Niederösterreich
4400/1–1
NÖ Alarmierungsverordnung
28.12.2001
NÖ Alarmierungsverordnung | |||
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4400/1–0 | Stammverordnung | 160/96 | 1996-11-28 |
| Blatt 1-3 | ||
4400/1–1 | 1. Novelle | 280/01 | 2001-12-28 |
| Blatt 1-4 |
Ausgegeben am | Jahrgang 2001 |
Die NÖ Landesregierung hat am 11. Dezember 2001 aufgrund des Paragraph 23, Absatz 2, des NÖ Feuerwehrgesetzes, Landesgesetzblatt 4400–4, und des Paragraph 12, Absatz 2, des NÖ Katastrophenhilfegesetzes, Landesgesetzblatt 4450–2 , verordnet:
Änderung der NÖ Alarmierungsverordnung
Die NÖ Alarmierungsverordnung, LGBl. 4400/1, wird wie folgt geändert:
Artikel I
Artikel II
Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
Niederösterreichische Landesregierung: |
Paragraph eins,
Aufgaben des Warn- und Alarmsystems
Das Warn- und Alarmsystem dient der raschen Warnung und Alarmierung der Bevölkerung und der Hilfsdienste (Paragraphen 6, ff NÖ KHG, Landesgesetzblatt 4450–2) in Katastrophen- und Zivilschutzfällen sowie in Feuer- und Gefahrenfällen.
Paragraph 2,
Warn- und Alarmsignale
(1) Die Warnung und Alarmierung der Bevölkerung sowie der Katastrophenhilfsdienste erfolgt durch akustische Signale (z.B. Sirene oder Typhon). Die Alarmierung des Katastrophenhilfsdienstes der Freiwilligen Feuerwehren kann auch nur durch Personenrufempfänger erfolgen.
(2) Die akustischen Signale sind:
Paragraph 3,
Alarmzentralen
(1) Die Warnung und Alarmierung erfolgt entweder von:
* der Landeswarnzentrale
* der/den Bereichsalarmzentrale(n)
* den Bezirks- oder Abschnittsalarmzentralen
* oder örtlich von der Feuerwehr aus.
(2) Überörtliche Zentralen sind die:
(3) Für den Bereich des Landes NÖ wird am Standort der NÖ Landes-Feuerwehrschule eine Landeswarnzentrale sowie am Standort der Landeshauptstadt eine Ersatzzentrale bei der Freiwilligen Feuerwehr St. Pölten Stadt eingerichtet.
(4) Die Bereiche der Bezirksalarmzentralen decken sich mit den Bereichen der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Feuerwehrbezirke. Im Feuerwehrbezirk Wien-Umgebung werden Abschnittsalarmzentralen errichtet.
(5) Die Gemeinden eines Feuerwehrbezirkes, im Feuerwehrbezirk Wien-Umgebung die Gemeinden eines Feuerwehrabschnittes, können sich geschlossen zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß Paragraph 23, NÖ FG einer überörtlichen Zentrale und deren Einrichtungen zur Alarmierung bedienen. Eine überörtliche Zentrale muss über die technischen Voraussetzungen und dauernde personelle Besetzung (24 Stunden) verfügen.
Paragraph 4,
Aufgaben der Zentralen
(1) Die in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Zentralen haben die NÖ Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Gemeinden sowie die Feuerwehren und den NÖ Landesfeuerwehrverband bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Abwehr von Katastrophen, Krisen und sonstigen Gefahren zu unterstützen.
(2) Die Landeswarnzentrale, die Bereichs-, Bezirks- und Abschnittsalarmzentralen haben im Auftrag der NÖ Landesregierung oder des NÖ Landesfeuerwehrverbandes tätig zu werden. Die Bereichsalarmzentralen sowie die Bezirks- und Abschnittsalarmzentralen haben im Auftrag der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder Gemeinde oder einer Freiwilligen Feuerwehr tätig zu werden.
(3) Sie haben:
* im Katastrophenfall (z.B. Natur- und Elementarereignisse, Chemieunfälle, Ereignisse im Bereich des Strahlenschutzes, usw.) und im Zivilschutzfall die Zivilschutzsignale,
* werden Feuerwehrkräfte für den Einsatz benötigt
zusätzlich die Feuerwehrsignale sowie im Feuer- und Gefahrenfall ebenfalls die Feuerwehrsignale bzw. andere Alarmierungsmöglichkeiten auszulösen.
(4) Den Bezirks- bzw. Abschnittsalarmzentralen obliegen folgende Aufgaben:
* die Entgegennahme eines Notrufes
* die Alarmierung der Behörden sowie der Feuerwehren
nach einheitlichen Alarmplänen
* die Aktualisierung von Datenbeständen (Alarmpläne, etc.)
