Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

9020/9–0

Titel

Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung für land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstätten

Ausgabedatum

28.03.2003

Text

 

Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung für land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstätten

 

9020/9–0

Stammverordnung

33/03

2003-03-28

 

Blatt 1-14
[CELEX: 31992L0058]

Ausgegeben am
28.03.2003

Jahrgang 2003
33. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 4. März 2003 aufgrund des Paragraph 239, Absatz eins, NÖ Landarbeitsordnung 1973, Landesgesetzblatt 9020–20 , verordnet:

Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung für land- und

forstwirtschaftliche Arbeitsstätten (NÖ LFW Kenn-VO)

Niederösterreichische Landesregierung:
Landesrat
Plank

Paragraph eins,

Allgemeine Vorschriften und Begriffsbestimmungen

(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, der NÖ Landarbeitsordnung 1973, Landesgesetzblatt 9020–20.

(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten als

  1. Ziffer eins
    Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung: jedes Zeichen (Schild, Sicherheitsfarbe, Leucht- oder Schallzeichen, Sprech- oder Handzeichen), das für einen bestimmten Bereich oder für eine bestimmte Situation eine für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Dienstnehmer relevante Aussage trifft;

  1. Ziffer 2
    Verbotszeichen: ein Zeichen, das ein gefährdendes oder gefahrenträchtiges Verhalten untersagt;

  1. Ziffer 3
    Warnzeichen: ein Zeichen, das vor einem Risiko oder einer Gefahr warnt;

  1. Ziffer 4
    Gebotszeichen: ein Zeichen, das ein bestimmtes Verhalten vorschreibt;

  1. Ziffer 5
    Erste-Hilfe- oder Rettungszeichen: ein Zeichen mit Angaben über Notausgänge oder über Erste-Hilfe- oder Rettungsmittel;

  1. Ziffer 6
    Hinweiszeichen: ein Zeichen, das andere Hinweise als die unter Ziffer 2 bis 5 genannten Sicherheitszeichen liefert;

  1. Ziffer 7
    Schild: ein Zeichen, das durch Kombination von geometrischer Form, Farbe und Bildzeichen oder Piktogramm eine bestimmte Aussage beinhaltet;
    seine Erkennbarkeit wird durch eine hinreichend hohe Leuchtdichte gewährleistet;

  1. Ziffer 8
    Zusatzschild: ein Zeichen, das zusammen mit einem Schild gemäß Ziffer 7, verwendet wird und zusätzliche Hinweise liefert;

  1. Ziffer 9
    Sicherheitsfarbe: eine Farbe, der eine bestimmte Bedeutung zugeordnet ist;

  1. Ziffer 10
    Bildzeichen oder Piktogramm: ein Bild, das eine Situation beschreibt oder ein bestimmtes Verhalten vorschreibt und auf einem Schild oder einer Leuchtfläche angeordnet ist;

  1. Ziffer 11
    Leuchtzeichen: ein Zeichen, das von einer Vorrichtung erzeugt wird, die aus durchsichtigem oder durchscheinendem Material besteht, das von innen oder von hinten durchleuchtet wird und dadurch wie eine Leuchtfläche erscheint;

  1. Ziffer 12
    Schallzeichen: ein codiertes akustisches Signal, das von einer spezifischen Vorrichtung ohne Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme ausgesandt und verbreitet wird;

  1. Ziffer 13
    Sprechzeichen: eine verbale Mitteilung mit festgelegtem Wortlaut unter Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme;

  1. Ziffer 14
    Handzeichen: eine codierte Bewegung oder Hand- bzw. Armstellungen.

(3) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung nach dieser Verordnung darf für keine anderen als für die in dieser Verordnung dafür jeweils festgelegten Aussagen verwendet werden.

