Text
Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung für land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstätten |
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9020/9–0 | Stammverordnung | 33/03 | 2003-03-28 |
| Blatt 1-14 [CELEX: 31992L0058] |
Ausgegeben am 28.03.2003 | Jahrgang 2003 33. Stück |
Die NÖ Landesregierung hat am 4. März 2003 aufgrund des § 239 Abs. 1 NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020–20 , verordnet:Die NÖ Landesregierung hat am 4. März 2003 aufgrund des Paragraph 239, Absatz eins, NÖ Landarbeitsordnung 1973, Landesgesetzblatt 9020–20 , verordnet:
Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung für land- und
forstwirtschaftliche Arbeitsstätten (NÖ LFW Kenn-VO)
Niederösterreichische Landesregierung: Landesrat Plank |
§ 1Paragraph eins,
Allgemeine Vorschriften und Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten im Sinne des § 77 Abs. 1 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020–20. (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, der NÖ Landarbeitsordnung 1973, Landesgesetzblatt 9020–20.
(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten als
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung: jedes Zeichen (Schild, Sicherheitsfarbe, Leucht- oder Schallzeichen, Sprech- oder Handzeichen), das für einen bestimmten Bereich oder für eine bestimmte Situation eine für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Dienstnehmer relevante Aussage trifft;
Verbotszeichen: ein Zeichen, das ein gefährdendes oder gefahrenträchtiges Verhalten untersagt;
Warnzeichen: ein Zeichen, das vor einem Risiko oder einer Gefahr warnt;
Gebotszeichen: ein Zeichen, das ein bestimmtes Verhalten vorschreibt;
Erste-Hilfe- oder Rettungszeichen: ein Zeichen mit Angaben über Notausgänge oder über Erste-Hilfe- oder Rettungsmittel;
Hinweiszeichen: ein Zeichen, das andere Hinweise als die unter Z. 2 bis 5 genannten Sicherheitszeichen liefert;Hinweiszeichen: ein Zeichen, das andere Hinweise als die unter Ziffer 2 bis 5 genannten Sicherheitszeichen liefert;
Schild: ein Zeichen, das durch Kombination von geometrischer Form, Farbe und Bildzeichen oder Piktogramm eine bestimmte Aussage beinhaltet;
seine Erkennbarkeit wird durch eine hinreichend hohe Leuchtdichte gewährleistet;
Zusatzschild: ein Zeichen, das zusammen mit einem Schild gemäß Z. 7 verwendet wird und zusätzliche Hinweise liefert;Zusatzschild: ein Zeichen, das zusammen mit einem Schild gemäß Ziffer 7, verwendet wird und zusätzliche Hinweise liefert;
Sicherheitsfarbe: eine Farbe, der eine bestimmte Bedeutung zugeordnet ist;
Bildzeichen oder Piktogramm: ein Bild, das eine Situation beschreibt oder ein bestimmtes Verhalten vorschreibt und auf einem Schild oder einer Leuchtfläche angeordnet ist;
Leuchtzeichen: ein Zeichen, das von einer Vorrichtung erzeugt wird, die aus durchsichtigem oder durchscheinendem Material besteht, das von innen oder von hinten durchleuchtet wird und dadurch wie eine Leuchtfläche erscheint;
Schallzeichen: ein codiertes akustisches Signal, das von einer spezifischen Vorrichtung ohne Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme ausgesandt und verbreitet wird;
Sprechzeichen: eine verbale Mitteilung mit festgelegtem Wortlaut unter Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme;
Handzeichen: eine codierte Bewegung oder Hand- bzw. Armstellungen.
(3) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung nach dieser Verordnung darf für keine anderen als für die in dieser Verordnung dafür jeweils festgelegten Aussagen verwendet werden.
