Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

8710/1–1

Titel

VERORDNUNG ÜBER BESCHRÄNKUNGEN DER SCHIFFAHRT AUF DER “NEUEN DONAU”

Ausgabedatum

28.12.2001

Text

 

VERORDNUNG ÜBER BESCHRÄNKUNGEN DER SCHIFFAHRT AUF DER “NEUEN DONAU”

 

8710/1–0

Stammverordnung

72/82

1982-06-11

 

Blatt 1

8710/1–1

1. Novelle

272/01

2001-12-28

 

Blatt 1

Ausgegeben am
28.12.2001

Jahrgang 2001
272. Stück

Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 28. November 2001 aufgrund der Paragraphen 16 und 17 in Verbindung mit Paragraph 42, des Schiffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1998, , verordnet:

Änderung der Verordnung über Beschränkungen der Schiffahrt auf der “Neuen Donau”

Artikel I

Die Verordnung über Beschränkungen der Schiffahrt auf der “Neuen Donau”, LGBl. 8710/1, wird wie folgt geändert:

Paragraph 5, entfällt.

Artikel II

Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.

 

Für den Landeshauptmann:
Landesrat
Plank

Gemäß Paragraphen 11, Absatz 2, Litera und 31 Absatz 4, des Schiffahrtspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1971,, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1979,, wird verordnet:

Paragraph eins,

(1) Auf der zwischen Stromkm 1938,100 und Stromkm 1936,000 (Landesgrenze Niederösterreich-Wien) gelegenen Strecke der “Neuen Donau” ist die Benützung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb (Paragraph 2, Ziffer 2 und 11 der Seen- und Flußverkehrsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1979,) verboten.

(2) Vom Verbot gemäß Absatz eins, sind ausgenommen:

  1. Litera a
    im Einsatz befindliche Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Bundeswasserbauverwaltung, des Feuerlöschdienstes und Fahrzeuge, die für Rettungs-, Hilfeleistungs-, Bau- und Erhaltungszwecke eingesetzt werden.

  1. Litera b
    Fahrzeuge, welche im Rahmen bewilligter Wassersportveranstaltungen (Paragraph 62, der Seen- und Flußverkehrsordnung) für Aufsichts- oder Rettungszwecke eingesetzt werden,

  1. Litera c
    Fahrzeuge, sofern sie im Fährverkehr (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Binnenschiffahrtskonzessionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1978,) verwendet werden,

  1. Litera d
    Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb bis zu einer Leistung von 500 Watt, sofern sie im Rahmen eines gewerblichen Bootsverleihes benützt werden.

Paragraph 2,

(1) Auf der im Paragraph eins, Absatz eins, angeführten Strecke der “Neuen Donau” ist im Zeitraum 1. April bis 31. Oktober jeden Jahres die Benützung von Mehrrumpf-Segelfahrzeugen (Katamarane, Trimarane) sowie von Segelfahrzeugen (Paragraph 2, Ziffer 6, der Seen- und Flußverkehrsordnung) mit einer Länge von mehr als 7 m über allem verboten.

(2) Vom Verbot gemäß Absatz eins, sind ausgenommen:

  1. Litera a
    Mehrrumpf-Segelfahrzeuge mit einer Länge bis zu 7 m über allem, wenn ihr Bootskörper aus Gummi oder ähnlichem, besonders nachgiebigem Material hergestellt ist;

  1. Litera b
    Mehrrumpf-Segelfahrzeuge und Segelfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7 m über allem, sofern sie im Rahmen von Bootsausstellungen oder gemäß Paragraph 62, der Seen- und Flußverkehrsordnung bewilligten Veranstaltungen verwendet werden.

Paragraph 3,

Auf der zwischen Stromkm 1938,100 (Einlaufbauwerk) und Stromkm 1937,950 gelegenen Strecke der “Neuen Donau” ist

  1. Litera a
    die Ausübung der Sportschiffahrt und

  1. Litera b
    die Benützung von Schwimmkörpern (Paragraph 2, Ziffer 11, der Seen- und Flußverkehrsordnung) – soweit sie nicht schon unter Litera , fällt – verboten.

Paragraph 4,

Bei einem Wasserstand der Donau von mehr als 550 cm, gemessen am Pegel Wien-Reichsbrücke steigend, ist auf der zwischen Stromkm 1937,950 und Stromkm 1936,000 (Landesgrenze Niederösterreich-Wien) gelegenen Strecke der “Neuen Donau”

  1. Litera a
    die Ausübung der Sportschiffahrt und des Fährverkehrs, sowie

  1. Litera b
    die Benützung von Schwimmkörpern – soweit sie nicht schon unter Litera , fällt – verboten.

Paragraph 5,

(entfällt)