Niederösterreich
8304/4–0
Fonds-Nachlassverordnung 2002
06.12.2001
Fonds-Nachlassverordnung 2002 | |||
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8304/4–0 | Stammverordnung | 253/01 | 2001-12-06 |
| Blatt 1 |
Ausgegeben am | Jahrgang 2001 |
Die NÖ Landesregierung hat am 23. Oktober 2001 aufgrund des Paragraph 56, Absatz 4, des NÖ Wohnungsförderungsgesetzes, Landesgesetzblatt 8304–10 , verordnet:
Fonds-Nachlassverordnung 2002
Niederösterreichische Landesregierung: |
Paragraph eins,
Nachlass
(1) Für Darlehen des Wohnbauförderungsfonds für das Bundesland Niederösterreich nach dem
* Gesetz vom 15.04.1955, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1955, in Verbindung mit den Statuten vom 16.05.1955, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1955, und vom 25.04.1967, Landesgesetzblatt Nr. 128 aus 1967,
* NÖ Landeswohnbauförderungsgesetz 1969, Landesgesetzblatt Nr. 268 aus 1969, in Verbindung mit dem Statut vom 23.09.1969, Landesgesetzblatt Nr. 269 aus 1969,
* NÖ Landeswohnbauförderungsgesetz 1973, Landesgesetzblatt 8300
in Verbindung mit dem Landeswohnbauförderungsstatut 1973, LGBl. 8300/1 und dem Landeswohnbauförderungsstatut 1976, LGBl. 8300/1
* NÖ Landeswohnbauförderungsgesetz 1977, Landesgesetzblatt 8300
in Verbindung mit dem Landeswohnbauförderungsstatut 1977, LGBl. 8300/1 und dem Landeswohnbauförderungsstatut 1981, LGBl. 8300/1
wird ab einer Mindestlaufzeit von 5 Jahren (Paragraph 56, Absatz 2, NÖ WFG) und einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren ein Nachlass von 15 % zuerkannt.
(2) Für Darlehen des Wohnbauförderungsfonds für das Bundesland Niederösterreich nach dem
* NÖ Landeswohnbauförderungsgesetz 1977, Landesgesetzblatt 8300
in Verbindung mit dem Landeswohnbauförderungsstatut 1986, LGBl. 8300/1
* NÖ Wohnungsförderungsgesetz, Landesgesetzblatt 8304
wird bei einer Restlaufzeit von
* mehr als 5 bis 9 Jahren ein 15 %-iger Nachlass
* 9,5 bis 16 Jahren ein 25 %-iger Nachlass
* 16,5 Jahren und mehr ein 35 %-iger
Nachlass
zuerkannt, wobei die Mindestlaufzeit des Darlehens 5 Jahre (Paragraph 56, Absatz 2, NÖ WFG) nicht unterschreiten darf.
Paragraph 2,
Einreichzeitraum
Der Einreichzeitraum ist zwischen dem 1.1.2002 und dem 30.6.2002 und sind die Anträge an die NÖ Landesbank-Hypothekenbank AG als Darlehensverwalter zu richten.
Paragraph 3,
Nachlassvoraussetzungen
(1) Stichtag zur Feststellung der erforderlich Mindest- und Restlaufzeit und Ermittlung des Nachlasses ist der 31.12.2001. Die schuldscheinmäßigen Fälligkeiten bis zum 1.7.2002 (1.1., 1.4., 30.6. bzw. 1.7.2002) sind terminmäßig zu begleichen. Für Guthaben und Rückstände wird kein Nachlass zuerkannt. Das Förderungsobjekt muss jedenfalls zum Stichtag 31.12.2001 mit dem Land endabgerechnet sein.
(2) Zum Ansuchen um Rückkauf des Darlehens ist der Eigentümer, Wohnungseigentümer (Wohnungseigentumswerber) berechtigt. Bei Mitwohnungen ist der Vermieter dann zur Antragstellung berechtigt, wenn zum gleichen Zeitpunkt für alle Mietwohnungen der Rückkauf beantragt wird.
Paragraph 4,
Fälligkeit
Der Rückkauf des Darlehens hat bei einmaliger Zahlung zum 1.10.2002 und bei Zahlung in 2 Teilbeträgen zum 1.10.2002 und 1.4.2003 zu erfolgen, wobei die Berechnung möglicher Zinsen zum Stichtag 1.10.2002 erfolgt.
Das Nichteinhalten eines dieser Einzahlungstermine führt zum Verlust des zuerkannten Nachlasses, einmal einbezahlte Teiltilgungen gelten als freiwillige Mehrtilgungen und können nicht rückerstattet werden.