Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

4400/10–1

Titel

Verordnung über die NÖ Landes-Feuerwehrschule

Ausgabedatum

06.12.2001

Text

 

Verordnung über die NÖ Landes-Feuerwehrschule

 

4400/10–0

Stammverordnung

108/94

1994-09-07

 

Blatt 1-6

4400/10–1

1. Novelle

245/01

2001-12-06

 

Blatt 5

Ausgegeben am
06.12.2001

Jahrgang 2001
245. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 9. Oktober 2001 aufgrund des Paragraph 62 a, Absatz 4, des NÖ Feuerwehrgesetzes, Landesgesetzblatt 4400–5 , verordnet:

Änderung der Verordnung über die NÖ Landes-Feuerwehrschule

Aritkel I

Die Verordnung über die NÖ Landes-Feuerwehrschule, LGBl. 4400/10, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 10, Absatz 5, wird der Betrag “S 500,–” durch den Betrag “ € 36,34” ersetzt.

Artikel II

Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.

 

Niederösterreichische Landesregierung:
Landesrat
Dipl.Ing. Plank

römisch eins. Teil

Aufgaben und Organisation

Paragraph eins,

Aufgaben

(1) Die Aufgaben der NÖ Landes-Feuerwehrschule, im folgenden kurz “Schule” genannt, sind im Paragraph 62 a, Absatz 2, des NÖ Feuer-, Gefahrenpolizei- und Feuerwehrgesetzes, Landesgesetzblatt 4400–3, angeführt.

(2) Die feuerwehrfachlichen Aufgaben sind:

* Ausarbeitung der vom Landesfeuerwehrkommandanten

erstellten Vorschläge für Lehrpläne, Lehrinhalte und Lehrprogramme, welche die Grundlagen für die Lehr- und Ausbildungstätigkeit für die Mitglieder der NÖ Feuerwehren in der Brandbekämpfung, in der Hilfe bei Unglücks- und Gefahrenereignissen und im Katastrophenschutz sind,

* die Einberufung zu den Lehrgängen für Feuerwehren

und die Lehrgangsverwaltung,

* Angelegenheiten der Mithilfe bei der Alarmierung

der Feuerwehren und des Aufbaues von Nachrichtenverbindungen zu den Einsatzkräften der Feuerwehr (Nachrichtenzentrale),

* Angelegenheiten der “Betriebsfeuerwehr NÖ Landes-Feuerwehrschule”,

* Katastrophenlager des NÖ Landesfeuerwehrverbandes,

* Angelegenheiten der Prüf- und Erprobungsstelle, der Funkwerkstätte und des Gerätelagers, soweit es sich nicht um personelle und budgetäre Angelegenheiten handelt.

(3) Soll die Schule von anderen, den Feuerwehren besonders im Einsatzfall nahestehenden Organisationen oder Dienststellen zu Zwecken der Ausbildung oder der Abhaltung von Tagungen benützt werden, so entscheidet hierüber nach Anhörung des Landesfeuerwehrkommandanten das zuständige Mitglied der Landesregierung.

Paragraph 2,

Schulpersonal

(1) Die Angehörigen des Schulpersonals gliedern sich in

* Verwaltungspersonal

* Ausbildungspersonal

* Personal für die Besorgung der Aufgaben der Nachrichtenzentrale, der Funkwerkstätte, der Betriebsfeuerwehr (sofern nicht zum Ausbildungspersonal zählend), der Prüf- und Erprobungsstelle und der Wartung von Material und Geräten.

(2) Angehörige des Schulpersonals können über Anordnung des Schulleiters in außerschulischen Gremien (Fachausschüssen, Arbeitsgruppen usw.) mitwirken, wenn diese Mitwirkung im dienstlichen Interesse liegt und der Schulbetrieb, insbesondere der Ausbildungsdienst, dies zuläßt.

(3) Das Ausbildungspersonal der Schule hat im Dienst im Sinne der Dienstbekleidungsordnung für Landesbedienstete, LGBl. 2200/5, Feuerwehruniform zu tragen. Den übrigen Angehörigen des Schulpersonals kann der Schulleiter das Tragen der Uniform gestatten.

(4) Die Ausführung der Uniform erfolgt gemäß den einschlägigen Anweisungen des NÖ Landesfeuerwehrverbandes. Abweichungen kann der Schulleiter gestatten, wenn neue Uniformen erprobt werden oder wenn dies die besonderen Bedingungen des Ausbildungsdienstes erfordern.

