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Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über Regelungen zur partnerschaftlichen Durchführung der Regionalprogramme im Rahmen der EU-Strukturfonds in der Periode 2000–2006Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über Regelungen zur partnerschaftlichen Durchführung der Regionalprogramme im Rahmen der EU-Strukturfonds in der Periode 2000–2006 |
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0819–0 | Stammvereinbarung | 58/02 | 2002-06-13 |
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Ausgegeben am 13.06.2002 | Jahrgang 2002 58. Stück |
Der Landeshauptmann von Niederösterreich verlautbart gemäß Art. 44 Abs. 1 der NÖ Landesverfassung 1979, LGBl. 0001–12Der Landeshauptmann von Niederösterreich verlautbart gemäß Artikel 44, Absatz eins, der NÖ Landesverfassung 1979, Landesgesetzblatt 0001–12
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über Regelungen zur partnerschaftlichen Durchführung der Regionalprogramme im Rahmen der EU-Strukturfonds in der Periode 2000–2006 Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über Regelungen zur partnerschaftlichen Durchführung der Regionalprogramme im Rahmen der EU-Strukturfonds in der Periode 2000–2006
Der Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 17. Mai 2001 genehmigt; sie ist gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 mit 7. Dezember 2001 in Kraft getreten.Der Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 17. Mai 2001 genehmigt; sie ist gemäß ihrem Artikel 11, Absatz eins, mit 7. Dezember 2001 in Kraft getreten.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, – im folgenden Vertragspartner genannt – sind überein gekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, – im folgenden Vertragspartner genannt – sind überein gekommen, gemäß Artikel 15 a, B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Artikel 1 – Geltungsbereich und Zweck der Vereinbarung
(1) Diese Vereinbarung gilt für die folgenden, im weiteren als “EU-Regionalprogramme” bezeichneten Programme der EU-Strukturfonds in Österreich: (1) Diese Vereinbarung gilt für die folgenden, im weiteren als “EU-Regionalprogramme” bezeichneten Programme der EU-Strukturfonds in Österreich:
das Ziel-1-Programm Burgenland;
die Ziel-2-Programme Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien;
das Programm im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative LEADER+
die Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative INTERREG III, an denen Österreich beteiligt ist, jedoch nur insofern, als die Abwicklung in der Verantwortung der Vertragspartner liegt,die Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative INTERREG römisch III, an denen Österreich beteiligt ist, jedoch nur insofern, als die Abwicklung in der Verantwortung der Vertragspartner liegt,
die Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative URBAN II, sofern die Abwicklung in der Verantwortung der Vertragspartner liegt.die Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative URBAN römisch II, sofern die Abwicklung in der Verantwortung der Vertragspartner liegt.
(2) Die Vereinbarung soll für die in Abs. 1 genannten EU-Regionalprogramme, die entsprechend der bestehenden Aufgabenverteilung in der Regionalpolitik in Österreich im gemeinsamen Zusammenwirken von Stellen im Zuständigkeitsbereich jeweils des Bundes und der Länder abgewickelt werden, die Regeln für dieses Zusammenwirken festlegen und damit die Einhaltung der vom EU-Recht geforderten Standards für eine ordnungsgemäße Programmabwicklung sicherstellen. (2) Die Vereinbarung soll für die in Absatz eins, genannten EU-Regionalprogramme, die entsprechend der bestehenden Aufgabenverteilung in der Regionalpolitik in Österreich im gemeinsamen Zusammenwirken von Stellen im Zuständigkeitsbereich jeweils des Bundes und der Länder abgewickelt werden, die Regeln für dieses Zusammenwirken festlegen und damit die Einhaltung der vom EU-Recht geforderten Standards für eine ordnungsgemäße Programmabwicklung sicherstellen.
Abschnitt I: Organisatorische Strukturen zur Programmabwicklung
Artikel 2 – Verwaltungsbehörden
(1) Mit der Funktion der Verwaltungsbehörde gemäß Art. 9, lit.n der Allgemeinen Strukturfonds-Verordnung (ASF-VO) 1, welche die Aufgaben gemäß Art. 34 (1) dieser Verordnung wahrnimmt, werden für die EU-Regionalprogramme in Österreich die in den Programmdokumenten jeweils genannten, im Anhang aufgelisteten Landes- oder Bundesstellen beauftragt. (1) Mit der Funktion der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 9,, Litera , der Allgemeinen Strukturfonds-Verordnung (ASF-VO) 1, welche die Aufgaben gemäß Artikel 34, (1) dieser Verordnung wahrnimmt, werden für die EU-Regionalprogramme in Österreich die in den Programmdokumenten jeweils genannten, im Anhang aufgelisteten Landes- oder Bundesstellen beauftragt.
(2) In den Programmdokumenten ist vorgesehen, dass die im Anhang 1 zusammenfassend angeführten Teilaufgaben aus dem Aufgabenbereich der Verwaltungsbehörde entweder zur Nutzung von Synergien programmübergreifend gemeinsam oder aber zur bestmöglichen Nutzung spezifischer Fach- oder Ortskenntnisse für einzelne Maßnahmen eines Programmes oder für das Gebiet eines Bundeslandes nicht durch die Verwaltungsbehörde selbst sondern durch andere Bundes- oder Landesstellen wahrgenommen werden sollen. Diese Stellen werden im folgenden im Sinne von Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission2 als “zwischengeschaltete Stellen” bezeichnet. Die Vertragspartner stellen sicher, dass den jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür vorgesehenen Stellen die mit der Wahrnehmung dieser Teilaufgaben verbundenen Verpflichtungen ordnungsgemäß übertragen werden. Dazu zählt auch die Verpflichtung, der jeweiligen Verwaltungsbehörde sämtliche Informationen zeitgerecht und umfassend zu übermitteln, in Konsultationen unter Federführung der Verwaltungsbehörde an der Klärung allfälliger offener Fragen der Programmabwicklung mitzuwirken und in sonstiger Weise dazu beizutragen, dass die Verwaltungsbehörde ihre Koordinationsaufgaben uneingeschränkt erfüllen kann. Umgekehrt stellen die Vertragspartner sicher, dass die Verwaltungsbehörde die Zahlstellen und die Organe der Finanzkontrolle bestmöglich unterstützt. Die näheren Details der diesbezüglichen Informations- und Konsultationsverfahren können jeweils durch Vereinbarungen zwischen der Verwaltungsbehörde und den gemäß Programmdokument mit Teilaufgaben der Verwaltungsbehörde betrauten sonstigen Bundes- oder Landesstellen geregelt werden. (2) In den Programmdokumenten ist vorgesehen, dass die im Anhang 1 zusammenfassend angeführten Teilaufgaben aus dem Aufgabenbereich der Verwaltungsbehörde entweder zur Nutzung von Synergien programmübergreifend gemeinsam oder aber zur bestmöglichen Nutzung spezifischer Fach- oder Ortskenntnisse für einzelne Maßnahmen eines Programmes oder für das Gebiet eines Bundeslandes nicht durch die Verwaltungsbehörde selbst sondern durch andere Bundes- oder Landesstellen wahrgenommen werden sollen. Diese Stellen werden im folgenden im Sinne von Artikel 2, der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission2 als “zwischengeschaltete Stellen” bezeichnet. Die Vertragspartner stellen sicher, dass den jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür vorgesehenen Stellen die mit der Wahrnehmung dieser Teilaufgaben verbundenen Verpflichtungen ordnungsgemäß übertragen werden. Dazu zählt auch die Verpflichtung, der jeweiligen Verwaltungsbehörde sämtliche Informationen zeitgerecht und umfassend zu übermitteln, in Konsultationen unter Federführung der Verwaltungsbehörde an der Klärung allfälliger offener Fragen der Programmabwicklung mitzuwirken und in sonstiger Weise dazu beizutragen, dass die Verwaltungsbehörde ihre Koordinationsaufgaben uneingeschränkt erfüllen kann. Umgekehrt stellen die Vertragspartner sicher, dass die Verwaltungsbehörde die Zahlstellen und die Organe der Finanzkontrolle bestmöglich unterstützt. Die näheren Details der diesbezüglichen Informations- und Konsultationsverfahren können jeweils durch Vereinbarungen zwischen der Verwaltungsbehörde und den gemäß Programmdokument mit Teilaufgaben der Verwaltungsbehörde betrauten sonstigen Bundes- oder Landesstellen geregelt werden.
