Text
NÖ RETTUNGSDIENSTGESETZ |
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9430–0 | Stammgesetz | 147/74 | 1974-07-22 |
| Blatt 1 und 2 |
9430–1 | 1. Novelle | 156/91 | 1991-12-30 |
| Blatt 1 und 2 |
9430–2 | 2. Novelle | 230/01 | 2001-11-16 |
| Blatt 2 |
9430–3 | 3. Novelle | 104/02 | 2002-09-20 |
| Blatt 1, 2, 3 |
Ausgegeben am 20.09.2002 | Jahrgang 2002 104. Stück |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 27. Juni 2002 beschlossen:
Änderung des NÖ Gemeinde-Rettungsdienstgesetzes
Artikel I
Das NÖ Gemeinde-Rettungsdienstgesetz, LGBl. 9430, wird wie folgt geändert:Das NÖ Gemeinde-Rettungsdienstgesetz, Landesgesetzblatt 9430, wird wie folgt geändert:
Die Überschrift zu § 1 lautet:Die Überschrift zu Paragraph eins, lautet:
Im § 1 Abs. 1 werden das Wort “Krankenbeförderungsdienstes” durch das Wort “Krankentransportdienstes” und die Wortfolge “die Beförderung” durch die Wortfolge “den Transport” ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz eins, werden das Wort “Krankenbeförderungsdienstes” durch das Wort “Krankentransportdienstes” und die Wortfolge “die Beförderung” durch die Wortfolge “den Transport” ersetzt.
Im § 1 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.Im Paragraph eins, Absatz eins, entfällt der letzte Satz.
Im § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge “Die Beförderung” durch die Wortfolge “Der Transport” ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz 2, wird die Wortfolge “Die Beförderung” durch die Wortfolge “Der Transport” ersetzt.
Im § 1 Abs. 3 wird das Wort “Krankenbeförderungsdienst” durch das Wort “Krankentransportdienst” ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz 3, wird das Wort “Krankenbeförderungsdienst” durch das Wort “Krankentransportdienst” ersetzt.
Im § 1 Abs. 4 werden die Worte “Krankenbeförderungsdienst” durch die Worte “Krankentransportdienst” ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz 4, werden die Worte “Krankenbeförderungsdienst” durch die Worte “Krankentransportdienst” ersetzt.
Nach dem § 1 wird folgender § 1a eingefügt:Nach dem Paragraph eins, wird folgender Paragraph eins a, eingefügt:
Nach dem § 1a wird folgender § 1b eingefügt:Nach dem Paragraph eins a, wird folgender Paragraph eins b, eingefügt:
Im § 2 Abs. 1 wird das Wort “- Krankenbeförderungsdienstes” durch das Wort “Krankentransportdienstes” ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz eins, wird das Wort “- Krankenbeförderungsdienstes” durch das Wort “Krankentransportdienstes” ersetzt.
Im § 2 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:Im Paragraph 2, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:
Im § 2 Abs. 3 wird das Wort “Krankenbeförderungsdienstes” durch das Wort “Krankentransportdienstes” ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz 3, wird das Wort “Krankenbeförderungsdienstes” durch das Wort “Krankentransportdienstes” ersetzt.
Im § 2 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Im Paragraph 2, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
Im § 3 Abs. 1 wird das Wort “-Krankenbeförderungsdienst” durch das Wort “Krankentransportdienst” ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz eins, wird das Wort “-Krankenbeförderungsdienst” durch das Wort “Krankentransportdienst” ersetzt.
Im § 3 Abs. 2 erster Satz werden die Wortfolge “bei der Krankenbeförderung” durch die Wortfolge “beim Krankentransport” und das Wort “-Krankenbeförderungsdienst” durch das Wort “Krankentransportdienst” ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz werden die Wortfolge “bei der Krankenbeförderung” durch die Wortfolge “beim Krankentransport” und das Wort “-Krankenbeförderungsdienst” durch das Wort “Krankentransportdienst” ersetzt.