(4) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
hinsichtlich ihrer Art, Anordnung, Ausmaße, Anzahl, Gestaltung und Funktionsweise sowie hinsichtlich ihres Standortes und Zustandes entsprechend der Art und dem Ausmaß der Gefahr bzw. des zu bezeichnenden Bereiches so beschaffen ist, dass eine möglichst hohe Wirksamkeit erreicht wird,
in ihrer Sicht- oder Hörbarkeit nicht durch andere Kennzeichnungen, durch gleichartige Emissionsquellen oder durch sonstige Einrichtungen beeinträchtigt ist,
gegebenenfalls auch für Dienstnehmer mit – auch durch persönliche Schutzausrüstung – eingeschränktem Hör- oder Sehvermögen wirksam ist und
so beschaffen ist, dass ihre Mitteilung klar verständlich und eine Verwechslung ausgeschlossen ist.
(5) Mittel der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung müssen ihrer Art entsprechend regelmäßig gereinigt, gewartet, auf ihre tatsächliche Wirksamkeit überprüft sowie bei Bedarf instandgesetzt oder erneuert werden.
§ 2Paragraph 2,
Verwendung von Schildern und Sicherheitsfarben
(1) Schilder mit Verbots-, Warn-, Gebots-, Rettungs- oder Hinweiszeichen sind zu verwenden:
zur Kennzeichnung von Gefahrenbereichen und
zur Kennzeichnung von sonstigen sicherheitsrelevanten Bereichen, wie insbesondere von Fluchtwegen, Erste-Hilfe-Einrichtungen oder Mitteln zur Brandbekämpfung.
(2) Abweichend von Abs. 1 können statt Schildern Sicherheitsfarben verwendet werden: (2) Abweichend von Absatz eins, können statt Schildern Sicherheitsfarben verwendet werden:
zur Kennzeichnung von Bereichen, in denen eine Gefahr des Abstürzens oder des Anstoßens gegen Hindernisse besteht und
zur Kennzeichnung und Standorterkennung von Mitteln zur Brandbekämpfung.
§ 3Paragraph 3,
Anforderungen an verwendete Schilder
und Sicherheitsfarben
(1) Es dürfen nur Schilder verwendet werden, die
aus gegen Schlag und Umgebungsbedingungen möglichst widerstandsfähigem und witterungsbeständigem Material bestehen,
möglichst leicht verständlich sind und keine für das Verständnis nicht erforderlichen Details enthalten,
die Eigenmerkmale laut Anhang 1 entsprechend ihrer jeweiligen Aussage aufweisen und
sofern sie eine der in Anhang 1 genannten Aussagen treffen, der dort jeweils zugeordneten Darstellung entsprechen.
(2) Abweichend von Abs. 1 Z. 4 sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anhang 1 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert werden. (2) Abweichend von Absatz eins, Ziffer 4, sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anhang 1 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert werden.
(3) Sicherheitsfarben müssen
entsprechend ihrer jeweiligen Bedeutung laut Anhang 2 verwendet werden oder
dem Muster in Anhang 2 entsprechen, wenn sie zur Kennzeichnung von Bereichen dienen, in denen eine Gefahr des Abstürzens oder des Anstoßens gegen Hindernisse besteht.
(4) Werden Schilder oder Sicherheitsfarben verwendet, müssen Dienstgeber dafür sorgen, dass diese
eine zur einwandfreien Erkennbarkeit hinreichend hohe Leuchtdichte aufweisen,
phosphoreszierende Farben oder reflektierende Materialien aufweisen, sofern die Belichtung oder Beleuchtung für ihre Wahrnehmbarkeit nicht ausreicht,
am Zugang zu dem zu bezeichnenden Bereich oder in unmittelbarer Nähe der zu bezeichnenden Gefahrenquelle oder des zu bezeichnenden Gegenstandes angebracht sind und
entfernt werden, wenn ihre Aussage nicht mehr zutrifft.
§ 4Paragraph 4,
Verwendung von Leucht-, Schall-,
Sprech- und Handzeichen
(1) Leucht-, Schall- oder Sprechzeichen sind zu verwenden
zur Übermittlung von Hinweisen auf zeitlich begrenzte Gefahren oder
zur Übermittlung von Notrufen an Personen zur Ausführung bestimmter sicherheitsrelevanter Handlungen.