1 Verordnung (EG) Nr. 1260/99 des Rates, ABl. L 161 vom 26.6.1999
2 ABl. L 63 vom 3.3.2001, S. 212 ABl. L 63 vom 3.3.2001, Sitzung 21
(3) Die Verwaltungsbehörden oder die gemäß Programmdokument für die Abwicklung von Teilaufgaben der Verwaltungsbehörde vorgesehenen sonstigen Bundes- oder Landesstellen (“zwischengeschaltete Stellen”) können selbst geeignete Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen. Dabei haben jedoch die Vertragspartner sicher zu stellen, dass die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen ordnungsgemäß übertragen werden. (3) Die Verwaltungsbehörden oder die gemäß Programmdokument für die Abwicklung von Teilaufgaben der Verwaltungsbehörde vorgesehenen sonstigen Bundes- oder Landesstellen (“zwischengeschaltete Stellen”) können selbst geeignete Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen. Dabei haben jedoch die Vertragspartner sicher zu stellen, dass die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen ordnungsgemäß übertragen werden.
Artikel 3 – Zahlstellen
(1) Mit der Funktion von Zahlstellen gemäß Art. 9, lit.o ASF-VO, welche die Aufgaben gemäß Art. 32 ASF-VO wahrnehmen, werden für die EU-Regionalprogramme in Österreich – mit Ausnahme der INTERREG-Programme mit Beteiligung mehrerer EU-Mitgliedstaaten – die nachstehend genannten fondskorrespondierenden Bundesressorts beauftragt: (1) Mit der Funktion von Zahlstellen gemäß Artikel 9,, Litera , ASF-VO, welche die Aufgaben gemäß Artikel 32, ASF-VO wahrnehmen, werden für die EU-Regionalprogramme in Österreich – mit Ausnahme der INTERREG-Programme mit Beteiligung mehrerer EU-Mitgliedstaaten – die nachstehend genannten fondskorrespondierenden Bundesressorts beauftragt:
* für den Europäischen Fonds für Regionalentwicklung
(EFRE): Bundeskanzleramt
* für den Europäischen Sozialfonds (ESF):
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
* für den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung (EAGFL-A): Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
(2) Die fondskorrespondierenden Ressorts können geeignete Dritte beauftragen, die Aufgaben der Zahlstelle ganz oder teilweise wahrzunehmen. Dabei haben sie jedoch sicher zu stellen, dass die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen ordnungsgemäß übertragen werden. Dazu zählt auch die Verpflichtung, der jeweiligen Verwaltungsbehörde sämtliche Informationen zeitgerecht und umfassend zu übermitteln, in Konsultationen unter Federführung der Verwaltungsbehörde an der Klärung allfälliger offener Fragen der Programmabwicklung mitzuwirken und in sonstiger Weise dazu beizutragen, dass die Verwaltungsbehörde ihre Koordinationsaufgaben uneingeschränkt erfüllen kann.
(3) Bei den fondsspezifisch in Betracht kommenden Zahlstellen wird für jedes EU-Regionalprogramm im Sinne des Abs. 1 ein eigenes Konto eingerichtet. Die im Wege des Bundesministeriums für Finanzen jeweils für ein Programm einlangenden Strukturfondsmittel werden unverzüglich auf dieses Konto weitergeleitet. Allf. Zinserträge werden gemäß Art. 32 (2), letzter Satz, ASF-VO ausschließlich diesem Konto und damit dem Programm zugerechnet. Die Vertragspartner tragen dafür Sorge, dass die jeweils in Betracht kommenden Zahlstellen und die Verwaltungsbehörde sowie die allenfalls programmspezifisch mit operativen Teilaufgaben der Verwaltungsbehörde beauftragten sonstigen Bundes- oder Landesstellen zusammenwirken, um ein effizientes Finanzmanagement sicherzustellen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Strukturfondsmittel nach den in den Programmen jeweils vorgesehenen Verfahren ohne Verzögerungen an die anspruchsberechtigten Endempfänger weitergeleitet werden, mit dem Vorschuss aus Strukturfondsmitteln das Auslangen gefunden und ein Verfall von Mitteln vermieden wird. Die Kosten für die Vorfinanzierung der gemäß Art. 32 (3), letzter Satz, ASF-VO erst nach Endabrechnung eines Programms von der EU-Kommission zu überweisenden Restrate werden im jeweils programmspezifisch vereinbarten Kofinanzierungsverhältnis zwischen dem Bund und den jeweils beteiligten Ländern aufgeteilt. (3) Bei den fondsspezifisch in Betracht kommenden Zahlstellen wird für jedes EU-Regionalprogramm im Sinne des Absatz eins, ein eigenes Konto eingerichtet. Die im Wege des Bundesministeriums für Finanzen jeweils für ein Programm einlangenden Strukturfondsmittel werden unverzüglich auf dieses Konto weitergeleitet. Allf. Zinserträge werden gemäß Artikel 32, (2), letzter Satz, ASF-VO ausschließlich diesem Konto und damit dem Programm zugerechnet. Die Vertragspartner tragen dafür Sorge, dass die jeweils in Betracht kommenden Zahlstellen und die Verwaltungsbehörde sowie die allenfalls programmspezifisch mit operativen Teilaufgaben der Verwaltungsbehörde beauftragten sonstigen Bundes- oder Landesstellen zusammenwirken, um ein effizientes Finanzmanagement sicherzustellen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Strukturfondsmittel nach den in den Programmen jeweils vorgesehenen Verfahren ohne Verzögerungen an die anspruchsberechtigten Endempfänger weitergeleitet werden, mit dem Vorschuss aus Strukturfondsmitteln das Auslangen gefunden und ein Verfall von Mitteln vermieden wird. Die Kosten für die Vorfinanzierung der gemäß Artikel 32, (3), letzter Satz, ASF-VO erst nach Endabrechnung eines Programms von der EU-Kommission zu überweisenden Restrate werden im jeweils programmspezifisch vereinbarten Kofinanzierungsverhältnis zwischen dem Bund und den jeweils beteiligten Ländern aufgeteilt.
Artikel 4 – Begleitausschüsse
(1) Die Vertragspartner kommen überein, für die EU-Regionalprogramme gemäß Art. 1, lit.a, b, c und e dieser Vereinbarung jeweils gemäß Art. 35 (1) ASF-VO innerhalb von höchstens drei Monaten nach Programmgenehmigung durch die EU-Kommission jeweils einen Begleitausschuss einzurichten. Dieser erfüllt die Aufgaben gemäß Art. 35 (3) ASF-VO. Die Zusammensetzung der Begleitausschüsse erfolgt im Sinne des Art. 8 ASF-VO unter Einbeziehung der Sozialpartner sowie der regionalen Behörden für die Bereiche Arbeitsmarkt, Gleichbehandlung und Umwelt. (1) Die Vertragspartner kommen überein, für die EU-Regionalprogramme gemäß Artikel eins,, Litera ,, b, c und e dieser Vereinbarung jeweils gemäß Artikel 35, (1) ASF-VO innerhalb von höchstens drei Monaten nach Programmgenehmigung durch die EU-Kommission jeweils einen Begleitausschuss einzurichten. Dieser erfüllt die Aufgaben gemäß Artikel 35, (3) ASF-VO. Die Zusammensetzung der Begleitausschüsse erfolgt im Sinne des Artikel 8, ASF-VO unter Einbeziehung der Sozialpartner sowie der regionalen Behörden für die Bereiche Arbeitsmarkt, Gleichbehandlung und Umwelt.