Im § 3 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge “der Krankenbeförderung” durch die Wortfolge “dem Krankentransport” ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz wird die Wortfolge “der Krankenbeförderung” durch die Wortfolge “dem Krankentransport” ersetzt.
In der Überschrift zum § 4 wird das Wort “Krankenbeförderungsdienstes” durch das Wort “Krankentransportdienstes” ersetzt.In der Überschrift zum Paragraph 4, wird das Wort “Krankenbeförderungsdienstes” durch das Wort “Krankentransportdienstes” ersetzt.
Im § 4 Abs. 1 wird das Wort “Krankenbeförderungsdienstes” durch das Wort “Krankentransportdienstes” ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz eins, wird das Wort “Krankenbeförderungsdienstes” durch das Wort “Krankentransportdienstes” ersetzt.
Im § 4 Abs. 2 wird das Wort “Krankenbeförderungsdienst” durch das Wort “Krankentransportdienst” ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz 2, wird das Wort “Krankenbeförderungsdienst” durch das Wort “Krankentransportdienst” ersetzt.
Im § 5 Abs. 1 und 3 werden die Worte “Krankenbeförderungsdienstes” durch die Worte “Krankentransportdienstes” ersetzt.Im Paragraph 5, Absatz eins und 3 werden die Worte “Krankenbeförderungsdienstes” durch die Worte “Krankentransportdienstes” ersetzt.
Im § 6 Abs. 1 Z. 1 und 2 werden die Worte “Krankenbeförderungsdienstes” durch die Worte “Krankentransportdienstes” ersetzt.Im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2 werden die Worte “Krankenbeförderungsdienstes” durch die Worte “Krankentransportdienstes” ersetzt.
Artikel II
Art. I tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.Art. römisch eins tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
Der Präsident: Freibauer |
Der Landeshauptmann: Pröll | Die Landeshauptmann-Stellvertreterin: Onodi |
Der Landtag von Niederösterreich hat beschlossen:
§ 1Paragraph eins,
Gemeinde-Rettungs- und Krankentransportdienst
(1) Die Gemeinden haben im Rahmen des Gemeinde-Rettungs- und Krankentransportdienstes zu gewährleisten, daß für die Leistung der Ersten Hilfe und für den Transport von Personen, die in der Gemeinde eine erhebliche Gesundheitsstörung erlitten haben oder wegen ihres Gesundheitszustandes kein gewöhnliches Verkehrsmittel benützen können, entsprechende Einrichtungen zur Verfügung stehen.
(2) Der Transport von Personen hat entsprechend ihrer Gesundheitsstörung oder ihres Gesundheitszustandes in:
eine Krankenanstalt oder sonstige Einrichtung des Gesundheitswesens,
eine Einrichtung der Sozialhilfe oder
zu erfolgen.
(3) Die Gemeinden haben, sofern sie nicht selbst den Gemeinde-Rettungs- und Krankentransportdienst betreiben, diesen durch Abschluss eines Vertrages mit physischen oder juristischen Personen, die über geeignete Einrichtungen verfügen, sicherzustellen. In diesem Vertrag hat sich die Gemeinde auch zu einem jährlich zu entrichtenden Rettungsdienstbeitrag zu verpflichten (§ 2).(3) Die Gemeinden haben, sofern sie nicht selbst den Gemeinde-Rettungs- und Krankentransportdienst betreiben, diesen durch Abschluss eines Vertrages mit physischen oder juristischen Personen, die über geeignete Einrichtungen verfügen, sicherzustellen. In diesem Vertrag hat sich die Gemeinde auch zu einem jährlich zu entrichtenden Rettungsdienstbeitrag zu verpflichten (Paragraph 2,).