(5) Angehörigen des Schulpersonals, welche Uniform tragen, werden über Antrag des Schulleiters vom Landesfeuerwehrkommandanten Dienstgrade verliehen.

Paragraph 3,

Schulleitung

(1) Zur Leitung der Schule wird von der Landesregierung ein Schulleiter bestellt. Er soll eine mehrjährige Praxis im Feuerwehrwesen besitzen und muß zumindest eine höhere technische Lehranstalt mit Erfolg absolviert haben. Zu seiner Vertretung ist ein Stellvertreter zu bestellen. Der Schulleiter ist der Vorgesetzte des Schulpersonals.

(2) Der Schulleiter hat in einer Hausordnung nähere Regelungen über das Verhalten der Lehrgangsteilnehmer festzulegen. Die Hausordnung ist durch Anschlag in der Schule bekanntzumachen und in jedem Internatszimmer zur Einsicht aufzulegen.

Paragraph 4,

Verwaltung

(1) Die Verwaltungsaufgaben (z.B. Finanzgebarung, Bestellwesen, Buchhaltung, Küchen-, Reinigungs- und Instandhaltungsdienst) werden vom Verwaltungsleiter besorgt.

(2) Die Schulkanzlei versieht den Kanzleidienst (z.B. Aktenverwaltung, Schreibdienst, Zeichnen und Vervielfältigen). Die Kanzleigeschäfte werden nach der von der Landesregierung erlassenen Kanzleiordnung geführt.

(3) Der Standesführung obliegen die Ausschreibung der Lehrgänge, die Einberufung der Lehrgangsteilnehmer, die Bestätigung der Lehrgangsteilnahme und die Führung der Lehrgangsstatistik. Feuerwehrmitglieder, die im Sinne des Paragraph 39, NÖ FGG Lehrgänge nachzuholen haben, sind bei der Einteilung zu diesen Lehrgängen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn ihre Anmeldung mindestens 6 Wochen vor Lehrgangsbeginn in der Schule einlangt. Aufzeichnungen über den Kursbesuch jedes einzelnen Lehrgangsteilnehmers sind dauernd aufzubewahren. Auskünfte aus den Lehrgangsaufzeichnungen sind nur der Landesregierung, dem NÖ Landesfeuerwehrverband, dem Kommandanten der jeweiligen Feuerwehr des Lehrgangsteilnehmers und diesem selbst zu erteilen. Im Falle EDV-mäßiger Verarbeitung sind Zustimmungserklärungen der Lehrgangsteilnehmer gemäß Paragraph 7, Datenschutzgesetz einzuholen.

Paragraph 5,

Nachrichtenzentrale und Funkwerkstätte

(1) In der Schule ist eine Nachrichtenzentrale eingerichtet, die mit mindestens einem hiefür geeigneten Bediensteten ständig besetzt ist. Bei steigender Inanspruchnahme durch Einsätze oder Katastrophen ist die Besetzung nach Bedarf zu erhöhen.

(2) Die Aufgaben der Nachrichtenzentrale sind:

* Übernahme und Weiterleitung von Meldungen

* Bedienung des Warn- und Alarmsystems

* Alarmierung der Betriebsfeuerwehr der Schule sowie

Aufbau der Nachrichtenverbindung zur ausgerückten Betriebsfeuerwehr

* Alarmierung bzw. Mithilfe bei der Alarmierung von

Feuerwehren

* Aufbau von Nachrichtenverbindungen zu

Einsatzkräften der NÖ Feuerwehren und anderen Einsatzorganisationen und Dienststellen

* Informations- und Auskunftserteilung sowie

Berichterstattung (Landesfeuerwehrkommandant, Amt der Landesregierung) über aktuelle Einsätze

* Übernahme von organisatorischen Aufgaben für den Schulbetrieb (z.B. Telefonvermittlung, Eingangskontrolle usw.)

* Mitarbeit bei der Überwachung des Warn- und Alarmsystems sowie des Nachrichtennetzes des NÖ Landesfeuerwehrverbandes auf Funktionssicherheit.

(3) Die Funkwerkstätte dient zur Betreuung der Nachrichtenanlagen der NÖ Feuerwehren. Die technische Ausstattung ist vom NÖ Landesfeuerwehrverband beizustellen. Außerhalb der Dienstzeit ist eine durchgehende Rufbereitschaft einzurichten.

Paragraph 6,

“Betriebsfeuerwehr

NÖ Landes-Feuerwehrschule”

Ausrückeordnung

(1) Die Aufgaben der “Betriebsfeuerwehr NÖ Landes-Feuerwehrschule” Tulln (Paragraph 41, Absatz 5, NÖ FGG) sind

* Schutz der Objekte, Liegenschaften und Personen im Schulareal,

* Unterstützung der Feuerwehren beim Einsatz,

* Entsendung von Fachkräften zur Beratung von

örtlichen Einsatzleitern der Feuerwehren.