(2) Für die EU-Regionalprogramme gemäß Art. 1, lit.a, b und c – sowie gebenenfalls im Auftrag der jeweiligen Verwaltungsbehörde auch gemäß lit.e – dieser Vereinbarung wird bei der Österreichischen Raumordnungskonferenz (ÖROK) ein gemeinsames Sekretariat für die Begleitausschüsse eingerichtet. Dessen Aufgaben sind in den Programmdokumenten der genannten Programme festgelegt und werden in einer Vereinbarung zwischen der ÖROK-Geschäftsstelle und den Verwaltungsbehörden näher präzisiert. (2) Für die EU-Regionalprogramme gemäß Artikel eins,, Litera ,, b und c – sowie gebenenfalls im Auftrag der jeweiligen Verwaltungsbehörde auch gemäß Litera , – dieser Vereinbarung wird bei der Österreichischen Raumordnungskonferenz (ÖROK) ein gemeinsames Sekretariat für die Begleitausschüsse eingerichtet. Dessen Aufgaben sind in den Programmdokumenten der genannten Programme festgelegt und werden in einer Vereinbarung zwischen der ÖROK-Geschäftsstelle und den Verwaltungsbehörden näher präzisiert.
Artikel 5 – Organisationsverantwortung und Kostentragung
(1) Die jeweils zuständigen Vertragspartner stellen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung die Funktionsfähigkeit der in ihrem Zuständigkeitsbereich eingerichteten, gemäß Art. 2, 3 und 4 beauftragten Stellen sicher. Insbesondere schaffen die Vertragspartner dafür die organisationsrechtlichen Rahmenbedingungen und nehmen die notwendigen Neuausrichtungen der vorhandenen personellen und finanziellen Ressourcen vor. Die Vertragspartner informieren die übrigen programmbeteiligten Vertragspartner sowie die Europäische Kommission über die dazu getroffenen Vorkehrungen sowie über allfällige organisatorische Änderungen. (1) Die jeweils zuständigen Vertragspartner stellen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung die Funktionsfähigkeit der in ihrem Zuständigkeitsbereich eingerichteten, gemäß Artikel 2,, 3 und 4 beauftragten Stellen sicher. Insbesondere schaffen die Vertragspartner dafür die organisationsrechtlichen Rahmenbedingungen und nehmen die notwendigen Neuausrichtungen der vorhandenen personellen und finanziellen Ressourcen vor. Die Vertragspartner informieren die übrigen programmbeteiligten Vertragspartner sowie die Europäische Kommission über die dazu getroffenen Vorkehrungen sowie über allfällige organisatorische Änderungen.
(2) Die durch die Wahrnehmung der Aufgaben entstehenden Kosten werden, wenn es sich um Stellen im Zuständigkeitsbereich des Bundes handelt, von den sachlich zuständigen Bundesressorts oder, wenn es sich um Stellen im Zuständigkeitsbereich eines Landes handelt, vom jeweiligen Land getragen. Die Kosten können – sofern sie gesondert verrechnet werden und damit zweifelsfrei ausschließlich einem der EU-Regionalprogramme gemäß Art. 1 zugerechnet werden können – nach Maßgabe der Förderkriterien gemäß Art. 2 (1) lit.d der EFRE-Verordnung3 und ggf. Art. 3 (3) der ESF-Verordnung4 sowie Regel 11 des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission5 im Rahmen der Technischen Hilfe des jeweiligen Programmes aus Strukturfondsmitteln kofinanziert werden. (2) Die durch die Wahrnehmung der Aufgaben entstehenden Kosten werden, wenn es sich um Stellen im Zuständigkeitsbereich des Bundes handelt, von den sachlich zuständigen Bundesressorts oder, wenn es sich um Stellen im Zuständigkeitsbereich eines Landes handelt, vom jeweiligen Land getragen. Die Kosten können – sofern sie gesondert verrechnet werden und damit zweifelsfrei ausschließlich einem der EU-Regionalprogramme gemäß Artikel eins, zugerechnet werden können – nach Maßgabe der Förderkriterien gemäß Artikel 2, (1) Litera , der EFRE-Verordnung3 und ggf. Artikel 3, (3) der ESF-Verordnung4 sowie Regel 11 des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission5 im Rahmen der Technischen Hilfe des jeweiligen Programmes aus Strukturfondsmitteln kofinanziert werden.
Abschnitt II: Verfahrensbestimmungen zur Programmabwicklung
Artikel 6 – Koordination auf der Programmebene
(1) Die Gesamtkoordination zwischen den in Abschnitt I genannten, an der Durchführung eines EU-Regionalprogrammes beteiligten Stellen obliegt der jeweiligen Verwaltungsbehörde. Die Vertragspartner tragen dafür Sorge, dass die beteiligten Stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich mit den Verwaltungsbehörden reibungslos zusammenarbeiten und sie bei der Erfüllung ihrer Koordinationsaufgaben bestmöglich unterstützen. (1) Die Gesamtkoordination zwischen den in Abschnitt römisch eins genannten, an der Durchführung eines EU-Regionalprogrammes beteiligten Stellen obliegt der jeweiligen Verwaltungsbehörde. Die Vertragspartner tragen dafür Sorge, dass die beteiligten Stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich mit den Verwaltungsbehörden reibungslos zusammenarbeiten und sie bei der Erfüllung ihrer Koordinationsaufgaben bestmöglich unterstützen.
(2) In Ergänzung zu den Regelungen ASF-VO betreffend die Aufgaben der Verwaltungsbehörden und der Zahlstellen tragen die Vertragspartner Sorge, dass die beteiligten Stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich die folgenden Vereinbarungen zur reibungslosen Programmkoordination einhalten:
3 Verordnung (EG) Nr. 1783/99 des Rates, ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 13 Verordnung (EG) Nr. 1783/99 des Rates, ABl. L 213 vom 13.8.1999, Sitzung 1
4 Verordnung (EG) Nr. 1784/99 des Rates, ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 54 Verordnung (EG) Nr. 1784/99 des Rates, ABl. L 213 vom 13.8.1999, Sitzung 5
5 ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 395 ABl. L 193 vom 29.7.2000, Sitzung 39
Die jeweilige Verwaltungsbehörde wird in folgenden Fragen von programmstrategischer Bedeutung nur nach Herstellung des Einvernehmens zwischen dem Bund und den beteiligten Ländern tätig werden:
* Vorbereitung von Vorschlägen für Beschlüsse des Begleitausschusses zur Änderung des Programms oder der Ergänzung zur Programmplanung;
* Vorbereitung von bzw. ggf. Teilnahme an den
jährlichen Besprechungen mit der Europäischen Kommission gemäß Art. 34 (2) ASF-VO;jährlichen Besprechungen mit der Europäischen Kommission gemäß Artikel 34, (2) ASF-VO;
* Durchführung der Halbzeitbewertung gemäß Art. 42* Durchführung der Halbzeitbewertung gemäß Artikel 42,
ASF-VO.
Die zwischen den beteiligten Stellen abgestimmten Daten über die finanzielle und sachliche Umsetzung eines EU-Regionalprogramms werden von der jeweiligen Verwaltungsbehörde oder den mit dem Monitoring betrauten sonstigen Stellen – jeweils in dem in den Programmdokumenten vorgesehenen Umfang und Detaillierungsgrad und in der je nach den technischen Möglichkeiten geeignetsten Form – den Koordinationsstellen des Bundes und der beteiligten Länder, der Europäischen Kommission sowie der ÖROK zugänglich gemacht.