(2) Hand- oder Sprechzeichen sind zur Anleitung von Dienstnehmern bei zeitlich begrenzten risikoreichen Arbeitsvorgängen zu verwenden.
§ 5Paragraph 5,
Anforderungen an verwendete
Leucht- und Schallzeichen
(1) Es dürfen nur Leuchtzeichen verwendet werden,
deren Farbe der Bedeutung der Sicherheitsfarben laut Anhang 2 entspricht,
deren Licht deutlich sichtbar ist, mit der Umgebung kontrastiert und nicht blendet,
bei denen allenfalls enthaltene Bildzeichen dem § 3 Abs.1 Z. 2 bis 4 und Abs. 2 entsprechen,bei denen allenfalls enthaltene Bildzeichen dem Paragraph 3, Absatz , Ziffer 2 bis 4 und Absatz 2, entsprechen,
die bis zum Abschluss der erforderlichen Aktion andauern und
bei denen, sofern die Vorrichtung kontinuierliche und blinkende Leuchtzeichen aussenden kann, das blinkende im Gegensatz zum kontinuierlichen Zeichen eine höhere Gefahrenstufe oder eine höhere Dringlichkeit der erforderlichen Aktion anzeigt.
(2) Es dürfen nur Schallzeichen verwendet werden,
deren Lautstärkepegel deutlich über dem Umgebungslärm liegt, aber nicht schmerzhaft ist,
die durch Impulsdauer und -intervalle gut erkennbar und deutlich abgesetzt von anderen Schallzeichen oder sonstigen Umgebungsgeräuschen sind,
die bis zum Abschluss der erforderlichen Aktion andauern,
die, sofern es sich um Evakuierungszeichen handelt, einen nicht unterbrochenen Ton haben und
bei denen, sofern die Vorrichtung eine kontinuierliche und eine veränderliche Frequenz aussenden kann, die veränderliche im Gegensatz zur kontinuierlichen Frequenz eine höhere Gefahrenstufe oder eine höhere Dringlichkeit der erforderlichen Aktion anzeigt.
(3) Vorrichtungen, die eine Energiequelle benötigen, müssen über eine Notversorgung verfügen, es sei denn, dass bei Unterbrechung der Energiezufuhr kein Risiko mehr besteht.
§ 6Paragraph 6,
Anforderungen an verwendete Sprech- und Handzeichen
(1) Werden Sprechzeichen verwendet, müssen Dienstgeber dafür sorgen, dass diese so kurz, einfach und klar wie möglich, akustisch einwandfrei wahrnehmbar und ihre Aussagen für die betroffenen Dienstnehmer leicht verständlich sind.
(2) Werden Handzeichen verwendet, müssen Dienstgeber dafür sorgen, dass
diese genau, einfach, aussagekräftig, leicht durchführbar und verständlich sowie deutlich voneinander abgegrenzt sind und, sofern sie mit beiden Armen gleichzeitig gegeben werden, symmetrisch erfolgen und nur eine Aussage darstellen,
diese, sofern sie eine der in Anhang 3 genannten Aussagen treffen, der dort jeweils zugeordneten Darstellung entsprechen.
(3) Abweichend von Abs. 2 Z. 2 sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anhang 3 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert werden. (3) Abweichend von Absatz 2, Ziffer 2, sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anhang 3 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert werden.
(4) Werden Handzeichen verwendet, müssen Dienstgeber weiters dafür sorgen, dass die Person, die die Zeichen gibt,
den gesamten Ablauf der Arbeitsvorgänge beobachten kann, ohne durch die Arbeitsvorgänge gefährdet zu sein,
sich ausschließlich der Steuerung der Arbeitsvorgänge und der Sicherheit der in der Nähe befindlichen Dienstnehmer widmet und
für die Dienstnehmer leicht erkennbar ist und erforderlichenfalls geeignete Erkennungszeichen trägt.
§ 7Paragraph 7,
Information und Unterweisung
(1) Dienstgeber müssen alle betroffenen Dienstnehmer über die Bedeutung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und über die damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 76c der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020–20, informieren. (1) Dienstgeber müssen alle betroffenen Dienstnehmer über die Bedeutung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und über die damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des Paragraph 76 c, der NÖ Landarbeitsordnung 1973, Landesgesetzblatt 9020–20, informieren.