(4) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich ihrer Art, Anordnung, Ausmaße, Anzahl, Gestaltung und Funktionsweise sowie hinsichtlich ihres Standortes und Zustandes entsprechend der Art und dem Ausmaß der Gefahr bzw. des zu bezeichnenden Bereiches so beschaffen ist, dass eine möglichst hohe Wirksamkeit erreicht wird,

  1. Ziffer 2
    in ihrer Sicht- oder Hörbarkeit nicht durch andere Kennzeichnungen, durch gleichartige Emissionsquellen oder durch sonstige Einrichtungen beeinträchtigt ist,

  1. Ziffer 3
    gegebenenfalls auch für Dienstnehmer mit – auch durch persönliche Schutzausrüstung – eingeschränktem Hör- oder Sehvermögen wirksam ist und

  1. Ziffer 4
    so beschaffen ist, dass ihre Mitteilung klar verständlich und eine Verwechslung ausgeschlossen ist.

(5) Mittel der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung müssen ihrer Art entsprechend regelmäßig gereinigt, gewartet, auf ihre tatsächliche Wirksamkeit überprüft sowie bei Bedarf instandgesetzt oder erneuert werden.

Paragraph 2,

Verwendung von Schildern und Sicherheitsfarben

(1) Schilder mit Verbots-, Warn-, Gebots-, Rettungs- oder Hinweiszeichen sind zu verwenden:

  1. Ziffer eins
    zur Kennzeichnung von Gefahrenbereichen und

  1. Ziffer 2
    zur Kennzeichnung von sonstigen sicherheitsrelevanten Bereichen, wie insbesondere von Fluchtwegen, Erste-Hilfe-Einrichtungen oder Mitteln zur Brandbekämpfung.

(2) Abweichend von Absatz eins, können statt Schildern Sicherheitsfarben verwendet werden:

  1. Ziffer eins
    zur Kennzeichnung von Bereichen, in denen eine Gefahr des Abstürzens oder des Anstoßens gegen Hindernisse besteht und

  1. Ziffer 2
    zur Kennzeichnung und Standorterkennung von Mitteln zur Brandbekämpfung.

Paragraph 3,

Anforderungen an verwendete Schilder

und Sicherheitsfarben

(1) Es dürfen nur Schilder verwendet werden, die

  1. Ziffer eins
    aus gegen Schlag und Umgebungsbedingungen möglichst widerstandsfähigem und witterungsbeständigem Material bestehen,

  1. Ziffer 2
    möglichst leicht verständlich sind und keine für das Verständnis nicht erforderlichen Details enthalten,

  1. Ziffer 3
    die Eigenmerkmale laut Anhang 1 entsprechend ihrer jeweiligen Aussage aufweisen und

  1. Ziffer 4
    sofern sie eine der in Anhang 1 genannten Aussagen treffen, der dort jeweils zugeordneten Darstellung entsprechen.

(2) Abweichend von Absatz eins, Ziffer 4, sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anhang 1 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert werden.

(3) Sicherheitsfarben müssen

  1. Ziffer eins
    entsprechend ihrer jeweiligen Bedeutung laut Anhang 2 verwendet werden oder

  1. Ziffer 2
    dem Muster in Anhang 2 entsprechen, wenn sie zur Kennzeichnung von Bereichen dienen, in denen eine Gefahr des Abstürzens oder des Anstoßens gegen Hindernisse besteht.

(4) Werden Schilder oder Sicherheitsfarben verwendet, müssen Dienstgeber dafür sorgen, dass diese

  1. Ziffer eins
    eine zur einwandfreien Erkennbarkeit hinreichend hohe Leuchtdichte aufweisen,

  1. Ziffer 2
    phosphoreszierende Farben oder reflektierende Materialien aufweisen, sofern die Belichtung oder Beleuchtung für ihre Wahrnehmbarkeit nicht ausreicht,

  1. Ziffer 3
    am Zugang zu dem zu bezeichnenden Bereich oder in unmittelbarer Nähe der zu bezeichnenden Gefahrenquelle oder des zu bezeichnenden Gegenstandes angebracht sind und

  1. Ziffer 4
    entfernt werden, wenn ihre Aussage nicht mehr zutrifft.

Paragraph 4,

Verwendung von Leucht-, Schall-,

Sprech- und Handzeichen

(1) Leucht-, Schall- oder Sprechzeichen sind zu verwenden

  1. Ziffer eins
    zur Übermittlung von Hinweisen auf zeitlich begrenzte Gefahren oder

  1. Ziffer 2
    zur Übermittlung von Notrufen an Personen zur Ausführung bestimmter sicherheitsrelevanter Handlungen.

(2) Hand- oder Sprechzeichen sind zur Anleitung von Dienstnehmern bei zeitlich begrenzten risikoreichen Arbeitsvorgängen zu verwenden.