Die jeweilige Verwaltungsbehörde und Zahlstelle sowie das Bundesministerium für Finanzen informieren einander umgehend über alle von ihnen durchgeführten Veranlassungen zur finanziellen Abwicklung der Programme nach den in den Programmen und allfälligen zusätzlichen Vereinbarungen vorgesehenen Verfahren. Im Falle einer Verknappung der auf dem Programmkonto verfügbaren Strukturfondsmittel werden die Prioritäten für die weiteren Auszahlungen im Einvernehmen zwischen Zahlstelle und Verwaltungsbehörde (ggf. auch auf Basis einer gesonderten Vereinbarung unter Einbeziehung sonstiger an der Programmabwicklung beteiligten Stellen) festgelegt. Weiters informieren Zahlstelle und Verwaltungsbehörde einander wechselseitig und umgehend über allf. Verzögerungen, Umsetzungsprobleme oder Unregelmäßigkeiten bei der finanziellen Abwicklung des Programms, stimmen Maßnahmen zur Beseitigung der Probleme miteinander ab und kontrollieren deren erfolgreiche Umsetzung.
Auf der Grundlage der programmspezifisch von den an der Abwicklung beteiligten Stellen zur Verfügung zu stellenden Informationen übermittelt die Zahlstelle dem Bundesministerium für Finanzen bis Ende März jedes Jahres eine Vorausschätzung der für die einzelnen Programme im laufenden und im darauffolgenden Kalenderjahr zu erwartenden Zahlungsanträge. Die Vorausschätzung umfasst fondsspezifisch die zuschussfähigen Ausgaben insgesamt sowie die Strukturfondsmittel.
Artikel 7 – Abwicklung der Programme auf der Projektebene
(1) Die Vertragspartner stellen sicher, dass die an der Umsetzung der EU-Regionalprogramme beteiligten Stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich die in den Programmdokumenten für die Abwicklung der Kofinanzierung einzelner Projekte aus Strukturfondsmitteln vorgesehenen Verfahren ordnungsgemäß einhalten. Diese Verfahren können jeweils programm- oder maßnahmenspezifisch durch Vereinbarungen zwischen der Verwaltungsbehörde und allfälligen sonstigen beteiligten Förderstellen im Detail präzisiert werden.
(2) Dabei stellen die Vertragspartner sicher, dass die Kofinanzierung eines Projekts aus Strukturfondsmitteln jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich von dem im jeweiligen Programmdokument für eine Maßnahme vorgesehenen formellen Entscheidungsorgan nach dem jeweils vorgesehenen Verfahren ordnungsgemäß genehmigt wird und eine Genehmigung in bestimmter Höhe nur dann erfolgt, wenn die vorangegangene Prüfung eines Kofinanzierungsantrags ergibt, dass –
* die Förderungsvoraussetzungen gemäß den relevanten
Förderrichtlinien, den Projektauswahlkriterien der jeweiligen Maßnahme eines Programms sowie der sonstigen relevanten nationalen und gemeinschaftlichen Rechtsbestimmungen gegeben sind;
* die Höhe der zu gewährenden Kofinanzierung aus
Strukturfondsmitteln unter Berücksichtigung der Gesamtförderung eines Projekts aus öffentlichen Mitteln dem Inhalt des Projekts und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Projektträgers angemessen ist und – sofern relevant – die Bestimmungen des EU-Behilfenrechts (Förderobergrenzen, Notifizierungsvorschriften) eingehalten werden,
* die Höhe der zu gewährenden Strukturfondsmittel im Rahmen der gemäß gültigem Programm verfügbaren Finanzrahmen bedeckt werden kann und die Beteiligungsobergrenzen gemäß Art. 29 ASF-VO nicht überschritten werden. * die Höhe der zu gewährenden Strukturfondsmittel im Rahmen der gemäß gültigem Programm verfügbaren Finanzrahmen bedeckt werden kann und die Beteiligungsobergrenzen gemäß Artikel 29, ASF-VO nicht überschritten werden.
Die Vertragspartner stellen sicher, dass eine Kofinanzierung aus Strukturfondsmitteln abgelehnt oder lediglich in entsprechend reduzierter Höhe genehmigt wird, wenn diese Bedingungen nicht ausreichend oder nur eingeschränkt gegeben erscheinen. Sofern in einem EU-Regionalprogramm für eine Entscheidung über die Gewährung von SF-Mitteln das Einvernehmen mehrerer beteiligter Stellen oder die Zustimmung eines Konsultationsgremiums zur Bedingung gemacht wird, stellen die Vertragspartner sicher, dass ein Ansuchen abgelehnt wird, wenn es hinsichtlich der Einschätzung der Erfüllung der Voraussetzungen für eine Kofinanzierung eines Projekts aus Strukturfondsmitteln zu keiner Einigung zwischen den zu beteiligenden Stellen kommt.
(3) Die Vertragspartner stellen sicher, dass bei der Abwicklung des Programms auf Maßnahmen- oder Einzelprojektebene jederzeit volle Transparenz über die kofinanzierten Projekte sowie über den Stand der Mittelbindungen und Auszahlungen besteht und die Bestimmungen der EU für eine ordnungsgemäße Abwicklung eingehalten werden. Dazu ist sicherzustellen, dass –
* in der rechtsverbindlichen schriftlichen Zusage
über die einem Projekt gewährten Strukturfondsmittel (Kofinanzierungszusage/-vertrag) der Projektträger (Kofinanzierungsempfänger) und das Projekt (Kofinanzierungsgegenstand) sowie die gemäß Programm, Förderrichtlinie und sonstigen relevanten Rechtsgrundlagen für die Kofinanzierung anrechenbaren Kosten in räumlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht ausreichend definiert werden;
* der Projektträger in der Kofinanzierungszusage zur Einhaltung der “Allgemeinen Verpflichtungen der Empfänger von Strukturfondsmitteln in Österreich” gemäß Anhang 2 verpflichtet wird; * der Projektträger in der Kofinanzierungszusage zur Einhaltung der “Allgemeinen Verpflichtungen der Empfänger von Strukturfondsmitteln in Österreich” gemäß Anhang 2 verpflichtet wird;
* Kofinanzierungsentscheidungen über Großprojekte mit
aus Strukturfondsmitteln kofinanzierbaren Gesamtkosten von mehr als 50 Mio. EURO gemäß den Bestimmungen des Art. 26 ASF-VO der Europäischen Kommission gemeldet werden; aus Strukturfondsmitteln kofinanzierbaren Gesamtkosten von mehr als 50 Mio. EURO gemäß den Bestimmungen des Artikel 26, ASF-VO der Europäischen Kommission gemeldet werden;
* Strukturfondsmittel nur für tatsächlich getätigte,
förderfähige Ausgaben (oder diesen gemäß EU-Recht als gleichwertig anerkannte Kosten) und nur unter Einhaltung der Verwaltungs- und Kontrollvorschriften gemäß Artikel 8 ausbezahlt werden;
* im Falle des Eintretens von
Rückzahlungstatbeständen die Rückzahlung auf das jeweils für das Programm eingerichtete Konto veranlasst wird;
* rechtswirksame Zusagen für Kofinanzierungen aus
Strukturfondsmitteln (Mittelbindung) sowie sämtliche Abrechnungen und Auszahlungen – sowie weiters allfällige Rückzahlungsansprüche und Rückzahlungen – mit den vorgesehenen Daten an das im Programm vorgesehene Monitoring gemeldet werden.