(4) Der gemeindeeigene Rettungs- und Krankentransportdienst hat die Bezeichnung “Rettungs- und Krankentransportdienst der Gemeinde . . . . . . . .” zu führen.(4) Der gemeindeeigene Rettungs- und Krankentransportdienst hat die Bezeichnung “Rettungs- und Krankentransportdienst der Gemeinde . . . . . . . .” zu führen.
§ 1aParagraph eins a,
Überregionaler Rettungs- und Krankentransportdienst
(1) Das Land ist zur Sicherstellung des überregionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes verpflichtet.
(2) Zu den Aufgaben des überregionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes zählen:
Der Notarztrettungsdienst (Notarzthubschrauberdienst, Notarztwagendienst und Notarzteinsatzfahrzeugdienst)
Der Rettungsdienst bei Großunfällen und Katastrophen
Die Landesrettungszentralen
Unterstützung von überregionalen oder gemeindeübergreifenden Strukturmaßnahmen
Schulung, Fort- und Weiterbildung der in den Bereichen lit.a) bis c) tätigen Personen.Schulung, Fort- und Weiterbildung der in den Bereichen Litera ,) bis c) tätigen Personen.
(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 mit überregionalen Bezug schließt das Land Verträge mit physischen oder juristischen Personen, die über geeignete Einrichtungen verfügen, ab. Diese Verträge enthalten eine genaue Definition des Umfanges der genannten Aufgaben. (3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz eins, mit überregionalen Bezug schließt das Land Verträge mit physischen oder juristischen Personen, die über geeignete Einrichtungen verfügen, ab. Diese Verträge enthalten eine genaue Definition des Umfanges der genannten Aufgaben.
§ 1bParagraph eins b,
Besonderer Rettungsdienst
(1) Aufgabe des besonderen Rettungsdienstes ist es,
den abseits des öffentlichen Straßennetzes in unwegsamen, insbesondere alpinen Gelände (Bergrettung),
den in Höhlen oder höhlenähnlichen Hohlräumen wie Bergwerken oder Erdställen (Höhlenrettung) oder
den im Wasser (Wasserrettung)
Verunglückten, Vermissten, Erkrankten oder sonst in Not Geratenen zu helfen, sie zu suchen, zu versorgen, zu bergen und abzutransportieren, sowie bei Anforderung Behörden bzw. andere Organisationen zu unterstützen und gegebenenfalls gemeinsame Einsätze durchzuführen.
(2) Diese besonderen Rettungsdienste können auch geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen erforschen, anregen und durchführen.
§ 2Paragraph 2,
Rettungsdienstbeitrag
(1) Die Gemeinde hat an die Rettungsorganisation, mit der sie einen Vertrag gemäß § 1 Abs. 3 abgeschlossen hat, jährlich einen bestimmten Beitrag zu den Kosten des allgemeinen örtlichen Rettungs- und Krankentransportdienstes (Rettungsdienstbeitrag) zu entrichten, dessen Höhe entsprechend den örtlichen Gegebenheiten mit dem jährlichen Voranschlag zu beschließen ist.(1) Die Gemeinde hat an die Rettungsorganisation, mit der sie einen Vertrag gemäß Paragraph eins, Absatz 3, abgeschlossen hat, jährlich einen bestimmten Beitrag zu den Kosten des allgemeinen örtlichen Rettungs- und Krankentransportdienstes (Rettungsdienstbeitrag) zu entrichten, dessen Höhe entsprechend den örtlichen Gegebenheiten mit dem jährlichen Voranschlag zu beschließen ist.
Der Mindest- und der Höchstsatz des Rettungsdienstbeitrages ist durch Verordnung der Landesregierung nach Anhörung der Interessenvertretungen der Gemeinden (§ 96 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000) festzulegen.Der Mindest- und der Höchstsatz des Rettungsdienstbeitrages ist durch Verordnung der Landesregierung nach Anhörung der Interessenvertretungen der Gemeinden (Paragraph 96, NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000) festzulegen.
