Niederösterreich
8303/4–1
NÖ EIGENMITTELERSATZDARLEHENS- VERORDNUNG 1985
06.12.2001
NÖ EIGENMITTELERSATZDARLEHENS- VERORDNUNG 1985 | |||
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8303/4–0 | Stammverordnung | 24/85 | 1985-02-08 |
| Blatt 1-4 | ||
8303/4–1 | 1. Novelle | 250/01 | 2001-12-06 |
| Blatt 1, 3, 4 |
Ausgegeben am | Jahrgang 2001 |
Die NÖ Landesregierung hat am 4. September 2001 aufgrund des Paragraph 69, NÖ Wohnungsförderungsgesetz, Landesgesetzblatt 8304–8, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 6, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000, , verordnet:
Änderung der NÖ Eigenmittelersatzdarlehensverordnung 1985
Artikel l
Die NÖ Eigenmittelersatzdarlehensverordnung 1985, LGBl. 8303/4, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
Niederösterreichische Landesregierung: |
Auf Grund des Paragraph 30, Absatz 6, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1984,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Personenkreis und Förderungsvoraussetzungen
(1) Ein Darlehen anstelle der aufzubringenden Eigenmittel (Eigenmittelersatzdarlehen) wird nach den folgenden Bestimmungen gewährt für
(2) Ein sozialer Härtefall liegt vor, wenn eine außerordentliche wirtschaftliche Belastung aus familiären oder beruflichen Gründen oder wegen Krankheit des Förderungswerbers besteht.
(3) In den Fällen des Absatz eins, Litera ,, c und d müssen die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Einreichung des Ansuchens gegeben sein, jedenfalls aber zum Zeitpunkt der Zusicherung des Eigenmittelersatzdarlehens.
Paragraph 2,
Darlehenshöhe
(1) Das Eigenmittelersatzdarlehen beträgt bei Eigenheimen, bei zum Eigentumserwerb bestimmten, in verdichteter Flachbauweise errichteten Wohnungen und bei Wohnungen mit Kaufanwartschaft höchstens 10 %, bei Mietwohnungen höchstens 5 % der auf die Nutzfläche nach Absatz 2, entfallenden höchstmöglichen Gesamtbaukosten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera , der NÖ Wohnungsförderungsverordnung 1985, LGBl. 8303/1–0, unter der Voraussetzung, daß die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer wirksam abgezogen werden kann. Andernfalls vermindern sich die Gesamtbaukosten um den Steuersatz gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Umsatzsteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1984,.
(2) Das angemessene Ausmaß an Nutzfläche beträgt höchstens 50 m2 für eine Person und erhöht sich für jede weitere im Haushalt lebende, dem Personenkreis des Paragraph 2, Ziffer 9, WFG 1984 zugehörige, Person um höchstens 20 m2.
(3) Jungfamilien, Jungehepaaren, Familien mit mindestens drei zum Haushalt gehörigen versorgungsberechtigten Kindern und Personen in sozialen Härtefällen (Paragraph eins, Absatz 2,) wird das Eigenmittelersatzdarlehen für das angemessene Nutzflächenausmaß in voller Höhe der aufzubringenden Eigenmittel gewährt, wenn das jährliche Familieneinkommen (Paragraph 2, Ziffer 11, WFG 1984) die im Absatz 4, genannte Höhe nicht übersteigt. Wird dieses Höchsteinkommen zuzüglich eines Betrages von € 436,04 für jedes Kind überschritten, so beträgt das zumutbare Ausmaß der Eigenmittelaufbringung pro € 436,04 des Überschreitungsbetrages jeweils €
720,–.
(4) Als Höchsteinkommen gilt ein Betrag von € 16.416,79.
Dieser Betrag verändert sich für jedes Jahr entsprechend der durchschnittlichen vorjährigen Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex “1976 oder des jeweils neuesten Verbraucherpreisindex”.
(5) Bei Familien, bei denen ein Familienmitglied eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % im Sinne des Paragraph 106, Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 440 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1985,, aufweist sowie Familien mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376 in der Fassung, Bundesgesetzblatt Nr. 553 aus 1984,, wird das Eigenmittelersatzdarlehen unabhängig vom angemessenen Nutzflächenausmaß sinngemäß nach Absatz 3, gewährt.