(2) Die Mannschaft besteht aus dem Ausbildungspersonal und freiwilligen Mitgliedern aus dem sonstigen Personalstand der Schule.

(3) Einsätze zur Hilfeleistung in besonderen Gefahrenlagen haben grundsätzlich Vorrang vor dem Lehrbetrieb. Die Betriebsfeuerwehr kann über besondere Anordnung des Schulleiters durch Lehrgangsteilnehmer verstärkt werden; hiedurch darf aber weder der Schulbetrieb wesentlich beeinträchtigt noch die Erreichung der Lehrgangsziele in Frage gestellt werden.

(4) Der Einsatzbereich der Betriebsfeuerwehr ist das Land Niederösterreich; im Falle der Anforderung von Hilfeleistung aus anderen Bundesländern richtet sich der Einsatz nach den mit dem NÖ Landesfeuerwehrverband geschlossenen Vereinbarungen.

(5) Für durchgeführte Einsätze ist von der NÖ Landes-Feuerwehrschule Kostenersatz nach den Bestimmungen der Tarifordnung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes einzuheben.

Paragraph 7,

Stützpunkt

(1) Aufgabe des Stützpunktes ist es,

* bei der Katastrophenhilfe des Landes und des NÖ Landesfeuerwehrverbandes mitzuwirken,

* die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren durch seine

Einrichtungen zu erhöhen,

* die Feuerwehren bei ihren Einsätzen insbesondere

durch technische Spezialausrüstung zu unterstützen,

* die Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Geräte

der Schule sicherzustellen.

(2) Der Stützpunkt gliedert sich in

* die Prüf- und Erprobungsstelle,

* das Katastrophenlager,

* den Fuhrpark,

* das Gerätelager.

(3) Die in Paragraph 62 a, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 NÖ FGG genannten Aufgaben sind von der in der Schule eingerichteten Prüf- und Erprobungsstelle wahrzunehmen.

Zur Durchführung von Prüfaufgaben und Erprobungen können auch Angehörige des Ausbildungspersonals herangezogen werden, sofern der Ausbildungsdienst dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Die Kosten der Prüf- und Erprobungsstelle trägt das Land. Ist der Besteller einer Prüfung oder Erprobung nicht eine niederösterreichische Feuerwehr, der NÖ Landesfeuerwehrverband oder das Land Niederösterreich, so ist von der Schule für den getätigten Aufwand (anteilige Personal- und Sachkosten) Kostenersatz einzuheben.

Über durchgeführte Prüfungen sind Prüfberichte, über Erprobungen Gutachten zu erstellen.

(4) Im Katastrophenlager sind Ausrüstungsgegenstände und Geräte bereitzuhalten für

* den Katastrophenhilfsdienst des Landes und der Landeswarnzentrale

* den Katastrophenhilfsdienst des NÖ Landesfeuerwehrverbandes.

Jeder Rechtsträger hat jeweils für seinen Bereich für die Kosten der Erhaltung, Instandsetzung und laufenden Ergänzung des Materials des Katastrophenlagers aufzukommen.

römisch II. Teil

Schulordnung

Paragraph 8,

Lehrplan, Veranstaltungsprogramm,

Stundenplan

(1) Bei der Ausbildung sind Grundsätze der Erwachsenenbildung und Didaktik, der Hygiene sowie der Erfordernisse der körperlichen Sicherheit zu berücksichtigen.

(2) Für jede Lehrgangsart ist ein Lehrplan zu erstellen.

Der Lehrplan hat zu enthalten

* Bezeichnung des Lehrgangs,

* Leitung des Lehrgangs,

* Ziel und Dauer des Lehrgangs,

* Lehrinhalte,

* Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

* erforderliche Lehrmittel und Lehrbehelfe,

* erforderliches Lehrpersonal,

* Hinweise auf besondere Durchführungsmerkmale (z.B. praktische Ausbildung außerhalb des Schulbereichs, Ausbildung außerhalb der üblichen Ausbildungszeiten),

* Mindestteilnehmerzahl,

* maximale Teilnehmerzahl.

Bei Erstellung des Lehrplanes ist auf die Grundsätze der Erwachsenenbildung und Didaktik sowie auf die Lehrverpflichtung und -befähigung des Ausbildungspersonals Bedacht zu nehmen.