Abschnitt III: Finanzgebarung, Kontrolle, Finanzkorrekturen und Haftung
Artikel 8 – Gebarungs- und Kontrollvorschriften
(1) Mit den Aufgaben der Finanzkontrolle für Strukturfondsinterventionen in Österreich gemäß Art. 38 ASF-VO werden die fondskorrespondierenden Bundesressorts beauftragt: (1) Mit den Aufgaben der Finanzkontrolle für Strukturfondsinterventionen in Österreich gemäß Artikel 38, ASF-VO werden die fondskorrespondierenden Bundesressorts beauftragt:
* für den EFRE: Bundeskanzleramt
* für den ESF: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
* für EAGFL-A: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Mit der Wahrnehmung fondsübergreifender Koordinierungsaufgaben im Zusammenhang mit der Finanzkontrolle wird das Bundeskanzleramt beauftragt.
(2) Die Vertragspartner stellen sicher, dass die Abwicklung der EU-Regionalprogramme durch die Verwaltungsbehörden, Zahlstellen und allfällige zwischengeschaltete Stellen sowie die Finanzkontrolle in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission6 mit Durchführungsvorschriften zu den Verwaltungs- und Kontrollsystemen erfolgt.
(3) Die fondskorrespondierenden Bundesressorts gemäß Abs. (1) werden ermächtigt, unter Bedachtnahme auf die Haushaltsvorschriften des Bundes und der Länder sowie nach Herstellung des Einvernehmens zwischen den Vertragspartnern schriftliche Anleitungen gemäß Art. 2 (1) der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission festzulegen sowie Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten gemäß Art. 19 dieser Verordnung abzuschließen. Diese Anleitungen und Vereinbarungen sind für alle im jeweiligen Fondsbereich an der Programmumsetzung beteiligten Stellen verbindlich. (3) Die fondskorrespondierenden Bundesressorts gemäß Abs. (1) werden ermächtigt, unter Bedachtnahme auf die Haushaltsvorschriften des Bundes und der Länder sowie nach Herstellung des Einvernehmens zwischen den Vertragspartnern schriftliche Anleitungen gemäß Artikel 2, (1) der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission festzulegen sowie Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 19, dieser Verordnung abzuschließen. Diese Anleitungen und Vereinbarungen sind für alle im jeweiligen Fondsbereich an der Programmumsetzung beteiligten Stellen verbindlich.
(4) Die Vertragspartner stellen sicher, dass allfällige Finanzkorrekturen gemäß Art. 39 ASF-VO durch die betroffenen Stellen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 448/2001 der Kommission7 mit Durchführungsvorschriften für die Vornahme von Finanzkorrekturen bei Strukturfondsinterventionen erfolgen. Die in dieser Verordnung genannten Berichtspflichten und Koordinationsaufgaben des Mitgliedstaates werden von den in Abs. (1) genannten Stellen wahrgenommen. (4) Die Vertragspartner stellen sicher, dass allfällige Finanzkorrekturen gemäß Artikel 39, ASF-VO durch die betroffenen Stellen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 448/2001 der Kommission7 mit Durchführungsvorschriften für die Vornahme von Finanzkorrekturen bei Strukturfondsinterventionen erfolgen. Die in dieser Verordnung genannten Berichtspflichten und Koordinationsaufgaben des Mitgliedstaates werden von den in Abs. (1) genannten Stellen wahrgenommen.
Artikel 9 – Haftung
Kommt es infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Abwicklung der Strukturfonds, die von den in Abschnitt I genannten Institutionen zu vertreten sind, zu Vermögensnachteilen zu Lasten Österreichs durch Finanzkorrekturen gemäß Art. 39 ASF-VO (einschließlich allfälliger Verzugszinsen und Verfahrenskosten), so werden diese von jenem der Vertragspartner getragen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind.Kommt es infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Abwicklung der Strukturfonds, die von den in Abschnitt römisch eins genannten Institutionen zu vertreten sind, zu Vermögensnachteilen zu Lasten Österreichs durch Finanzkorrekturen gemäß Artikel 39, ASF-VO (einschließlich allfälliger Verzugszinsen und Verfahrenskosten), so werden diese von jenem der Vertragspartner getragen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind.
6 ABl. L 63 vom 3.3.2001, S. 216 ABl. L 63 vom 3.3.2001, Sitzung 21
7 ABl. L 64 vom 6.3.2001, S. 137 ABl. L 64 vom 6.3.2001, Sitzung 13
Abschnitt IV: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 10 – Konsultationen bei Streitigkeiten
Im Falle von Streitigkeiten zwischen den in Abschnitt I genannten Stellen obliegt es den beteiligten Vertragspartnern, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.Im Falle von Streitigkeiten zwischen den in Abschnitt römisch eins genannten Stellen obliegt es den beteiligten Vertragspartnern, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.
Artikel 11 – Inkrafttreten, Anpassung und Befristung der Vereinbarung
(1) Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem –
die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Länder darüber vorliegen, sowie
die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz eins, sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.
(2) Die Vertragspartner erklären sich bereit, diese Vereinbarung nach Maßgabe künftiger Entwicklungen der für die Abwicklung der EU-Strukturfonds in Österreich maßgeblichen Rechtsgrundlagen der EU, des Bundes und der Länder auf einen allfälligen Anpassungsbedarf zu überprüfen. Textänderungen zur Anpassung an Veränderungen des EU-Rechts und an Veränderungen in der organisatorischen Stellung der im Anhang genannten Abwicklungsstellen sowie Änderungen von geringfügiger Bedeutung können mit Brief und Gegenbrief zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden.
(3) Die Vereinbarung endet jeweils hinsichtlich eines Programms vier Jahre nach dem Ende der in der Entscheidung der Europäischen Kommission über dieses Programm für die Strukturfondsperiode 2000-2006 genannten Frist für die Anerkennung von Zahlungen für eine Beteiligung aus SF-Mitteln.
Artikel 12 – Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern als gegenbeteiligten Vertragspartnern eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.
ANHANG 1
Bundes- und Landesstellen, die bei den Regionalprogrammen im Rahmen der EU-Strukturfonds Aufgaben der Verwaltungsbehörden
gemäß Art. 34 (1) ASF-VO wahrnehmengemäß Artikel 34, (1) ASF-VO wahrnehmen
PROGRAMME GEMÄß ZIEL 1 UND 2
Als Verwaltungsbehörden fungieren folgende Stellen im Zuständigkeitsbereich der Länder:
Ziel-1-Programm:
Burgenland
| Amt der Burgenländischen Landesregierung Landesamtsdirektion, Stabsstelle Europabüro und Statistik
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Ziel-2-Programme:
Kärnten
| Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds
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Niederösterreich
| Amt der niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung RU2 (Raumordnung und Regionalpolitik), Geschäftsstelle des Landes Niederösterreich für EU-Regionalpolitik
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Oberösterreich
| Amt der oberösterreichischen Landesregierung, Abteilung Gewerbe
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Salzburg
| Amt der Salzburger Landesregierung Abteilung 15 (Wirtschaft, Tourismus und Energie)
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Steiermark
| Amt der steiermärkischen Landesregierung Landesbaudirektion, Referat für Wirtschaftspolitik
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Tirol
| Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Raumordnung und Statistik
|
Vorarlberg
| Amt der Vorarlberger Landesregierung Abteilung EU-Integration und Außenbeziehungen
|
Wien
| Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsdirektion – EU-Förderungen
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Diese Landesstellen nehmen die Aufgaben gemäß Art. 34 (1) der ASF-VO wahr, sofern nicht die im folgenden genannten Stellen mit Teilaufgaben betraut werden.Diese Landesstellen nehmen die Aufgaben gemäß Artikel 34, (1) der ASF-VO wahr, sofern nicht die im folgenden genannten Stellen mit Teilaufgaben betraut werden.
