Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

6950/32–0

Titel

Verordnung über die Laichschonstätte Winklinger Altarm der Donau

Ausgabedatum

20.12.2002

Text

 

Verordnung über die Laichschonstätte Winklinger Altarm der Donau

 

6950/32–0

Stammverordnung

130/02

2002-12-20

 

Blatt 1-2, Anlage

Ausgegeben am
20.12.2002

Jahrgang 2002
130. Stück

Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 7. November 2002 aufgrund des Paragraph 15, Absatz 2, des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002, verordnet:

Verordnung über die Laichschonstätte Winklinger Altarm der Donau

Für den Landeshauptmann:
Landesrat
Windholz

Paragraph eins,

Laichschongebiet

(1) Die von einer zusammenhängenden Wasserfläche bedeckten Teile der in der Katastralgemeinde Kollmitzberg (Gemeinde Ardagger) gelegenen Grundstücke Nr. 369/4, 372/2, 375/2, 378/2, 379/2, 392/2, 393/1, 396/1, 397/2, 403/1, 404/2, 415/2, 416/2, 428/2, 429/2, 441/2, 442/2, 449, 450, 457, 458 (teilweise) und 463 (teilweise) werden zur Laichschonstätte für Fische erklärt. Im Osten wird die Laichschonstätte durch eine Linie begrenzt, die vom Punkt mit den Koordinaten 112532.76/340425.48, System MGI M31, ausgehend rechtwinkelig zur bestehenden Katastergrenze zu jenem Punkt, der vom rechten Ufer des Altarmes zwei Drittel der Gesamtbreite des Altarmes entfernt ist, und sodann zum Punkt mit den Koordinaten 112481.70/340493.46, System MGI M31, verläuft.

Paragraph 2,

Zonierung

(1) Die Laichschonstätte gliedert sich in zwei Zonen:

Zone römisch eins, der nördliche Teil der Laichschonstätte und

Zone römisch II, der südliche Teil der Laichschonstätte.

(2) Die Abgrenzung zwischen Zone römisch eins und Zone römisch II wird durch eine Linie gebildet, welche im Punkt mit den Koordinaten 112143.67/339963.85, System MGI M31, beginnend, zum Punkt mit den Koordinaten 112123.81/340001.67, System MGI M31, und in weiterer Folge entlang dem südlichen Ufer der größeren Insel, die im Winklinger Altarm gelegen ist, bis zu jenem östlichen Punkt dieser Insel mit den Koordinaten 112428.31/340283.97, System MGI M31, verläuft. Die weitere Grenze wird gebildet durch eine Gerade zwischen dem zuletzt genannten Punkt und jenem westlichen Punkt der kleineren Insel, die im Winklinger Altarm gelegen ist, mit den Koordinaten 112437.09/340300.79, System MGI M31, und verläuft sodann entlang dem südlichen Ufer der kleineren Insel bis zu jenem östlichen Punkt mit den Koordnaten 112484.82/340382.94, System MGI M31, und schließlich in gerader Linie bis zu jenem Punkt des Grundstückes Nr. 458, Katastralgemeinde Kollmitzberg, mit den Koordinaten 112519.62/340373.08, System MGI M31.

(3) In der Anlage ist die Zonierung planlich dargestellt.

Paragraph 3,

Verbote

(1) In der Zone römisch eins des Laichschongebietes ist

* ganzjährig

das Abmähen und Ausreißen der im Wasserbett wurzelnden Pflanzen, die Entnahme von Sand, Schotter und Schlamm, die Errichtung von Uferbauten, das Eintreiben, Einlassen sowie das Schwemmen und Tränken von Haustieren verboten und

* von 15. Oktober bis 15. Mai

das Befahren der Eisdecke mit Kraftfahrzeugen, das Fahren mit Wasserfahrzeugen und das Baden verboten.

(2) In der Zone römisch II des Laichschongebietes ist

* ganzjährig

das Abmähen und Ausreißen der im Wasserbett wurzelnden Pflanzen, die Entnahme von Sand, Schotter und Schlamm, die Errichtung von Uferbauten, das Eintreiben, Einlassen, Schwemmen und Tränken von Haustieren sowie das Baden verboten und

* von 15. Oktober bis 15. Juni

das Befahren der Eisdecke mit Kraftfahrzeugen und das Fahren mit Wasserfahrzeugen verboten.

Paragraph 4,

Ausnahmen

Ausgenommen von den Verboten gemäß Paragraph 3, sind Maßnahmen im Zuge

* von Einsätzen des Bundesheeres, der Sicherheitsbehörden, der Schifffahrtspolizei, der Zollverwaltung, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdienstes,

* von Übungen der Freiwilligen Feuerwehr

* der forstlichen Bewirtschaftung und

* der rechtmäßigen Ausübung der Fischerei.

              

Anlage