(6) Wenn Förderungswerber außer ihrem geringen Einkommen keinen weiteren Umstand für die soziale Härte geltend machen können, können sie ein nach Familieneinkommen und Anzahl der Familienmitglieder abgestuftes Darlehen, das sich auf Grund der in der Anlage enthaltenen Tabelle ergibt, erhalten.
(7) Der errechnete Darlehensbetrag wird jeweils auf €
100,– auf- oder abgerundet.
(8) Eigenmittelersatzdarlehen, die weniger als € 720,– betragen würden, sind nicht zu gewähren.
Paragraph 3,
Tilgung
(1) Das Eigenmittelersatzdarlehen hat einen Tilgungszeitraum von 20 Jahren und ist unverzinslich. Die jährlichen Annuitäten betragen 5 % des Darlehensbetrages.
(2) Die Tilgung erfolgt halbjährlich und beginnt am zweitnächsten 1. April oder 1. Oktober, welcher der gänzlichen Auszahlung des zugesicherten Förderungsdarlehens gemäß Paragraph 22, WFG 1984 nachfolgt.
(3) Bei einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Förderungswerbers kann die Landesregierung die Tilgung für die Dauer dieser Belastung aussetzen.
Paragraph 4,
Verfahrensbestimmungen
(1) Für das Ansuchen an die Landesregierung auf Gewährung eines Eigenmittelersatzdarlehens muß ein dafür aufgelegtes Formblatt verwendet werden und es müssen alle erforderlichen Nachweise angeschlossen sein.
(2) Ein Eigenmittelersatzdarlehen ist nur dann zu gewähren, wenn das Ansuchen spätestens
eingebracht wird.
(3) Der Resttilgungszeitraum hat mindestens 10 Jahre zu betragen.
(4) Bei Eigenheimen, Eigentumswohnungen und bei zum Eigentumserwerb bestimmten, in verdichteter Flachbauweise errichteten Wohnungen ist das Eigenmittelersatzdarlehen durch grundbücherliche Einverleibung eines Pfandrechtes sicherzustellen. Bis zur Eigentumsübertragung an den Förderungswerber und bei Mietwohnungen hat der Liegenschaftseigentümer die Haftung für die Rückzahlung des Darlehens zur ungeteilten Hand mit dem Förderungswerber zu übernehmen.
Anlage
Tabelle zu Paragraph 2, über das zumutbare Ausmaß der Eigenmittelaufbringung
Die angeführten Beträge sind für das jeweilige monatliche Familieneinkommen (Paragraph 2, Ziffer 11, WFG 1984) im Zusammenhang mit der
Familiengröße dem Förderungswerber als Ausmaß der Eigenmittelaufbringung zumutbar (in Euro)
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1) monatliches Enkommen
– keine Eigenmittelaufbringung zumutbar
* das gesamte Ausmaß der Eigenmittelaufbringung ist zumutbar
Anlage
Tabelle zu Paragraph 2, über das zumutbare Ausmaß der Eigenmittelaufbringung
Die angeführten Beträge sind für das jeweilige monatliche Familieneinkommen (Paragraph 2, Ziffer 11, WFG 1984) im Zusammenhang mit der
Familiengröße dem Förderungswerber als Ausmaß der Eigenmittelaufbringung zumutbar (in Euro)
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1) monatliches Einkommen
– keine Eigenmittelaufbringung zumutbar
* das gesamte Ausmaß der Eigenmittelaufbringung ist zumutbar
Anlage
Tabelle zu Paragraph 2, über das zumutbare Ausmaß der Eigenmittelaufbringung
Die angeführten Beträge sind für das jeweilige monatliche Familieneinkommen (Paragraph 2, Ziffer 11, WFG 1984) im Zusammenhang mit der
Familiengröße dem Förderungswerber als Ausmaß der Eigenmittelaufbringung zumutbar (in Euro)
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1) monatliches Einkommen
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