Niederösterreich
9020/8–0
Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bei der Bildschirmarbeit
29.08.2002
Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bei der Bildschirmarbeit | |||
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9020/8–0 | Verordnung | 91/02 | 2002-08-29 |
| Blatt 1-6 |
Ausgegeben am | Jahrgang 2002 |
Die NÖ Landesregierung hat am 2. Juli 2002 aufgrund des Paragraph 239, Absatz eins, der NÖ Landarbeitsordnung 1973, Landesgesetzblatt 9020–19 , verordnet:
Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bei der Bildschirmarbeit
(NÖ LFW BS-VO)
Niederösterreichische Landesregierung: |
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Paragraph eins,
Geltungsbereich
(1) Der Abschnitt 2 gilt für Bildschirmarbeitsplätze im Sinne des Paragraph 78 z, Absatz eins, zweiter Satz der NÖ Landarbeitsordnung 1973, Landesgesetzblatt 9020. Die Paragraphen 4 und 5 sind nicht anzuwenden auf Arbeitsvorgänge, die fallweise kurzdauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel (z.B. Kundenbetreuung, Lagerhaltung) erfordern.
(2) Der Abschnitt 3 gilt für Bildschirmarbeit, das ist die Ausführung von Tätigkeiten wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CAD/CAM-Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des Paragraph 78 z, Absatz eins, zweiter Satz der NÖ Landarbeitsordnung 1973, Landesgesetzblatt 9020, unter Verwendung von Bildschirmgeräten im Sinne des Paragraph 78 z, Absatz eins, erster Satz NÖ Landarbeitsordnung 1973, Landesgesetzblatt 9020.
(3) Der Abschnitt 4 gilt für die Beschäftigung von Dienstnehmern an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des Absatz eins,
Paragraph 2,
Begriffsbestimmungen
(1) Ein nicht unwesentlicher Teil der normalen Arbeit im Sinne des Paragraph 78, z Absatz 8, der NÖ Landarbeitsordnung 1973, Landesgesetzblatt 9020, liegt vor, wenn Dienstnehmer
(2) Als Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung gelten Bildschirmgeräte, Eingabe- und Datenerfassungsvorrichtungen sowie unbedingt erforderliche Zusatzgeräte.
Abschnitt 2
Bildschirmarbeitsplätze
Paragraph 3,
Bildschirm und Tastatur
(1) Den Dienstnehmern dürfen nur Bildschirme zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entsprechen:
(2) Den Dienstnehmern darf nur eine Tastatur zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entspricht:
Paragraph 4,
Arbeitstisch und Arbeitsfläche
(1) Den Dienstnehmern sind geeignete Arbeitstische oder Arbeitsflächen zur Verfügung zu stellen, für die Folgendes gilt:
(2) Bei häufiger Arbeit mit Arbeitsvorlagen sind auf Wunsch Vorlagehalter zur Verfügung zu stellen, für die Folgendes gilt:
(3) Die Fläche vor der Tastatur oder vor dem Tastenfeld der Tastatur muss eine ausreichende Tiefe aufweisen, um den Dienstnehmern das Auflegen der Hände zu ermöglichen.
(4) Der Beinfreiraum unter dem Arbeitstisch und der Arbeitsfläche ist so zu bemessen, dass ein unbehindertes und gefahrloses Erreichen und Bedienen der darauf angeordneten und häufig verwendeten Arbeitsmittel durch Verschieben oder Verdrehen des Arbeitsstuhls, unter Beibehaltung der Sitzposition, gewährleistet ist.
Paragraph 5,
Arbeitsstuhl
(1) Den Dienstnehmern sind Arbeitsstühle zur Verfügung zu stellen, die folgenden Anforderungen entsprechen müssen:
(2) Den Dienstnehmern sind Fußstützen zur Verfügung zu stellen, wenn dies auf Grund der Körpermaße oder fehlenden Tischhöhenverstellung erforderlich ist.
Paragraph 6,
Belichtung und Beleuchtung
(1) Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten, dass Blendungen und störende Reflexionen auf dem Bildschirm und anderen Arbeitsmitteln durch Lichtquellen auch bei leicht wechselnden Arbeitshaltungen vermieden werden. Bei der Aufstellung des Bildschirms ist darauf zu achten, dass die Blickrichtung annähernd parallel zu Fensterflächen gerichtet ist, wenn dies auf Grund der Raumanordnung möglich ist.
(2) Lichteintrittsöffnungen, die störende Reflexionen oder zu hohe Kontraste hervorrufen, müssen mit verstellbaren Lichtschutzvorrichtungen ausgestattet sein.
(3) Die Beleuchtung ist so zu dimensionieren und anzuordnen, dass ausreichende Lichtverhältnisse und ein ausgewogener Kontrast zwischen Bildschirm und Umgebung gewährleistet sind. Dabei sind die Art der Tätigkeit sowie die sehkraftbedingten Bedürfnisse des Dienstnehmers zu berücksichtigen.
