Titel
VERORDNUNG ÜBER BESCHRÄNKUNGEN DER SCHIFFAHRT AUF DER “NEUEN DONAU”VERORDNUNG ÜBER BESCHRÄNKUNGEN DER SCHIFFAHRT AUF DER “NEUEN DONAU”
Text
VERORDNUNG ÜBER BESCHRÄNKUNGEN DER SCHIFFAHRT AUF DER “NEUEN DONAU”VERORDNUNG ÜBER BESCHRÄNKUNGEN DER SCHIFFAHRT AUF DER “NEUEN DONAU” |
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8710/1–0 | Stammverordnung | 72/82 | 1982-06-11 |
| Blatt 1 |
8710/1–1 | 1. Novelle | 272/01 | 2001-12-28 |
| Blatt 1 |
Ausgegeben am 28.12.2001 | Jahrgang 2001 272. Stück |
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 28. November 2001 aufgrund der §§ 16 und 17 in Verbindung mit § 42 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 9/1998 , verordnet:Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 28. November 2001 aufgrund der Paragraphen 16 und 17 in Verbindung mit Paragraph 42, des Schiffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1998, , verordnet:
Änderung der Verordnung über Beschränkungen der Schiffahrt auf der “Neuen Donau” Änderung der Verordnung über Beschränkungen der Schiffahrt auf der “Neuen Donau”
Artikel I
Die Verordnung über Beschränkungen der Schiffahrt auf der “Neuen Donau”, LGBl. 8710/1, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über Beschränkungen der Schiffahrt auf der “Neuen Donau”, LGBl. 8710/1, wird wie folgt geändert:
§ 5 entfällt.Paragraph 5, entfällt.
Artikel II
Artikel I tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
Für den Landeshauptmann: Landesrat Plank |
Gemäß §§ 11 Abs. 2 lit.a und 31 Abs. 4 des Schiffahrtspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 91/1971, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 103/1979, wird verordnet:Gemäß Paragraphen 11, Absatz 2, Litera und 31 Absatz 4, des Schiffahrtspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1971,, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1979,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins,
(1) Auf der zwischen Stromkm 1938,100 und Stromkm 1936,000 (Landesgrenze Niederösterreich-Wien) gelegenen Strecke der “Neuen Donau” ist die Benützung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb (§ 2 Z. 2 und 11 der Seen- und Flußverkehrsordnung, BGBl. Nr. 163/1979) verboten.(1) Auf der zwischen Stromkm 1938,100 und Stromkm 1936,000 (Landesgrenze Niederösterreich-Wien) gelegenen Strecke der “Neuen Donau” ist die Benützung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb (Paragraph 2, Ziffer 2 und 11 der Seen- und Flußverkehrsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1979,) verboten.
(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 sind ausgenommen:(2) Vom Verbot gemäß Absatz eins, sind ausgenommen:
im Einsatz befindliche Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Bundeswasserbauverwaltung, des Feuerlöschdienstes und Fahrzeuge, die für Rettungs-, Hilfeleistungs-, Bau- und Erhaltungszwecke eingesetzt werden.
Fahrzeuge, welche im Rahmen bewilligter Wassersportveranstaltungen (§ 62 der Seen- und Flußverkehrsordnung) für Aufsichts- oder Rettungszwecke eingesetzt werden,Fahrzeuge, welche im Rahmen bewilligter Wassersportveranstaltungen (Paragraph 62, der Seen- und Flußverkehrsordnung) für Aufsichts- oder Rettungszwecke eingesetzt werden,
Fahrzeuge, sofern sie im Fährverkehr (§ 1 Abs. 1 Z. 2 des Binnenschiffahrtskonzessionsgesetzes, BGBl. Nr. 533/1978) verwendet werden,Fahrzeuge, sofern sie im Fährverkehr (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Binnenschiffahrtskonzessionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1978,) verwendet werden,
Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb bis zu einer Leistung von 500 Watt, sofern sie im Rahmen eines gewerblichen Bootsverleihes benützt werden.
§ 2Paragraph 2,
(1) Auf der im § 1 Abs. 1 angeführten Strecke der “Neuen Donau” ist im Zeitraum 1. April bis 31. Oktober jeden Jahres die Benützung von Mehrrumpf-Segelfahrzeugen (Katamarane, Trimarane) sowie von Segelfahrzeugen (§ 2 Z. 6 der Seen- und Flußverkehrsordnung) mit einer Länge von mehr als 7 m über allem verboten.(1) Auf der im Paragraph eins, Absatz eins, angeführten Strecke der “Neuen Donau” ist im Zeitraum 1. April bis 31. Oktober jeden Jahres die Benützung von Mehrrumpf-Segelfahrzeugen (Katamarane, Trimarane) sowie von Segelfahrzeugen (Paragraph 2, Ziffer 6, der Seen- und Flußverkehrsordnung) mit einer Länge von mehr als 7 m über allem verboten.
(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 sind ausgenommen:(2) Vom Verbot gemäß Absatz eins, sind ausgenommen:
Mehrrumpf-Segelfahrzeuge mit einer Länge bis zu 7 m über allem, wenn ihr Bootskörper aus Gummi oder ähnlichem, besonders nachgiebigem Material hergestellt ist;
Mehrrumpf-Segelfahrzeuge und Segelfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7 m über allem, sofern sie im Rahmen von Bootsausstellungen oder gemäß § 62 der Seen- und Flußverkehrsordnung bewilligten Veranstaltungen verwendet werden.Mehrrumpf-Segelfahrzeuge und Segelfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7 m über allem, sofern sie im Rahmen von Bootsausstellungen oder gemäß Paragraph 62, der Seen- und Flußverkehrsordnung bewilligten Veranstaltungen verwendet werden.
§ 3Paragraph 3,
Auf der zwischen Stromkm 1938,100 (Einlaufbauwerk) und Stromkm 1937,950 gelegenen Strecke der “Neuen Donau” istAuf der zwischen Stromkm 1938,100 (Einlaufbauwerk) und Stromkm 1937,950 gelegenen Strecke der “Neuen Donau” ist
die Ausübung der Sportschiffahrt und
die Benützung von Schwimmkörpern (§ 2 Z. 11 der Seen- und Flußverkehrsordnung) – soweit sie nicht schon unter lit.a fällt – verboten.die Benützung von Schwimmkörpern (Paragraph 2, Ziffer 11, der Seen- und Flußverkehrsordnung) – soweit sie nicht schon unter Litera , fällt – verboten.
§ 4Paragraph 4,
Bei einem Wasserstand der Donau von mehr als 550 cm, gemessen am Pegel Wien-Reichsbrücke steigend, ist auf der zwischen Stromkm 1937,950 und Stromkm 1936,000 (Landesgrenze Niederösterreich-Wien) gelegenen Strecke der “Neuen Donau”Bei einem Wasserstand der Donau von mehr als 550 cm, gemessen am Pegel Wien-Reichsbrücke steigend, ist auf der zwischen Stromkm 1937,950 und Stromkm 1936,000 (Landesgrenze Niederösterreich-Wien) gelegenen Strecke der “Neuen Donau”
die Ausübung der Sportschiffahrt und des Fährverkehrs, sowie
die Benützung von Schwimmkörpern – soweit sie nicht schon unter lit.a fällt – verboten.die Benützung von Schwimmkörpern – soweit sie nicht schon unter Litera , fällt – verboten.
§ 5Paragraph 5,
(entfällt)