Niederösterreich
7200/2–0
NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung
28.02.2003
NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung | |||
| |||
7200/2–0 | Stammverordnung | 28/03 | 2003-02-28 |
| Blatt 1 |
Ausgegeben am | Jahrgang 2003 |
Die NÖ Landesregierung hat am 25. Februar 2003 auf Grund des Paragraph 19, des NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetzes, Landesgesetzblatt 7200–0 , verordnet:
NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung
Niederösterreichische Landesregierung: |
Paragraph eins,
Gebührenersätze
(1) Die vom Antragsteller für den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung, den Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens bzw. den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt bei
(2) Die vom Antragsteller für einen Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 50 % der in Absatz eins, festgesetzten Pauschalgebühr.
Paragraph 2,
Entrichtungsarten
(1) Die Gebühr ist gleichzeitig mit der Einbringung des Antrages bzw. Teilnahmeantrages durch
* Barzahlung,
* Einzahlung mit Erlagschein,
* Bankomatkarte oder
* Kreditkarte
zu entrichten.
(2) Über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinaus gehende zulässige Entrichtungsarten sind durch den Unabhängigen Verwaltungssenat nach Maßgabe der vorhandenen technischorganisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu machen.
Paragraph 3,
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz, Landesgesetzblatt 7200–0, in Kraft.