Niederösterreich
3850/1–2
NÖ Landes- und Gemeinde- Überwachungsgebührenverordnung 1996
06.12.2001
NÖ Landes- und Gemeinde- Überwachungsgebührenverordnung 1996 | |||
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3850/1–0 | Stammverordnung | 166/96 | 1996-12-19 |
| Blatt 1 | ||
3850/1–1 | 1. Novelle | 4/99 | 1999-01-29 |
| Blatt 1 | ||
3850/1–2 | 2. Novelle | 242/01 | 2001-12-06 |
| Blatt 1 |
Ausgegeben am | Jahrgang 2001 |
Die NÖ Landesregierung hat am 16. Oktober 2001 aufgrund des Paragraph 5 a, Absatz 3, Ziffer 2, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2000, , verordnet:
Änderung der NÖ Landes- und Gemeinde-Überwachungsgebührenverordnung 1996
Artikel I
Die NÖ Landes- und Gemeinde-Überwachungsgebührenverordnung 1996, LGBl. 3850/1, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
Niederösterreichische Landesregierung: |
Paragraph eins,
(1) Die Überwachungsgebühr für Überwachungsdienste beträgt für ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, SPG (Angehörige eines Gemeindewachkörpers) und gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5, SPG (Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind) € 14,53 je angefangene halbe Stunde, an Sonn- und Feiertagen sowie in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr € 21,80 je in dieser Zeit angefangene halbe Stunde.
(2) Ist zur Durchführung der Überwachung der Einsatz eines Dienstfahrzeuges erforderlich, gebühren pro Fahrzeug zusätzlich € 10,90 je angefangene halbe Stunde. Die Gebühr für den Einsatz eines Luftfahrzeuges einschließlich des Personalaufwandes beträgt einheitlich € 21,80 je Minute.
Paragraph 2,
(1) Sofern an Sportveranstaltungen und anderen Vorhaben ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht, beträgt die Gebühr nach Paragraph eins, Absatz eins, je angefangene halbe Stunde € 10,90, an Sonn- und Feiertagen sowie in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr je in dieser Zeit angefangene halbe Stunde € 14,53.
(2) Sofern an Sportveranstaltungen und anderen Vorhaben ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht und diese Vorhaben nicht Erwerbsinteressen dessen dienen, der sie durchführt, beträgt die Gebühr nach Paragraph eins, Absatz eins, je angefangene halbe Stunde € 5,45.
(3) Ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge ist bei Sportveranstaltungen anzunehmen, wenn hiedurch für Zuseher die Anregung zu gleichartiger Betätigung entsteht und diese Betätigung im allgemeinen die Gesundheit der Ausübenden fördert; dies ist insbesondere bei Sportarten anzunehmen, die zuletzt bei Olympischen Spielen ausgeübt wurden.
Paragraph 3,
Der Berechnung der Überwachungsgebühr ist nur die Dauer der Überwachung selbst, nicht aber der Zeitaufwand für den Hin- und Rückweg zum Ort des Vorhabens zugrunde zu legen.
Paragraph 4,
Die Überwachungsgebühren sind, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von der Behörde einzuheben, die die Überwachung bewilligt oder angeordnet hat. Sie fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der mit der Überwachung betrauten Organe zu tragen hat.
Paragraph 5,
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landes- und Gemeinde-Überwachungsgebührenverordnung 1976, LGBl. 3850/1–2, außer Kraft.