Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

8215–0

Titel

NÖ Spielplatzgesetz 2002

Ausgabedatum

20.12.2002

Text

 

NÖ Spielplatzgesetz 2002

 

8215–0

Stammgesetz

124/02

2002-12-20

 

Blatt 1-2

Ausgegeben am
20.12.2002

Jahrgang 2002
124. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2002 beschlossen:

NÖ Spielplatzgesetz 2002

Der Präsident:
Freibauer

Der Landeshauptmann:
Pröll

Der Landesrat:
Windholz

Paragraph eins,

Spielplätze und Spiellandschaften

(1) Spielplätze sind Flächen, die durch ihre Gestaltung und Ausstattung Kindern sicheres Spielen im Freien ermöglichen sollen. Sie stellen einen sozialen Treffpunkt dar und sollen einen wesentlichen Beitrag zu einer gesunden psychischen, physischen und sozialen Entwicklung von Kindern leisten.

(2) Spiellandschaften bestehen aus einem Spielplatz mit einer Größe von mindestens 600 m2 und anderen öffentlichen Spielflächen, mit einer Größe von insgesamt mindestens 400 m2, innerhalb der Gemeinde mit sich ergänzenden Spielangeboten. Diese Spielflächen sollten untereinander und zum Spielplatz durch Fuß- und/oder Radwege verbunden sein, wobei sie in einer Entfernung von höchstens 400 m Fußweg liegen sollten.

Paragraph 2,

Ausgestaltung von Spielplätzen

(1) Spielplätze sind gegenüber Anlagen, von denen Gefahren für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit der Benutzer ausgehen, insbesondere gegenüber Verkehrsflächen und Stellplätzen sowie gegenüber Stellen, an denen Absturzgefahr besteht, durch Zäune, Geländer oder ähnliche Einrichtungen zu sichern.

(2) Spielplätze sind unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik zu planen und zu gestalten.

(3) Wenn eine Bepflanzung des Spielplatzes erfolgt, so sind autochthone, heimische und standortgerechte Pflanzen vorzusehen, wobei auf eine naturnahe Gestaltung Bedacht zu nehmen ist. Bei der Pflege ist auf die Verwendung von Pestiziden, Torf und leicht löslichen Mineraldünger zu verzichten.

Paragraph 3,

Verpflichtung zur Errichtung nichtöffentlicher Spielplätze

(1) Beim Neubau von Wohnhausanlagen mit mehr als 4 Wohnungen, ausgenommen solche auf Grund deren Verwendungszweck ein Bedarf nach einem Spielplatz nicht zu erwarten ist, ist auf dem Bauplatz ein nichtöffentlicher Spielplatz zu errichten.

(2) Nichtöffentliche Spielplätze müssen eine Fläche von mindestens 150 m2 und zusätzlich 5 m2 je Wohnung ab der 10. Wohnung aufweisen.

(3) Mehrere Bauwerber von Gebäuden im Sinne des Absatz eins, können unter Berücksichtigung der Mindestfläche im Sinne des Absatz 2, für jedes Gebäude gemeinsam einen nichtöffentlichen Spielplatz errichten. Dieser muss in einer Entfernung von höchstens 200 m Fußweg zu jedem Gebäude gelegen sein.

(4) Von der Errichtung eines nichtöffentlichen Spielplatzes kann dann Abstand genommen werden, wenn

* die Gemeinde in einer Entfernung von höchstens 400

m Fußweg zu dem Gebäude im Sinne des Absatz eins, einen öffentlichen Spielplatz zu errichten plant oder errichtet hat und

* der zur Errichtung eines nichtöffentlichen

Spielplatzes Verpflichtete einen entsprechenden Vertrag über eine Kostenbeteilung an diesem öffentlichen Spielplatz mit der Gemeinde abschließt. Das Höchstausmaß der Kostenbeteiligung richtet sich nach Paragraph 4, Absatz 3,

(5) Ist die Herstellung eines nichtöffentlichen Spielplatzes auf dem Bauplatz technisch nicht möglich, kann dieser auf einem anderen Grundstück hergestellt werden.

Dieses Grundstück muss

* in einer Entfernung von höchstens 200 m Fußweg

liegen und

* für die Verwendung als Spielplatz für das Gebäude

im Sinne des Absatz eins, grundbücherlich sichergestellt sein, wenn dieses Grundstück nicht im Eigentum des Verpflichteten steht.

(6) Die erforderliche Größe des Spielplatzes ist im Baubewilligungsbescheid festzustellen.

Paragraph 4,

Spielplatzausgleichsabgabe

(1) Ist die Errichtung eines nichtöffentlichen Spielplatzes weder auf dem eigenen Bauplatz noch auf einem Grundstück nach Paragraph 3, Absatz 3, oder Paragraph 3, Absatz 5, möglich und kommt auch kein Vertrag mit der Gemeinde nach Paragraph 3, Absatz 4, zustande, dann hat der Bauwerber eine Spielplatzausgleichsabgabe zu entrichten.

(2) Dem Bauwerber ist die Spielplatzausgleichsabgabe gleichzeitig mit der Erteilung der Baubewilligung vorzuschreiben. Wenn die Baubehörde nach Paragraph 2, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, für die Erteilung der Baubewilligung nicht zuständig ist, hat sie die Feststellung über die erforderliche Größe des Spielplatzes im Bescheid, mit dem die Ausgleichsabgabe vorgeschrieben wird, vorzunehmen.

(3) Die Spielplatzausgleichsabgabe ergibt sich aus dem Produkt aus der Fläche des nicht öffentlichen Spielplatzes in Quadratmetern, der nach Paragraph 3, Absatz 2, zu errichten wäre und des durch Verordnung des Gemeinderates zu bestimmenden Richtwertes.

(4) Die Höhe des Richtwertes ist vom Gemeinderat mit einer Verordnung tarifmäßig auf Grund der durchschnittlichen Grundbeschaffungskosten für einen m2 Grund im Wohnbauland festzusetzen, wobei die unterschiedlichen Grundpreise je Ortsteil zu berücksichtigen sind.

(5) Die Spielplatzausgleichsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999,. Ihr Ertrag darf nur für die Finanzierung von öffentlichen Spielplätzen bzw. Spiellandschaften verwendet werden.

Paragraph 5,

Verpflichtung zur Errichtung öffentlicher

Spielplätze

Jede Gemeinde hat für je 5.000 Einwohner einer Gemeinde bzw. für jede geschlossene Ortschaft mit mehr als 1.000 Einwohnern für die Errichtung eines mindestens 1.000 m2 großen öffentlichen Spielplatzes oder einer Spiellandschaft zu sorgen.

Paragraph 6,

Ausweisung im Flächenwidmungsplan

Die zur Errichtung von öffentlichen Spielplätzen bestimmten Flächen sind im Flächenwidmungsplan gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 9, NÖ Raumordnungsgesetz 1976, Landesgesetzblatt 8000, zu widmen.

Paragraph 7,

Eigener Wirkungsbereich

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Paragraph 8,

Schlussbestimmungen

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Kinderspielplatzgesetz – NÖ KSPG, Landesgesetzblatt 8215–0, außer Kraft.