Paragraph 7,
Strahlung
Alle Strahlungen mit Ausnahme des sichtbaren Teils des elektromagnetischen Spektrums müssen auf Werte verringert werden, die für die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer unerheblich sind.
Abschnitt 3
Bildschirmarbeit
Paragraph 8,
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren im Sinne des Paragraph 78 z, Absatz , der NÖ Landarbeitsordnung 1973, Landesgesetzblatt 9020, ist insbesondere festzustellen, ob Bildschirmarbeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, vorliegt.
Paragraph 9,
Unterlagen
Alle zur Programmbedienung notwendigen Informationen, wie Handbücher und Tastaturschablonen, müssen, soweit sie für die Erfüllung der Arbeitsaufgabe notwendig sind, für die Dienstnehmer leicht erreichbar zur Verfügung stehen.
Paragraph 10,
Pausen und Tätigkeitswechsel
(1) Nach jeweils 50 Minuten ununterbrochener Bildschirmarbeit muss eine Pause oder ein Tätigkeitswechsel im Ausmaß von jeweils mindestens 10 Minuten erfolgen.
(2) Absatz eins, gilt nicht, wenn täglich nicht mehr als zwei Stunden ununterbrochen Bildschirmarbeit geleistet wird.
(3) Eine nach 50 Minuten zustehende Pause oder der Tätigkeitswechsel kann jeweils in die anschließende zweite Stunde verlegt werden, sofern der Arbeitsablauf dies erfordert.
(4) Ein Tätigkeitswechsel im Sinne der Absatz eins und 3 muss in Tätigkeiten bestehen, die geeignet sind, die durch die Arbeit am Bildschirmgerät auftretenden Belastungen zu verringern.
(5) Pausen gemäß Absatz eins, sind in die Arbeitszeit einzurechnen.
(6) Ist aus zwingenden technischen Gründen eine Pausenregelung oder ein Tätigkeitswechsel im Sinne der Absatz eins und 3 nicht möglich, so ist eine gleichwertige andere Pausenregelung zu treffen oder ein gleichwertiger anderer Tätigkeitswechsel vorzusehen.
Paragraph 11,
Untersuchungen
(1) Der Dienstgeber hat Dienstnehmern, die einen nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit als Bildschirmarbeit leisten (Paragraph 2, Absatz eins,), eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens (Überprüfungen der Sehschärfe und Untersuchung des sonstigen Sehvermögens) anzubieten, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit sowie anschließend in Abständen von drei Jahren und weiters bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können.
(2) Dienstnehmer können für Untersuchungen gemäß Absatz eins, in Anspruch nehmen:
(3) Die Kosten für Untersuchungen gemäß Absatz eins, sind vom Dienstgeber zu tragen.
(4) Der Dienstgeber hat Dienstnehmern weiters eine augenfachärztliche Untersuchung zu ermöglichen, wenn sich diese auf Grund von Untersuchungen gemäß Absatz eins, als erforderlich erweist.
Paragraph 12,
Sehhilfen
(1) Dienstnehmern sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen nach Paragraph 11, Absatz eins und 4 ergeben, dass diese notwendig sind, weil normale Sehhilfen nicht verwendet werden können. Spezielle Sehhilfen müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
(2) Hinsichtlich der Brillenglasqualität sind unter Berücksichtigung des Absatz eins, Ziffer 2, zu verwenden:
(3) Die Kosten für Sehhilfen, die ausschließlich durch den notwendigen Schutz bei Bildschirmarbeit unter Beachtung der Absatz eins und 2 entstehen, sind von den Dienstgebern zu tragen, sofern nicht die Träger der Sozialversicherung diese übernehmen.
Abschnitt 4
Sonstige Pflichten der Dienstgeber
Paragraph 13,
Unterweisung
Jeder Dienstnehmer ist vor Aufnahme seiner Tätigkeit am Bildschirmgerät und bei jeder wesentlichen Veränderung der Organisation seines Arbeitsplatzes im Umgang mit dem Gerät sowie hinsichtlich der ergonomisch richtigen Einstellung und Anordnung der Arbeitsmittel zu unterweisen.
Paragraph 14,
Information
(1) Die an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Dienstnehmer sind über Folgendes zu informieren:
(2) Die Information der einzelnen Dienstnehmer kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind oder ein Betriebsrat errichtet ist und diese im Sinne des Absatz eins, informiert werden.
Paragraph 15,
Anhörung und Beteiligung
(1) Die an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Dienstnehmer sind zu den in dieser Verordnung geregelten Fragen anzuhören und an deren Behandlung zu beteiligen.
(2) Die Anhörung und Beteiligung der einzelnen Dienstnehmer kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind oder ein Betriebsrat errichtet ist und diese im Sinne des Absatz eins, befasst werden.
Abschnitt 5
Schlussbestimmungen
Paragraph 16,
Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Paragraph 17,
Umgesetzte EG-Richtlinie
Durch diese Verordnung wird folgende Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl.Nr. L 156 vom 21. Juni 1990, Sitzung 14