(2) Dienstgeber müssen alle betroffenen Dienstnehmer in der Bedeutung von Warnzeichen, Leucht- und Schallzeichen sowie Sprech- und Handzeichen und in den damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 76e der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020–20, unterweisen. (2) Dienstgeber müssen alle betroffenen Dienstnehmer in der Bedeutung von Warnzeichen, Leucht- und Schallzeichen sowie Sprech- und Handzeichen und in den damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des Paragraph 76 e, der NÖ Landarbeitsordnung 1973, Landesgesetzblatt 9020–20, unterweisen.
§ 8Paragraph 8,
Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 9Paragraph 9,
Umgesetzte EG-Richtlinie
Durch diese Verordnung wird folgende Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 245 vom 26. August 1992, S. 23Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 245 vom 26. August 1992, Sitzung 23
Anhang 1: SCHILDER
1.1. VERBOTSZEICHEN
Eigenmerkmale:
Form: rund; schwarzes Piktogramm auf weißem Grund, Rand und Querbalken (von linksoben nach rechts unten in einem Neigungswinkel von 45° zur Horizontalen) rot; die Sicherheitsfarbe Rot muß mindestens 35% der Oberfläche des Zeichens ausmachen.
Zu verwendende Zeichen:
Rauchen verboten
| Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten
| Für Fußgänger verboten
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Verbot mit Wasser zu löschen
| Kein Trinkwasser
| Zutritt für Unbefugte verboten
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FürFlurförderzeuge verboten
| Berühren verboten
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1.2. WARNZEICHEN
Eigenmerkmale:
Form: dreieckig; schwarzes Piktogramm auf gelbem Grund, schwarzer Rand: die Sicherheitsfarbe Gelb muß mindestens 50% der Oberfläche des Zeichens ausmachen.
Zu verwendende Zeichen:
Warnung vor feuergefährlichen Stoffen oder hoher Temperatur
| Warnung vor explosionsgefährlichen Stoffen
| Warnung vor giftigen Stoffen
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Warnung vor ätzenden Stoffen
| Warnung vor radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung
| Warnung vor schwebender Last
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Warnung or Flurförderzeugen
| Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung
| Warnung vor allgemeiner Gefahr
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Warnung vor Laserstrahl
| Warnung vor brandfördernden Stoffen
| Warnung vor nichtionisierender Strahlung
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Warnung vor starkem magnetischem Feld
| Warnung vor Stolpergefahr
| Warnung vor Absturzgefahr
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Warnung vor Biogefährdung
| Warnung for Kälte
| Warnung vor schädlichen oder irritierenden Stoffen
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Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre
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1.3. GEBOTSZEICHEN
Eigenmerkmale:
Form: rund; weißes Piktogramm auf blauem Grund; die Sicherheitsfarbe Blau muß mindestens 50% der Oberfläche des Zeichens ausmachen.
Zu verwendende Zeichen:
Auenschutztragen
| Schutzhelm tragen
| Gehörschutz tragen
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Atemschutz tragen
| Schutzschuhe tragen
| Schutzhandschuhe traen
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Schutzbekleidung tragen
| Gesichtsschutzschild tragen
| Auffanggurt anlegen
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Gebot für Fußgänger
| Allgemeines Gebot (gegebenenfalls mit Zusatzzeichen)
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1.4. RETTUNGSZEICHEN
Eigenmerkmale:
Form: rechteckig oder quadratisch; weißes Piktogramm auf grünem Grund; die Sicherheitsfarbe Grün muß mindestens 50% der Oberfläche des Zeichens ausmachen.