Der Mindestsatz des Rettungsdienstbeitrages darf im Vertrag unterschritten werden, wenn nach dem Ergebnis des Rechnungsabschlusses des Vorjahres der örtlich betroffenen Rettungsdienststelle die Ausgaben für den Rettungs- und Krankentransportdienst durch die Leistungen der Sozialversicherungsträger zuzüglich der Rettungsdienstbeiträge gedeckt waren; der Mindestbeitrag gemäß Abs. 5 darf dabei jedoch keinesfalls unterschritten werden.Der Mindestsatz des Rettungsdienstbeitrages darf im Vertrag unterschritten werden, wenn nach dem Ergebnis des Rechnungsabschlusses des Vorjahres der örtlich betroffenen Rettungsdienststelle die Ausgaben für den Rettungs- und Krankentransportdienst durch die Leistungen der Sozialversicherungsträger zuzüglich der Rettungsdienstbeiträge gedeckt waren; der Mindestbeitrag gemäß Absatz 5, darf dabei jedoch keinesfalls unterschritten werden.
Zu den Ausgaben für den Rettungs- und Krankentransportdienst zählen die Personalkosten für hauptberufliche Mitarbeiter, Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Mitarbeiter, Investitionskosten, Reparatur- und Erhaltungsaufwand sowie Betriebskosten für Rettungsfahrzeuge und -geräte, Betriebskosten für die Dienststellen der Rettungsorganisation sowie die Kosten für Versicherungen.
(2) Schließt die Gemeinde mit mehreren Rettungsorganisationen einen Vertrag nach § 1 Abs. 3 ab, so ist in diesen Verträgen auch festzulegen, wieviel von Hundert des Rettungsdienstbeitrages an die einzelnen Rettungsorganisationen zu entrichten ist. Der Rettungsdienstbeitrag ist jeweils zu Hälfte zum 1. Februar und zum 1. August jedes Jahres zur Zahlung fällig. Die für die Berechnung des Rettungsdienstbeitrages der Gemeinde zugrunde zu legende Einwohnerzahl richtet sich nach dem verlautbarten Ergebnis der jeweils letzten ordentlichen Volkszählung (§ 1 Abs. 1 des Volkszählungsgesetzes 1980, BGBl. Nr. 199), wobei ein solches Ergebnis erstmals in dem Kalenderjahr wirksam wird, das dem Jahr der Durchführung der Volkszählung folgt.(2) Schließt die Gemeinde mit mehreren Rettungsorganisationen einen Vertrag nach Paragraph eins, Absatz 3, ab, so ist in diesen Verträgen auch festzulegen, wieviel von Hundert des Rettungsdienstbeitrages an die einzelnen Rettungsorganisationen zu entrichten ist. Der Rettungsdienstbeitrag ist jeweils zu Hälfte zum 1. Februar und zum 1. August jedes Jahres zur Zahlung fällig. Die für die Berechnung des Rettungsdienstbeitrages der Gemeinde zugrunde zu legende Einwohnerzahl richtet sich nach dem verlautbarten Ergebnis der jeweils letzten ordentlichen Volkszählung (Paragraph eins, Absatz eins, des Volkszählungsgesetzes 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 199), wobei ein solches Ergebnis erstmals in dem Kalenderjahr wirksam wird, das dem Jahr der Durchführung der Volkszählung folgt.