Maßnahmenverantwortliche Förderstellen
Unter der Gesamtkoordination der Verwaltungsbehörde wird die Abwicklung der Programme gemäß Ziel 1 und 2 auf der Ebene der Einzelprojekte von den in den Maßnahmenbeschreibungen der Einheitlichen Programmplanungsdokumente (EPPD) oder den Ergänzungen zur Programmplanung (EzP) genannten, als “Maßnahmenverantwortliche Förderstelle” bezeichneten Bundes- oder Landesstellen oder auf bundes- oder landesrechtlicher Grundlage beauftragten Institutionen wahrgenommen (“zwischengeschaltete Stellen” im Sinne von Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission).Unter der Gesamtkoordination der Verwaltungsbehörde wird die Abwicklung der Programme gemäß Ziel 1 und 2 auf der Ebene der Einzelprojekte von den in den Maßnahmenbeschreibungen der Einheitlichen Programmplanungsdokumente (EPPD) oder den Ergänzungen zur Programmplanung (EzP) genannten, als “Maßnahmenverantwortliche Förderstelle” bezeichneten Bundes- oder Landesstellen oder auf bundes- oder landesrechtlicher Grundlage beauftragten Institutionen wahrgenommen (“zwischengeschaltete Stellen” im Sinne von Artikel 2, der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission).
Deren Aufgaben umfassen folgende Tätigkeiten:
Beratung von Förderungsinteressenten hinsichtlich der Ziele des Programms und der Maßnahme sowie hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen (Kofinanzierung) im Rahmen der Maßnahme
Entgegennahme von Förderungsanträgen
Prüfung der Förderungsanträge hinsichtlich der Erfüllung der im Programm festgelegten Voraussetzungen für eine Förderung aus Strukturfondsmitteln
Vorbereitung der Förderungsentscheidungen über die Strukturfondsmittel durch die in den Rechtsgrundlagen für die Vergabe der SF-Mittel in der jeweiligen Maßnahme gemäß EPPD vorgesehenen Organe
Ausarbeitung und Abschluss der Förderungsverträge über die Strukturfondsmittel auf der Grundlage der Förderungsentscheidungen gemäß lit.d)Ausarbeitung und Abschluss der Förderungsverträge über die Strukturfondsmittel auf der Grundlage der Förderungsentscheidungen gemäß Litera ,)
Prüfung der von den Förderungsempfängern vorzulegenden Projektabrechnungen und Berichte im Hinblick auf die Erfüllung der im Förderungsvertrag festgelegten Voraussetzungen für eine Förderung aus SF-Mitteln sowie auf die belegsmäßige Nachweisbarkeit der förderbaren Kosten und allfälliger dem Projekt zugeflossener sonstigen Finanzierungen; Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Abrechnungen
Veranlassung der Auszahlung der Strukturfondsmittel an die Förderungsempfänger durch die Zahlstelle oder – sofern dies im EPPD vorgesehen ist – Vereinnahmung der Strukturfondsmittel von der Zahlstelle und Auszahlung an die Förderungsempfänger; ggf. Rückforderung von zu Unrecht angewiesenen SF-Mitteln und Veranlassung ihrer Rückerstattung durch die Förderungsempfänger an die Zahlstellen
Meldung der Förderdaten gemäß Förderungsgenehmigungen und Abrechnungen sowie ggf. der veranlassten Rückerstattung an die jeweilige fondsspezifische Monitoringstelle.
Das Monitoring zur Erfassung der Daten gemäß Art. 34, Abs. (1), lit.a ASF-VO wird fondsspezifisch nach einheitlichen Standards für alle Programme gemäß Ziel 1 und 2 gemeinsam von den bei den fondskorrespondierenden Bundesressorts angesiedelten Zahlstellen wahrgenommen.Das Monitoring zur Erfassung der Daten gemäß Artikel 34,, Abs. (1), Litera , ASF-VO wird fondsspezifisch nach einheitlichen Standards für alle Programme gemäß Ziel 1 und 2 gemeinsam von den bei den fondskorrespondierenden Bundesressorts angesiedelten Zahlstellen wahrgenommen.
PROGRAMM LEADER+
Die Aufgaben der Verwaltungsbehörde gemäß Art. 34 (1) ASF-VO nimmt das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung II/B/9, wahr, sofern nicht die im folgenden genannten Landesstellen mit Teilaufgaben betraut werden.Die Aufgaben der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 34, (1) ASF-VO nimmt das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung II/B/9, wahr, sofern nicht die im folgenden genannten Landesstellen mit Teilaufgaben betraut werden.
Programmverantwortliche Landesstellen
Die Verantwortung für die Abwicklung des Programms auf der Ebene der Einzelprojekte im Rahmen von Maßnahmen gemäß Titel 1 und 2 der LEADER-Leitlinie sowie für den laufenden Kontakt mit den LEADER-Aktionsgruppen wird in den am Programm beteiligten Bundesländern von folgenden Stellen (“zwischengeschaltete Stellen” im Sinne von Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission) wahrgenommen:Die Verantwortung für die Abwicklung des Programms auf der Ebene der Einzelprojekte im Rahmen von Maßnahmen gemäß Titel 1 und 2 der LEADER-Leitlinie sowie für den laufenden Kontakt mit den LEADER-Aktionsgruppen wird in den am Programm beteiligten Bundesländern von folgenden Stellen (“zwischengeschaltete Stellen” im Sinne von Artikel 2, der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission) wahrgenommen:
Burgenland:
| Amt der Burgenländischen Landesregierung Abteilung 4a – Agrar und Veterinärwesen
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Kärnten:
| Amt der Kärntner Landesregierung Abteilung 20 – Landesplanung
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Niederösterreich:
| Amt der NÖ Landesregierung Abteilung Landwirtschaftsförderung
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Oberösterreich:
| Amt der o.ö. Landesregierung Agrar- und Forstrechts-Abteilung
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Salzburg:
| Amt der Salzburger Landesregierung Abteilung 4: Land- und Forstwirtschaft
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Steiermark:
| Amt der Steiermärkischen Landesregierung Landesbaudirektion – Landes- und Regionalplanung
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Tirol:
| Amt der Tiroler Landesregierung Abteilung Raumordnung und Statistik
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Vorarlberg:
| Agrarbezirksbehörde Bregenz
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Die Aufgaben dieser Landesstellen umfassen folgende Tätigkeiten:
Beratung von Förderungsinteressenten hinsichtlich der Ziele des Programms sowie hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen
Entgegennahme von Förderungsanträgen
Prüfung der Förderungsanträge hinsichtlich der Erfüllung der im Programm festgelegten Voraussetzungen für eine Förderung aus Mitteln des EAGFL-A
Vorbereitung und Einholung der Förderungsentscheidung über die Mittel des EAGFL-A nach dem im Programm genannten Verfahren
Ausarbeitung und Abschluss der Förderungsverträge über die Mittel des EAGFL-A
Prüfung der von den Förderungsempfängern vorzulegenden Projektabrechnungen und Berichte im Hinblick auf die Erfüllung der im Förderungsvertrag festgelegten Voraussetzungen für eine Förderung aus Mitteln des EAGFL-A sowie auf die belegsmäßige Nachweisbarkeit der förderbaren Kosten und allfälliger dem Projekt zugeflossener sonstigen Finanzierungen; Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Abrechnungen
Auszahlung von Mitteln des EAGFL-A an die Förderungsempfänger sowie ggf. deren Rückforderung
Meldungen an die VB für Zwecke des Monitoring und gemäß den haushaltsrechtlichen Vorschriften nach Bundes- und EU-Vorschriften.
INTERREG-III-PROGRAMME
INTERREG-IIIA-Programme mit Slowenien, Ungarn, der Slowakei und
der Tschechischen Republik
Für die INTERREG-IIIA-Programme Österreichs mit den Beitrittskandidatenländern Slowenien, Ungarn, Slowakei und der Tschechischen Republik gilt – bis zu einer allfälligen Neuregelung mit deren EU-Beitritt – für die österreichische Seite folgende Aufgabenverteilung:
Die Aufgaben der Verwaltungsbehörde gemäß Art. 34 (1) ASF-VO werden vom Bundeskanzleramt, Abteilung IV/4 (Koordination in Angelegenheiten der Raumordnung und Regionalpolitik), wahrgenommen, sofern nicht das Technische Sekretariat oder die im folgenden genannten Landesstellen mit Teilaufgaben betraut werden.Die Aufgaben der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 34, (1) ASF-VO werden vom Bundeskanzleramt, Abteilung IV/4 (Koordination in Angelegenheiten der Raumordnung und Regionalpolitik), wahrgenommen, sofern nicht das Technische Sekretariat oder die im folgenden genannten Landesstellen mit Teilaufgaben betraut werden.