* die Einsatzbetreuung: Entgegennahme von
Ausrückemeldungen, Verständigung von Exekutive, Rettungsdienst, Behörden, Schadstoffinformation, Besorgung von Spezialgeräten, Alarmierung von Verstärkungen usw.
* die Verständigung von Sachverständigen des Amtes
der NÖ Landesregierung und der Rufbereitschaften des Amtes der NÖ Landesregierung über die Landeswarnzentrale NÖ
* die Übernahme der Aufgaben einer anderen Zentrale,
sofern diese im Anlassfall ihre Aufgaben nicht oder nicht mehr ausreichend wahrnehmen kann (z.B.: bei Ausfall, Störungen, etc.)
* die Systembetreuung:
(5) Übernimmt eine Zentrale die personelle Dauerbesetzung für mehrere Feuerwehrbezirke oder Feuerwehrabschnitte, so hat sie die Alarmierung der Feuerwehren vorzunehmen und Maßnahmen zu setzen, dass falls erforderlich, die zuständige Bezirks- oder Abschnittszentrale raschest besetzt wird.
(6) Der Kommandant jener Feuerwehr, bei der eine Bereichs-, Bezirks- oder Abschnittsalarmzentrale eingerichtet ist, ist der Vorgesetzte des diensteingeteilten Personals und hat für die Aufrechterhaltung des Betriebes zu sorgen. Die Bezirksfeuerwehrkommandanten (bei Abschnittsalarmzentralen die Abschnittsfeuerwehrkommandanten) haben ein fachliches Weisungsrecht zur Umsetzung der in Paragraph 4, Absatz 3 und 4 genannten Aufgaben einer Bereichs-, Bezirks- oder Abschnittsalarmzentrale.
Paragraph 5,
Ausstattung der Zentralen
(1) Die Zentralen sind personell und technisch so auszustatten, dass die Aufgaben gem. Paragraph 4, dauerhaft erfüllt werden können. Insbesondere muss die Auslösung der Warn- und Alarmsignale zentral, regional sowie bezirks- und abschnittsweise erfolgen können.
(2) Bei der Ausstattung der Bezirks- bzw. Abschnittsalarmzentralen ist darauf zu achten, dass bereits hier die technischen Voraussetzungen geschaffen werden, dass im Falle Paragraph 4, Absatz 4,, Ziff. 6 die nächstgelegene Bezirksalarmzentrale, welche die Voraussetzungen gem. Absatz eins, erfüllt, diese Aufgaben übernehmen kann.
(3) Sind die Voraussetzungen gem. Absatz eins, bei einer Bezirks- oder Abschnittszentrale nicht gegeben, so hat sich diese zunächst der nächstgelegenen Bezirks- oder Abschnittszentrale, welche diese Voraussetzungen erfüllt, zu bedienen.
Paragraph 6,
Kostentragung
(1) Das Land NÖ trägt aus den ihm gemäß der Vereinbarung Artikel 15 a, B-VG Landesgesetzblatt 0805–0) über die Aufteilung und Verwendung der nach Paragraph 3, Absatz 4, Litera , des Katastrophenfondsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201, jährlich zur Verfügung stehenden Mitteln für das Warn- und Alarmsystem die Kosten für die Errichtung, Erhaltung und Wartung und den Betrieb der Anlagen und Anlagenteile auf Landes-, Bereichs- und Bezirks- und Abschnittsebene samt Relaisstellen und den Anlagen in den Gemeinden.
(2) Das Land NÖ trägt die Personalkosten zur Besetzung der Landeswarnzentrale. Für die Inanspruchnahme der Landeswarnzentrale zur Durchführung der Feuerwehrerstalarmierung ist von angeschlossenen Gemeinden jährlich ein Betrag von 0,22 € pro Einwohner im Jahr an die Abteilung Feuerwehr und Zivilschutz beim Amt der NÖ Landesregierung zu leisten.
(3) Bei ständig besetzten Bezirks- und Abschnittszentralen vereinbaren der Bezirksfeuerwehrkommandant, die Gemeindevertreter und der Feuerwehrkommandant der Feuerwehr, bei der die Zentrale eingerichtet ist, die Kostentragung. Bei Abschnittsalarmzentralen ist der zuständige Abschnittsfeuerwehrkommandant den Beratungen beizuziehen.
(4) Bei Bereichsalarmzentralen vereinbaren die Bezirksfeuerwehrkommandanten, die Gemeindevertreter und der Feuerwehrkommandant der Feuerwehr, bei der die Zentrale eingerichtet ist, die Kostentragung.
Paragraph 7,
Schlußbestimmungen
Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung mit der die Zeichen zur Alarmierung der Feuerwehr und zur Erprobung ihrer Alarmeinrichtungen festgesetzt werden, LGBl. 4400/1–0, die Verordnung über die Zeichen zur Warnung und Alarmierung der Bevölkerung sowie des Katastrophenhilfsdienstes im Katastrophenfall, LGBl. 4450/1–0, außer Kraft.