Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

7800/1–0

Titel

NÖ Stromkennzeichnungsverordnung

Ausgabedatum

28.12.2001

Text

 

NÖ Stromkennzeichnungsverordnung

 

7800/1–0

Stammverordnung

269/01

2001-12-28

 

Blatt 1-2

Ausgegeben am
28.12.2001

Jahrgang 2001
269. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 13. November 2001 auf Grund des Paragraph 46, Absatz 7 und 8 des NÖ Elektrizitätswesengesetzes 2001, Landesgesetzblatt 7800–0 , verordnet:

NÖ Stromkennzeichnungsverordnung

(NÖ SKV)

Niederösterreichische Landesregierung:
Landesrat
Dipl.Ing. Plank

Paragraph eins,

Allgemeines

(1) Stromhändler, die Endverbraucher in Niederösterreich beliefern, sind verpflichtet, auf der Stromrechnung (Abrechnung), die einem Endverbraucher zugeht, den Anteil an den verschiedenen Primärenergieträgern auszuweisen, auf Basis derer die von ihnen ab 1. Oktober 2001 gelieferte elektrische Energie erzeugt worden ist.

(2) Diese Verordnung legt nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung, die Vorgangsweise, wenn die gelieferte elektrische Energie keinem bestimmten Primärenergieträger zugeordnet werden kann, die Nachweise und die Überwachung der Richtigkeit der Angaben fest.

Paragraph 2,

Kennzeichnung

(1) Stromhändler, die zur Kennzeichnung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, verpflichtet sind, haben auf der Stromrechnung einen Mix (Händler- oder Produktmix) auf Basis ihrer Gesamtlieferung an Kunden anzugeben, der die Anteile an den verschiedenen Primärenergieträgern gemäß Paragraph 46, Absatz 7, NÖ ElWG 2001, Landesgesetzblatt 7800, ausweist. Der Händlermix gibt die Anteile der einzelnen Primärenergieträger am gesamten Lieferumfang an alle Kunden an. Der Produktmix gibt die Anteile der Primärenergieträger am Lieferumfang an einzelne Kunden an.

(2) Unter “sonstigen Primärenergieträgern” sind jene Energieträger zu verstehen, die keinen anderen im Paragraph 46, Absatz 7, NÖ ElWG 2001 aufgezählten Primärenergieträgern entsprechen.

(3) Der Kennzeichnung der Primärenergieträger auf der Stromrechnung sind die im vorangegangenen Kalender- oder Wirtschaftsjahr abgegebenen Mengen an Kunden zugrundezulegen. Stromhändler, die ihre Tätigkeit im Zeitpunkt der Rechnungslegung noch nicht für ein volles Kalender- oder Wirtschaftsjahr ausgeübt haben, haben den tatsächlichen Lieferzeitraum zugrundezulegen.

(4) Die Anteile an den verschiedenen Primärenergieträgern sind auf der Stromrechnung in %-Zahlen entweder nach dem Händler- oder Produktmix auszuweisen. Auf der Stromrechnung ist anzugeben, nach welchem Mix die Ausweisung erfolgt. Sind die Primärenergieträger nicht eindeutig ermittelbar, hat eine rechnerische Zuordnung dieser Mengen auf der Grundlage des aktuellen Gesamterzeugungsmix nach UCTE (Union für die Koordinierung des Transportes elektrischer Energie) zu erfolgen, wobei die Angaben nach Wasserkraft, Kernenergie und konventioneller Wärmekraft zu gliedern sind. In einem Hinweis auf der Stromrechnung ist jene Menge in %-Zahlen anzugeben, die nach dem Gesamterzeugungsmix zugeordnet wird. Dieser Mix ist im Internet auf www.ucte.org im Bereich Statistik/-Erzeugung veröffentlicht.

(5) Die Kennzeichnung hat deutlich lesbar zu erfolgen. Andere Vermerke und Hinweise auf der Stromrechnung dürfen nicht zur Verwechslung mit der Kennzeichnung führen.