Paragraph 5,

Anforderungen an verwendete

Leucht- und Schallzeichen

(1) Es dürfen nur Leuchtzeichen verwendet werden,

  1. Ziffer eins
    deren Farbe der Bedeutung der Sicherheitsfarben laut Anhang 2 entspricht,

  1. Ziffer 2
    deren Licht deutlich sichtbar ist, mit der Umgebung kontrastiert und nicht blendet,

  1. Ziffer 3
    bei denen allenfalls enthaltene Bildzeichen dem Paragraph 3, Absatz , Ziffer 2 bis 4 und Absatz 2, entsprechen,

  1. Ziffer 4
    die bis zum Abschluss der erforderlichen Aktion andauern und

  1. Ziffer 5
    bei denen, sofern die Vorrichtung kontinuierliche und blinkende Leuchtzeichen aussenden kann, das blinkende im Gegensatz zum kontinuierlichen Zeichen eine höhere Gefahrenstufe oder eine höhere Dringlichkeit der erforderlichen Aktion anzeigt.

(2) Es dürfen nur Schallzeichen verwendet werden,

  1. Ziffer eins
    deren Lautstärkepegel deutlich über dem Umgebungslärm liegt, aber nicht schmerzhaft ist,

  1. Ziffer 2
    die durch Impulsdauer und -intervalle gut erkennbar und deutlich abgesetzt von anderen Schallzeichen oder sonstigen Umgebungsgeräuschen sind,

  1. Ziffer 3
    die bis zum Abschluss der erforderlichen Aktion andauern,

  1. Ziffer 4
    die, sofern es sich um Evakuierungszeichen handelt, einen nicht unterbrochenen Ton haben und

  1. Ziffer 5
    bei denen, sofern die Vorrichtung eine kontinuierliche und eine veränderliche Frequenz aussenden kann, die veränderliche im Gegensatz zur kontinuierlichen Frequenz eine höhere Gefahrenstufe oder eine höhere Dringlichkeit der erforderlichen Aktion anzeigt.

(3) Vorrichtungen, die eine Energiequelle benötigen, müssen über eine Notversorgung verfügen, es sei denn, dass bei Unterbrechung der Energiezufuhr kein Risiko mehr besteht.

Paragraph 6,

Anforderungen an verwendete Sprech- und Handzeichen

(1) Werden Sprechzeichen verwendet, müssen Dienstgeber dafür sorgen, dass diese so kurz, einfach und klar wie möglich, akustisch einwandfrei wahrnehmbar und ihre Aussagen für die betroffenen Dienstnehmer leicht verständlich sind.

(2) Werden Handzeichen verwendet, müssen Dienstgeber dafür sorgen, dass

  1. Ziffer eins
    diese genau, einfach, aussagekräftig, leicht durchführbar und verständlich sowie deutlich voneinander abgegrenzt sind und, sofern sie mit beiden Armen gleichzeitig gegeben werden, symmetrisch erfolgen und nur eine Aussage darstellen,

  1. Ziffer 2
    diese, sofern sie eine der in Anhang 3 genannten Aussagen treffen, der dort jeweils zugeordneten Darstellung entsprechen.

(3) Abweichend von Absatz 2, Ziffer 2, sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anhang 3 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert werden.

(4) Werden Handzeichen verwendet, müssen Dienstgeber weiters dafür sorgen, dass die Person, die die Zeichen gibt,

  1. Ziffer eins
    den gesamten Ablauf der Arbeitsvorgänge beobachten kann, ohne durch die Arbeitsvorgänge gefährdet zu sein,

  1. Ziffer 2
    sich ausschließlich der Steuerung der Arbeitsvorgänge und der Sicherheit der in der Nähe befindlichen Dienstnehmer widmet und

  1. Ziffer 3
    für die Dienstnehmer leicht erkennbar ist und erforderlichenfalls geeignete Erkennungszeichen trägt.

Paragraph 7,

Information und Unterweisung

(1) Dienstgeber müssen alle betroffenen Dienstnehmer über die Bedeutung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und über die damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des Paragraph 76 c, der NÖ Landarbeitsordnung 1973, Landesgesetzblatt 9020–20, informieren.

