Niederösterreich
2200/68–0
Verordnung über die Prüfung für den höheren Bibliotheksdienst
31.07.2002
Verordnung über die Prüfung für den höheren Bibliotheksdienst | |||
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2200/68–0 | Verordnung | 76/02 | 2002-07-31 |
| Blatt 1 |
Ausgegeben am | Jahrgang 2002 |
Die NÖ Landesregierung hat am 2. Juli 2002 aufgrund des Paragraph 118, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200–51 und des Paragraph 21, des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt 2300–28 , verordnet:
Verordnung über die Prüfung für den höheren Bibliotheksdienst
Niederösterreichische Landesregierung: |
Paragraph eins,
Die Prüfung für den höheren Bibliotheksdienst ist schriftlich und mündlich abzulegen. Dabei sind ausreichende Kenntnisse über die in Paragraph 3, genannten Gegenstände nachzuweisen.
Paragraph 2,
In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat ein Thema zu behandeln, das der Prüfer aus einem der im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 angeführten Gegenstände zu wählen hat. Die schriftliche Prüfung darf nicht länger als fünf Stunden dauern.
Paragraph 3,
(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfasst folgende Gegenstände:
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfasst folgende Gegenstände, wobei der zur schriftlichen Prüfung gewählte Gegenstand entfällt:
(3) Darüber hinaus ist die Kenntnis der englischen Sprache und zwei weiterer vom Kandidaten gewählter Fremdsprachen in einem zum Verständnis wissenschaftlicher Werke ausreichenden Ausmaß im Rahmen des Gegenstandes Medienerschließung nachzuweisen, soweit diese Kenntnisse nicht durch staatsgültige Zeugnisse belegt werden. Auf Wunsch des Kandidaten kann dieser Nachweis auch im Rahmen eines anderen Gegenstandes erfolgen.
Paragraph 4,
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des rechtskundigen Verwaltungsdienstes, des höheren Bibliotheksdienstes sowie des höheren Archivdienstes bestellt werden.
(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und aus zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Prüfung als Prüfer mitzuwirken. Der Prüfungskommissär für die im Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Gegenstände muss rechtskundig sein.