Im Auftrag der Verwaltungsbehörde nimmt das Technische Sekretariat insbesondere folgende gemeinsame Aufgaben im Rahmen der Funktionen gemäß Art. 34 (1) ASF-VO wahr:Im Auftrag der Verwaltungsbehörde nimmt das Technische Sekretariat insbesondere folgende gemeinsame Aufgaben im Rahmen der Funktionen gemäß Artikel 34, (1) ASF-VO wahr:
Einrichtung, laufende Wartung und Aktualisierung der gemeinsamen Projektdatenbank gemäß Art. 34 (1) lit.a für das gesamte INTERREG/PHARE-CBC-ProgrammEinrichtung, laufende Wartung und Aktualisierung der gemeinsamen Projektdatenbank gemäß Artikel 34, (1) Litera , für das gesamte INTERREG/PHARE-CBC-Programm
Sekretariatsfunktion für den Begleitausschuss und den Lenkungsausschuss
Herstellung der Berichte über die Programmdurchführung in den vereinbarten Sprachversionen
Vorbereitung der Entscheidungen des Lenkungsausschusses im Zusammenwirken mit den operativen Förderstellen nach dem in den Programmen beschriebenen Verfahren,
Gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit
administrative Abwicklung von (externen) Aufträgen, z.B. für Dolmetschleistungen und zur Herstellung der ggf. erforderlichen Übersetzungen, zur Durchführung der Halbzeitbewertung und der erforderlichen Publizitätsmaßnahmen.
Koordinierende Förderstellen der Länder
Die operative Abwicklung der Programme auf Projektebene (ausgenommen Projekte der Technischen Hilfe auf Ebene der Verwaltungsbehörde und des Technischen Sekretariats) wird – im Rahmen der Programme, an welchen das Land jeweils beteiligt ist – von folgenden Landesstellen (“zwischengeschaltete Stellen” im Sinne Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission) wahrgenommen:Die operative Abwicklung der Programme auf Projektebene (ausgenommen Projekte der Technischen Hilfe auf Ebene der Verwaltungsbehörde und des Technischen Sekretariats) wird – im Rahmen der Programme, an welchen das Land jeweils beteiligt ist – von folgenden Landesstellen (“zwischengeschaltete Stellen” im Sinne Artikel 2, der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission) wahrgenommen:
– INTERREG-IIIA-Programm Österreich Slowenien:
Kärnten
| Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 20 (Landesplanung)
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Steiermark
| Amt der steiermärkischen Landesregierung, Landesbaudirektion, Referat für Landes- und Regionalplanung
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– INTERREG-IIIA-Programm Österreich Ungarn:
Burgenland
| Amt der burgenländischen Landesregierung, Landesamtsdirektion, Stabsstelle Europabüro und Statistik
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Niederösterreich
| Amt der niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung RU2 (Raumordnung und Regionalpolitik), Geschäftsstelle des Landes Niederösterreich für EU-Regionalpolitik
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Wien
| Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsdirektion – EU-Förderungen
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– INTERREG-IIIA-Programm Österreich Slowakei:
Burgenland
| Amt der burgenländischen Landesregierung, Landesamtsdirektion, Stabsstelle Europabüro und Statistik
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Niederösterreich
| Amt der niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung RU2 (Raumordnung und Regionalpolitik), Geschäftsstelle des Landes Niederösterreich für EU-Regionalpolitik
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Wien
| Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsdirektion – EU-Förderungen
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– INTERREG-IIIA-Programm Österreich Tschechische Republik:
Niederösterreich
| Amt der niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung RU2 (Raumordnung und Regionalpolitik), Geschäftsstelle des Landes Niederösterreich für EU-Regionalpolitik
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Oberösterreich
| Amt der oberösterreichischen Landesregierung, Koordinationsstelle für EU-Regionalpolitik
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Wien
| Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsdirektion – EU-Förderungen
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Diesen obliegt (nach dem in den Programmdokumenten festgelegten Verfahren) –
die regionale Öffentlichkeitsarbeit sowie die Beratung von Förderungsinteressenten hinsichtlich der Ziele des Programms und der Voraussetzungen für die Gewährung von INTERREG-Förderungen
die Entgegennahme von Förderungsanträgen
die Prüfung von Projektanträgen hinsichtlich der Erfüllung der organisatorischen, rechtlichen, fachlichtechnischen und wirtschaftlichen Förderungsvoraussetzungen
der Abschluss der Förderungsverträge über die EFRE-Mittel auf der Grundlage der Beschlüsse des LA
die Prüfung der von den Förderungsempfängern vorzulegenden Projektabrechnungen und Berichte (im Hinblick auf die Erfüllung der im Förderungsvertrag festgelegten Voraussetzungen sowie auf die belegsmäßige Nachweisbarkeit der förderbaren Kosten und allfälliger dem Projekt zugeflossener sonstigen Finanzierungen) sowie Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Abrechnungen
die Veranlassung der Auszahlung von EFRE-Mitteln durch die Zahlstelle an den Förderungsempfänger sowie ggf. die Rückforderung von EFRE-Mitteln
Meldungen an die Projektdatenbank
INTERREG-III-Programme, die von
Österreich gemeinsam mit anderen
EU-Mitgliedstaaten abgewickelt werden
Die Aufgaben der Verwaltungsbehörde gemäß Art. 34 (1) ASF-VO und Zahlstelle gemäß Art. 32 ASF-VO für die einzelnen Programme werden jeweils grenzüberschreitend für das Gesamtprogramm von den nachstehend genannten Stellen wahrgenommen:Die Aufgaben der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 34, (1) ASF-VO und Zahlstelle gemäß Artikel 32, ASF-VO für die einzelnen Programme werden jeweils grenzüberschreitend für das Gesamtprogramm von den nachstehend genannten Stellen wahrgenommen:
* INTERREG-IIIA-Programm Österreich-Bayern: Amt der
oberösterreichischen Landesregierung
* INTERREG-IIIA-Programm
Alpenrhein-BodenseeHochrhein: Regierungspräsidium Tübingen (Deutschland)
* INTERREG-IIIA-Programm Österreich-Italien: (noch offen)
* INTERREG-IIIB-Programm für den Alpenraum: Amt der Salzburger Landesregierung
* INTERREG-IIIB-Programm für den Mitteleuropäischen,
adriatischen, Donau- und südosteuropäischen Raum (CADSES): Ministerium für öffentliche Arbeiten, Rom (Italien)
* INTERREG-IIIC-Programm Zone Ost: (noch offen)
Eine allfällige Beauftragung von Dienststellen der Vertragspartner mit Angelegenheiten der operativen Abwicklung der genannten Programme erfolgt im Einklang mit den Programmdokumenten im Einvernehmen zwischen den Programmpartnern durch Vereinbarung zwischen der jeweiligen Verwaltungsbehörde und den in Betracht kommenden Stellen.
URBAN-II-PROGRAMME
Die Aufgaben der Verwaltungsbehörde gemäß Art. 34 (1) ASF-VO werden von den nachstehend genannten Stellen wahrgenommen:Die Aufgaben der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 34, (1) ASF-VO werden von den nachstehend genannten Stellen wahrgenommen:
* URBAN-Programm Wien: Amt der Wiener
Landesregierung, Magistratsdirektion – EU-Förderungen
* URBAN-Programm Graz: Magistrat der Stadt Graz.