(2) Dienstgeber müssen alle betroffenen Dienstnehmer in der Bedeutung von Warnzeichen, Leucht- und Schallzeichen sowie Sprech- und Handzeichen und in den damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des Paragraph 76 e, der NÖ Landarbeitsordnung 1973, Landesgesetzblatt 9020–20, unterweisen.

Paragraph 8,

Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Paragraph 9,

Umgesetzte EG-Richtlinie

Durch diese Verordnung wird folgende Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 245 vom 26. August 1992, Sitzung 23

              

Anhang 1: SCHILDER

1.1. VERBOTSZEICHEN

Eigenmerkmale:

Form: rund; schwarzes Piktogramm auf weißem Grund, Rand und Querbalken (von linksoben nach rechts unten in einem Neigungswinkel von 45° zur Horizontalen) rot; die Sicherheitsfarbe Rot muß mindestens 35% der Oberfläche des Zeichens ausmachen.

Zu verwendende Zeichen:

 


Rauchen verboten


Feuer, offenes Licht und Rauchen
verboten


Für Fußgänger verboten


Verbot mit Wasser zu löschen


Kein Trinkwasser


Zutritt für Unbefugte verboten


FürFlurförderzeuge verboten


Berühren verboten

 

1.2. WARNZEICHEN

Eigenmerkmale:

Form: dreieckig; schwarzes Piktogramm auf gelbem Grund, schwarzer Rand: die Sicherheitsfarbe Gelb muß mindestens 50% der Oberfläche des Zeichens ausmachen.

Zu verwendende Zeichen:

 


Warnung vor feuergefährlichen Stoffen
oder hoher Temperatur


Warnung vor explosionsgefährlichen
Stoffen


Warnung vor giftigen Stoffen


Warnung vor ätzenden Stoffen


Warnung vor radioaktiven Stoffen
oder ionisierender Strahlung


Warnung vor schwebender Last


Warnung or Flurförderzeugen


Warnung vor gefährlicher elektrischer
Spannung


Warnung vor allgemeiner Gefahr


Warnung vor Laserstrahl


Warnung vor brandfördernden Stoffen


Warnung vor nichtionisierender
Strahlung


Warnung vor starkem magnetischem
Feld


Warnung vor Stolpergefahr


Warnung vor Absturzgefahr


Warnung vor Biogefährdung


Warnung for Kälte


Warnung vor schädlichen oder
irritierenden Stoffen


Warnung vor explosionsfähiger
Atmosphäre

  

1.3. GEBOTSZEICHEN

Eigenmerkmale:

Form: rund; weißes Piktogramm auf blauem Grund; die Sicherheitsfarbe Blau muß mindestens 50% der Oberfläche des Zeichens ausmachen.

Zu verwendende Zeichen:

 


Auenschutztragen


Schutzhelm tragen


Gehörschutz tragen


Atemschutz tragen


Schutzschuhe tragen


Schutzhandschuhe traen


Schutzbekleidung tragen


Gesichtsschutzschild tragen


Auffanggurt anlegen


Gebot für Fußgänger


Allgemeines Gebot
(gegebenenfalls mit Zusatzzeichen)

 

1.4. RETTUNGSZEICHEN

Eigenmerkmale:

Form: rechteckig oder quadratisch; weißes Piktogramm auf grünem Grund; die Sicherheitsfarbe Grün muß mindestens 50% der Oberfläche des Zeichens ausmachen.