(3) Alle Lehrgänge und schulbezogenen Veranstaltungen (dazu gehören auch Leistungsüberprüfungen) sind in einem Veranstaltungsprogramm für einen längeren Zeitraum auszuweisen.

(4) Für jeden Lehrgang ist ein Stundenplan zu erstellen. Dieser ist den Lehrgangsteilnehmern durch Anschlag bekanntzugeben.

Der Stundenplan hat zu enthalten:

* Beginn und Ende der Unterrichtseinheiten,

* Inhalt der einzelnen Unterrichtseinheiten,

* allenfalls Lehrort,

* Namen der Ausbilder und Vortragenden.

Paragraph 9,

Ausbildungspersonal

(1) Zum Ausbildungspersonal gehören der Schulleiter, der Ausbildungsleiter, die Fachausbilder, die Ausbilder, die Gastvortragenden, die Gastausbilder und die Lehrgangsleiter.

(2) Die Fachausbilder erteilen theoretischen Unterricht. Sie werden im praktischen Unterricht durch die Ausbilder unterstützt.

(3) Personen, welche nicht dem Personalstand der Schule angehören und die über besondere Qualifikationen sowie Spezialwissen verfügen, können auf Vorschlag des Landesfeuerwehrkommandanten von der Landesregierung als Gastvortragende und als Lehrgangsleiter bestellt werden.

(4) Bei Bedarf kann der Schulleiter Gastausbilder mit der Durchführung von praktischer Ausbildung betrauen.

(5) Der Lehrgangsleiter ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Lehrganges und die Erreichung der Lehrgangsziele verantwortlich. Seine ständige Anwesenheit während der Lehrgangsdauer ist erforderlich.

Paragraph 10,

Lehrgangsbesuch

(1) Der Lehrgangsbesuch ist nur Mitgliedern der Feuerwehren und Personen zu gestatten, die mit der Brandverhütung betraut sind oder dem Katastrophenhilfsdienst des Landes angehören. Ausnahmen hievon kann die Landesregierung bewilligen. Der Besuch des Lehrgangs bedarf der Zustimmung des zuständigen Vorgesetzten.

(2) Die für den Unterricht erforderlichen schriftlichen Lehrbehelfe erhält der Lehrgangsteilnehmer unentgeltlich von der Schule; sie gehen in sein Eigentum über. Verpflegung und Unterkunft in der Schule sind für Mitglieder der Feuerwehren gleichfalls unentgeltlich.

(3) Die Lehrgangsteilnehmer sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in den Lehrgang an der Erfüllung der Aufgaben der Schule mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit zu fördern; sie haben insbesondere regelmäßig am Unterricht teilzunehmen. Das Fernbleiben vom Unterricht ist nur bei gerechtfertigter Verhinderung und bei Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtseinheiten durch den Schulleiter zulässig. Bei Krankheit ist der Schulleiter unverzüglich zu benachrichtigen.

(4) Bei schweren Verstößen von Lehrgangsteilnehmern gegen Bestimmungen der Schul- oder Hausordnung hat der Schulleiter nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Landesfeuerwehrkommandanten den Betroffenen von der weiteren Teilnahme am Lehrgang auszuschließen.

(5) Erfolgt über eine Nichtteilnahme eines zu einem Lehrgang einberufenen Teilnehmers gar keine Abmeldung oder eine Abmeldung erst innerhalb der letzten 7 Tage vor Beginn des Lehrganges, hat der Schulleiter einen Verwaltungskostenbeitrag von € 36,34 einzuheben.

römisch III. Teil

Paragraph 11,

Koordinierungsausschuß

(1) Zur Beratung von wichtigen oder dringenden Angelegenheiten der Schule und zur Erstellung einvernehmlicher Vorschläge an die Landesregierung ist ein Koordinierungsausschuß zu bilden.

(2) Dem Koordinierungsausschuß gehören an

* der Leiter der für Feuerwehrangelegenheiten und für

die Verwaltung der Landes-Feuerwehrschule zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung als Vorsitzender,

* der Landesfeuerwehrkommandant und

* der Schulleiter.

(3) Die Einberufung obliegt dem Vorsitzenden. Das Verlangen auf Einberufung des Koordinierungsausschusses kann jedes Mitglied stellen.

(4) Die Geschäftsführung des Koordinierungsausschusses erfolgt durch die zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung.

römisch IV. Teil

Paragraph 12,

Schlußbestimmungen

Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt. Gleichzeitig tritt das Schulstatut (verlautbart in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung Nr. 22/1970) außer Kraft.