Paragraph 3,

Nachweise

(1) Stromhändler haben die Angaben über die Kennzeichnung durch eine zu erstellende Dokumentation nachzuweisen. In der Dokumentation muss die Aufbringung der von den Stromhändlern an Kunden gelieferten Mengen, gegliedert nach den Primärenergieträgern gemäß Paragraph 46, Absatz 7, NÖ ElWG 2001 bzw. Paragraph 2, Absatz 4,, schlüssig dargestellt werden.

(2) Die Dokumentation muss von einem Wirtschaftsprüfer oder einem gerichtlich zertifizierten Sachverständigen aus dem Gebiet der Elektrotechnik und Energiewirtschaft geprüft sein. Der Wirtschaftsprüfer oder der Sachverständige hat die schlüssige Darstellung an Hand einer Liste der Vertragspartner mit einer Aufschlüsselung der Geschäftsvolumen sowie einer Dokumentation der Eigenerzeugung zu bestätigen, dass die Gesamtlieferung des Stromhändlers an Kunden innerhalb eines bestimmten Zeitraumes unter Angabe des jeweiligen Primärenergieträgers mit der Eigenerzeugung, den Bezügen gemäß Verträgen oder Kraftwerksbeteiligungen, den Bezügen auf Grund von Herkunftsnachweisen und den Bezügen, die gemäß Paragraph 2, Absatz 4, zugeordnet sind, übereinstimmt.

(3) Herkunftsnachweise müssen Angaben zu den Primärenergieträgern, mit denen die elektrische Energie erzeugt worden ist, zu Ort der Erzeugung sowie über Namen und Anschrift des Erzeugers enthalten. Die Herkunftsnachweise sind von einer nach dem Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1996,, zugelassenen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle zu bestätigen. Paragraph 3, Akkreditierungsgesetz gilt sinngemäß.

(4) Stromhändler, die die Kennzeichnung nach dem Produktmix vornehmen, müssen dies gesondert gemäß Absatz eins, darstellen und gemäß Absatz 2, prüfen lassen. In der Darstellung ist anzugeben, wie viele Kunden mit welcher Menge, gegliedert nach den Primärenergieträgern gemäß Paragraph 46, Absatz 7, NÖ ElWG 2001 bzw. Paragraph 2, Absatz 4,, beliefert worden sind. Händler- und Produktmix müssen mit der Gesamtmenge, die für die Belieferung von Kunden erforderlich war, übereinstimmen.

(5) Die geprüfte Dokumentation, die spätestens vier Monate nach Ablauf des Kalender- oder Wirtschaftsjahres oder des tatsächlichen Lieferzeitraumes erstellt sein muss, ist auf die Dauer eines Jahres zur Einsicht durch Endverbraucher am Sitz (Hauptwohnsitz) des Stromhändlers oder – liegt dieser im Ausland – am Sitz des Zustellungsbevollmächtigten (Paragraph 46, Absatz eins, NÖ ElWG 2001) bereitzuhalten.

Paragraph 4,

Überwachung

(1) Stromhändler haben auf Verlangen der Behörde innerhalb einer angemessenen Frist die Nachweise gemäß Paragraph 3 und alle notwendigen Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Richtigkeit der Angaben überprüfen zu können. Paragraph 76, NÖ ElWG 2001 bleibt unberührt.

(2) Kosten, die den Stromhändlern auf Grund dieser Verordnung entstehen, haben sie selbst zu tragen.

Paragraph 5,

Übergangsbestimmung

In der ersten geprüften Dokumentation kann eine rechnerische Zuordnung der nachweislich in Österreich vor dem 1. Oktober 2001 gekauften Mengen auf der Grundlage des aktuellen UCTE-Österreich-Erzeugungsmix erfolgen. Paragraph 2, Absatz 4, gilt sinngemäß.