Zu verwendende Zeichen:

 


Rettungsweg – Notausgang


Rettungsweg – Notausgang

 


Rettungsweg – Notausgang


Rettungsweg – Notausgang


Rettungsweg – Notausgang

 


Richtungsanzeige
(zusätzlich zu den folgenden
Rettungszeichen verwenden)


Erste Hilfe


Krankentrage


Notdusche


Augenspüleinrichtung


Notruftelefon

1.5. HINWEISSCHILDER FÜR MATERIAL ZUR BRANDBEKÄMPFUNG

Eigenmerkmale:

Form: rechteckig oder quadratisch; weißes Piktogramm auf rotem Grund; die Sicherheitsfarbe Rot muß mindestens 50% der Oberfläche des Zeichens ausmachen.

Zu verwendende Zeichen:

 


Hinweis auf einen Feuerwehrschlauch


Hinweis auf eine Leiter


Hinweis auf ein Feuerlöschgerät


Brandmeldungstelefon


Richtungsanzeige (zusätzlich zu den
obenstehenden Zeichen zu verwenden)

 

              

Anhang 2: SICHERHEITSFARBEN

 


Sicherheitsfarbe


Bedeutung


Hinweise – Angaben


Rot


Verbotszeichen


Gefährliches Verhalten

 


Gefahr – Alarm


Halt, Stillstand, Not-Ausschalteeinrichtung
Evakuierung

 


Material und Ausrüstungen zur Brandbekämpfung


Kennzeichnung und Standort


Gelb oder Gelb-Orange


Warnzeichen


Achtung, Vorsicht
Überprüfung


Blau


Gebotzeichen


Besonders Verhalten oder Tätigkeit
Verpflichtung zum Tragen einer
persönlichen Schutzausrüstung


Grün


Erste-Hilfe-,
Rettungszeichen


Türen, Ausgänge, Wege, Betriebsmittel,
Stationen, Räume

 


Gefahrlosigkeit


Rückkehr zum Normalzustand

Muster zur Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrenstellen:

Die Streifen (schwarz/gelb oder rot/weiß) sind in einem Neigungswinkel von etwa 45° anzuordnen und müssen in etwa die gleiche Breite aufweisen.

              

Anhang 3: HANDZEICHEN

 


Bedeutung


Erklärung


Bild


Achtung Beginn der
Einweisung


Am gestreckt hochhalten

 


Halt


Beide Arme seitlich waagrecht ausstrecken und in
dieser Lage halten. In Bedarfsfall darf das Zeichen auch einarmig
gegeben werden.

 


Bedeutung


Erklärung


Bild


Halt – Gefahr


Beide Arme waagrecht
abwechselnd ausstrecken
und anwinkeln.

 


Langsam


Unterarm nach unten
gestreckt langsam nach
links
und rechts schwenken,
solange die vorsichtige
Bewegung erforderlich
ist. Dieses Zeichen
gilt für alle
Bewegungsrichtungen der
mechanischen
Einrichtung oder des
Betriebsmittels.

 


Abstandszeichen


Der zurückzulegende Weg
wird durch den
horizontalen Abstand
der Handflächen
angezeigt.
Nach Erreichen des
gewollten Abstandes ist
das
Handzeichen ,,Halt“ zu
geben.

 


Bewegung in
Richtung


Den der
Bewegungsrichtung
zugeordneten Arm
anwinkeln und seitlich
hin und her bewegen.

 


Heben


Mit einem nach oben
zeigenden Arm kreisen.

 


Bedeutung


Erklärung


Bild


Senken


Mit einem nach unten zeigenden Arm kreisen.

 


Ausladung
verkleinern


Mit beiden erhobenen Armen kreisen.

 


Ausladung
vergrößern


Mit beiden herabhängenden Armen kreisen.

 


Öffnen


Arm mit nach unten halb geöffneter Hand seitlich
gestreckt halten.

 


Schließen


Arm mit nach unten geschlossener Hand seitlich
gestreckt halten.

 


Bedeutung


Erklärung


Bild


Herkommen


Mit beiden Armen und den zum Körper zugekehrten Handflächen heranwinken.

 


Entfernen


Mit beiden Armen und den vom Körper abgekehrten Handflächen wegwinken.

 


Abfahren


Mit hochgestrecktem Arm und nach vorn gekehrter Handfläche wegwinken.

 


Ende der
Einweisung


Unterarme in Brusthöhe kreuzen.