Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

2200/68–0

Titel

Verordnung über die Prüfung für den höheren Bibliotheksdienst

Ausgabedatum

31.07.2002

Text

 

Verordnung über die Prüfung für den höheren Bibliotheksdienst

 

2200/68–0

Verordnung

76/02

2002-07-31

 

Blatt 1

Ausgegeben am
31.07.2002

Jahrgang 2002
76. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 2. Juli 2002 aufgrund des Paragraph 118, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200–51 und des Paragraph 21, des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt 2300–28 , verordnet:

Verordnung über die Prüfung für den höheren Bibliotheksdienst

Niederösterreichische Landesregierung:
Landeshauptmann
Pröll

Paragraph eins,

Die Prüfung für den höheren Bibliotheksdienst ist schriftlich und mündlich abzulegen. Dabei sind ausreichende Kenntnisse über die in Paragraph 3, genannten Gegenstände nachzuweisen.

Paragraph 2,

In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat ein Thema zu behandeln, das der Prüfer aus einem der im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 angeführten Gegenstände zu wählen hat. Die schriftliche Prüfung darf nicht länger als fünf Stunden dauern.

Paragraph 3,

(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfasst folgende Gegenstände:

  1. Ziffer eins
    Österreichisches Verfassungsrecht und Grundzüge des europäischen Gemeinschaftsrechtes;

  1. Ziffer 2
    Aufbau und Organisation der österreichischen Behörden;

  1. Ziffer 3
    Rechte und Pflichten der Landesbediensteten.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfasst folgende Gegenstände, wobei der zur schriftlichen Prüfung gewählte Gegenstand entfällt:

  1. Ziffer eins
    Spezielle Rechtskunde für Bibliothekare;

  1. Ziffer 2
    Bibliotheksmanagement und Öffentlichkeitsarbeit;

  1. Ziffer 3
    Medienkunde;

  1. Ziffer 4
    Medienerschließung;

  1. Ziffer 5
    Informationsvermittlung.

(3) Darüber hinaus ist die Kenntnis der englischen Sprache und zwei weiterer vom Kandidaten gewählter Fremdsprachen in einem zum Verständnis wissenschaftlicher Werke ausreichenden Ausmaß im Rahmen des Gegenstandes Medienerschließung nachzuweisen, soweit diese Kenntnisse nicht durch staatsgültige Zeugnisse belegt werden. Auf Wunsch des Kandidaten kann dieser Nachweis auch im Rahmen eines anderen Gegenstandes erfolgen.

Paragraph 4,

(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des rechtskundigen Verwaltungsdienstes, des höheren Bibliotheksdienstes sowie des höheren Archivdienstes bestellt werden.

(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und aus zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Prüfung als Prüfer mitzuwirken. Der Prüfungskommissär für die im Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Gegenstände muss rechtskundig sein.