(3) Bei der Festsetzung des Rettungsdienstbeitrages hat die Landesregierung auf die Höhe der den anerkannten Rettungsorganisationen aus der Besorgung der Aufgaben des allgemeinen örtlichen Rettungs- und Krankentransportdienstes bei sparsamer, wirtschaftlicher und zweckmäßiger Wirtschaftsführung normalerweise erwachsenen Kosten, auf die Höhe der Einnahmen der anerkannten Rettungsorganisationen aus den Kostenersätzen der Sozialversicherungsträger, der Sozialhilfe und allfälliger Landessubventionen Bedacht zu nehmen. Dabei sind auch die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen der Interessenvertretungen (Abs. 1) in Erwägung zu ziehen.(3) Bei der Festsetzung des Rettungsdienstbeitrages hat die Landesregierung auf die Höhe der den anerkannten Rettungsorganisationen aus der Besorgung der Aufgaben des allgemeinen örtlichen Rettungs- und Krankentransportdienstes bei sparsamer, wirtschaftlicher und zweckmäßiger Wirtschaftsführung normalerweise erwachsenen Kosten, auf die Höhe der Einnahmen der anerkannten Rettungsorganisationen aus den Kostenersätzen der Sozialversicherungsträger, der Sozialhilfe und allfälliger Landessubventionen Bedacht zu nehmen. Dabei sind auch die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen der Interessenvertretungen (Absatz eins,) in Erwägung zu ziehen.
(4) Vereinbarungen zwischen einer Gemeinde und einer Rettungsorganisation, wonach nicht periodische Geld- oder Sachleistungen an die Rettungsorganisation auf den im gleichen Jahr von der Gemeinde zu leistenden Rettungsdienstbeitrag anzurechnen sind, sind zulässig. Sachleistungen sind dabei durch die Vertragsparteien einvernehmlich zu bewerten.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nach Anhörung der Interessenvertretungen der Gemeinden einen Mindestbeitrag festzusetzen, auf den eine Anrechnung von nicht periodischen Geld- und Sachleistungen im Sinne des Abs. 4 nicht stattfinden darf. (5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nach Anhörung der Interessenvertretungen der Gemeinden einen Mindestbeitrag festzusetzen, auf den eine Anrechnung von nicht periodischen Geld- und Sachleistungen im Sinne des Absatz 4, nicht stattfinden darf.
Die Festsetzung dieses Mindestbeitrages orientiert sich an der Höhe jenes Betrages, der einer Rettungsorganisation jedenfalls periodisch in Geld zur Verfügung stehen muss, um die laufenden Betriebskosten zur Aufrechterhaltung des örtlichen Rettungs- und Krankentransportdienstes decken zu können.
§ 3Paragraph 3,
Mindestausstattung
(1) Der Gemeinde-Rettungs- und Krankentransportdienst hat den medizinischen und technischen Anforderungen, die sich aus seinen Aufgaben ergeben, zu entsprechen. Es darf nur ausgebildetes Personal herangezogen werden.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Mindestausstattung der bei der Ersten Hilfe und beim Krankentransport erforderlichen medizinischen und technischen Einrichtungen und Geräte sowie über die Mindestanforderungen und -kenntnisse der beim Gemeinde-Rettungs- und Krankentransportdienst tätigen Personen zu erlassen. Hiebei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß die nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft zur wirksamen Ersten Hilfeleistung unbedingt erforderlichen Geräte und Einrichtungen vorhanden und jederzeit einsatzbereit sind, sowie, daß die mit der Ersten Hilfeleistung und dem Krankentransport befaßten Personen ausreichend über Maßnahmen der Ersten Hilfe unterwiesen und mit der Handhabung der Geräte vertraut sind. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1961, BGBl. Nr. 102, in der Fassung der Novellen BGBl. Nr. 257/1967, BGBl. Nr. 95/1969, BGBl. Nr. 349/1970 und BGBl. Nr. 197/1973, werden dadurch nicht berührt.(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Mindestausstattung der bei der Ersten Hilfe und beim Krankentransport erforderlichen medizinischen und technischen Einrichtungen und Geräte sowie über die Mindestanforderungen und -kenntnisse der beim Gemeinde-Rettungs- und Krankentransportdienst tätigen Personen zu erlassen. Hiebei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß die nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft zur wirksamen Ersten Hilfeleistung unbedingt erforderlichen Geräte und Einrichtungen vorhanden und jederzeit einsatzbereit sind, sowie, daß die mit der Ersten Hilfeleistung und dem Krankentransport befaßten Personen ausreichend über Maßnahmen der Ersten Hilfe unterwiesen und mit der Handhabung der Geräte vertraut sind. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1961, BGBl. Nr. 102, in der Fassung der Novellen Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1967,, Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1969,, Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1970, und Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1973,, werden dadurch nicht berührt.
