Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

7200/2–0

Titel

NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung

Ausgabedatum

28.02.2003

Text

 

NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung

 

7200/2–0

Stammverordnung

28/03

2003-02-28

 

Blatt 1

Ausgegeben am
28.02.2003

Jahrgang 2003
28. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 25. Februar 2003 auf Grund des Paragraph 19, des NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetzes, Landesgesetzblatt 7200–0 , verordnet:

NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung

Niederösterreichische Landesregierung:
Landeshauptmann
Pröll

Paragraph eins,

Gebührenersätze

(1) Die vom Antragsteller für den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung, den Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens bzw. den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt bei

  1. Ziffer eins
    Direktvergaben € 200,–

  1. Ziffer 2
    Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung betreffend Bauaufträge im Unterschwellenbereich € 400,–

  1. Ziffer 3
    Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Unterschwellenbereich € 300,–

  1. Ziffer 4
    Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung betreffend geistigschöpferische Dienstleistungen im Unterschwellenbereich € 350,–

  1. Ziffer 5
    nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung betreffend Bauaufträge im Unterschwellenbereich € 600,–

  1. Ziffer 6
    nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Unterschwellenbereich € 350,–

  1. Ziffer 7
    sonstige Verfahren im Unterschwellenbereich betreffend Bauaufträge € 2.500,–

  1. Ziffer 8
    sonstige Verfahren im Unterschwellenbereich betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge € 800,–

  1. Ziffer 9
    Verfahren im Oberschwellenbereich betreffend Bauaufträge € 5.000,–

  1. Ziffer 10
    Verfahren im Oberschwellenbereich betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge € 1.600,–.

(2) Die vom Antragsteller für einen Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 50 % der in Absatz eins, festgesetzten Pauschalgebühr.

Paragraph 2,

Entrichtungsarten

(1) Die Gebühr ist gleichzeitig mit der Einbringung des Antrages bzw. Teilnahmeantrages durch

* Barzahlung,

* Einzahlung mit Erlagschein,

* Bankomatkarte oder

* Kreditkarte

zu entrichten.

(2) Über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinaus gehende zulässige Entrichtungsarten sind durch den Unabhängigen Verwaltungssenat nach Maßgabe der vorhandenen technischorganisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu machen.

Paragraph 3,

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz, Landesgesetzblatt 7200–0, in Kraft.