Zu verwendende Zeichen:
Rettungsweg – Notausgang
| Rettungsweg – Notausgang
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| Rettungsweg – Notausgang
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Rettungsweg – Notausgang
| Rettungsweg – Notausgang
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Richtungsanzeige (zusätzlich zu den folgenden Rettungszeichen verwenden)
| Erste Hilfe
| Krankentrage
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Notdusche
| Augenspüleinrichtung
| Notruftelefon
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1.5. HINWEISSCHILDER FÜR MATERIAL ZUR BRANDBEKÄMPFUNG
Eigenmerkmale:
Form: rechteckig oder quadratisch; weißes Piktogramm auf rotem Grund; die Sicherheitsfarbe Rot muß mindestens 50% der Oberfläche des Zeichens ausmachen.
Zu verwendende Zeichen:
Hinweis auf einen Feuerwehrschlauch
| Hinweis auf eine Leiter
| Hinweis auf ein Feuerlöschgerät
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Brandmeldungstelefon
| Richtungsanzeige (zusätzlich zu den obenstehenden Zeichen zu verwenden)
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Anhang 2: SICHERHEITSFARBEN
Sicherheitsfarbe
| Bedeutung
| Hinweise – Angaben
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Rot
| Verbotszeichen
| Gefährliches Verhalten
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| Gefahr – Alarm
| Halt, Stillstand, Not-Ausschalteeinrichtung Evakuierung
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| Material und Ausrüstungen zur Brandbekämpfung
| Kennzeichnung und Standort
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Gelb oder Gelb-Orange
| Warnzeichen
| Achtung, Vorsicht Überprüfung
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Blau
| Gebotzeichen
| Besonders Verhalten oder Tätigkeit Verpflichtung zum Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung
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Grün
| Erste-Hilfe-, Rettungszeichen
| Türen, Ausgänge, Wege, Betriebsmittel, Stationen, Räume
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| Gefahrlosigkeit
| Rückkehr zum Normalzustand
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Muster zur Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrenstellen:
Die Streifen (schwarz/gelb oder rot/weiß) sind in einem Neigungswinkel von etwa 45° anzuordnen und müssen in etwa die gleiche Breite aufweisen.
Anhang 3: HANDZEICHEN
Bedeutung
| Erklärung
| Bild
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Achtung Beginn der Einweisung
| Am gestreckt hochhalten
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Halt
| Beide Arme seitlich waagrecht ausstrecken und in dieser Lage halten. In Bedarfsfall darf das Zeichen auch einarmig gegeben werden.
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Bedeutung
| Erklärung
| Bild
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Halt – Gefahr
| Beide Arme waagrecht abwechselnd ausstrecken und anwinkeln.
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Langsam
| Unterarm nach unten gestreckt langsam nach links und rechts schwenken, solange die vorsichtige Bewegung erforderlich ist. Dieses Zeichen gilt für alle Bewegungsrichtungen der mechanischen Einrichtung oder des Betriebsmittels.
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Abstandszeichen
| Der zurückzulegende Weg wird durch den horizontalen Abstand der Handflächen angezeigt. Nach Erreichen des gewollten Abstandes ist das Handzeichen ,,Halt“ zu geben.
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Bewegung in Richtung
| Den der Bewegungsrichtung zugeordneten Arm anwinkeln und seitlich hin und her bewegen.
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Heben
| Mit einem nach oben zeigenden Arm kreisen.
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Bedeutung
| Erklärung
| Bild
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Senken
| Mit einem nach unten zeigenden Arm kreisen.
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Ausladung verkleinern
| Mit beiden erhobenen Armen kreisen.
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Ausladung vergrößern
| Mit beiden herabhängenden Armen kreisen.
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Öffnen
| Arm mit nach unten halb geöffneter Hand seitlich gestreckt halten.
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Schließen
| Arm mit nach unten geschlossener Hand seitlich gestreckt halten.
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Bedeutung
| Erklärung
| Bild
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Herkommen
| Mit beiden Armen und den zum Körper zugekehrten Handflächen heranwinken.
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Entfernen
| Mit beiden Armen und den vom Körper abgekehrten Handflächen wegwinken.
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Abfahren
| Mit hochgestrecktem Arm und nach vorn gekehrter Handfläche wegwinken.
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Ende der Einweisung
| Unterarme in Brusthöhe kreuzen.
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