§ 4Paragraph 4,
Kostenersatz für die Inanspruchnahme des gemeindeeigenen
Rettungs- und Krankentransportdienstes
(1) Die Gemeinde kann für die Inanspruchnahme des von ihr betriebenen oder vertraglich sichergestellten Rettungs- und Krankentransportdienstes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Kostenersätze einheben.
(2) Die Höhe des Kostenersatzes ist durch Verordnung des Gemeinderates für einen gefahrenen Kilometer zu bestimmen. Die Höhe des Kostenersatzes ist so festzulegen, daß die Summe der zu erwartenden Kostenersätze jedenfalls den Aufwand der Gemeinde für einen eigenen Gemeinde-, Rettungs- und Krankentransportdienst bzw. die Höhe der von der Gemeinde zu leistenden Rettungsdienstbeiträge nicht übersteigt.
(3) Der Kostenersatz ist von der Gemeinde mit Bescheid vorzuschreiben. Kostenersatzpflichtig sind diejenigen, für die die Hilfeleistung durchgeführt wurde, und die nach dem bürgerlichen Recht zum Unterhalt Verpflichteten.
(4) Kostenersatzpflicht besteht nur insoweit, als nicht durch Dritte, so insbesondere von Trägern der Sozialversicherung und der Sozialhilfe, für die Hilfeleistung Ersatz an die Gemeinde geleistet wird.
§ 5Paragraph 5,
Aufsicht
(1) Verträge, womit Gemeinden physische oder juristische Personen zur Besorgung des Rettungs- und Krankentransportdienstes heranziehen, bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
die Voraussetzungen über die Mindestausstattung nicht vorliegen,
der Vertrag auf eine kürzere Dauer als auf fünf Jahre abgeschlossen wurde und eine kürzere Kündigungsfrist als ein Jahr enthält,
der Vertrag eine Haftungsübernahme der Gemeinde enthält,
der Vertrag keine Verpflichtung zur Leistung eines Rettungsdienstbeitrages (§ 2) enthält.der Vertrag keine Verpflichtung zur Leistung eines Rettungsdienstbeitrages (Paragraph 2,) enthält.
(3) Die von einer Gemeinde, mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut, im Rahmen des Rettungs- und Krankentransportdienstes eingesetzten medizinischen und technischen Einrichtungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde in Abständen von drei Jahren auf ihre Einsatzfähigkeit in medizinischer und technischer Hinsicht zu überprüfen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat hiezu die erforderlichen Sachverständigen heranzuziehen. Über die Überprüfung sind Aufzeichnungen zu führen.
§ 6Paragraph 6,
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,
wer eine Einrichtung in einer Weise bezeichnet, die fälschlich den Anschein erweckt, daß es sich um eine Einrichtung des von der Gemeinde betriebenen Rettungs- und Krankentransportdienstes handelt;
wer vorsätzlich einen vergeblichen Einsatz eines von einer Gemeinde betriebenen Rettungs- oder Krankentransportdienstes veranlaßt, obwohl er weiß, daß kein Anlaß für einen Einsatz besteht.
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu € 220,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.(2) Übertretungen nach Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu € 220,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z. 1 kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Wiederholungsfall jene Mittel für verfallen erklären, die mißbräuchlich verwendet wurden.(3) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Wiederholungsfall jene Mittel für verfallen erklären, die mißbräuchlich verwendet wurden.
§ 7Paragraph 7,
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Die Gemeinden haben ihre in den §§ 1, 2, 3 Abs. 1 und § 4 geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.Die Gemeinden haben ihre in den Paragraphen eins,, 2, 3 Absatz eins und Paragraph 4, geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.