderung der Tätigkeit der Landtagsklubs

Artikel I

Das Gesetz über die Förderung der Tätigkeit der Landtagsklubs, Landesgesetzblatt 0011, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 2, Absatz eins, wird das Zitat “§ 9 des Geschäftsordnungsgesetzes” ersetzt durch das Zitat “§ 14 der Geschäftsordnung – LGO 2001”.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 2, Absatz 2, wird der Ausdruck “€ 2,54 zum 1. Jänner 1997” durch den Ausdruck “€ 2,82 zum 1. Juli 2003” ersetzt.

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 2, erhält der Absatz 3 die Bezeichnung Absatz 4,
    Paragraph 2, Absatz 3, (neu) lautet:

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 2, Absatz 4, (neu) wird die Wortfolge “ihr folgenden Kalenderjahres” durch die Wortfolge “nächsten Quartals” ersetzt und wird folgender Satz angefügt:

  1. Ziffer 5
    Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 3 angefügt:

Artikel II

  1. Ziffer eins
    Landtagsklubs, die nach der Wahl des Landtages von Niederösterreich im Jahr 2003 entstanden sind, haben ab dem 3. Quartal des Jahres 2003 Anspruch auf Förderungen.

  1. Ziffer 2
    Landtagsklubs,

* die am 23. April 2003 bestanden haben und

* für die sich aus Art. römisch eins Ziffer 3 und 4 (Paragraph 2, Absatz 3 und 4) eine Reduktion oder ein Wegfall der Förderungen ergeben würde,

behalten bis zum 31. Dezember 2003 ihren Anspruch auf Förderungen nach der bisherigen Rechtslage. Art. römisch eins Ziffer 2, ist jedoch ab dem 3. Quartal des Jahres 2003 anzuwenden.

  1. Ziffer 3
    Bei der Anweisung der Förderungen für das 3. und 4. Quartal des Jahres 2003 ist das Ergebnis der Wahl des Landtages von Niederösterreich im Jahr 2003 heranzuziehen.

 

Der Präsident:
Freibauer

Der Landeshauptmann:
Pröll

Der Landesrat:
Sobotka

Der Landtag von Niederösterreich hat beschlossen:

Paragraph eins,

(1) Mehr als drei Abgeordnete, die derselben wahlwerbenden Partei angehören, bilden den Landtagsklub dieser Partei.

(2) Mitglieder der Landesregierung gehören dem Landtagsklub jener Partei an, auf deren Wahlvorschlag (Artikel 35, Absatz 2, NÖ LV 1979) sie gewählt wurden.

Paragraph 2,

(1) Den Landtagsklubs gebührt zur Erfüllung der mit ihrer Stellung als Rechtsperson gemäß Paragraph 14, der Geschäftsordnung – LGO 2001, Landesgesetzblatt 0010, verbundenen Verpflichtungen, ihrer parlamentarischen Aufgaben und ihrer politischen Tätigkeit jährlich ein Beitrag. Die Landtagsklubs können für diese Aufgaben auch jene wahlwerbenden Parteien heranziehen, auf deren Wahlvorschlag ihre Mitglieder gewählt wurden.

(2) Der Beitrag gemäß Absatz eins, beträgt € 2,82 zum 1. Juli 2003 je Wahlberechtigten bei der jeweils letzten Landtagswahl. Jeder einzelne Landtagsklub erhält für jede bei der jeweils letzten Landtagswahl erreichte gültige Stimme den Anteil einer bei dieser Wahl abgegebenen gültigen Stimme an diesem Beitrag.

(3) Die Förderung gebührt ab dem der jeweils ersten Sitzung des neugewählten Landtages folgenden Quartal und ist mit Ablauf jenes Quartals nicht mehr zu gewähren, in dem die Voraussetzung des Paragraph eins, wegfällt.

(4) Eine Änderung der Bemessungsgrundlage gemäß Absatz 2, ist mit Beginn des nächsten Quartals zu berücksichtigen. Erfolgt die Änderung am Beginn eines Quartals, ist sie mit diesem Tag zu berücksichtigen.

Paragraph 3,

(1) Die Beiträge gemäß Paragraph 2, sind aus Landesmitteln zu gewähren und den Landtagsklubs in gleichen Teilbeträgen vierteljährlich im vorhinein anzuweisen.

(2) Ist der Beitrag nicht durch vier teilbar, ist bei Überweisung des ersten Teilbetrages der Ausgleich auf den vollen Beitrag herzustellen.

(3) Ändert sich die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 2, Absatz 4,, sind die betroffenen Teilbeträge neu zu berechnen.

Paragraph 4,

Die den Landtagsklubs auf Grund dieses Gesetzes zukommenden Förderungen erhöhen sich im gleichen Verhältnis und für den gleichen Zeitraum wie der Gehalt eines Beamten des Landes Niederösterreich der Dienstklasse römisch VII Gehaltsstufe 1.

Paragraph 5,

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft, gleichzeitig tritt das Gesetz vom 18. Juli 1972, Landesgesetzblatt 0011–0, außer Wirksamkeit.