ANHANG 2
Allgemeine Verpflichtungen der Empfänger von
Strukturfondsmitteln in Österreich
Der Förderungsempfänger verpflichtet sich, alle Ereignisse, welche die Durchführung des kofinanzierten Projekts verzögern, behindern oder unmöglich machen, sowie alle Umstände, die eine Abänderung gegenüber den der Kofinanzierungsvereinbarung genannten Voraussetzungen und Rahmenbedingungen bedeuten (z.B. Änderung des Projektinhalts, Änderung der Projektpartner, Inanspruchnahme zusätzlicher Förderungsmittel), der Förderstelle unverzüglich anzuzeigen.
Der Förderungsempfänger verpflichtet sich, sämtliche das Projekt und seine Finanzierung betreffenden Unterlagen und Belege bis zum 31.12.2012 entweder im Original oder in beglaubigter Abschrift auf allgemein üblichen Datenträgern sicher und geordnet aufzubewahren.
Der Förderungsempfänger verpflichtet sich, über die in der Kofinanzierungsvereinbarung genannten Berichte hinaus bis zum 31.12.2012 Organen und Beauftragten der Europäischen Kommission und des Europäischen Rechnungshofes sowie der beteiligten österreichischen Förderungsgeber und des österreichischen Rechnungshofes oder mit der Evaluierung des Programms beauftragten Personen auf deren Ersuchen jederzeit Auskünfte über das Projekt zu erteilen bzw. erteilen zu lassen.
Der Förderungsempfänger verpflichtet sich, Organen und Beauftragten der Europäischen Kommission und des Europäischen Rechnungshofes sowie der beteiligten österreichischen Förderungsgeber und des österreichischen Rechnungshofes bis zum 31.12.2012 Einsicht in die Bücher und Belege sowie in sonstige mit dem Projekt in Zusammenhang stehende Unterlagen zu gewähren, wobei über die Relevanz der Unterlagen das Prüforgan entscheidet
Der Förderungsempfänger verpflichtet sich, Organen und Beauftragten der Europäischen Kommission und des Europäischen Rechnungshofes sowie der beteiligten österreichischen Förderungsgeber und des österreichischen Rechnungshofes bis zum 31.12.2012 während der üblichen Geschäfts- und Betriebsstunden sowie außerhalb dieser Stunden gegen Vereinbarung das Betreten von Grundstücken und Gebäuden sowie die Durchführung von Messungen und Untersuchungen, die mit dem Vorhaben in Zusammenhang stehen, zu gestatten.
Der Förderungsempfänger verpflichtet sich, bei Veröffentlichungen über das Projekt sowie (im Falle einer Förderung von Infrastrukturinvestitionen mit Gesamtkosten von mehr als 3 Mio. €) durch die Anbringung geeigneter Informationstafeln auf die Kofinanzierung aus Strukturfondsmitteln hinzuweisen.
Die Abtretung (Zession) von Ansprüchen aus Zusagen nach dieser Richtlinie ist unzulässig und gegenüber der Förderstelle, der Republik Österreich und der Europäischen Union unwirksam.
Der Förderungsempfänger verpflichtet sich, insbesondere falls die Europäische Kommission dies verlangen sollte, über Aufforderung durch die Förderstelle bereits erhaltene Förderungsbeträge unverzüglich rückzuerstatten, wenn –
das geförderte Projekt nicht oder nicht fristgerecht durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist, oder
die Richtigkeit der Endabrechnung und damit die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung vor dem 31.12.2012 nicht mehr überprüfbar ist, es sei denn, dass die Unterlagen ohne Verschulden des Förderungsempfängers verlorengegangen sind, oder
(im Falle einer Investitionsförderung) über das Vermögen des Förderungsempfängers vor dem ordnungsgemäßen Abschluss des geförderten Projekts oder innerhalb von 3 Jahren nach Projektabschluss ein Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Deckung der Kosten abgewiesen wird und dadurch insbesondere die Programmziele nicht erreichbar oder gesichert erscheinen, oder der Betrieb des Förderungsempfängers innerhalb dieser Frist eingestellt wird, oder
Organe und Beauftragte der Europäischen Kommission oder der mit der Abwicklung der Strukturfondsmittel betrauten Stellen in Österreich über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden sind, oder
der Förderungsempfänger vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt hat, soferne in diesen Fällen eine schriftliche, entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die rechtlichen Konsequenzen der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist erfolglos geblieben ist, oder
die unverzügliche Meldung von Ereignissen, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würde, unterblieben ist, oder
der Förderungsempfänger vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert hat, oder
die Förderung ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet wurde, oder
das Zessionsverbot (Unzulässigkeit der Abtretung von Ansprüchen aus Zusagen nach diesem Programm) nicht eingehalten wurde, oder
Bestimmungen des EU-Rechts (insbesondere hinsichtlich der Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen sowie des Umweltschutzes und der Gleichbehandlung von Mann und Frau) nicht eingehalten wurden.
sonstige in dieser Kofinanzierungsvereinbarung, im Programm oder sonstigen österreichischen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegte Förderungsvoraussetzungen oder Verpflichtungen, insbesondere solche, die die Erreichung der Programmziele sichern sollen, vom Förderungsempfänger nicht eingehalten worden sind.
In den unter lit. a, c, d, f, g, h, i und k genannten Fällen erfolgt eine Verzinsung des zurückzuzahlenden Betrages vom Tag der Auszahlung an in der Höhe von 3 Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. In den übrigen genannten Fällen erfolgt eine gleiche Verzinsung für den Fall, dass den Förderungsempfänger oder solche Personen, deren er sich zur Erstellung der für die Gewährung der Förderung maßgeblichen Unterlagen oder zur Durchführung des kofinanzierten Projektes bedient hat, am Eintritt eines Rückforderungsgrundes ein Verschulden trifft. Falls in diesen zuletzt genannten Fällen den Förderungsempfänger oder solche Personen, deren er sich zur Erstellung der für die Gewährung der Förderung maßgeblichen Unterlagen oder zur Durchführung des kofinanzierten Projekts bedient hat, kein Verschulden trifft, so ist der zurückgeforderte Betrag mit 4 % p.a. zu verzinsen.In den unter Litera a,, c, d, f, g, h, i und k genannten Fällen erfolgt eine Verzinsung des zurückzuzahlenden Betrages vom Tag der Auszahlung an in der Höhe von 3 Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. In den übrigen genannten Fällen erfolgt eine gleiche Verzinsung für den Fall, dass den Förderungsempfänger oder solche Personen, deren er sich zur Erstellung der für die Gewährung der Förderung maßgeblichen Unterlagen oder zur Durchführung des kofinanzierten Projektes bedient hat, am Eintritt eines Rückforderungsgrundes ein Verschulden trifft. Falls in diesen zuletzt genannten Fällen den Förderungsempfänger oder solche Personen, deren er sich zur Erstellung der für die Gewährung der Förderung maßgeblichen Unterlagen oder zur Durchführung des kofinanzierten Projekts bedient hat, kein Verschulden trifft, so ist der zurückgeforderte Betrag mit 4 % p.a. zu verzinsen.
Für den Fall, dass vor gänzlicher Auszahlung der Förderung einer der im 1. Absatz genannten Umstände eintritt, wird die Förderung eingestellt und erlöschen die Ansprüche auf Auszahlung der noch nicht geleisteten Teilbeträge.
Allfällige weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben von diesen Bestimmungen unberührt.
Für alle aus der Gewährung dieser Förderung entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist im bezirksgerichtlichen Verfahren das Bezirksgericht [Sitz der Förderstelle], im Gerichtshofverfahren das Landesgericht für Zivilrechtssachen [Sitz der Förderstelle] zuständig.